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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0014-G/11

Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei der GmbH & Co KG für ein an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Privatnutzung vermietetes Wohnhaus

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0014-G/11vom 31.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit erreichte die Miete für das neue Einfamilienhaus (inkl. Einrichtung, Carport und Außenanlagen) nur 74% jener Miethöhe, die bereits im Jahr 2001 für die übergroße Mietwohnung in (Betriebsort) erzielt worden war, obwohl diese keine Erstbezugswohnung gewesen und in einem vom SV mit 800,- €/m² Neuherstellungskosten bewerteten Wohnhaus gelegen war. Im Vergleich zu den beiden Kleinwohnungen erreichte die im Mietvertrag mit NameA (Geschäftsführernachname) vereinbarte Miete sogar nur rd. 40% bzw. 37% der dort lukrierten Mietentgelte. Lt. Mietenspiegel der Bw war die vermietete Großwohnung in (Betriebsort) nach Beendigung des Mietverhältnisses per Jahresende 2004 für sechs Monate leer gestanden, bevor sie ab Juli 2005 um ein Bruttogesamtentgelt von wiederum 600,- € monatlich (= minus der Indexsteigerung von rd. 3% seit 2001) neu vermietet worden war. Ebenso blieb demnach das Bruttogesamtentgelt in einem weiteren Folgemietverhältnis ab August 2006 unverändert bei 600,- € monatlich Auch für die beiden Kleinwohnungen sind dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Mietenspiegel für den Zeitraum 2004 - 2006 mehrmonatige Leerstehungszeiten im Gefolge von Mieterwechseln zu entnehmen. Nach 2004 sollen bei der Neuvermietung dieser Wohnungen die Nettoentgelte (inkl. BK) auf 4,85 €/m² bzw. 4,46 €/m² gesunken sein. Eine Überprüfung dieser Angaben war nicht verfahrensgegenständlich. Das strittige Fertigteilhaus der Fa. XY wurde nach der Aktenlage im Wesentlichen im 2.Halbjahr 2003 errichtet. Die reinen Gebäudeherstellungskosten betrugen lt. Anlagenverzeichnis (AVZ) der Bw rd. 244.000,- € (= ca. 3.358.000,- S). Mit Herstellungskosten von knapp über 2.100,- €/m² (ohne Einrichtung und Außenanlagen) war das neue Wohnhaus zwar nicht luxuriös aber offenbar doch qualitativ wesentlich hochwertiger ausgeführt, als vom SV im Gutachten 2007 mit Neuherstellungskosten von 800,- €/m² angenommene Standardwohnhäuser. Ein Großteil der Einrichtung für das noch zu errichtende Haus war bereits Anfang Dezember 2002, lange vor der Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin und der Bw vom Juni 2003, aus dem Warenbestand der KG geliefert worden. Im Oktober 2003 war die Kücheneinrichtung gefolgt. Nach den dazu im AP-Akt befindlichen Rechnungen lag der Einrichtung des Hauses (ohne Küchengeräte) ein "Listenpreis" (Bruttoverkaufspreis ohne Abzüge) von knapp 49.000,- € (= ca. 670.000,- S) zu Grunde. Darin enthalten waren u.a. eine Schlafzimmereinrichtung mit einem Einzelbett (Maße 100 cm x 200 cm) sowie ein Fernsehsessel mit Motor und Aufstehhilfe. Den Angaben der steuerlichen Vertretung in der Berufungsverhandlung zufolge handelte es sich um Ausstellungsstücke aus dem Warensortiment der Bw. Da eine Einrichtung für das Kinderzimmer in diesen Rechnungen ebenso fehlt wie weitere Betten und derartige Einrichtungsgegenstände auch in den Verfahrensunterlagen der Jahre 2003/2004 nicht ersichtlich sind, geht der UFS davon aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Errichtung dieses Hauses nicht von einer Benutzung durch NameA (Geschäftsführernachname) samt Familie ausgegangen worden war. Ende August 2004 war das Projekt mit der Fertigstellung der Außenanlagen (Grundstücksbefestigung und Carport mit Platzbefestigung im Wert von rd. 29.800 € (= ca. 410.000,- S) abgeschlossen gewesen. Kurz davor, am 9.August 2004 war der Strombezug für das Haus auf NameC (Geschäftsführernachname), die Mutter der beiden Geschäftsführer und zugleich eine der Kommanditistinnen der Bw angemeldet worden. Bis heute hat sich daran nichts geändert. Der Stromverbrauch zeigt in diesem Zeitraum - nach etwas höheren Werten vom Jänner 2004 bis August 2006 - einen im Wesentlichen kontinuierlich leicht sinkenden Wert (von durchschnittlich rd. 290 kwh/Monat in den ersten 2 ½ Jahren auf rd. 240 kwh/Monat seit Herbst 2010). Die in der Berufung eingeräumte, bloß fallweise Nutzung durch NameA (Geschäftsführernachname) innerhalb des Zeitraumes 1/2005 - 10/2006 ist daraus ebenso wenig ableitbar, wie die nachfolgend vermehrte Nutzung durch die Familie (Mieternachname). Im Zentralmelderegister ist bis heute keine einzige Person mit behördlichem Haupt- oder Nebenwohnsitz im Wohnhaus der Bw in (Miethausort) erfasst. III.) Rechtliche Würdigung: Entscheidende Voraussetzung sowohl für die ertragsteuerliche Behandlung des strittigen Wohnhauses als (gewillkürtes) Betriebsvermögen als auch für die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen der Bw ist nach der eingangs dargestellten Rechtslage die Absicht einer betrieblichen/unternehmerischen Nutzung des Hauses zur Zeit seiner Anschaffung/Herstellung bzw. seiner Lieferung/Fertigstellung. Diese Absicht ist gemäß dem EUGH-Urteil in der Rs. Enkler für den Bereich der Umsatzsteuer von demjenigen, der den Vorsteuerabzug begehrt, an Hand objektiver Umstände nachzuweisen. Die zitierte Grundaussage des EUGH zur Beweislastverteilung erscheint auf die ertragsteuerliche Zuordnung des Wohnhauses zum gewillkürten Betriebsvermögen der Bw insbesondere deshalb übertragbar, weil es bei der Wohnversorgung des Mitgesellschafters um eine Nutzung geht, die kraft der Bestimmungen des § 20 Abs 1 EStG nicht zum Bereich der Einkünfteerzielung gehört. Im anhängigen Verfahren lag es daher an der Bw, nachzuweisen, dass bereits im Jahr 2003 die Absicht zur betrieblichen/unternehmerischen Nutzung des Wohnhauses in (Miethausort) bestanden hat. Dazu genügte es nicht, die Möglichkeit einer späteren unternehmerischen Nutzung für betriebliche Zwecke aufzuzeigen. Wesentlich ist, dass eine konkrete Absicht bereits für den Zeitpunkt der Aufnahme des Wohnhauses in das Betriebsvermögen bzw. der Geltendmachung der Vorsteuern dargetan und anhand objektiver Umstände nachvollziehbar gemacht wird. Weiters ist, wie dargestellt, entscheidend, dass dieser betriebliche Zusammenhang nicht durch eine zeitlich vorausgehende Nutzung für private Zwecke überlagert wird. Das im Verfahren angebotene Vorbringen und Belegmaterial der Bw zum objektiven Nachweis dieser Umstände in Bezug auf die Nutzung ihres Wohnhauses in (Miethausort) überzeugt nicht. Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, hat die Absicht der KG im Sommer 2003 darin bestanden, das neue Wohnhaus als Arbeitnehmerwohnstätte zu errichten und ihrer Arbeitsgesellschafterin unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Diesen Unterlagen folgend hat die Bw bis zur Schlussbesprechung im AP-Verfahren ausschließlich damit argumentiert, das Haus als Arbeitnehmerwohnstätte zur Vermietung an betriebszugehörige Personen, nämlich "die GmbH-Geschäftsführer bzw. sonstige Arbeitnehmer" verwenden zu wollen. Selbst unter der Annahme, dass mit dieser Formulierung, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung vom Juli 2003 - mangels "sonstiger Arbeitnehmer" der GmbH - auch die gesamte Belegschaft der KG erfasst werden sollte, erscheint damit eine ernsthafte Absicht für eine Vermietung der GmbH an diesen erweiterten Personenkreis noch nicht glaubhaft. War doch für eine Vermietung an die Arbeitnehmer der KG die gewählte Vorgangsweise gar nicht erforderlich. Derartige Mietverträge konnten und hatten die Geschäftsführer der GmbH kraft ihrer Verpflichtung zur Führung der Geschäfte der KG ab(zu)schließen, wie sie dies tatsächlich seit Jahren im Rahmen der sonstigen Vermietungstätigkeit der KG machten. Aus welchen außersteuerlichen Gründen eine Vermietung an Arbeitnehmer der KG im Fall des Wohnhauses in (Miethausort) über den Umweg der GmbH erfolgen sollte, wurde im Verfahren nicht dargetan. Zudem wurde das Wohnhaus in (Miethausort) - trotz offensichtlichen und auch eingeräumten, fehlenden Wohnbedarfs bei NameA (Geschäftsführernachname) - tatsächlich nie an "sonstige Arbeitnehmer" des Unternehmens vermietet. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hätte nach der Beendigung des behaupteten Mietverhältnisses mit NameA (Geschäftsführernachname) im Herbst 2006 die Verpflichtung zu einer Folgevermietung an "sonstige Arbeitnehmer" bestanden. Tatsächlich wurden aber Unterlagen über eine Vermietung an eine nicht betriebszugehörige Folgemieterin ab Oktober 2006 vorgelegt, die nach den Angaben in der Berufungsverhandlung bis heute aufrecht sein soll (wogegen allderdings der Strombezug durch die Mutter NameC (Geschäftsführernachname) spricht). Der Nachweis für die Absicht zur Verwendung des Wohnhauses als "Arbeitnehmerwohnstätte" beschränkte sich auf den Mietvertrag mit NameA (Geschäftsführernachname). Bei der Komplementärin, die als reine Arbeitsgesellschafterin weder über einen eigenen Betrieb noch über weitere Dienstnehmer verfügte und in deren Bilanzen bis zur Umgründung im Jahr 2007 auch keine weitere Geschäftstätigkeit - und insbesondere auch keine Vermietungstätigkeit - aufscheint, bleibt als einzig denkbarer, betrieblicher Zweck für die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Wohnhauses durch die Bw, dessen Überlassung an die Geschäftsführer der GmbH als Teilabgeltung der von der KG zu ersetzenden Geschäftsführerentlohnung (vgl. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121). In diese Richtung konzentrierte sich auch die Argumentation des Vertreters der Bw in der Berufungsverhandlung. Nach der bereits zitierten VwGH-Judikatur hat sich das Zutreffen dieses Zwecks aus dem Dienstvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH zu ergeben. Aufgrund des Naheverhältnisses zwischen der Bw und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ist dieser nach den Grundsätzen der so genannten Angehörigenjudikatur auf seine steuerrechtliche Akzeptanz hin zu überprüfen. Wie bereits von der Erstbehörde im AP-Verfahren angemerkt, ist es nach herrschender Rechtsprechung bei Betrieben mittlerer Größe nicht üblich, Arbeitnehmern eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen (vgl. z.B. VwGH 17.10.1989, 88/14/0204). Umso mehr trifft dies für ein eigens zu diesem Zweck zu errichtendes Wohnhaus zu. Im anhängigen Verfahren stellt zunächst das Fehlen schriftlicher Dienstverträge zwischen der GmbH und ihren beiden Geschäftsführern für sich ein zwischen fremdem Dienstgebern und Dienstnehmern nicht übliches Vorgehen dar. Zwar trifft es zu, dass dienstvertragliche Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit einer Schriftform nicht bedürfen, doch bedienen sich einander fremd gegenüberstehende Vertragspartner im Wirtschaftsleben aus Gründen der Beweisvorsorge für einen allfälligen, späteren Klärungsbedarf regelmäßig der Schriftform. Die Schriftform ist daher "fremdüblich", auch wenn nicht auszuschließen ist, dass selbst zwischen fremden Vertragsparteien in Einzelfällen darauf verzichtet wird. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kommt der Schriftform auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil deren steuerliche Anerkennung - aufgrund des für diese Rechtsgeschäfte typischen Fehlens von Interessensgegensätzen der Vertragsparteien - nach der bereits erwähnten "Angehörigenjudikatur" einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt erfordert. Dies wird durch mündliche Vereinbarungen regelmäßig nicht sichergestellt, es sei denn der mündlich vereinbarte Inhalt lässt sich durch andere Beweismittel klar und eindeutig erschließen. Für das im anhängigen Verfahren relevante Dienstverhältnis zwischen der GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer NameA (Geschäftsführernachname) ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Nutzung des 2003 errichteten Wohnhauses in (Miethausort) als Teil dessen Geschäftsführerentlohnung weder aus dem Lohnkonto der GmbH noch aus den abgabenbehördlichen Arbeitgeberdaten ergibt. In der Berufungsverhandlung wurde eine dafür vorgenommene Sachbezugsbesteuerung ebenfalls ausgeschlossen. Auch den vorgelegten Vereinbarungen zwischen der Bw, der GmbH und NameA (Geschäftsführernachname) zur Nutzung dieses Wohnhauses ist die Überlassung des Wohnhauses als Teil der Geschäftsführerentlohnung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist darin ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzung auf Basis eines fremdüblichen Mietverhältnisses zu erfolgen hat. Damit wird aber gerade nicht dargetan, dass die Nutzungsüberlassung als Teil der Gegenleistung für die Erledigung der Geschäftsführungsagenden durch NameA (Geschäftsführernachname) gedacht war, zumal eine Übernahme der anfallenden Mietkosten durch die GmbH (mit Ersatzanspruch gegenüber der KG) in den Vereinbarungen nicht festgelegt wurde. Die zur Vereinfachung der Abwicklung gewählte Vorgangsweise der direkten Vereinbarung eines fremdüblichen Mietvertrages zwischen der Bw und NameA (Geschäftsführernachname) ohne Einbindung der GmbH zeigt vielmehr, dass dies gerade nicht beabsichtigt gewesen war. Im Fall einer Nutzungsüberlassung als Teilabgeltung der Geschäftsführerleistung hätte es keines Geldflusses vom Geschäftsführer an die KG bedurft. Dem vorgelegten Mietenspiegel ist ein solcher aber für den gesamten Zeitraum 1/2005 - 12/2006 (d.h. sogar noch nach Beendigung des Mietverhältnisses) zu entnehmen. Inwiefern ein lt. Vereinbarung vom Geschäftsführer zu bezahlendes, fremdübliches Mietentgelt Ausdruck dafür sein kann, dass das Mietverhältnis als Teil der Geschäftsführerentlohnung vereinbart war, ist für den UFS nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass in einem Dienstvertrag zwischen fremden Vertragsparteien eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Übernahme von Mietkosten für eine vom Dienstnehmer angemietete Dienstwohnung regelmäßig mit der Festlegung einer Mietzinsobergrenze verbunden wird, um sicherzustellen, dass die Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts die als angemessen erachtete Höhe nicht übersteigt. Im hier zu beurteilenden Fall spricht nicht zuletzt die Beschränkung des Mietverhältnisses auf eine kurzfristige Nutzungsüberlassung gegen den Entlohnungscharakter im Rahmen des Geschäftsführerdienstverhältnisses. Ein Konnex mit der Geschäftsführerentlohnung wäre etwa durch eine zeitliche Bindung an die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. eine andere geeignete Bezugnahme auf die Gegenleistung des Geschäftsführers zum Ausdruck gekommen. Bei einer tatsächlich nur für drei Jahre geplanten Nutzungsüberlassung des Wohnhauses in (Miethausort) als Teil der Geschäftsführerentlohnung hätte es entsprechend klarer Festlegungen der zu Grunde liegenden, dienstlichen Umstände bedurft. Ein fremder Geschäftsführer würde eine dreijährige Befristung des Mietverhältnisses für die Geschäftsführerwohnung als Teil der Geschäftsführerentlohnung ohne besondere Begründung zweifellos nicht hinnehmen. Vor allem ist aber zu bedenken, dass die Wohnversorgung der beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bereits lange zuvor mit der Zurverfügungstellung entsprechender Wohngelegenheiten am Betriebsstandort in (Betriebsort) gesichert worden war. Das Fehlen einer Sachbezugsbesteuerung belegt, dass dies nicht als Teil ihrer Geschäftsführervergütung erfolgt ist. Aufgrund des aufrechten behördlichen Wohnsitzes der gesamten Familie des NameA (Geschäftsführernachname) am bisherigen Familienwohnsitz in (Betriebsort) bis 2010, wobei die Erstanmeldung für das dritte Kind im Mai 2005 erfolgt war, geht der UFS davon aus, dass diese Wohnversorgung auch im Verfahrenszeitraum gegeben gewesen war. Einen dienstvertraglichen Anspruch des NameA (Geschäftsführernachname) auf eine weitere Wohngelegenheit für den Fall, dass dieser seinen Wohnsitz aus privaten Gründen verlegen möchte bzw. sogar auf Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Zweitwohnsitzes neben dem fortbestehenden Familienwohnsitz, wäre mangels Fremdüblichkeit die steuerliche Anerkennung zweifellos zu versagen, zumal sich aus den vorgelegten Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer keine Hinweise auf eine Ausweitung der Leistungsanforderungen an NameA (Geschäftsführernachname) als Geschäftsführer (im Gegensatz zur zweiten Geschäftsführerin) ergeben haben. Kein fremder Dienstgeber würde sich im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses bei gleichbleibender Aufgabenzuständigkeit verpflichten, einem seiner beiden Geschäftsführer eine Lohnerhöhung im Umfang eines der Höhe nach nicht festgelegten Nutzungsentgelts für ein (zweites) Wohndomizil zu gewähren und eigens zu diesem Zweck sogar ein Wohnhaus neu errichten. Vor dem Hintergrund des bereits langjährig bestehenden Dienstverhältnisses mit und der angemessenen Wohnversorgung des NameA (Geschäftsführernachname), ist die Frage, ob ein fremder Geschäftsführer zum Gehalt des NameA (Geschäftsführernachname) ohne Dienstwohnung zu gewinnen gewesen wäre, nicht verfahrensrelevant. Auf Basis der dargestellten Umstände ist aus Sicht des UFS weder von einer expliziten noch von einer impliziten Vereinbarung der Nutzungsüberlassung des Wohnhauses in (Miethausort) als Teil der Geschäftsführervergütung des NameA (Geschäftsführernachname) auszugehen, jedenfalls von keiner, die den für Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen maßgeblichen Kriterien der Klarheit und Eindeutigkeit des vereinbarten Dienstvertragsinhalts genügen und zugleich einer fremdüblichen Ausgestaltung des Dienstvertrages entsprechen könnte. Daran vermag ein im AP-Verfahren vorgelegter, nicht unterfertigter Umlaufbeschluss der KG-Gesellschafter vom 31.12.2003 zur Errichtung einer Arbeitnehmerwohnstätte für Zwecke der Komplementär-GmbH ebenso wenig zu ändern, wie die Aussage des Vertreters in der Berufungsverhandlung, dass im Familienverband kein Zweifel über die Nutzungsüberlassung des Hauses an NameA (Geschäftsführernachname) im Rahmen einer angemessenen Geschäftsführervergütung geherrscht habe, zumal für Letztere auch jeglicher Belegnachweis unterblieben ist. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Geschäftsführervergütung des NameA (Geschäftsführernachname) unter Einbeziehung des vereinbarten Nutzungsentgelts für das Haus in (Miethausort) eine angemessene, fremdübliche Höhe überschritten hätte oder nicht. Da die betriebliche Veranlassung der Nutzungsüberlassung des Wohnhauses in (Miethausort) an die Komplementär-GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin eine Rechtsgrundlage im Geschäftsführerdienstvertrag mit NameA (Geschäftsführernachname) erfordert hätte, scheidet dieser Zweck als Grundlage für die Zuordnung des Hauses zum gewillkürten Betriebsvermögen der Bw aus. Dass eine Vermietung durch die GmbH an ihre Geschäftsführer außerhalb des Dienstverhältnisses ebenso wie eine Vermietung an Dienstnehmer der KG bzw. an nicht betriebszugehörige Mieter von deren Geschäftszweck als reine Arbeitsgesellschafterin der KG nicht gedeckt war und sich hier zudem die Frage der betrieblichen Veranlassung einer Vermietung der KG über den Umweg der GmbH stellt, wurde bereits festgehalten. Entgegen dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen zwischen der Bw und der GmbH vom Juli 2003 ist daher von einer betrieblichen Nutzung des Wohnhauses in (Miethausort) durch die Bw im Wege der Überlassung an die GmbH nicht auszugehen. In Hinblick auf die in der Berufungsverhandlung von beiden Parteien eingewendete Judikatur (des VwGH bzw. des UFS) zum gewillkürten Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften sei daher an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass eine derartige Konstellation nicht verfahrensgegenständlich ist. Bleibt zu klären, ob die geplante Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses im Rahmen der von der Bw bereits seit Jahren ausgeübten Vermietungstätigkeit, dessen Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen der KG ab 2003 begründen konnte. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bw diese Argumentation erstmals im Zuge der Berufung vorgebracht hat. Bis zur Schlussbesprechung war ausschließlich die Nutzungsüberlassung an den Geschäftsführer im Rahmen dessen Geschäftsführerentlohnung thematisiert worden. Auch in der Berufungsverhandlung lag der Schwerpunkt, wie erwähnt, auf dieser Argumentationslinie. Erst der Mietvertrag vom 30.Oktober 2006 mit "Fam. Dr. NameD(Mieternachname)" bezieht sich auf eine Nutzung durch familienfremde Personen. Für die davor liegenden Zeiträume wurde eine solche weder behauptet noch nachgewiesen. Auch das sonstige Verfahrensergebnis stützt, wie dargestellt, die Annahme einer von Beginn an geplanten Fremdvermietung nicht. Aus dem Blickwinkel des Verfahrenszeitraums wurde ausschließlich die geplante Vermietung an NameA (Geschäftsführernachname) konkretisiert und belegt. Wie bereits ausgeführt, können nach der VwGH-Judikatur Aufwendungen für eine privat genutzte Wohnung des Betriebsinhabers/Unternehmers bzw. eines Mitunternehmers als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung berücksichtigt, noch im Wege eines Vorsteuerabzugs umsatzsteuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung auch nicht deswegen, weil der privaten Nutzung des Wohnobjekts zivilrechtlich ein Bestandrechtstitel zugrunde gelegt wird (vgl. VwGH 13.10.1993, 93/13/0129 stv. für viele). Dies bedeutet, dass das Wohnhaus in (Miethausort) selbst im Fall einer steuerlich anzuerkennenden fremdüblichen Gestaltung des Mietverhältnisses mit NameA (Geschäftsführernachname) - von der nach dem Verfahrensergebnis aufgrund der dargestellten Sachverhaltsfeststellungen allerdings keineswegs auszugehen ist - im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anschaffung dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen war und dies bis zumindest Oktober 2006 zu bleiben hatte, sofern dem Mietvertrag mit NameD (Mieternachname) ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zu Grunde lag. Die Überprüfung der vorgebrachten, betrieblichen Nutzung nach der Beendigung des Mietverhältnisses mit NameA (Geschäftsführernachname) ist allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf die damit im Zusammenhang stehende Voluptuarfrage. Dies schließt aber nicht aus, dass diese Frage in späteren Jahren zu prüfen sein wird. Für das anhängige Verfahren relevant ist aber, ob objektive Hinweise für die Absicht einer betrieblichen/unternehmerischen Nutzung im Rahmen der Vermietungstätigkeit der Bw in der Zeit vor Beginn des Mietverhältnisses mit NameA (Geschäftsführernachname) sprechen. Den Stromverbrauchsdaten ist zu entnehmen, dass das Wohnhaus zwischen dessen Fertigstellung und dem Beginn des Mietverhältnisses mit NameA (Geschäftsführernachname) tatsächlich bewohnt worden war und zwar in einem Ausmaß, das dem der Folgejahre durchaus entsprochen hat. Die näheren Umstände dieser Nutzung blieben im Verfahren wegen des bereits erwähnten Nichterscheinens des NameA (Geschäftsführernachname) in der Berufungsverhandlung ebenso im Dunkeln wie jene, die zur Errichtung des Wohnhauses in (Miethausort) geführt haben. Allerdings wurde für diesen Zeitraum weder ein Fremdmietverhältnis noch eine sonstige Nutzung für betriebliche Zwecke der Bw behauptet oder bekannt. Obwohl Letzteres im AP-Bericht ausdrücklich festgehalten wurde, hat die Bw dies im weiteren Verfahren nicht entkräftet. Für außerbetriebliche Motive bei der Errichtung des Wohnhauses - und damit auch für eine entsprechende Absicht in Bezug auf dessen spätere Nutzung - spricht zunächst seine Lage in acht Kilometer vom Betriebsstandort entfernten Wohnort der beiden nicht geschäftsführenden Kommanditistinnen und in unmittelbarer Nähe des Familienwohnsitzes der Grundstückseigentümerin NameE (Nachname) (samt Gatten und zweier halbwüchsiger Söhne). Auch der, wenn auch nicht luxuriöse, so für ein Mietobjekt im "Niemandsland" doch hochwertige Qualitätsstandard bei der Errichtung und Ausstattung des Wohnhauses, deutet nicht auf eine wirtschaftlich orientierte Nutzungsabsicht hin. Nicht zuletzt lässt auch der bereits dargestellte Inhalt der Vereinbarung vom Juni 2003 zwischen der Bw und NameE (Nachname), insbesondere das Fehlen einer Regelung über eine Abgeltung der Investitionen der Bw in das Superädifikat im Fall des Auslaufens der 25jährigen Nutzungsdauer ohne Grunderwerb durch die Bw, auf private Beweggründe für die Errichtung des Hauses und ebensolche Absichten für dessen Nutzung schließen. Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die zum Inhalt der Rechnungen über die Einrichtung des Hauses und zu den Stromverbrauchsdaten getroffenen Feststellungen, sieht der UFS den objektiv nachvollziehbaren Nachweis für eine Errichtung des Wohnhauses in (Miethausort) aus betrieblichen Gründen und mit der Absicht einer betrieblichen Nutzung durch die Bw als nicht erbracht an, sondern geht davon aus, dass dieses Haus von jeher zur Nutzung im Familienverband, insbesondere als Alterswohnsitz für die Mutter der übrigen Gesellschafter und Kommanditistin der KG, NameC (Geschäftsführernachname) geplant war und seit seiner Fertigstellung, jedenfalls aber seit August 2004, auch tatsächlich von dieser bewohnt wird. Aus Sicht des UFS ist es der Bw im Verfahren nicht gelungen, für den Verfahrenszeitraum eine betriebliche Absicht zur Errichtung und Nutzung des strittigen Wohnhauses anhand objektiver Nachweise darzutun. Im Ergebnis ist der Erstbehörde daher zuzustimmen, wenn sie den geltend gemachten Kosten der Errichtung des Wohnhauses in (Miethausort) und den damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug, mangels erwiesener betrieblicher Veranlassung und geplanter betrieblicher Nutzung, im Verfahrenszeitraum die Anerkennung versagt hat. Gleiches gilt für die Entnahme-/Eigenverbrauchsbesteuerung der dem Warenbestand der Bw entnommenen Einrichtungsgegenstände für das Wohnhaus in (Miethausort). Den beiden Rechnungen vom 2.Dez.2002, mit welchen die Verwendung der strittigen Einrichtungsgegenstände für das noch zu errichtende Wohnhaus im Rechenwerk der Bw erfasst worden waren, war eine Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Höhe von rd. 7% des "Listenpreises" (Bruttoverkaufspreis) zu Grunde gelegt worden (2.500,- €). Dass damit den Vorgaben des § 6 Abs 1 EStG bzw. des § 4 Abs 8 UStG ebenso wenig Genüge getan worden war, wie mit dem in der Berufung aus der mit NameD (Mieternachname) vereinbarten Möbelmiete abgeleiteten Wert (3.020,-€), ist aufgrund der Angaben des steuerlichen Vertreters zu den kalkulatorischen Eckdaten des Unternehmens evident. Allerdings repräsentiert der in der Berufungsverhandlung mit 38% angegebene Wert für den "Rohertrag I" den Durchschnittswert des gesamten Unternehmens, in dem neben selbst erzeugter Tischlerware auch ein Sortiment zugekaufter Güter verschiedenster Lieferanten enthalten sind. Dem in der Berufungsverhandlung angegeben Wert kommt daher nur die Funktion eines Richtwerts für die Berechnung des Entnahme-/Eigenverbrauchswerts der in den beiden Rechnungen vom 2. Dezember 2002 konkret erfassten Einrichtungsgegenstände zu. Da die Bw für die strittigen Einrichtungsgegenstände weder bei der AP noch im späteren Verfahren konkrete Angaben zum Entnahme-/Eigenverbrauchswert im Sinne der § 6 Abs 1 EStG/§ 4 Abs 8 UStG gemacht hat, war dieser gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Den AP-Unterlagen ist zu ersehen, dass der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte Wert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis ("Listenpreis") durch Abschlag von 60% ermittelt wurde. Dies entspricht einem Wert von 40% des Verkaufspreises. Eine allenfalls enthaltene Ungenauigkeit bewegt sich innerhalb des bei einer Schätzung zu tolerierenden Rahmens und macht eine Korrektur der von der Erstbehörde angenommenen Entnahme-/ Eigenverbrauchswerte nicht erforderlich. Auch sind im Verfahren keine Gründe für ein Abweichen des nach § 6 Abs 1 EStG anzusetzenden Teilwerts von der USt-Bemessungsgrundlage hervorgekommen. Nicht zuletzt ist schließlich noch zu bedenken, dass die im AP-Verfahren erfassten Einrichtungsgegenstände, abgesehen vom Backofen, keine Küchengeräte enthalten haben. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 31. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

Betriebsvermögengewillkürtes Betriebsvermögennotwendiges Privatvermögendauerhafte PrivatnutzungHaushaltLebensführungEntnahmeGesellschafter-GeschäftsführerKomplementär-GmbHKommanditistGeschäftsführerentlohnungDienstvertragnicht fremdübliche VermietungKapitalgesellschaftverdeckte Gewinnausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0014-G/11
Stammnummer
63290
Gültig
31.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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