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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0355-L/10

Umsätze und Gewinne eines Bordellbetreibers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-L/10vom 08.01.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn sie sagen, der Bw. hat in diversen Foren im Internet Mädchen gesucht, so ist das meines Erachtens ja in Ordnung, weil er schauen muss, er lebt ja von der Zimmervermietung bzw vom Getränkeverkauf. Er muss halt immer schauen, dass auf jeden Fall genug Mädchen da sind, denen er die Zimmer dann auch vermieten kann. Den Widerspruch, den sie zu erkennen glaubten, indem der Bw. gesagt hat, er wisse nicht, was auf den Zimmern passiert, das habe ich natürlich immer so gesehen: Wenn eine Dame mit dem Gast auf das Zimmer geht, was die da genau tut, das weiß er nicht. Es gibt ja viele Möglichkeiten, was die dort machen können. Das weiß man aus menschlicher Lebenserfahrung. Darauf bezieht sich das, dass er keine Ahnung hat, was die dort machen. Er weiß nur eines: Eine halbe Stunde oder eine Stunde ... das weiß er und was die Dame dort ausmacht und welches Entgelt sie mit dem Freier dort ausmacht, das ist ihre Sache. Er gibt nur vor, dass hat er zu bekommen, wenn die Dame (zB eine halbe Stunde) auf das Zimmer geht. Stb: Dann habe ich zwei Zeuginnen mitgebracht, die waren beide in einem Teil des Prüfungszeitraumes beschäftigt, zumindest bis 2005. Wir glauben, dass diese beiden Zeugen den Standpunkt des Bw. beweisen können, wonach die Damen, die dort mit Freiern aufs Zimmer gehen, das selbständig machen. Sie haben da von Seiten des Bw. überhaupt keine Anweisungen, die Vereinbarung mit den Freiern ist deren Sache und es ist nur bekannt, wenn sie ein Zimmer beanspruchen, was sie für eine gewisse Zeiteinheit an den Bw. zu bezahlen haben. Die beiden Damen sind die SD und die GLS. Referent: Sind das jetzt Anträge auf Zeugeneinvernahme? Stb: Das ist ein Antrag auf Zeugeneinvernahme dieser beiden Damen. Dass der (Betriebs)Ablauf, so wie der Bw. es beschreibt, tatsächlich der Wahrheit entspricht. (4) Es wird folgende Niederschrift mit GLS aufgenommen, wobei die Fragen teilweise vom Stb und teilweise von der BP gestellt werden: Frage 1: Der Kontakt mit Gästen, mit denen man auf das Zimmer geht, hat der immer im Lokal unten im Keller stattgefunden oder gibt es auch andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zB über das Telefon? Zeugin: Der Kunde ruft an, macht einen Termin aus, die Werbung ist im Internet. Frage BP: Ab wann, ab welchem Zeitraum? Seit wann sind die Anzeigen im Internet? Zeugin: 2006 oder 2007. Frage BP: Haben sie diese Anzeigen gemacht? Wer macht diese Anzeigen? Zeugin: Ich habe eine Nummer von einem Mann. Der macht das. Ich rufe ihn an. Frage BP: Was steht in der Anzeige? Zeugin: Das Foto und was ich mache. Frage 2: Wenn so ein Mann kommt und man geht aufs Zimmer, gibt es irgendeine Kontrolle, wenn er kommt oder man wartet auf ihn vor der Tür oder im Hof und geht in das Zimmer? Wird vereinbart, wieviel der Mann zahlen muss? Weiß der Bw. davon, wieviel er zahlen muss oder nicht und wieviel er davon bekommt? Zeugin: Er weiß nicht, wieviel wir vom Kunden bekommen. Wir schreiben nur die Zeit auf, die wir im Zimmer sind, zB eine halbe Stunde. In ein Kuvert. Frage 3: Was ist in dem Kuvert? Zeugin: Mein Name, die Zeit und wieviel ich an den Bw. zahlen muss. Frage 4: Wenn so ein Gast kommt, betritt er dann das Kellergeschoß und diesen Aufenthaltsraum überhaupt nicht? Zeugin: Der Kunde? Schon, wenn ein Kunde Spaß haben will, zB reden oder tanzen, dann im Keller. Frage 5: Genauso gut gibt es Männer, die nicht hinuntergehen, sondern sogleich ins Zimmer? Zeugin: Ja. Frage 6: Wenn jemand sich zB über die Internetseite auf dem Handy meldet und sagt, ich komme um 18 Uhr zB? Zeugin: Wir machen einen Termin, dann warte ich am Zimmer, bis es 18 Uhr ist und dann gehe ich gleich mit ihm aufs Zimmer. Frage 7: Wenn ein Gast am Zimmer ist und er möchte zB etwas konsumieren zum Trinken, wer holt dann die Getränke? Zeugin: Ich selber hole es. Frage 8: Das bezahlt der Gast alles am Zimmer? Zeugin: Ja. BP: Wie sieht es aus, wenn der Gast kein Bargeld mit hat, wo bezahlt er dann? Zeugin: Bankomat, ich gehe mit ihm zum Bankomat. BP: Der geht mit ihnen raus zum Bankomat? Zeugin: Im Lokal im Keller ist ein Bankomat. BP: Das ist nicht ihr Bankomat? Zeugin: Nein. BP: Wo halten sie sich räumlich auf, wenn sie im "CD" sind? Wo warten sie auf Kunden ohne Termin? Wo halten sie sich auf? Zeugin: Im Keller, mit einer Kollegin Kaffee trinken oder am Zimmer - schlafen. (5) Es wird folgende Niederschrift mit SD aufgenommen (von der erst im Zuge der Rechtsbelehrung bekannt wird, dass sie die Gattin des Bw. ist), wobei die Fragen teilweise vom Stb und teilweise von der BP gestellt werden: Frage 1: Wann war der Beginn ihres Aufenthaltes beim Bw.? Zeugin: Seit Beginn 2005. Frage 2: Die Kunden, die Gäste mit denen sie aufs Zimmer gegangen sind, wie ist man zu denen gekommen? Nur im Lokal oder auf andere Weise? Zeugin: Ich habe gearbeitet auf der Telefonsexhotline und im "CD" habe ich mich manchmal getroffen. Wenn jemand angerufen hat, dann bin ich manchmal direkt auf das Zimmer gegangen. Frage 3: Mit den Kunden ist das Geld vereinbart worden, was sie bezahlen müssen? Zeugin: Das war unterschiedlich von Kunde zu Kunde. Ich kann sagen, von dem Geld das ich kassiert habe, habe ich die Miete gezahlt an den Bw. Frage 4: Die Miete, die an den Bw. zu bezahlen war, war klar wieviel das ist? Zeugin: Ja, das war klar. Ich habe meinen Namen geschrieben, Stempel mit Datum und Uhrzeit, wielange ich am Zimmer war und in ein Kuvert gegeben. Frage 5: Haben sie dem Bw. erzählt, wieviel ein Kunde bezahlt hat? Zeugin: Nein, das ist meine Sache. Frage 6: Wissen sie, ob die anderen Mädchen dem Bw. erzählt haben, wieviel sie verlangt haben? Frage Referent: Sie wissen nichts von den anderen Damen, wie sie abgerechnet haben? Zeugin: Nein, ich weiß nichts. BP: Wie sieht es aus, wenn die Leute kein Bargeld dabei hatten, wie ist dann bezahlt worden? Zeugin: Ich gehe mit ihm zum Bankomaten und er hebt das Geld ab und gibt es mir dann. Frage 7: Wenn ein Kunde etwas trinken wollte am Zimmer, wer hat das Getränk geholt? Zeugin: Ich selber. Jedes Mädchen holt seine Getränke selbst, es gibt keinen Kellner. BP: Zum Bankomat. War das eine Bankomatkasse und kein Bankomat, bei dem das Geld herauskommt? Wer hat ihm das Geld gegeben? Zeugin: Wir sind beim Bankomat draußen gewesen. BP: Da sind sie mitgegangen zum Bankomaten außerhalb? Zeugin: Ja. Frage Referent: War das oft? Zeugin: Manchmal. BP: Wie war das? Sie sind in das Lokal in den Keller gegangen, dort war ein Bankomat-Terminal, dort haben sie die Karte hineingesteckt und zB 200,00 € abgehoben. Wo ist das Geld herausgekommen? Zeugin: Das ist auf meinen Namen, ich unterschreibe und nehme das von dem Bw. Frage Referent: Aus der Tasche des Bw., aus der Kassa des Bw.? Zeugin: Es gibt ein Kuvert für uns alle. Frage Referent: Aus der Tasche des Bw. oder aus der Kassa des Bw.? Zeugin: Aus der Kassa. Frage Referent: Wie glauben sie, kommt das Geld in die Kassa? Zeugin: Ich glaube es gibt ein spezielles Konto für diesen Bankomat des Bw. und eine Provision. (6) Nach der Zeugeneinvernahme wird die Beweisaufnahme abgeschlossen. Nach der Beratung wird die Entscheidung verkündet. 7. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen: A) a. Ausdrucke zum "CD" aus den Jahren 2006 und 2007: Europäische Mädchen gesucht. Nur persönliche Vorstellung, Terminvereinbarung unter Tel. Das "CD" liegt mitten im Schoß von L. und ist aus allen Richtungen sehr leicht zu erreichen. Ein Parkplatz im Hof gewährt problemloses Parken. E-Mail: WP@aon.at Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 10.00 bis 4.00 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertage: 20.00 bis 4.00 Uhr. b. Aushang "CD": Werte Gäste! In unserem Etablissement anwesende Mädchen bieten ihnen, soweit das erfolgt, ihre Dienstleistung auf eigenen Namen und eigene Rechnung an. Der Inhaber der Geschäftsräume hat mit so zustandegekommenen Vereinbarungen nichts zu tun. Getränkekonsumationen werden gesondert abgerechnet und es werden diesbezügliche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Geschäftsräume erbracht. B) Anzeigen MI: a. Niederschrift mit MI vom 1. Dezember 2006 (Auszug): MI sei von GLS gefragt worden, ob sie mit ihr (nach Österreich) kommen möchte, weil der Besitzer eines Lokals (gemeint: WP) noch einige Mitarbeiter benötige. Sie meinte, dass es sich um ein Bordell in L handle, mit dem Namen "CD" und der Besitzer noch Prostituierte benötige. Sie habe zugestimmt. Sie sei vom Heimatort mit dem PKW abgeholt und nach L verbracht worden und dort um zwei Uhr in der Frühe angekommen. In dieser Nacht habe sie den Chef des Lokales "CD" kennengelernt, sein Name sei P., der Nachname sei unbekannt. Der Chef habe in der Nacht gesagt, dass er sie als Telefonistin anmelden werde, sie jedoch als Prostituierte arbeiten solle. Sie habe zugestimmt. Sie habe eine Woche lang gearbeitet und mit 7-8 Männern geschlafen, das Geld dafür aber nie gesehen. Denn die Männer gingen zu SD an die Bar - sie sei dort Kellnerin - und sagten, welche Prostituierte sie möchten und bezahlten bei ihr. Sie habe dann die Männer ins Zimmer geschickt. Was mit dem gesamten Geld passiert sei, wisse sie nicht, sie habe davon nur 40 Euro bekommen. Ihr Problem sei, dass SD seit der Ankunft in L den Reisepass habe und ihn nicht mehr zurückgeben möchte. So könne sie nicht weg, weil sie ohne Reisepass nicht reisen könne. Sie habe gemeint, sie bekomme den Reisepass erst wieder, wenn sie ihre Schulden bezahle. Sie habe ein Handy von GLS bekommen, das sie nicht behalten wolle und der Polizei übergebe. Sie habe Angst, weil die Leute immer wieder anrufen und sie bedrohen würden, sie müsse zurückkehren, die Kundschaften warteten. b. Anzeige gegen WP und SD vom 1. Dezember 2006 wegen Verdacht auf unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Auszug): MI ist seit ca. einer Woche im Bundesgebiet aufhältig und sei dieser Zeit auch im Lokal "CD" beschäftigt. Sie habe, obwohl sie laut ihren Angaben als Prostituierte gearbeitet habe, für die erwähnte Zeit nur 40 Euro erhalten. Sie hatte in dieser Zeit mit 7-8 Personen GV. Die Kundschaften begaben sich an die Bar zu SD, wo die Bezahlung erfolgte und welche diese auf das Zimmer der MI verwies. MI möchte dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen, was sie auch seit gestern immer wieder im Lokal betonte. Sie wollte ihren Reisepass zurück, welcher seit ihrer Einreise im Besitz von SD ist, was ihr aber aufgrund ihrer angeblichen Schulden verweigert wurde. Dadurch ist ihr eine Rückreise nach Rumänien nicht möglich. Es konnte weiters festgestellt werden, dass sie angeblich von August bis September im Lokal "CD" der Prostitution nachgegangen sei. Für diese Tätigkeit habe sie lediglich 130,00 € bekommen. Vor ca. einer Woche habe sie eine SMS von SD erhalten, dass sie wieder nach Österreich kommen müsse, um einen Vertrag zu unterschreiben, ansonsten werde sie Probleme mit der Polizei bekommen. MI besitze keine arbeitsrechtliche Bewilligung und derzeit keinen Reisepass, da ihr dieser vorenthalten werde. Sie sei im Besitz eines Handys, welches sie von GLS erhalten habe, um für Kundschaften erreichbar zu sein. Dieses Handy habe sie der Polizei freiwillig übergeben, da sie mehrmals angerufen und bedroht worden sei. Das Lokal "CD" werde als Cafe geführt, Inhaber sei WP. GLS und SD seien an dieser Adresse gemeldet. Das Handy sei dem Kripojournaldienst mit dem Original der Anzeige übergeben worden. c. Niederschrift mit SD vom 4. Dezember 2012 (Auszug): Im Lokal habe sie als Sexhotline-Telefonistin gearbeitet, so wie SD. Ob sie auch mit Männern auf das Zimmer gegangen sei, wisse sie nicht. Es sei sicher nicht richtig, dass sie Männer zu ihr auf das Zimmer geschickt habe und sie habe dafür im Lokal auch sicher kein Geld genommen. Das sei nicht ihre Arbeit. Der Reisepass sei auch nicht bei ihr gewesen, sondern in einem Büro, wo die Mädchen alle Ausweise für eine Kontrolle hätten. Dieses Büro sei immer unversperrt. Sie habe ihr gesagt, dass sie ihr den Pass nicht bringen werde, sondern dass sie mit ihrem Freund in das Lokal kommen solle, um sich den Pass abzuholen. Weiters habe sie ihr gesagt, dass sie dabei auch ihre Schulden in Höhe von 150,00 € bezahlen solle. Sie habe bei ihr 400,00 € Schulden, weil sie ihr das Taxi von Wien nach L bezahlt habe, nachdem sie wieder von Rumänien nach Österreich gekommen sei. Weiters habe sie noch 225,00 € Schulden für die Zimmermiete bei WP. Sollte MI als Prostituierte gearbeitet haben, habe sie das freiwillig gemacht und das sei ihr auch egal. Sie müsse selber wissen was sie mache. d. Niederschrift mit GLS vom 4. Dezember 2006 (Auszug): Ihr seien die niederschriftlichen Angaben der MI vorgelesen worden. Diese entsprächen nicht den Tatsachen. Im "CD" habe sie ein Zimmer mit der Nr.11 im ersten Stock, für welches sie 150,00 € im Monat zahle. Zur Ausübung der Prostitution verwende sie jedoch ein anderes Zimmer, für welches sie nochmals 150,00 € zahlen müsse. Diese Räumlichkeiten würden von WP an sie vermietet. Teilweise müsse sie jetzt weniger zahlen, da sie an der Bar und bei der Lokalreinigung aushelfe. Der Zimmertarif sei normalerweise 80,00 € für 20 Minuten und 120,00 € für 30 Minuten sowie 190,00 € für eine Stunde. Von diesen Beträgen müssten sie an WP immer jeweils 30,00 € abgeben. Die Anbahnung mit den Kunden erfolge zum Teil über die Telefonhotline oder im Clubraum im Keller, wo man mit den Kunden etwas trinke. Wenn der Kunde etwas zum Trinken bestelle, müsse er dies an der Bar bezahlen. Für die Getränke sei der Unterkunftsgeber WP zuständig und er kassiere auch den Gewinn. Kassiert werde aber von den Mädchen, da es keinen Kellner gebe. Sie selbst sei durchgehend im "CD" beschäftigt und MI sei ca. nach einem Monat wieder zurück nach Rumänien gefahren. MI habe SD und GLS angerufen und erzählt sie habe 200,00 € Schulden in Rumänien und wolle aus diesem Grund wieder im "CD" arbeiten. Um hierher zu kommen, würde sie noch weitere 200,00 € für die Fahrt benötigen. Dies habe man vereinbart und ein gemeinsamer Bekannter habe MI von Rumänien gebracht und dafür 200,00 € bekommen. Die Schilderung, wonach MI für die Prostitutionsausübung gesamt nur 40,00 € bekommen habe, sei nicht richtig. Sie habe ihr Geld immer bekommen und von ihrem Stundenlohn nur die 30,00 € für WP zur Seite legen müssen. Es könne aber sein, dass MI in letzter Zeit weniger Geld bekommen habe, weil sie Schulden bei SD gehabt habe. Aus diesem Grund habe man ihr 250,00 € abgezogen, weil sie 400,00 € Schulden gehabt habe. Ihr Reisepass sei im Lokal frei zugänglich abgelegt worden, MI hätte diesen jederzeit wegnehmen können. Ihr werde zur Kenntnis gebracht, dass die Ausübung der Prostitution im Lokal "CD" und den darüber befindlichen Zimmern nicht erlaubt sei und eine Verwaltungsübertretung darstelle. Dazu gebe sie an, dass sie das nicht gewusst habe und ihr das auch niemand gesagt habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass diese Tätigkeit im Lokal und den Zimmern in Ordnung sei. e. Niederschrift mit WP als Verdächtiger vom 4. Dezember 2006 (Auszug): Die niederschriftlichen Angaben der MI seien verlesen worden. Diese entsprächen nicht den Tatsachen. WP sei der Hausmieter des Hauses und er beherberge dort Prostituierte in insgesamt sechs Zimmern. Derzeit seien vier Prostituierte bei ihm, an die er Zimmer im ersten Stock vermiete. Im Keller befände sich ein Aufenthaltsraum bzw Kontaktraum. In diesem würden sich die Prostituierten aufhalten. Die Freier kämen in den Aufenthaltsraum bzw Kontaktraum. Dort vereinbarten sie einen Preis für die Ausübung der Prostitution. Dann würden sich die Damen mit den Freiern in den ersten Stock begeben und dort die Prostitution ausüben. Die jeweiligen Zimmer vermiete man an die Prostituierten. Die Benützung eines Zimmers belaufe sich zwischen 30,00 € für 30 Minuten und 60,00 € für eine Stunde. Die besagten Zimmer, wo die Damen die Prostitution ausübten, seien aber nicht dafür bestimmt, dass die Damen auch dort wohnten. Sie würden ebenfalls im ersten Stock wohnen, jedoch in anderen Zimmern. MI habe er erstmals Ende September 2006 gesehen. Sie sei damals mit einem ihrer Bekannten gekommen. Sie sei gekommen in der Absicht, in einem der im ersten Stockwerk befindlichen Zimmer die Prostitution auszuüben. Am 25. September 2006 habe er dann MI in L angemeldet. Wenn MI angebe, sie habe für die angeführte Zeit lediglich 130,00 € für die Ausübung der Prostitution bekommen, so könne er dazu nur angeben, dass er damit nichts zu tun habe. Die Damen machten sich das selber aus, was sie für die Ausübung der Prostitution verlangten. Er kassiere nur die Miete für die Zimmer. Beim ersten Aufenthalt von MI habe er 360,00 € vorgestreckt und zwar für die Übersetzung der Dokumente betreffend Gewerbeanmeldung bzw für die Bezahlung des Transports. Die angeführten 360,00 € habe MI noch vor der Abreise nach Rumänien übergeben. Damals hätte sie den Reisepass freiwillig übergeben, mit der Bemerkung, diesen als Pfand für das geborgte Geld zu verstehen. Den Reisepass habe man ihr nach Begleichung ihrer Schuld übergeben. Ihm sei völlig bewusst, dass die Damen im ersten Stock die Prostitution ausübten. Er sei der Meinung dass sie dies dort auch dürften. Er selbst sei sich keiner Schuld bewusst. Die Anbahnung der Prostitution gehe so vor sich, das sich die Damen im Kontaktraum aufhielten und die Freier dort zu ihnen kämen. Dann suche sich der Freier eine Dame aus und sie würden sich auf das Zimmer begeben. Wenn MI angebe, SD vereinbare den Preis für die Ausübung der Prostitution bzw nehme auch das Geld entgegen, so entspreche das nicht der Wahrheit. Das mache jede Dame für sich selbst. Wenn MI angebe, GLS habe gesagt, WP brauche ein paar Mitarbeiter im Lokal, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Den Reisepass der MI habe er am 1. Dezember oder 2. Dezember 2006 von SD übergeben bekommen. Dies habe SD damit begründet, dass sie nicht immer da sei und MI ihr noch immer 150,00 € schulde. SD habe gesagt er solle versuchen, die besagten 150,00 € von MI einzufordern und ihr dann den Reisepass zu übergeben. Vom Handy habe er keine Kenntnis. f. Niederschrift mit MI vom 5. Dezember 2006 (Auszug): Die Fahrt nach Österreich sei für GLS und sie entweder von SD oder WP bezahlt worden. Als sie nach L gekommen sei, habe SD den Reisepass verlangt und sie habe ihn ihr auch übergeben. Gesagt habe sie dabei nichts. Der Reisepass sei von SD in einen Geldschrank im Clubraum versperrt worden. Der Geldschrank sei für sie nicht zugänglich gewesen. Ca. eine Woche im November 2006 habe sie die Prostitution ausgeübt. Die Kunden seien in den Clubraum gekommen und hätten Platz genommen. Von SD seien sie dann jeweils angewiesen worden, wer zu den Männern hingehe. Die Freier hätten dann entweder mit SD oder mit GLS den Preis ausgehandelt und an der Bar bezahlt. Sie selbst habe kein Geld entgegengenommen. Für 15 Minuten seien 60,00 €, für 20 Minuten 80,00 € zu zahlen gewesen, für 30 Minuten 120,00 € und für eine Stunde 190,00 € und 240,00 € für den Whirlpool. Für die Woche hätte sie 320,00 € bekommen müssen. Ein Betrag den sie pro Kunde bekäme sei nicht ausgemacht gewesen. Am 28. oder 29. November 2006 habe sie von SD 40,00 € bekommen. Mit der Bemerkung, dass sie sich etwas zum Essen kaufen solle. Solange sie SD etwas schuldig sei, würde sie ihren Pass nicht bekommen. C) Verwaltungsstrafverfahren MA: a. Anzeige gegen MA und WP vom 17. Dezember 2004 (Auszug): Die Bundespolizeidirektion schildert den Sachverhalt wie folgt: (1) Am 15. Dezember 2004 um 21.30 Uhr sei im Animierlokal "CD" mit Beamten des Zoll und des Magistrats eine Kontrolle durchgeführt worden. Dabei habe man festgestellt, dass sich im Erdgeschoss und im ersten Stock mehrere Zimmer vorgefunden hätten, die ihrer Ausstattung nach offensichtlich der Ausübung der Prostitution gedient hätten. In einem der Zimmer im Erdgeschoss habe sich ein Whirlpool befunden. Alle Zimmer seien übermäßig beheizt gewesen und für den Betrieb bereit. (2) Der Betreiber des Lokales WP habe angegeben, dass in seinem Lokal und Haus die Prostitution ausgeübt werde. Die Gattin des Lokalbetreibers - IW - habe angegeben, dass MA um ca. 20.00 Uhr den letzten Gast bedient habe. Sie habe mit dem Gast eine Stunde am Zimmer verbracht, wofür der Gast 150,00 € habe bezahlen müssen. IW habe in der Folge dem Gefertigten eine entsprechende Eintragung im Lokal-PC gezeigt, welcher offensichtlich der Bonierung des Umsatzes gedient habe. (3) MA habe angegeben, sie habe mit dem Gast GV gehabt und vom Schandlohn 93,00 € erhalten. Den Rest bekomme ihr Chef. Die Genannte habe kein Gesundheitsbuch vorweisen können bzw habe angegeben, keines zu besitzen. (4) WP habe als Rechtfertigung sinngemäß folgendes angegeben: In seinem Haus werde die Prostitution ausgeübt. Er habe dies gestattet, weil er seiner Meinung nach nicht gegen das oö. Polizeistrafgesetz verstoße, zumal in seinem Haus bereits vor dem Jahr 1985 die Prostitution ausgeübt worden sei. (5) Im Zuge der Kontrolle habe man auch Übertretungen des Meldegesetzes, der Gewerbeordnung und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes festgestellt. Diesbezüglich würden KIAB und Magistrat selbst Anzeige erstatten. b. Niederschrift mit dem Beschäftiger WP vom 15. Dezember 2004 (Auszug): (1) Die Damen gehen der Prostitution nach. Die Damen kassieren das Geld von den Kunden. (2) Die Getränke werden von mir bereit gestellt und von den Damen kassiert. Das Entgelt für die Getränke wird von den Damen in meine Kassa gegeben. (3) Folgender Preis wird von den Damen als Miete an mich entrichtet: 00-25 Minuten 32,00 €; 30-40 Minuten 37,00 €; 45-50 Minuten 57,00 €; 50-60 Minuten 63,00 €; Whirlpool 63,00 € (ohne) und 87,00 € (mit). (4) Aushang im Lokal: Getränkekonsumationen werden ... abgerechnet und es werden diesbezügliche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Geschäftsräume erbracht. Sonstige Leistungen werden im Namen und auf Rechnung der Mädchen erbracht. c. Schreiben des Zollamtes an den Magistrat vom 27. Dezember 2004: Beim Animieren seien am 15. Dezember 2004 betreten worden MA, MCA und AAY. Sie hätten angegeben, dass sie im Lokal der Prostitution nachgehen würden und am Getränkeumsatz prozentuell beteiligt seien. Somit liege keine selbständige Tätigkeit mehr vor. Die Damen hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorliegen gehabt. d. Rechtfertigung des WP zum Verwaltungsstrafverfahren vom 11. April 2005 (Auszug): (1) Die Verwaltungsübertretung habe WP nicht begangen. Es werde ihm vorgeworfen, er habe als Gewerbeinhaber der Firma WP MA, MCA und AAY in der genannten Betriebsstätte als Animierdamen ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung beschäftigt. Diese Behauptung sei unrichtig. (2) Diese Damen seien tatsächlich als Prostituierte tätig, übten aber ihr Gewerbe völlig selbständig aus. Die genannten Personen stünden in keinem wie immer gearteten Beschäftigungsverhältnis zu ihm oder zu seiner Firma. Die genannten Personen seien auch nicht prozentuell an den Einkünften beteiligt. (3) Eine Bestätigung für eine Liste der Getränkepreise mit der jeweiligen prozentuellen Beteiligung gebe es nicht. (4) Verwiesen werde auch auf den Text im Lokal, der deutlich sichtbar ausgehängt sei. In diesem würden die Gäste ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den Animierdamen angebotenen Dienstleistungen in deren Namen und auf deren Rechnung angeboten und abgerechnet würden. (5) Hinsichtlich allfälliger Getränkekonsumationen werde ausdrücklich klargestellt, dass diese direkt mit ihm abgerechnet und die Leistungen von seinem Unternehmen erbracht würden. Ohne das konkret nachvollziehen zu können, könne man die Aussagen der Damen, sie wären prozentuell am Umsatz mit den Getränken beteiligt, nur dahingehend auslegen, dass dann, wenn die Damen aufgrund der Animiertätigkeit Getränke in seinem Namen und auf seine Rechnung verkaufen würden, diese gesondert einen gewissen Mehrbetrag einheben würden. Dies geschehe aber in deren Namen und auf deren Rechnung und habe mit ihm nichts zu tun. (6) Das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung nach § 28 Abs 7 AuslBG sei nur anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen angetroffen werde, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich seien. Davon könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Der Bereich, in dem die Kontrolle stattgefunden habe, stelle keinen Bereich dar, der "im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei". Die Betriebsräumlichkeiten seien natürlich für fremde Personen (Gäste) zugänglich. e. Schreiben des Zollamtes an den Magistrat vom 4.Juli 2005: Den Erstaussagen von MA, sie erhalte für eine Flasche Piccolo 3,60 € und für einen Cocktail 3,00 € sei durchaus Glauben zu schenken. Diese habe nämlich nicht erkennen können, welche Auswirkung die Aussage betreffend Beteiligung am Getränkeumsatz habe. f. Straferkenntnis des Magistrats vom 22. September 2005 (Auszug): In der Tatbeschreibung wird festgestellt, dass WP als Gewerbeinhaber Ausländerinnen in der Betriebsstätte bis zumindest 15. Dezember 2004 als Animierdamen ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe. (1) Zur Erfüllung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht: Die im Spruch angeführten Ausländerinnen (MA, MCA und AAY) seien am 15. Dezember 2004 von der Zollbehörde im Lokal des Beschuldigten bei Animiertätigkeiten in eindeutiger Kleidung angetroffen und - da keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt worden seien - unerlaubt im Sinne des Gesetzes beschäftigt gewesen. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Beschäftigung stelle die Tatsache dar, dass den Ausländerinnen im Lokal des Beschuldigten Umkleideräume und Duschräume zur Verfügung stünden und dort auch die persönlichen Gegenstände aufbewahrt würden. Zusätzlich sei vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vor der Zollbehörde angegeben worden, dass die Damen am Getränkeumsatz mitbeteiligt seien. Diese Angaben würden auch auf den Personalblättern der Ausländerinnen bestätigt und im Aushang des Lokales kundgetan. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei in objektiver Hinsicht erfüllt. (2) Zur Erfüllung der Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht: Der Beschuldigte habe ein Ungehorsamsdelikt begangen. Den Schuldentlastungsbeweis habe er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können. Dem Vorbringen, dass die Damen rein selbständig als Prostituierte tätig seien und alles auf (deren) eigene Rechnung abgewickelt würde, müssten die Erstaussagen und Angaben auf den Personalblättern entgegen gehalten werden. Weiters bedinge Selbständigkeit auch das Vorliegen von Betriebsmitteln. Diese seien teilweise allerdings in Form der Duschräume zur Verfügung gestellt worden. Daher gehe die Behörde von organisatorischer Eingliederung in den Betrieb aus und es liege ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Verwaltungsübertretung sei hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschuldigte verständigt worden, habe sich aber nicht weiter geäußert. Die Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern nach § 3 AuslBG 1985 laute: "Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem BG nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze". g. Beispiel für ein Personenblatt (MA) vom 15. Dezember 2004 (Auszug): Familienname: MA Geburtsdatum: 10.4.1970 Ich arbeite derzeit für (Firma und Adresse): "CD" Beschäftigt als: Prostituierte Tägliche Arbeitszeit: 7 Stunden pro Tag, 5 Tage Mein Chef hier heißt: WP Amtliche Vermerke: Beteiligung bei Getränken (3,60 € Piccolo; 3,00 € Cocktail). h. Beispiel für ein Personenblatt (MCA) vom 15. Dezember 2004 (Auszug): Familienname: MCA Geburtsdatum: 22.9.1967 Ich arbeite derzeit für (Firma und Adresse): "CD" Beschäftigt als: Prostituierte Tägliche Arbeitszeit: 20.00 Uhr - 00.00 Uhr Mein Chef hier heißt: WP i. Beispiel für ein Personenblatt (AAY) vom 15. Dezember 2004 (Auszug): Familienname: AAY Geburtsdatum: 21.4.1973 Ich arbeite derzeit für (Firma und Adresse): "CD" Beschäftigt als: Animieren Tägliche Arbeitszeit: 20.00 Uhr - 01.00 Uhr Mein Chef hier heißt: WP j. Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 29. Juni 2006 (Auszug): Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991. Entscheidungsgründe: (1) Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters vom 22.9.2005 wurden über den Bw. ... wegen zwei Verwaltungsübertretungen ... zwei Geldstrafen verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma WP zu verantworten habe, dass von dieser die unten angeführten Ausländerinnen (MA und MCA) in oben angeführter Betriebsstätte seit den angegebenen Zeiträumen bis zumindest 15. Dezember 2004 als Animierdamen ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurden. (2) Begründend wurde ausgeführt, dass die im Spruch angeführten Ausländerinnen am 15. Dezember 2004 von der Zollbehörde im Lokal bei Animiertätigkeiten in eindeutiger Kleidung angetroffen worden seien und da keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt worden wären, unerlaubt im Sinne des Gesetzes beschäftigt worden seien. Weiteres Indiz für das Vorliegen einer Beschäftigung stelle die Tatsache dar, dass den Ausländerinnen im Lokal des Beschuldigten Umkleide- und Duschräume zur Verfügung stehen würden und dort auch ihre persönlichen Gegenstände aufbewahrt würden. Zusätzlich sei vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vor der Zollbehörde angegeben worden, dass die Damen am Getränkeumsatz mitbeteiligt seien. Diese Angaben seien auch auf den Personenblättern der Ausländerinnen bestätigt und im Aushang des Lokales kundgetan worden. Dem Vorbringen, dass die Damen rein selbständig als Prostituierte tätig seien und alles auf eigene Rechnung abgewickelt würde, müsse die Erstaussage und die Angabe auf den Personenblättern entgegengehalten werden. Weiters bedinge Selbständigkeit auch das Vorliegen von Betriebsmitteln, diese seien teilweise allerdings in Form der Duschräume zur Verfügung gestellt worden. Daher gehe die Behörde von organisatorischer Eingliederung in den Betrieb aus und es liege daher ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Ausländerinnen seien daher vom Beschuldigten unerlaubt beschäftigt worden und er habe, da er keine geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG getroffen habe, fahrlässig gehandelt. (3) Dagegen wurde ... Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Damen tatsächlich als Prostituierte tätig gewesen seien, wobei diese ihr Gewerbe völlig selbständig ausüben würden. Die Damen würden in keinem wie immer gearteten Beschäftigungsverhältnis ... stehen. Des weiteren seien die Personen auch nicht prozentuell an seinen Einkünften beteiligt. Diesbezüglich sei auch für den Bw. nicht nachvollziehbar, wie die Behörde bzw genauer gesagt die Zollverwaltung in ihrer Stellungnahme an den Magistrat zur Ansicht gelange, dass die Liste der Getränkepreise mit der jeweiligen prozentuellen Beteiligung von ihm bestätigt worden sei. Er habe eine solche Bestätigung zu keiner Zeit abgegeben, da dies auch schlichtweg nicht zutreffe. Die Behörde vermöge im Straferkenntnis auch nicht zu begründen, inwieweit tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und den betroffenen Animierdamen vorgelegen sei. (4) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2006. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Bw. betreibt in der Rechtsform des Einzelunternehmens seit ca. 22 Jahren das "CD". Der Bw. hat dieses Lokal als reines Animierlokal begonnen. Mit der Änderung des Polizeistrafgesetzes legte der Bw. die Gewerbekonzession zurück und es wird seitdem in diesem Lokal nur mehr die Prostitution ausgeübt. Geöffnet ist das Lokal täglich von 10.00 Uhr vormittags bis 04.00 Uhr in der Früh. Die Damen, welche im "CD" der Prostitution nachgehen, werden durch Annoncen in verschiedenen Zeitungen gesucht. Fixes Personal ist ... nicht angestellt. Die Dienste teilen sich die Damen grundsätzlich selbst ein, doch wurde vom Bw. insofern in die Diensteinteilung regulierend eingegriffen, als er anordnete, dass zu jeder Tageszeit mindestens zwei Damen im Lokal anwesend sein müssen. Im "CD" gibt es einen Barbereich, in dem sich die Damen mit den Kunden bzw. Gästen aufhalten. Im hinteren Bereich des Lokales besteht für die Damen die Möglichkeit sich umzuziehen. Die Preise mit den Kunden haben die Damen jeweils selbst ausverhandelt. Vom Bw. wurden die Zimmermieten, welche von den Damen an ihn zu bezahlen waren, festgelegt. Die Kunden der Damen haben an den Bw. nichts bezahlt. Der Getränkekonsum im "CD" erfolgte in der Weise, dass von den Damen Getränke aus dem Getränkebestand des Bw. verkauft wurden. Von den Damen wurde der Verkaufspreis kassiert und in die Kassa eingelegt. Pro verkauftem Getränk konnten sich die Damen einen Betrag einbehalten. Gemäß der im Lokal aufliegenden Preisliste war erkennbar, welchen Betrag die Damen einbehalten können. Zum Beispiel betrug der VKP für eine Flasche Piccolo Sekt 19,50 €, davon konnten sich die Damen 3,60 € einbehalten. Insbesondere ist festzuhalten, dass vom Bw. selbst angegeben wurde, dass die Damen beim Getränkeverkauf von ihm festgesetzte Beträge einbehalten können. Im Hinblick auf die Ausführungen des Bw. in der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt nicht strittig ist. (5) Der UVS hat erwogen: Gemäß § 2 Abs 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes notwendig. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (VwGH 28.10.2004, 2001/09/0056; 20.3.2002, 2000/09/0150). Vom Bw. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er auf die Diensteinteilung der Damen regulierend eingegriffen hat und sich die Damen einen bestimmten Betrag beim Verkauf von Getränken einbehalten konnten. Der Getränkeverkauf selbst ist dem Bw. als Betreiber des Lokales zugute gekommen. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen ist in Berücksichtigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass die beiden Ausländerinnen vom Bw. als Arbeitgeber unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wie Arbeitnehmer verwendet wurden und demnach eine bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorgelegen ist. Da vom Bw. bzw den Ausländerinnen selbst im Rahmen der Kontrolle durch die Zollorgane keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für die Beschäftigung vorgelegt werden konnten, ist die Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG erfolgt. Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt zu werten. Nach der Judikatur des VwGH hat der Bw. initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Vom Bw. wurden in der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die sein mangelndes Verschulden belegen würden, insofern ist ihm eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. k. VwGH 1.7.2010, 2007/09/0275: Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. Mit dem ... angefochtenen Bescheid ... wurde die beschwerdeführende Partei wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 AuslBG für schuldig erkannt und über sie zwei Geldstrafen von jeweils 500,00 € und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden verhängt. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rspr des VwGH abgewichen (vgl. angesichts der Festlegung der Anwesenheitszeiten für die Ausländerinnen durch den Beschwerdeführer, dessen Anwesenheiten, Getränkeumsatzbeteiligung der Ausländerinnen, die hg Erkenntnisse vom 8. August 2008, 2008/09/0002 und vom 18. Mai 2010, 2010/09/0086). In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. D.) Anzeige vom 28. August 2006: a. Anzeige gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 28. August 2006: Im Zuge einer Kontrolle der Bundespolizeidirektion und des Magistrates im "CD" seien am 23. August 2006 um 21.45 Uhr folgende Prostituierte im Lokal angetroffen worden: - RGD: Seit drei Monaten im Cafe als Prostituierte. - WE: Seit einem Jahr im Cafe als Prostituierte. - MA: Seit acht Monaten im Cafe als Prostituierte. - GRM: Seit acht Monaten im Cafe als Prostituierte. b. Niederschrift des Zollamtes mit MA vom 23. August 2006: Frage: Haben die Damen und sie die Abzugssteuer von 250,00 € im August 2006 schon bezahlt? Antwort: Ich habe nichts bezahlt. Ich glaube Chef wird bezahlen. Frage: Was wird in den beiden Zimmern, die wir besichtigt haben, gemacht? Antwort: Ich mache keine Angaben darüber. (Anmerkung: Die ursprüngliche Aussage, dass dort Prostitution ausgeübt wird, wird widerrufen). In der Kellnergeldtasche befinden sich 465,00 € in Papiergeld und 50,00 € in Münzen. E.) Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. August 2007 (Auszüge): a. Spruch: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. b. Entscheidungsgründe: (1) Im Zuge einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte zumindest am 16. Dezember 2005 um 00.32 Uhr das Gewerbe in der Betriebsart Cafe ausgeübt habe, indem er das Lokal zur zitierten Zeit offengehalten habe und drei Gäste anwesend gewesen seien, obwohl die genannte Gewerbeberechtigung seit 30. Juni 1994 ruhend gemeldet gewesen sei. Der Berufungswerber habe angeführt, dass er persönlich keine Getränke an die Endkunden verkauft habe, sondern ausschließlich über die im "CD" aufhältigen Animierdamen. Die Getränke stelle er den Animierdamen zur Verfügung. Diese würden in ein gemeinsames Getränkedepot weiterveräußert, aus welchem die Animierdamen diese dann zukauften. Es fehlten jegliche Beweise, dass ein Gewerbe zum besagten Zeitpunkt am 16. Dezember 2005 ausgeübt worden sei. (2) Der oö Verwaltungssenat habe Beweis erhoben. Im Grunde des Beweisverfahrens stehe fest, dass der Berufungswerber vom Großhandel Getränke einkaufe, in seinem Depot versperre und von dort gegen Aufschläge weiterveräußere. Die Getränke würden von den Gästen bei den Damen bestellt und es gebe keine Preislisten. Der Preis sei von den Damen zu erfragen, wobei der Preis vom Chef, nämlich dem Berufungswerber den Damen vorgegeben werde. Dies ergebe sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch aus den Rechnungsbelegen bzw der vom Steuerbüro durchgeführten und vorgewiesenen Buchhaltung. Hingegen sei aus der Buchhaltung nicht ersichtlich, an wen der Berufungswerber konkret die Getränke verkaufe bzw ob die Getränke in seinem Namen und auf seine Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der Damen an den Endverbraucher weiterverkauft würden. (3) Der oö. Verwaltungssenat habe erwogen: Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung laute, habe die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach sei es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung zur Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde. Es müsse daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Diesen Anforderungen entspreche die Tatumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis nicht. Dem Berufungswerber werde zur Last gelegt, das er das Gastgewerbe ausgeübt habe, indem das Lokal offengelassen worden sei und drei Gäste anwesend gewesen seien. Die Ausübung des Gastgewerbes bestehe aber nach § 111 Abs 1 GewO 1994 nicht im Offenhalten eines Gastgewerbelokales bzw in der Anwesenheit von Gästen, sondern in der Verabreichung von Speisen und dem Ausschenken von Getränken. Eine entsprechende Tatkonkretisierung für die Ausübung des Gastgewerbes fehle aber dem Tatvorwurf. Der Berufungsweber habe daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. F.) Niederschrift anlässlich der Betriebsbesichtigung "CD" mit WP vom 21. August 2006: Frage: Hat sich im Prüfungszeitraum die Geschäftsgebarung seit der letzten BP geändert, gibt es andere Aufzeichnungen usw.? Antwort: Es werden Bierzettel mit dem Betrag der vereinnahmten Miete täglich von den Damen in einen Tresor eingeworfen. Zu diesem Tresor hat nur WP einen Schlüssel. Im Verwaltungsraum (Nebenraum des Lokales) sind weitere zwei Tresore vorhanden, zu denen nur die Damen einen Schlüssel besitzen. Dort wird das eigene Wechselgeld aufbewahrt. Frage: Ist ihnen das VwGH-Urteil bekannt? Antwort: Ja: Frage: Wer ist meistens im Lokal anwesend? WP und seine Frau, wobei in den Jahren 2002 bis 2004 hauptsächlich die Frau im Haus anwesend war. Seit ca. 2005 ist die Frau überhaupt nicht mehr im Lokal anwesend. Das Dienstverhältnis wurde später beendet. Frage: Wie gestaltet sich der gewöhnliche Geschäftsablauf? Antwort: Der Kunde kommt ins Lokal. Teilweise begeben sich die Kunden untertags ohne Getränkekonsumation direkt auf die Zimmer. Frage: Gibt es Preislisten bzw wie hoch sind die VKP der Getränke? Antwort: WP verrechnet die Getränke anhand seiner eigenen Preisliste unmittelbar nach dem Einkauf an die Damen. Ca. ab 2005 existieren zwei Getränkeladen, auf die die Damen zugreifen können. Bei Bedarf werden die Getränke nachgefüllt, wobei der Einkauf nur von Herrn WP erfolgen darf. Frage: Wie werden die Getränkeerlöse ermittelt? Antwort: Im Prüfungszeitraum unmittelbar nach Wareneinkauf durch die Weiterverrechnung an die Damen. Frage: Bei den Getränkeerlösen werden offensichtlich nur die Verkaufspreise Erlöse an die Gäste minus Aufschlag der Damen (Trinkprozente) erfasst. Warum? Antwort: Es werden jene Erlöse erfasst und der USt unterworfen, die WP von den Damen erhält (Verkauf an die Damen). Nach Ansicht von Herrn WP ist der Verkauf der Damen an die Gäste Angelegenheit der Damen. Die Fragestellung erscheint missverständlich, weil WP auf die von den Damen erzielten Verkaufspreise keinen Einfluss nimmt und insbesondere mit den Damen keine Trinkprozente vereinbart wurden. Frage: Wie hoch sind die Trinkprozente der Damen im Einzelnen? Antwort: Trinkprozente gibt es nicht. Von Herrn WP wird an die Damen in diesem Zusammenhang nichts ausbezahlt. Frage: Gibt es Abrechnungssysteme (Computer) etc.? Antwort: Jetzt gibt es keine Computerabrechnung. Im Zeitraum 2002 bis 2004 wurden nur die Zimmercodes der Scan-Liste zur Kontrolle der Damen verwendet und auch von WP preismäßig gewartet. Diese Scan-Liste wurde zur Überprüfung der vorgelegten Abrechnung der Damen (Bierzettel) verwendet. Frage: Wenn ja, wo sind die diversen Grundaufzeichnungen? Antwort: Die Bierzettel wurden aufbewahrt. Computerausdrucke der Scan-Listen waren technisch nicht möglich. Eine Speichermöglichkeit war bei diesem EDV-System ebenfalls nicht vorgesehen. Dieser Computer war bereits im Zeitraum 1996 bis 1998 im Einsatz. Feage: Gibt es außer den bereits vorliegenden Grundaufzeichnungen (sprich Abrechnungen) weitere Grundaufzeichnungen bezüglich der Getränke? Antwort: Nein. Frage: Wie wird im Vorhinein festgestellt, wieviele Getränke gratis bzw um Haustrunkpreise verkauft werden? Antwort: Dies wurde nicht im Vorhinein festgestellt, sondern beim nächstfolgenden Wareneinkauf. Frage: Gibt es dahingehend genauere Aufzeichnungen oder handelt es sich um Schätzungen ihrerseits? Antwort: WP wird dazu seine Gattin noch befragen. Frage: Wird mit Scan-Listen gearbeitet? Nur zur Kontrolle der Zimmer. Frage: welche Grundaufzeichnungen gibt es für die Mieterlöse (zeitweise Vermietung von Zimmern an Damen)? Antwort: Bierzettel, die von den Damen ausgestellt und auf ein Brett im Lokal geheftet wurden. Frage: Wieviele Damen sind im Prüfungszeitraum im Lokal tätig? Antwort: Eine exakte Angabe kann nicht gemacht werden. Zu dieser Zeit dürften vier Österreicherinnen und eine Tschechin sowie Damen aus der Dominikanischen Republik tätig gewesen sein. Die vier Österreicherinnen waren nicht ständig im Lokal. Frage: Wer kauft Kondome ein? Antwort: Jetzt werden die Kondome von den Frauen selbst eingekauft. Nach Beendigung der vorhergehenden BP wurde der Kondomeinkauf eingestellt. Frage: Wie erfolgte die Verrechnung zwischen ihnen und den Damen? Antwort: Die Damen hefteten die Bierzettel auf das Brett im Lokal und haben dann mit der Gattin abgerechnet. Frage: Damen und Kunden? Antwort: Der Kunde zahlte direkt an die Damen. Frage: Wie wurden Kredit- bzw Scheckkarten und Bankomatkarten abgerechnet? Antwort: Die Damen gingen mit den Kunden zum Terminal. Der Kunde bezahlte dort, nach Vorlage der Abrechnung erhielten die Damen den abgebuchten Betrag abzüglich der Spesen. Frage: Wie hoch schätzen sie die Auslastung der einzelnen Zimmer bzw kann man von einer durchschnittlichen Auslastung zB pro Tag/Jahr ausgehen? Antwort: Die Auslastung ist anhand der Belege ersichtlich. Frage: Zu welchen Preisen bieten die Damen ihre Dienste an? Antwort: Es gibt Erfahrungswerte, exakte Angaben über die tatsächlichen Preise können nicht gemacht werden. Seitens des Herrn WP erfolgt der Hinweis, dass seine Umsätze mit der Zimmervermietung und dem Getränkeverkauf an die Damen abgeschlossen sind. Frage: Sind sie in die Preisgestaltung eingebunden? Antwort: Nein, weil auch die Leistung nicht überwacht werden kann. Frage: Wie wurden die Damen überwacht, zB dass nicht zu wenig Zimmer abgerechnet wurden? Antwort: Kontrolle am Monitor. Im Prüfungszeitraum auch noch durch Scanner. Bei Ungereimtheiten - eher selten (Differenz zwischen Beobachtung am Monitor und der vorhandenen Belege) - wird der fehlende Betrag nachverrechnet, außer es wird glaubhaft gemacht, dass seitens der Dame kein Umsatz getätigt wurde. Bei Nachverrechnung wird ein entsprechender Bierzettel nachgeschrieben. Frage: Haben sie außer den erklärten Einnahmen andere Einkünfte bezogen? Antwort: Nein. Frage: Schenkungen, Erbschaften oder ähnliches? Antwort: Nein: Frage: Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten (Miete, Rückzahlungen, private Versicherungen, Schulgeld für den Sohn usw)? Antwort: Ein Teil ist aus den Abbuchungen vom Firmenkonto ersichtlich (zB Miete). Frage: Gibt es Privatbankkonten? Antwort: Nein, es wurde alles über das betriebliche Konto abgewickelt. Frage: Gibt es Sparbücher? Antwort: Nein. G.) Undatiertes Schreiben an den Betriebsprüfer betreffend "CD" (Auszug): a. Im Zuge der BP sei vereinbart worden, als Hilfsmittel eine Gegenüberstellung des Betriebsablaufes wie er sich im VwGH-Erkenntnis (2003/14/0002) widerspiegle, zum nachfolgenden Betriebsablauf zukommen zu lassen. Beim Studium der vorhandenen Unterlagen des mit dem obigen Erkenntnis des VwGH abgeschlossenen BP-Verfahrens falle auf, dass die vom VwGH bestätigte Entscheidung der Behörde sich auf sehr vielen Vermutungen und Annahmen aufbaue und im geringsten Ausmaß auf Angaben des WP, auch wenn diese buchhalterisch belegbar seien. Zeugenaussagen seien - natürlich in freier Beweiswürdigung - teils überhaupt nicht anerkannt, teils zu Grundlagen des erkennenden Senates erhoben worden. Aufgrund des beim VwGH geltenden, grundsätzlichen Neuerungsverbotes und unter Zugrundelegung des von der Berufungsbehörde angeführten Sachverhaltes habe schließlich der VwGH-Beschwerde der Erfolg versagt bleiben müssen. b. Fraglich sei, was die Frage (der BP) nach dem VwGH-Erkenntnis bezwecken solle? Solle dieses auch auf das "neue" Verfahren angewendet werden? Der VwGH stelle fest, dass der Beschwerdeführer nicht außerhalb eines zwischen Prostituierten und Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stehe. In den gegenständlichen Betriebsräumlichkeiten habe es damals und gebe es auch heute noch mehrere Leistungsbeziehungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht: Gruppe 1: Leistender WP an Prostituierte (Leistungsempfänger, einzeln oder gemeinsam); Leistungsinhalt Lieferung von Getränken; Gruppe 2: Leistende Prostituierte an Kunden (Leistungsempfänger), Leistungsinhalt Lieferung von Getränken und persönliche Dienstleistungen. c. Einzelne Damen würden schon deshalb nach außen in Erscheinung treten, weil sie das immer ohne WP tun würden und ihren Kunden auch niemals erzählen könnten, dass sie für WP tätig seien (das würde nicht der Wahrheit entsprechen). Die Damen würden ihre Leistungen mit den Gästen selbst vereinbaren und auch bepreisen, damit nach außen nicht der Eindruck entstehe, dass sie quasi als WP zuzurechnende Personen agierten. WP trete nach außen hin gegenüber den Kunden der Prostituierten gar nicht in Erscheinung. Mit den Leistungen der zweiten Gruppe, die in den vorgenannten Räumen bzw Zimmern abgewickelt würden, habe WP nichts zu tun. Er trete weder in den dortigen Räumen noch mit den dortigen Personen des Leistungsaustausches in Kontakt.

Normen und Schlagworte

BordellbetriebLeistungsaustausch

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0355-L/10
Stammnummer
63436
Gültig
08.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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