Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0355-L/10
Umsätze und Gewinne eines Bordellbetreibers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-L/10vom 08.01.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d. Ein "Ladeninhaber" müsse neben den eigenen Waren auch fremde Waren anbieten, damit eine Trennung erfolgen könne. Diese Ausführungen zur Ladengemeinschaft könnten auf WP gar nicht zutreffen, da er die Hauptleistungen der Damen schon rein körperlich nicht anbieten könne. Daher bedürfe es keiner Trennung der Leistungen. Im Umkehrschluss könnten ihm die Leistungen der Damen deshalb nicht zugerechnet werden. WP werde in den Räumlichkeiten niemals tätig, er werde aber auch nicht im gemeinsamen Barraum tätig. Er biete dort keine seiner Leistungen an. Es bedürfe also gar nicht eines Hinweises nach außen, dass die Unternehmer getrennt in Erscheinung treten würden, obwohl ein Hinweisschild beim Eingang in den Gemeinschaftsraum deutlich sichtbar darauf hinweise, dass die Damen ihre Leistungen auf eigene Rechnung und Verantwortung erbringen würden.
e. Die Damen würden jeweils mit Herrn WP einen Mietvertrag schließen, dieser werde tatsächlich durchgeführt, weil dann ja das Mietentgelt zu entrichten sei. Schließlich sei getrennte Kassenführung gegeben, WP führe seine eigene Buchhaltung, die Damen kassierten von den Kunden das Entgelt und verwalteten dieses auch selbst.
f. Aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung folge, dass Damen, welche ihren Körper anbieten wollten, dies natürlich nur in eigener Person tun könnten, warum sollten diese Leistungen daher Herrn WP zugerechnet werden? Das werde wohl auch den Kunden einleuchten, dass, wenn sie Sex mit einer Dame wollten, diesen Wunsch nur diese Dame selbst erfüllen könne. Kein Mensch würde auf die Idee kommen zu sagen, dass diese sexuelle Leistung WP erbringe. In diesem Zusammenhang sei auch auf Rz 4116b EStR verwiesen, wonach Ärzte neben nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen könnten.
g. Es dürfe noch einmal bemerkt werden, dass das damalige VwGH-Erkenntnis aufgrund des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes (welcher in weiten Bereichen nicht durch Sachbeweise, sondern durch Vermutungen gewonnen worden sei) ergangen sei und dieser Sachverhalt - manifestiert im VwGH-Erkenntnis - keinesfalls auf das laufende Prüfungsverfahren übertragen werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Befangenheit des zuständigen Referenten:
a. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 hat der steuerliche Vertreter die Befangenheit des für den gegenständlichen Berufungsfall zuständigen Referenten geltend gemacht.
b. Gemäß
§ 278 Abs 1 und 3 BAO steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der in § 78 Abs 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Solche Anträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen und die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen. Gemäß
§ 270 Abs 2 BAO ist in der Geschäftsverteilung des UFS zu regeln, wer über Ablehnungsanträge zu entscheiden hat. Im aktuellen Geschäftsverteilungsplan (Pkt 3.2.8.1) wird bestimmt, dass über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO), sofern sie sich gegen hauptberufliche oder nebenberufliche Mitglieder richten, der Vorsitzende des Berufungssenates entscheidet. Nach Pkt 3.2.8.2. entscheidet über Ablehnungsanträge, die während der mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) eingebracht werden, das für die Sachentscheidung zuständige Organ (Referent bzw. gesamter Berufungssenat). Gleiches gilt für Ablehnungsanträge, die unmittelbar vor der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Entscheidung durch das nach Punkt 3.2.8.1. zuständige Organ nicht ohne ungebührliche Verzögerung der Verhandlung möglich ist.
c. Der Antrag betreffend Befangenheit wurde am Freitag, den 14. Dezember um 11.47 per Mail gesendet und dem Referenten um 13.47 Uhr zugestellt, eine Behandlung des Antrages konnte an diesem Tag nicht mehr erfolgen. Die mündliche Berufungsverhandlung wurde für den Dienstag, 18. Dezember angesetzt. Zwischen der mündlichen Berufungsverhandlung und der möglichen Ausfertigung eines Bescheides lag somit nur ein Arbeitstag. Eine rechtzeitige Entscheidung über den Antrag war in diesem Zeitraum nicht möglich, sodass der Referent zur Entscheidung zuständig war.
d. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine Befangenheit:
(1) Die in § 76 Abs 1 BAO aufgezählten absoluten Befangenheitsgründe sind solche, bei deren Vorliegen sich der Organwalter der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, ohne dass zu prüfen wäre, ob er sich tatsächlich an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlt.
(2) Der steuerliche Vertreter erkennt in den Äußerungen des Telefongespräches vom Juli 2012 einen Befangenheitsgrund.
- Dass der Referent auch im vorausgegangenen Berufungsverfahren "involviert" war (die Entscheidung getroffen hat) kann nicht unter einen der aufgezählten Befangenheitsgründe fallen.
- Die anderen Gesprächsteile sind im Kontext mit dem Ziel des Anrufes des Referenten zu sehen: Der Steuerberater wurde befragt, ob WP angesichts der bisher vorliegenden Nachweise und Unterlagen seine Rechtsansicht weiter aufrechterhalten wolle, dass ihm die Umsätze aus Getränkeverkäufen und Prostitution nicht zuzurechnen sind. Weiters sollte ein Termin für die mündliche Verhandlung besprochen werden. Auf Nachfrage des Steuerberaters wurde klargestellt, dass angesichts der bisher vorliegenden Unterlagen nicht mit einer positiven Beurteilung des Berufungsbegehrens gerechnet werden könne.
Nach den Verfahrensvorschriften besteht nur die Verpflichtung, die Partei vor Erlassung des abschließenden Bescheides über durchgeführte Beweisaufnahmen und deren Ergebnisse zu informieren sowie Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Die Mitteilung von Ergebnissen der Beweiswürdigung ist nicht verpflichtend. Geschieht das aber dennoch, so stellt diese Vorgangsweise sogar einen Vorteil für die Partei dar, weil sie Gelegenheit erhält, eine gezielte rechtliche Gegenäußerung abzugeben. Als Parteilichkeit oder Voreingenommenheit kann die Darlegung, welcher Antrag vom Referenten an den Berufungssenat gestellt wird, nicht darstellen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der beabsichtigte Antrag zur Erledigung des Berufungsfalles - vorbehaltlich des in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten - eine Befangenheit begründen könnte. Die Aussage, dass sich der Referent an der VwGH-Entscheidung orientieren wird und die Rspr im Übrigen eindeutig ist, kann das wohl nicht. Eine Änderung des Sachverhalts konnte den Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht entnommen werden, was ebenfalls mitgeteilt wurde. Auch diese Aussage erfolgte einerseits auf eine Anfrage des steuerlichen Vertreters und kann andererseits keine Zweifel an der Unbefangenheit des Referenten wecken. Dass mit den Entscheidungen VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104 und VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002 erstmals die wichtigsten Grundsätze für die Umsatzbesteuerung von Bordellbetreibern hinsichtlich der Umsätze der Prostituierten vom Höchstgericht festgelegt wurden, ist ein Fakt.
Es liegen daher keine wichtigen Gründe iSd § 76 Abs 1 lit c BAO oder andere Gründe vor, die die volle Unbefangenheit des Referenten in Zweifel ziehen könnten.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2005:
a. Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994, 90/14/0192).
Es genügen außerdem für eine amtswegige Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreißigjährigen Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände der Nutzung hervorkommen (VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
b. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Zweifel, dass die Finanzbehörde - entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers - ausreichende Gründe für die Wiederaufnahme angeführt hat:
(1) Der Bw. hat dargelegt, dass keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.
(2) Im Bericht der BP vom 9. Juni 2008 wird im Punkt "Prüfungsabschluss" ausgeführt, dass die Feststellungen in den Punkten 2-4 der Niederschrift eine Wideraufnahme erforderlich machen. In diesen Punkten wird unter anderem verwiesen auf
- die Homepage des "CD" (Beispiele Jahr 2007) und die dort angeführte Suche nach Mädchen,
- die vom "CD" geschalteten Inserate ("Mädchen für Nachtclub gesucht" zB aus 2003) und
- die Niederschrift mit WP vom 21. August 2006, mit dessen Angabe, dass dieser mittels Scan und Monitoren die "Damen" überwacht hat.
Die angeführten Beispiele haben für die BP deutlich gemacht, dass WP einen weit über den Vermietungsstatus hinausgehenden Einfluss auf das "betriebliche Geschehen" der Prostitution hatte. Es liegen daher sehr wohl neue Tatsachen vor.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aus diesen Gründen gerechtfertigt, die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
3. Anspruchszinsen 2002 bis 2005:
a. Berufen wurde auch gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 bis 2005. Die Berufungen wurden mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 begründet. Eine gesonderte Begründung im Hinblick auf die gegenständlichen Bescheide erfolgte nicht.
b. Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
c. Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabenbescheid - hier die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 gebunden.
Erweisen sich diese nachträglich als rechtswidrig und werden die Bescheide abgeändert oder aufgehoben, so wird ein genauer (an die Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheide gebundener) Zinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen.
Eine (eventuell vorliegende) inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung für die Zinsenbescheide nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, § 205 BAO, Seite 128).
Da der Bw. sonst keinerlei Einwendungen gegen die Bescheide vorgebracht hat, war die Berufung insoweit als unbegründet abzuweisen.
4. Zurechnung der Umsätze an den Inhaber des Lokales:
Gemäß
§ 4 Abs 1 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Entgelt ist dabei das, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290).
a. Bis zur Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20.3.2002, RV/148-11/12/97 und der FLD für Oberösterreich vom 21. Oktober 2002, RV/1416/1-6/2002 war laufend strittig, inwieweit Entgelte von Prostituierten (oder anderen in der Sexbranche tätigen Damen) dem jeweiligen Betreiber der Etablissements zugerechnet werden konnten.
Mit den VwGH-E vom 15.6.2005, 2002/13/0104 und vom 22.9.2005, 2003/14/0002 (denen eine Reihe weiterer einschlägiger Erkenntnisse gefolgt ist) wurde klargestellt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Umsätze der Damen dem Betreiber der Lokalität zuzurechnen sind. Seit Ergehen dieser (und der weiteren Entscheidungen) versuchen immer wieder findige Betreiber - bisher vergeblich - Gestaltungen zu konstruieren, mit denen sie die auf sie entfallende Umsatzsteuer der "Sexarbeiterinnen" vermeiden können. Auch im vorliegenden Fall hat der Betreiber des Lokales versucht, durch verschiedene "Gestaltungen" den Anschein zu erwecken, als würde er nur eine Vermietung betreiben und hätte mit den "geschäftlichen Aktivitäten" der Prostituierten nichts zu tun.
b. Bereits in den beiden zuvor genannten VwGH-Entscheidungen wurden jene Grundlagen dargestellt, die zur Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der Lokalität führen (s dazu Laudacher, SWK 32/2005, S 899), wobei die dabei angestellten grundsätzlichen Erwägungen auch für Massagebetriebe Geltung haben.
- Bei einem Barbetrieb mit Separees besteht die Leistung des Barbetreibers darin, dass er die Gelegenheit zum Separeebetrieb bietet. Die Mädchen sind verpflichtet zu animieren. Der Lokalbetreiber steht daher nicht außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches. Dass Leistungen (wie zB das Inkasso) durch "Erfüllungsgehilfen" erbracht werden, hindert die Umsatzzurechnung an den Betreiber nicht.
- Entscheidend ist die Gestaltung des Betriebes und ob die Prostituierten mit dem Betreiber eine Vereinbarung treffen, die Gäste zu animieren. Dabei werden zwischen den Prostituierten und den "Kunden" die (sexuellen) Vereinbarungen getroffen, dies schließt aber die Einschaltung des Lokalbetreibers in die Leistungsbeziehung nicht aus. Auch welcher Person der Abnehmer (Kunde) das Entgelt übergibt, ist nicht entscheidend. Bietet der Lokalbetreiber die Möglichkeit zum Besuch der Separees an und hat er die Gestaltung der Vorgänge im "Lokal" im Wesentlichen in der Hand, so hat er die Möglichkeit zur Erbringung dieser "Dienstleistungen" verschafft. Tritt nach der Faktenlage der Lokalbetreiber überwiegend nach außen auf, so sind ihm die im Lokal erzielten Umsätze zuzurechnen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Gegebenheiten im Betrieb. Ist der Lokalbetreiber für die wesentlichen Leistungen zuständig
- Werbeeinschaltungen,
- Preisfestlegungen,
- Strukturierung und Überwachung der Hausordnung,
- Auswahl der Mädchen und
- vom Betreiber oder von Vertrauenspersonen durchgeführtes Inkasso,
so steht er nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches. Es spricht dann die Verkehrsauffassung dafür, dass der Leistungsaustausch über ihn erbracht wurde (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002).
c. Die bezeichneten Voraussetzungen für eine Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der jeweiligen Lokalität wurden in einer Reihe von Entscheidungen von UFS und VwGH (E vom 24.1.2007, 2003/13/0138 zu einer Bar; E vom 20.5.2010, 2006/15/0290 zu einer angeblichen bloßen "Vermietung) bestätigt und damit diese Rspr weiter verfestigt. In VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059, stützt sich die Behörde bei der Umsatzzurechnung darauf, dass die Betreiberin die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung stellte, die Organisation (Zimmereinteilung des Betriebes) in der Hand hatte und für die regelmäßige Anwesenheit der Prostituierten sorgte. Zudem hätten die Prostituierten auch keine Rechnungen bezüglich der weitergegebenen Entgelte gelegt. Nach VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135 ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Bezüglich der UFS-Judikatur wird zB auf UFS 2.8.2006, RV/1546-W/04 verwiesen, wo der Betreiber nur Mieterlöse erfasste, die Behörde aber aufgrund der strikten Einordnung der Damen in den Geschäftsbetrieb (Preisregelung, Kontrolle Geschäftsgang usw.) und dem Auftreten von kontrollierenden Personen als "Chef", von einer notwendigen Zurechnung der Umsätze an den Lokalbetreiber ausging. Der Entscheidung vom 23.11.2007, RV/0230-L/07 ist zu entnehmen, dass Umsätze die im Rahmen eines Massagestudios von den Masseusen erbracht werden, dem Betreiber des Massagestudios zuzurechnen sind. Zu Tantramassagen, die in Wohnungen angeboten wurden, hat der UFS ebenfalls festgestellt, dass die Umsätze der angeblichen "Wohnungsvermieterin" zuzurechnen waren, weil diese Dienstleistungen und Räume zur Verfügung stellte, für den reibungslosen Ablauf gesorgt hat, die Werbung unter dem Namen des Clubs betrieben hat und auch das erforderliche Personal organisierte. Sie ist damit als Inhaberin der Clubs den Kunden gegenübergetreten (UFS 9.2.2005, RV/1141-L/04).
5. Aufgrund folgender Umstände und Aussagen geht der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Fall - unter Würdigung der Gesamtsituation - davon aus, dass der Betreiber des Lokales überwiegend nach außen hin auftritt und nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches steht:
a. Merkmal einer überwiegend durch den Lokalbesitzer/Studiobetreiber nach außen hin erfolgenden Leistungserbringung ist, dass dieser alle wichtigen Funktionen des "Betriebes" in der Hand hat. In der Regel wird ein "Haus", in dem sexuelle Dienste unterschiedlichen Grades angeboten werden, von einem als "Chef" auftretenden Inhaber (Lokalbesitzer) geführt und im Zusammenspiel mit einer als "Aufpasserin" auftretenden "Hausdame" (meist die Lebensgefährtin) gemanaget. Genau diese Konstellation findet sich im gegenständlichen Fall. Nach VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199 ist für die Frage, ob bloße Vermietung von Grundstücken (wie von der Bw. behauptet) vorliegt oder ein Gewerbebetrieb, entscheidend, ob den Prostituierten Wohnungen im Wesentlichen "passiv" überlassen wurden oder ob durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen bzw unterhalten wurde, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen gefördert hat. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass es darauf ankommt, ob die Wohnungen nur passiv vermietet wurden oder der Besitzer der Wohnungen die sexuellen Aktivitäten aktiv im Rahmen seiner Organisation herbeigeführt hat.
b. Die Dominanz von WP, die zwangsläufig zur Zurechnung der Umsätze führt, ist aus den in den Entscheidungsgründen angeführten Umständen klar abzuleiten:
(1) Die Homepage des "CD" enthält die E-Mailadresse des WP. Dort wird auch angeführt, dass Mädchen gesucht werden. WP tritt damit in deutlicher Weise nach außen auf. Alleine die Tatsache, dass WP "Mädchen sucht" bezeugt für Außenstehende die Chefrolle des Bw im Nachtclub.
(2) Im Prüfungszeitraum wurden mehrfach Inserate vom "CD" geschaltet, in denen Mädchen für den Nachtclub gesucht wurden. Der Nachtclub tritt daher selbst nach außen zur Suche nach Prostituierten auf. Dies wird auch im Erkenntnis des UVS vom 29. Juni 2006 bestätigt.
(3) Die Rolle des WP als Bordellbetreiber geht mehrfach aus den Unterlagen hervor:
- Den Unterlagen betreffend der Anzeigen im Zusammenhang mit MI ist zu entnehmen, dass WP von MI als "Chef" bezeichnet wird, der sie als "Telefonistin" anmelden will, wobei sie aber als Prostituierte arbeiten soll. Mi wird auch der Reisepass wegen (angeblicher) Schulden abgenommen (Niederschrift mit MI vom 1.12.2006). Auch MA gibt nach Darstellung in der Anzeige vom 17. Dezember 2004 an, "vom Schandlohn habe sie 93,00 € erhalten, den Rest bekomme ihr "Chef". Bezüglich der Abzugssteuer gibt MA in der Niederschrift mit dem Zollamt vom 23. August 2006 an "ich habe nichts bezahlt, ich glaube der Chef wird bezahlen".
- WP hat die Ausländerinnen "beschäftigt", diese waren keine selbständig arbeitenden Prostituierten: Das ergibt sich zunächst aus dem Straferkenntnis des Magistrats vom 22. September 2005. Die Behörde geht von einer organisatorischen Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb aus, sodass ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist. Auch aus den vorliegenden Personenblättern der Prostituierten MA, MCA und AAY ergibt sich eine "Beschäftigung" als Prostituierte (und des WP als "Chef"). Im Erkenntnis des UVS vom 29. Juni 2006 und im VwGH-Beschluss 1.7.2010, 2007/09/0275 werden die Feststellungen des Magistrats vollinhaltlich bestätigt.
- WP hat nach der Darstellung des UVS im Erkenntnis vom 29. Juni 2006 in die Diensteinteilung regulierend eingegriffen und angeordnet, dass zu jeder Tageszeit zwei Damen im Lokal anwesend sein müssen. Das ist nach st. Rspr ein deutlicher Hinweis auf eine organisierte Bordelltätigkeit.
WP kontrolliert zudem die Prostituierten: Nach den Aussagen in der Niederschrift vom 21. August 2006 mit WP wird mit Scan-Listen zur "Kontrolle" der Zimmer gearbeitet; damit nicht zu wenige Zimmer abgerechnet werden, wird die Tätigkeit der Prostituierten auch mittels Monitor überwacht (Nachverrechnung bei fehlenden Differenzen zwischen Monitorbeobachtung und Beleg).
(4) Die Bezahlung erfolgt auch nicht nur an die Prostituierten:
- Nach den glaubwürdigen Angaben von MI (dazu in der Folge unter 6 c 1) haben die Kundschaften teilweise auch an der Bar bei SD bezahlt, diese hat sie auf das Zimmer der MI verwiesen (Niederschrift mit MI vom 1.12.2006).
- Kredit- und Bankomatkartengelder werden wie folgt abgerechnet (Niederschrift mit WP vom 21. August 2006): Die Damen gehen mit dem Kunden zum Terminal, der Kunde bezahlt dort und nach Vorlage der Abrechnung beim Bw. erhalten die Damen den abgebuchten Betrag abzüglich der Spesen. Damit liegt in diesen Fällen ein eindeutiges Inkasso durch den Betrieb (den Bw.) und nicht durch die Prostituierten vor, die ihr Geld erst viel später vom "Chef" erhalten.
(5) Die Miete ist ein Teil des Stundenlohnes, wie sich mehrfach aus den vorliegenden Aussagen ergibt: Nach Darstellung von SD musste man von den Zimmertarifen jeweils 30,00 € abgeben: "Es kann auch sein, dass MI in letzter Zeit weniger Geld bekommen hat, weil sie Schulden hatte" (Niederschrift mit SD vom 4.12.2012). Das bedeutet nicht nur, dass die Zimmereinnahmen geteilt werden (MA gibt laut Anzeige vom 17. Dezember 2004 an, dass sie vom Schandlohn - eine Stunde 150,00 € - genau 93,00 € erhalten habe, den Rest bekomme ihr Chef), sondern dass sogar bestehende (oder angebliche) Schulden auf die den Mädchen zufallenden Einnahmen angerechnet wurden.
(6) Die Preise wurden (zumindest teilweise) nicht von den Mädchen, sondern im Betrieb bestimmt: Andernfalls hätten Freier diese Preise nicht mit SD oder GLS besprechen können (Niederschrift mit MI vom 5.12.2012).
6. Zusammenfassend kann folgendes festgestellt werden:
a. (1) WP hat schon im vorausgegangenen Verfahren, das mit einer für ihn abschlägigen VwGH-Entscheidung beendet wurde, mehrfach die Unwahrheit gesagt. Auch im vorliegenden Verfahren existieren widersprüchliche Aussagen des Berufungswerbers:
Während WP in der Niederschrift vom 4. Dezember 2006 (im Verfahren MI) aussagt, "ihm sei völlig bewusst, dass die Damen im ersten Stock die Prostitution ausübten", wird in der Berufung vom 22. August 2008 behauptet, "das Geschäft sei es, Zimmer an Damen zu vermieten und hierfür Miete zu vereinnahmen, was diese Damen in den gemieteten Räumlichkeiten machen würden, lasse sich von außen nicht kontrollieren, da sie erwachsen seien, sei es deren Sache". Während der Berufungswerber also vor der Finanzverwaltung angibt, gar nicht zu wissen, was sich in den Zimmern tut, lauten seine Aussagen in Verwaltungsstrafverfahren gänzlich anders. Auch in der Anzeige der Bundespolizeidirektion vom 17. Dezember 2004 (Verwaltungsstrafverfahren MA) wird geschildert, WP habe angegeben, dass im Haus die Prostitution ausgeübt wird.
Dasselbe Bild ergibt sich im Zusammenhang mit den Getränkeerlösen. Während der Bw. vor der Finanzverwaltung angibt, WP kaufe die Getränke nur ein, verkaufe diese an die "Damen" (nicht aber an Kunden) und es sei Sache der Prostituierten, die Getränke weiterzuverkaufen, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen ein völlig anderer Sachverhalt. Im Verwaltungsstrafverfahren MA geben MA, MCA und AAY an, sie seien am Getränkeumsatz prozentuell beteiligt, was bedeutet, dass die Getränke auf Rechnung des WP verkauft worden sind. Die Darstellung der Prostituierten wird in der Folge im Erkenntnis des UVS vom 29. Juni 2006 und im VwGH-Beschluss 2007/09/0275 bestätigt
(2) Auch die übrigen Aussagen des Bw. entbehren teilweise jeder Glaubwürdigkeit:
Wenn der Bw. anführt, "ein Teil der Damen sei unattraktiv gewesen und habe das Lokal eher als Aufenthaltsstätte verwendet", so entspricht diese "wohltätige Haltung" in keiner Weise jenen Gepflogenheiten der "menschlichen Lebenserfahrung", die der UFS in jahrzehntelanger Beschäftigung mit Bordellbetrieben gewonnen hat: In derartigen Betrieben wird für gewöhnlich "knallhart" kalkuliert und es werden "ineffektive Damen" ab- oder umgeschichtet (in andere Betriebe). Der Bw. mietet nämlich seinerseits die von ihm angesprochenen Räumlichkeiten. Es widerspräche jeder kaufmännischen Gepflogenheit, den angesprochenen Damen nur ein warmes Plätzchen zur Verfügung zu stellen und vier bis sechs Zimmer anzumieten und zur Verfügung zu haben, nur um diese dann nicht voll zu belegen. Die Zahlung von Mietkosten für Zimmer, die gar nicht benötigt werden und keine Erträge bringen, ist nicht wirklich glaubwürdig.
(3) WP ist aufgrund seines Verhaltens im gegenständlichen (und auch im vorangegangenen) Verfahren, bei denen er bei jeder Behörde eine andere Version zu Protokoll gegeben hat, in keiner Weise glaubwürdig.
b. Im Bereich der Getränkeverkäufe kann nach den ho. aufliegenden Unterlagen festgestellt werden, dass von den Damen Getränke aus dem Getränkebestand des Bw. verkauft wurden und sich die Damen pro verkauftem Getränk einen Betrag einbehalten konnten.
Damit ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht - wie die BP angenommen hat - davon auszugehen, dass die Angabe, wonach Getränke im Namen des WP nicht verkauft worden sind, nicht der Wahrheit entspricht. Dem widerspricht auch die Einstellung eines weiteren (in der Sachverhaltsdarstellung angeführten) Verwaltungsstrafverfahrens (Erkenntnis des UVS vom 14. August 2007) nicht, weil hier lediglich im Vorfeld von der Behörde die Tatkonkretisierung nicht ausreichend vorgenommen wurde.
c. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass der Berufungswerber das Bordell und die Prostituierten dominiert und das "Betriebsgeschehen" völlig in der Hand hat.
(1) Von WP werden nicht nur Mädchen gesucht und Inserate geschaltet, dieser ist auch als "Chef" bekannt und unterhält mit den Prostituierten ein umfassend kontrolliertes "Beschäftigungsverhältnis" mit Anwesenheitsverpflichtung: WP greift in die "Diensteinteilung" der Damen regulierend ein, womit die Aussage, die Prostituierten würden alles völlig selbständig bestimmen, eine deutliche Einschränkung erfährt.
Zum Teil müssen die Damen sogar den Pass beim Bw. abgeben, was eine umfassende Kontrolle ermöglicht. Ein zivilrechtlicher "Mietvertrag", der eine derartige Kontrollmöglichkeit beinhalten würde, ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht bekannt. WP kontrolliert nach eigenen Angaben sogar die Zimmer mittels Scan und Monitor, auch dies ist eine im bloßen Vermietungsbereich wohl völlig unübliche Vorgangsweise. Ein Vermieter, der nur vertraglich festgesetzte Mieten einnimmt, kontrolliert seine Mieter nicht mit Monitoren. Mittels seiner Terminals hat WP auch die Kontrolle über die Kreditkarteneingänge und damit den Erlöseingang in der Hand. Seine Gattin unterstützt WP im Haus.
Aus den vorliegenden Aussagen ist auch abzuleiten, dass für gewisse Zeiteinheiten bestimmte "einheitliche" Preisanteile an den Bw. abzuführen waren, die für alle Prostituierten gleich waren (siehe auch Aussage des Steuerberaters in der mündlichen Verhandlung ... "nur bekannt, ... was sie für eine gewisse Zeiteinheit an den Bw. zu bezahlen haben"). Damit erscheint es aber für den UFS auch sehr wahrscheinlich, dass die von den Damen eingehobenen Preise vereinheitlicht waren. Andernfalls hätten die Prostituierten binnen kürzester Zeit untereinander zu streiten begonnen, denn es wäre der an WP abzuführende Preis immer gleich geblieben, unabhängig davon, ob die Prostituierte einen hohen oder einen niedrigen Stundensatz vom Kunden verlangt. Die übliche Vorgangsweise, von der nach Ansicht des UFS auch im gegenständlichen Betrieb auszugehen ist, ist es vielmehr, einen einheitlichen Leistungssatz betreffend den vom Kunden zu verlangenden Preis für alle Prostituierten festzusetzen und davon einen fixen Anteil für den Bordellbetreiber abzuleiten, weil sonst Zerwürfnisse über die Prostituierteneinkommen - die in einem Bordell nicht geheimzuhalten sind - geradezu vorprogrammiert wären. Den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Zeuginnen schenkt der Berufungssenat insoweit keinen Glauben. Dies schon deshalb, weil die Aussagen von MI (im Rahmen der Anzeige bei der Polizei vom 1. Dezember 2006), die auch damals schon SD und GLS widersprochen haben, glaubwürdiger sind, hat MI doch anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei von den Auswirkungen ihrer Aussage in steuerrechtlicher Hinsicht keine Ahnung haben können. Für den UFS ist daher nicht erfindlich, warum sie in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Die Kenntnis des Bw. von den an die Kunden verrechneten Preisen ergibt sich im Übrigen auch aus der Sachverhaltsschilderung der Polizei in der Anzeige gegen MA und WP vom 17. Dezember 2004, wo die damalige Gattin von WP - IW - berichtet hat, dass MA für eine Stunde am Zimmer 150,00 € verlangt hat. Diese Kenntnis kann sie nur dann haben, wenn die Preise im Bordell auch allgemein geregelt sind.
Aus den vorangehenden Darstellungen ergeben sich die üblichen dominanten Kontroll- und Überwachungsmuster, die in einem Bordell gängige Praxis sind.
Auch allfällige entgegenstehende Hinweise auf einem Hinweisschild ändern nichts an den real festgestellten Abläufen im Lokal (VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104 zum Text einer "Anschlagtafel": "Das Entgelt für das Servicepersonal wird im Namen und auf Rechnung desselben einbehalten").
(2) Auch die sonstigen Fakten weisen auf beschäftigungsähnliche Abhängigkeitsverhältnisse und nicht auf selbständige Unternehmerinnen hin:
- Wenn der Bw. anführt, er habe "Blumen gekauft" und zu einer Feier eingeladen, ist dies ein Verhalten, das gelegentlich ein Arbeitgeber setzt, der aus seinen Angestellten gute Gewinne zieht, aber nicht ein Vermieter. Ein bloßer Vermieter hebt seine Miete ein, aber er feiert idR mit seinen Mieterinnen keine Feste.
- Obwohl der Bw. betont, er wisse nicht, was in den Zimmern vor sich gehe, so weiß er doch über manche Details gut Bescheid: Wer innerhalb von 40 Minuten (von 1:02 bis 1:37) dreimal auf das Zimmer gehe, "müsse schon ein kleiner Weltmeister sein", da sei vielmehr anzunehmen, dass mehrere Männer das Etablissement aufgesucht und die "Puppen hätten tanzen lassen", wobei damit "keine Zimmerbenützung verbunden sein müsse" (Berufung vom 22. August 2008). Abgesehen davon, dass nach Statistiken die vom Bw. angesprochenen "Kontakte" innerhalb von 40 Minuten durchaus im Bereich des Möglichen liegen und der Bw. bezüglich dieser Fragen offenbar nicht auf dem neuesten Stand sein dürfte, bestätigen seine Aussagen neuerlich das Vorhandensein eines Bordellbetriebes: Die von ihm angesprochenen "Puppen" - gemeint sind wohl seine Prostituierten - tanzen nicht auf den Zimmern, sondern im Keller(lokal). Dass dies so ist, ergibt sich auch aus anderen Aussagen der Prostituierten (zB Zeugin GLS anlässlich der mündlichen Verhandlung: "Wenn ein Kunde Spaß haben will, reden oder tanzen, dann im Keller"). Wenn diese aber im Lokal animieren (was sich aus den aufgefundenen Personalblättern ergibt) und tanzen, kann wohl nicht davon gesprochen werden, das der Bw. nicht in diese Dienstleistungen eingebunden war. Vielmehr hat er solche Dienstleistungen (die auch dazu dienen, seinen Getränkeverkauf anzukurbeln) erst ermöglicht und damit die Voraussetzungen für die ihm nunmehr zugerechneten Umsätze geschaffen.
- Zu verweisen ist auch auf die vom Club ("Firma CD") selbst geschalteten Anzeigen, in denen es heißt "Nachtclub sucht Mädchen" und nicht "Vermieter sucht Mieterinnen". WP hat mit dieser Anzeigenschaltung klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Nachtclub tätig wird und keine bloße Vermietung vorliegt.
- In der Niederschrift vom 4. Dezember 2006 führt WP an, er "habe MI angemeldet" (gemeint offenbar für die Prostitution), ihr auch "Geld vorgestreckt" und "den Reisepass von SD übergeben bekommen", weil diese nicht immer da sei und MI noch Geld schulde. SD habe gesagt, er solle "versuchen, die 150,00 € einzufordern und ihr dann den Reisepass übergeben". Abgesehen davon, dass es wohl nicht zu den Aufgaben eines Vermieters gehört, Mieter behördlich anzumelden, Geld vorzustrecken und Reisepässe einzukassieren - sondern dies auf einen organisierten Bordellbetrieb hinweist - ist die Vorgabe, Gelder für eine Prostituierte (von einer anderen) einzukassieren und erst dann den Reisepass herauszugeben - im Wesentlichen liefert WP hier sogar eine volle Bestätigung der Aussagen von MI - eine Handlung, die mit einer bloßen Vermietung, bei der der Vermieter gar nicht weiß, was die Mieterin tut, wiederum überhaupt nichts mehr zu tun hat. Eine solche Vorgangsweise ist untypisch für Vermietungen, aber geradezu typisch für die teilweise extremen Abhängigkeitsverhältnisse in Bordellbetrieben.
Die Umsätze der Prostituierten sind daher dem Inhaber des "CD" zuzurechnen, da von einer selbständigen Prostituiertentätigkeit nicht gesprochen werden kann.
d. Nicht ausschlaggebend für die Zurechnung sind die von der BP angeführten Mängel, wenngleich es auch für den Berufungssenat äußerst unglaubwürdig erscheint, dass ein Kunde 3.860,00 € wechselt und nur Zimmermieten von 37,00 € anfallen und derartige Beträge nur in Getränken "angelegt" worden sein sollen.
e. Die vom Bw. in der mündlichen Verhandlung veranlassten Zeugeneinvernahmen haben keine Entlastung gebracht: Einerseits haben SD und GLS Aussagen getätigt, die sie bereits im Verfahren "Anzeige MI" gemacht haben, wobei nach Ansicht des UFS die Aussagen von MI wesentlich glaubwürdiger erscheinen. MI ist zur Polizei gelaufen, weil sie nicht einmal den ihr zustehenden Lohn erhalten hat und andererseits auch mit Passentzug konfrontiert wurde. Die Aussagen bei der Polizei zielen lediglich darauf ab, den Pass zurückzuerhalten, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie - zB zur Frage des Lokalbesitzers, der Zahlung an der Bar usw. - falsche Angaben hätte machen sollen. Andererseits geben SD und GLS in der mündlichen Verhandlung auch an, dass
- im Lokal getanzt wird,
- Aufenthalte im Kellergeschoß stattfinden und
- Zahlungen über das Terminal des Bw. laufen.
Die Zeuginnen haben damit wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bordellbetriebes selbst bestätigt.
f. Die Zurechnung ist betragsmäßig sowohl im Getränkebereich als auch im Prostitutionsbereich plausibel und nachvollziehbar.
(1) Bei den Getränken wurden 22% zugerechnet, das ist die Differenz zu den Verkaufspreisen der Damen.
(2) Die Prostitutionsumsätze ermitteln sich aus der Multiplikation mit der Anzahl der Tage (300), der durchschnittlichen Anzahl der Geschlechtsverkehre pro Tag (4 Prostituierte x 1,5 = 6) und dem durchschnittlichen Wert pro Geschlechtsverkehr mit insgesamt 106,41 € netto (= 191.538,00 €).
(3) Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass die Aufzeichnungen sachlich unrichtig geführt worden sind, sodass bezüglich der ausgewiesenen Einkünfte gemäß
§ 184 BAO eine Zuschätzungsberechtigung besteht. Den Einkünften wurden rd. 34% der Prostituiertenumsätze zugerechnet. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus den bisherigen Abfuhrprozentsätzen der Prostituierten; der Prozentsatz für den Bordellbetreiber beträgt idR durchschnittlich 40%, dh Verhältnis von 40% (Bordellinhaber): zu 60% (Prostituierte). Dieses Prozentverhältnis wird zB durch die Aussage von MA (Anzeige vom 17. Dezember 2004) bestätigt (Preis 150,00 € pro Stunde, davon 93,00 € für MA, daher 62% für die Prostituierte und 38% für den WP). Die Gewinnzurechnung der BP beträgt 34% zu 66% (Anteil Vermietung WP 37,23 € zu Durchschnittspreis 106,41 €, laut Beilage 3 der Niederschrift), sodass die Zuschätzung auch diesem Punkt absolut im Rahmen ist.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 8. Jänner 2013
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-L/10
- Stammnummer
- 63436
- Gültig
- 08.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF