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Findok · Richtlinien

UP-3000

2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

überholte Fassung (bis 22.06.2020)Richtlinie2020-0.212.401gilt ab 03.06.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-3000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.06.2020 bis 22.06.2020.

Wortlaut laut Findok

2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei für Waren der Zollunion (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) als Nachweis des Freiverkehrscharakters der Waren. Beispiel für das Formular A.TR. siehe Anhang 4 Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren). 2.6. Das von den zuständigen Behörden zu bestätigende Formblatt A Das Formblatt A gilt nur für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Es wird von den APS-Ländern für Exporte in die EU ausgestellt. Befinden sich APS-Ursprungswaren in der EU unter zollamtlicher Aufsicht, können die EU-Zollbehörden für die Warenverkehre nach Norwegen, Schweiz und die Türkei Ersatz-Form A-Zeugnisse ausstellen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-8101 zu beachten. Beispiel für das Formblatt A siehe Anhang 5 Formblatt FORM A. (das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.212.401
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0160-IV/7/2013
Stammnummer
64408
Enthalten in Fassung
22 (geltend: 42)
Gültig
03.06.2020 bis 22.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF