Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4131-W/02
Vervielfachungsfaktoren bei Bestandverträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4131-W/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG ist mit der Einführung der Höchstgrenze bei Vervielfachung der wiederkehrenden Leistungen bei Wohnungsmietverträgen, wodurch die durch die anfallende Hundertsatzgebühr entstehenden Kosten beschränkt werden sollten, dem im bürgerlichen Recht (§ 16 MRG) niedergelegten Ordnungsprinzip, nämlich im Rahmen des Mieter- und Pächterschutzes für Wohnraummieten Obergrenzen bezüglich der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses gegenüber der Geschäftsraummiete zu normieren, gefolgt. Eine Differenzierung in Wohnraum- und Geschäftsraummiete bezüglich unterschiedlicher Vervielfachungsfaktoren im Gebührengesetz ist daher nicht unsachlich und widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Roland Kassowitz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien betreffend § 201 BAO über die Festsetzung
der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 1. Februar 2002
überreichte Dr. Roland Kassowitz für die Bw. (M.N., Ma. N., D.N. A.N.
und S.N. =Vermieterin) und die Mieterin an das Finanzamt einen
Rückzahlungsantrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Mit
dem in Fotokopie vorgelegten Mietvertrag vom 16.7. 2001 haben die Erst- bis
Fünfteinschreiter an die Sechsteinschreiterin
Geschäftsräumlichkeiten in 1120 Wien, M-Straße 64 vermietet. An
Gebühr haben die Erst- bis Fünfteinschreiter den Betrag von
S 324.360,00 errechnet und an das Finanzamt am 14.9.2001 abgeführt.
Die Gebühr wurde wie folgt berechnet....Anwendung findet die Bestimmung des
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG, idF BGBl. 1999/I/28. Danach ist bei bestimmter
Vertragsdauer der mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachte
Jahreswert Bemessungsgrundlage für die Hundertsatzgebühr, hier also
der fünfzehnjährige Bestandzins.
Handelt
es sich hingegen um Bestandverträge über Gebäude oder
Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, ist die
wiederkehrende Leistung höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes
anzusetzen. Unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresmietzinses würde sich
die Gebühre wie folgt errechnen:....Die Differenz beträgt daher
S 259.200.-/€ 18.836,80.
Diesen
Betrag fordern wir hiemit zurück. Die Differenzierung zwischen
Geschäftsraummiete und Wohnungsmiete ist unsachlich und verstößt
daher gegen den Gleichheitsgrundsatz....Grundlage der von den Vermietern (Erst-
bis Fünftantragstellern) im Wege der Selbstberechnung auf Grund der
geltenden Gesetzeslage ermittelten und abgeführten Gebühr ist daher
ein verfassungswidriges Gesetz, nämlich § 33 TP 5 Abs. 3 GebG der
geltenden Fassung."
Auf Grund des
Rückzahlungsantrages überprüfte das Finanzamt die Höhe der
selbstberechneten Gebühr anhand des mitvorgelegten Mietvertrages und
erließ den Bescheid gemäß
§ 201 BAO über die
Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom 7. August 2002
(angefochtener Bescheid). Darin korrigierte das Finanzamt die
Bemessungsgrundlage (S 17,280.000,00 x 1% = S 172.800,00/€ 12.557,87),
da die Selbstberechnung auf der Grundlage des 15-fachen Jahresmietzinses
vorgenommen wurde, gebührenrechtlich aber der Vertrag auf bestimmte Dauer
(5 Jahre) und zusätzlich auf unbestimmte Dauer (3facher Jahreswert)
abgeschlossen gilt (Wortlaut des Mietvertrages, auf den das Finanzamt diesen
Bescheid stützte: Die Vermieterin vermietet an die Mieterin den
Vertragsgegenstand auf die Dauer von 15 Jahren....Ab dem sechsten Jahr
erhält die Mieterin das Recht zu einer halbjährlichen Kündigung
zum Quartal.).
Fristgerecht wurde dagegen
Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass
richtigerweise vom dreifachen Jahresmietzins auszugehen sei, da die
Differenzierung zwischen Geschäftsraummiete und Wohnungsmiete unsachlich
sei und daher gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5
GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1%. Bei
unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem
Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem
dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert....Abweichend
(davon) sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder
Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich
sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie
Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die
typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind), die wiederkehrenden Leistungen
höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.
Da die Hundertsatzgebühr
zwingend vom Bestandgeber selbst zu berechnen ist, kommt für den Fall der
Erlassung eines Bescheides die Regelung des § 201 BAO zum Tragen: Wenn
gemäß
§ 201 BAO aF die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er
verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Da im
gegenständlichen Fall die Selbstberechnung hinsichtlich der laut
Mietvertrag vereinbarten Dauer sich als nicht richtig erwies, schritt das
Finanzamt zu Recht zu dieser Maßnahme.
Die Bw. erhob Berufung, da sie
die unterschiedlichen Vervielfachungsfaktoren für Wohnraum - und
Geschäftsraummiete als verfassungswidrig, da dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechend, erachtet.
Die Einwände der Bw. gegen
die Regelung an sich und deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung
können nicht Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein,
denn der unabhängige Finanzsenat ist als Verwaltungsbehörde nur dazu
berufen, die geltenden Abgabengesetze zu befolgen, nicht jedoch sie
verfassungsmäßig zu prüfen.
Allerdings wird Folgendes
bemerkt:
Art. 2 StGG bestimmt: "Vor dem
Gesetz sind alle Staatsbürger gleich", desgleichen Art. 7 Abs. 1 BVG "Alle
Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich". Dem Gesetzgeber verbietet der
Gleichheitssatz, Gleiches ungleich zu behandeln, d.h., sachlich nicht zu
rechtfertigende Differenzierungen zu treffen. Unterschiedliche Regelungen
müssen durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sein.
Umgekehrt verbietet der Gleichheitssatz auch, wesentlich Ungleiches gleich zu
behandeln.
Die Feststellung der Gleichheit
oder Ungleichheit als Ergebnis des Vergleichens und der Feststellung des
Gerechtfertigtseins von gleichen Rechtsfolgen (trotz partiell unterschiedlicher
Sachverhalte) und die Feststellung der Zulässigkeit unterschiedlicher
Regelungen(trotz teilweise gleicher Sachverhalte) erfolgt in einem die
Gedankenschritte ordnenden stufenförmigen Verfahren. Dabei steht die
Sachlichkeit einer Regelung im Vordergrund. Der Gesetzgeber gestaltet komplexe
Regelungen nach einem bestimmten Ordnungsprinzip (Stoll, Das
Sachgesetzlichkeitsprinzip als Ausformung des Gleichheitsgrundsatzes, ÖStZ
1989, 188 ff).
Nach der Regierungsvorlage
(24.11.1998), 1471 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des
Nationalrates XX. GP, BGBl. I 28/1999 zu § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sollte die
Einführung der Höchstgrenze bei Vervielfachung der wiederkehrenden
Leistungen bei Wohnungsmietverträgen die durch die anfallende
Hundertsatzgebühr entstehenden Kosten beschränken und dadurch die
Miete und Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten
begünstigen.
Unterschiedliche Rechtsfolgen
für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten normiert
auch § 16 MRG: "Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter
über die Höhe des Hauptmietzinses für einem in Hauptmiete
gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen der Abs. 2 bis 5 bis
zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-
und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn der Mietgegenstand
nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als
Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für Wohnungen
zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, dass die
Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken
überwiegt....".
Ein Vergleich der Bestimmungen
des Gebührengesetzes und des Mietrechtsgesetzes ist möglich, da
Steuergegenstand des Gebührengesetzes u.a. "Rechtsgeschäfte" sind und
§ 33 TP 5 GebG die §§ 1090 ff ABGB ausdrücklich als
Klammerausdruck und damit als Verweis anführt. Die Regelungen des ABGB
über den Bestandvertrag wurden durch Sondergesetze wie das Mietrechtsgesetz
modifiziert. Intention des Mietrechtsgesetzes ist der Mieter- und
Pächterschutz, wobei die Wohnraummiete zB bezüglich der Vereinbarung
über die Höhe des Hauptmietzinses als schutzwürdiger eingestuft
wurde, als die Geschäftsraummiete.
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG ist
mit der Einführung der Höchstgrenze bei Vervielfachung der
wiederkehrenden Leistungen bei Wohnungsmietverträgen, wodurch die durch die
anfallende Hundertsatzgebühr entstehenden Kosten beschränken werden
sollten, dem im bürgerlichen Recht (§ 16 MRG) niedergelegten
Ordnungsprinzip, nämlich im Rahmen des Mieter- und Pächterschutzes
für Wohnraummieten Obergrenzen bezüglich der Vereinbarung über
die Höhe des Hauptmietzinses gegenüber der Geschäftsraummiete zu
normieren, gefolgt. Eine Differenzierung in Wohnraum- und
Geschäftsraummiete bezüglich unterschiedlicher Vervielfachungsfaktoren
im Gebührengesetz ist daher nicht unsachlich und widerspricht nicht dem
Gleichheitsgebot.
Aus all diesen Gründen war
der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien,
am 21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BestandvertragWohnraummieteGeschäftsraummieteSelbstberechnungGleichheitsgrundsatzVervielfachungsfaktor
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4131-W/02
- Stammnummer
- 6400
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF