Findok · Richtlinien
UP-3000
2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
überholte Fassung (bis 07.10.2020)Richtlinie2020-0.613.053gilt ab 24.09.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-3000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.09.2020 bis 07.10.2020.
01.07.201418.02.201906.02.202003.06.202023.06.202027.07.202024.09.202008.10.202029.10.202022.01.202112.02.202127.10.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei für Waren der Zollunion (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) als Nachweis des Freiverkehrscharakters der Waren.
Beispiel für das Formular A.TR. siehe Anhang 4 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.6. Das von den zuständigen Behörden zu bestätigende Formblatt A
Das Formblatt A gilt nur für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Es wird von den APS-Ländern für Exporte in die EU ausgestellt. Befinden sich APS-Ursprungswaren in der EU unter zollamtlicher Aufsicht, können die EU-Zollbehörden für die Warenverkehre nach Norwegen, Schweiz und die Türkei Ersatz-Form A-Zeugnisse ausstellen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-8101 zu beachten.
Beispiel für das Formblatt A siehe Anhang 5 Formblatt FORM A.
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.613.053
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0160-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64408
- Enthalten in Fassung
- 25 (geltend: 42)
- Gültig
- 24.09.2020 bis 07.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF