Findok · Richtlinien
UP-3000
2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
geltende FassungRichtlinie2025-0.273.549gilt ab 27.10.2023
Inhaltsverzeichnis der UP-3000
01.07.201418.02.201906.02.202003.06.202023.06.202027.07.202024.09.202008.10.202029.10.202022.01.202112.02.202127.10.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei für Waren der Zollunion (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) als Nachweis des Freiverkehrscharakters der Waren.
Beispiel für das Formular A.TR. siehe Anhang 4 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.6. Das von den zuständigen Behörden zu bestätigende Formblatt A
Gültigkeit im IMPORT bis 31.12.2020
Gültigkeit im EXPORT bis 31.12.2017
Das Formblatt A giltgalt nur für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Es wirdwurde von den APS-Ländern für Exporte in die EU ausgestellt. BefindenBefanden sich APS-Ursprungswaren in der EU unter zollamtlicher Aufsicht, könnenkonnten die EU-Zollbehörden für die Warenverkehre nach Norwegen, Schweiz und die Türkei Ersatz-Form A-Zeugnisse ausstellen. Diesbezüglich sindwaren die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-8101 zu beachten.
Beispiel für das Formblatt A siehe Anhang 5 Formblatt FORM A.
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
Das Formblatt A wurde für die APS Staaten beginnend mit 1.1.2017 bis spätestens 30.06.2020 und für die EU bis spätestens 31.12.2017 abgeschafft und durch die Erklärung zum Ursprung (siehe Abschnitt 2.4.3.2) ersetzt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.273.549
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0160-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64408
- Enthalten in Fassung
- 37, 38, 39, 40, 41, 42 (geltend: 42)
- Gültig
- 27.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF