Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1595-W/02
Politiker, Werbungskosten, Bezug zur Tätigkeit, private Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1595-W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit eines Bezirksrats für Bürgerinitiativen stellen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar, wenn der unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. der daraus resultierenden Spesen mit der Einkunftsquelle als Bezirksrat nicht vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteur für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ab 1999
fraktionsloser Bezirksrat (bis 1998 war er bei der W Fraktion). Strittig ist die
Nichtanerkennung von Aufwendungen (Druckkosten, Versandgebühren,
Briefkuverts, Saalmiete, APA OTS (Original Text Service) - Aussendungen) iHv.
ATS 184.334,40 als Werbungskosten.
Das Finanzamt gewährte
genannte Werbungskosten nicht und begründete den Bescheid
folgendermaßen: Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988).
Nicht abzugsfähig seien jedoch Aufwendungen, die ein politischer
Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige,
mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leiste. Diese gehörten
zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im
Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden würden. Der
Bezirksratbezug von ATS 73.941,00 sei bei den sonstigen Einkünften zu
erfassen, die beantragten Ausgaben in Höhe von ATS 184.334,00 seien
gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
und begründete diese wie folgt:
Die Berufung richte sich gegen
die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten für die Tätigkeit
als politischer Funktionär. In der Bescheidbegründung werde
ausgeführt, dass Aufwendungen, die ein politischer Funktionär
freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und
ähnliche Zwecke leiste, nicht abzugsfähig seien. Diese Feststellung
sei im vorliegenden Fall unrichtig. Gemäß Erlass des BM f. Finanzen
vom 30.4.1997, Abschnitt 2, seien Zuwendungen an gemeinnützige,
mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke dann sehr wohl
abzugsfähig, wenn es sich nicht um Mitgliedsbeiträge handle und diese
Zuwendungen an Organisationen geleistet werden würden, die im
örtlichen Wahlkreis tätig seien, was gegenständlich der Fall sei.
Darüber hinaus merkte der
Bw. an, dass es sich bei den genannten Ausgaben gar nicht um Zuwendungen an
gemeinnützige Organisationen handle sondern um Kosten
derInformationstätigkeit,
die der Bw. auf eigene Rechnung und im Rahmen der eigenen politischen Arbeit
durchgeführt habe. Da er seit 1.1.1999 keiner Fraktion mehr angehöre,
habe er die Kosten seiner politischen Informationstätigkeit, die
normalerweise von der jeweiligen politischen Partei übernommen würden,
selbst zu tragen. Die Aufwendungen seien vorwiegend Druckkosten und Portokosten
für Aussendungen, mit denen der Bw. die Bürger des Bezirks auf
wichtige politische Themen aufmerksam gemacht habe. Die Tatsache, dass die
Informationstätigkeit in Kooperation mit Bürgerinitiativen
durchgeführt worden sei, die an dem jeweiligen Thema Interesse zeigten,
könne grundsätzlich nichts an der Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen ändern.
Das Finanzamt erließ an
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt: Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG seien
Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen
und die einen unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der
jeweiligen Einkunftsquelle voraussetzen würden.
Nach Ansicht des Finanzamtes
seien diese Voraussetzungen bei den geltend gemachten Aufwendungen (Druckkosten,
Versandgebühren etc.) für die überparteilichen
Bürgerinitiativen "H" und "Sch" aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Auf Grund der Tatsache, dass der Bw. selbst in diesen Bürgerinitiativen
freiwillig (ehrenamtlich) und unentgeltlich eine Funktion ausübe (Impressum
"L"; Für die vereinigten Bürgerinitiativen der "Sch": Medieninhaber:
Bw. u.a. alle Adresse XX), stünden den in dieser Funktion getätigten
Aufwendungen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber.
Weiters seien die Aufwendungen
von ihm auch ohne zwingende rechtliche Verpflichtung getätigt worden.
Eine durch diese Zahlungen
ausgelöste Werbewirkung für den Bw. als Politiker sei ebenfalls nicht
gegeben, da die Aufwendungen für überparteiliche (zwar im
örtlichen Wahlkreis tätige) Bürgerinitiativen (gemeinnützige
Vereine) geleistet wurden und daher auch deshalb nicht zwingend auf Grund der
politischen Funktion (kein Erwartungsdruck seitens parteinaher Organisationen)
angefallen seien. Derartige Aufwendungen (Spenden) an soziale,
gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Organisationen
würden freiwillig auch von Abgabepflichtigen geleistet werden, die keine
politische Funktion bekleiden (Angabe von einem Spendenkonto in der
Broschüre "L" Nr. ZZ). Bei den geltend gemachten Aufwendungen, die
über die gespendeten Bezirksratsgehälter hinausgehen, handle es sich
um nichtabzugsfähige freiwillige Zuwendungen iSd. § 20
Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Hinsichtlich der gespendeten Bezüge aus der
Tätigkeit als fraktionsloser Bezirksrat liege steuerlich unbeachtliche
Einkommensverwendung vor.
Daraufhin stellte der Bw. einen
Vorlageantrag mit nachfolgender Begründung: Er sei ursprünglich
innerhalb der W Fraktion im Bezirksrat vertreten gewesen. Nach
Meinungsverschiedenheiten mit seinem Klub sei er im Jahr 1999 als fraktionsloser
Bezirksrat tätig geworden. Die geltend gemachten Werbungskosten würden
Kosten der politischen Informationstätigkeit, die er teilweise allein,
teilweise in Kooperation mit Bürgerinitiativen durchgeführt habe,
darstellen. Von den angeführten Kosten würden
ATS 20.964,90 Ausgaben betreffen, die auf ausschließlich in eigenem
Namen getätigte Aussendungen bzw. Informationskosten entfallen. Für
diese Kosten könne es keinen Zweifel an der Abzugsfähigkeit geben, da
es sich eindeutig um Ausgaben zur Sicherung bzw. Erhaltung der Einnahmen handle,
und der Bereich der Lebensführung in keiner Weise damit in Zusammenhang
stehe.
- Die Tatsache, dass er als
Medieninhaber und darüber hinaus im Impressum der jeweiligen
Bürgerinitiative aufscheine, könne nicht nur wegen der dafür
entfalteten Werbewirkung, sonder auch wegen des engen kausalen Zusammenhangs
zwischen der Funktionärstätigkeit und der (ehrenamtlichen) Mitarbeit
in den betroffenen Bürgerinitiativen nicht schädlich für die
steuerliche Abzugsfähigkeit der Informationskosten sein. Diese
Betrachtungsweise ergäbe sich auch schlüssig aus dem 1. Absatz des
genannten Erlasses, in dem ausgeführt werde, dass bei parallel laufender
ehrenamtlicher und bezahlter Funktionärstätigkeit die Kosten der
ehrenamtlichen Tätigkeit ebenfalls Werbungskosten darstellten.
- Eine zwingende rechtliche
Verpflichtung könne nicht Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten sein.
- Eine Werbewirkung sei sehr
wohl gegeben, da ja gerade durch die Unterstützung der Ziele der
Bürgerinitiativen Chancen auf die Erhaltung des Mandats bestünden.
Diese Werbewirkung werde durch die Nennung des Bw. als Sprecher der
Bürgerinitiative noch zusätzlich erhöht, da auf diesem Weg nicht
nur die Mitarbeiter der Bürgerinitiativen, sondern alle von diesen
angesprochenen potentiellen Wähler erreicht werden würden. Die
Tatsache, dass die Aufwendungen überparteilichen Organisationen zugute
kommen würden, könne nicht zu einer Aberkennung der Werbungskosten
führen, da Werbungskosten dafür im o. a. Erlass ausdrücklich
zugelassen werden würden (Erlass, a.a.O., Abschnitt 2, letzter Absatz:
"parteinahe", "überparteiliche" oder "kirchliche"
Organisationen). Die Funktionäre der einzelnen Parteien hätten
üblicherweise ihren Fraktionsbeitrag zu entrichten, von welchem die Kosten
der Parteiarbeit, somit auch der Informationstätigkeit, bestritten werden
würden. Für die betroffenen Funktionäre stellten die
Fraktionsbeiträge sehr wohl Werbungskosten dar, was im genannten Erlass
auch eindeutig klargestellt worden sei (Erlass, a.a.O., Abschnitt 1, 1. Absatz).
Der Bw. sei im betreffenden Jahr als fraktionsloser Mandatar tätig gewesen,
die öffentliche Verbreitung seiner politischen Tätigkeit hätte
daher zwingend - mangels Unterstützung durch einen Parteiapparat
- über parteifremde Kanäle erfolgen müssen. Wenn einerseits
für Repräsentanten einer Partei die Fraktions- bzw. Clubbeiträge
Werbungskosten darstellten, so müssten andererseits für
parteiungebundene Mandatare jene Kosten, die sonst über den Club bzw. die
Fraktion administriert werden würden, gleichermaßen abzugsfähig
sein, da ja sonst für fraktionslose Mandatare ein anderer Maßstab
angelegt werden würde, was eindeutig dem in der Verfassung verankerten
Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde.
Die Behauptung, dass derartige
Aufwendungen auch freiwillig von Personen geleistet werden würden, die
keine politische Funktion bekleiden, sei unrichtig. Es handle sich ja nicht um
eine Einzahlung auf ein Spendenkonto, sondern um die Übernahme von Kosten
für belegte Ausgaben. Darüber hinaus liege ein Leistungsaustausch vor,
da der Bw. durch die Erwähnung seines Namens als Sprecher der
Bürgerinitiative eine konkrete Werbewirkung bei einer für ihn speziell
interessanten Wählerschicht erreichen könne. Es sei nicht
üblich, dass Einzelpersonen die Kosten einer konkreten Aussendung im Bezirk
übernehmen würden, sondern diese Kosten würden in der Regel aus
den durch Spendenmittel aufgebrachten Budgetmitteln der Initiative bestritten.
Weiters könne die Behauptung, dass derartige Aufwendungen auch freiwillig
von Privatpersonen geleistet werden würden, einer Anerkennung der
Werbungskosten nicht grundsätzlich entgegenstehen, da die Bestimmungen des
genannten Erlasses eindeutig erkennen ließen, dass bei den Werbungskosten
der Politiker seitens der Finanzverwaltung etwas weniger strenge
Maßstäbe anzulegen seien (vgl. Erlass, a.a.O., Abschnitt 2:
Eintrittskarten für Bälle, Blumen- und Kranzspenden u.a.). Aus den
angeführten Gründen könne es sich bei den in Streit stehenden
Aufwendungen nicht um Einkommensverwendung handeln.
Der Bw. brachte weiters noch
Folgendes vor:
Laut Bw. sei die
Bürgerinitiative "He" als wahlwerbende Gruppe aufgetreten und habe einen
Sitz im Bezirksrat im Jahr 2001 bekommen. Der politische Auftritt habe sich beim
Bw. v.a. über die Bürgerinitiativen, deren Sprecher er gewesen sei,
abgespielt, daher sei es auch logisch, dass er die Aussendungen über den
Namen der Zeitschrift der Bürgerinitiativen verschickt habe (via "L"
erhielt er z.B. den Zeitungstarif), um einen günstigen Posttarif zu
ehalten. Die Tätigkeit in den Bürgerinitiativen sei seine Werbung
gewesen, aus diesen Aussendungen sei seine politische Propaganda gekommen.
Der Bw. habe einen Pressetext entworfen, dieser sei an die APA und von
dieser etwa an 100 Multiplikatoren (nämlich an Entscheidungsträger:
Zeitungen, Politiker, Kammern, Meinungsträger) übermittelt worden. Er
habe auch für den Inhalt verantwortlich zeichnen müssen (er scheine
namentlich auf; es habe auch regelmäßig Kontakt mit den APA-Leuten
gegeben). Hauptsächlich handelte es sich um Original Text Service
(OTS). Der gleiche Text, der an die APA gegangen sei, sei von ihm mit
seinem Namen versehen auch an persönlich bekannte Journalisten
weitergereicht worden. Die Kosten für die Saalmiete hätten
eine Veranstaltung betroffen, bei der eine Diskussion über eine
allfällige Verhinderung des Baues eines Seniorenheim auf Kosten eines
Parkschutzgebiets geführt wurde, wobei der Bw. diese Diskussion mit
Kommunalpolitikern einberufen habe.
In einer vom Bw. exemplarisch
vorgelegten Presseaussendung ging es um die Information der
überparteilichen Anrainerinitiativen gegen das Bahnprojekt T. Es wurden
dabei die Risken und Sicherheitsbedenken gegenüber dem genannten Projekt
aufgezeigt. Mit Hinweis auf verschiedene Tunnelkatastrophen wurde darauf
hingewiesen, dass sich derartige Szenarien wegen gravierender
Sicherheitsmängel jederzeit wiederholen könnten. Außerdem
wäre die Sicherheit der darüber stehenden Gebäude samt deren
Bewohnern nicht gewährleistet. Als Rückfragemöglichkeit wurde auf
die Bürgerinitiative Sch und den Bw. hingewiesen.
Der Bw. gab darüber hinaus
Folgendes bekannt:
Der Betrag von
ATS 20.964,90, welcher im Berufungsschreiben angeführt worden sei,
betreffe Kosten, die in keinem Zusammenhang mit den Bürgerinitiativen "He"
und "Sch" stünden. Es handle sich um Kosten für Presseaussendungen und
für Postwurfsendungen über das Zeitungsmedium "L", auf welchem
wiederum der Bw. persönlich als Medieninhaber aufscheine, sowie um Ausgaben
im Zusammenhang mit einer Informationsveranstaltung.
Diese Aufwendungen seien vom
Bw. auf eigenen Namen und eigene Rechnung bestritten und in alleiniger
Verantwortung getragen worden. Es handle sich vor allem um Kosten in der ersten
Jahreshälfte, also der Zeit nach dem Ausscheiden aus der W Fraktion und bis
zu dem Zeitpunkt, als der Bw. die Kooperationsformen mit den
Bürgerinitiativen etabliert habe.
Die restlichen Kosten
hätten Aktivitäten betroffen, welche der Bw. in Absprache mit den
beiden genannten Bürgerinitiativen unternommen habe und welche von ihm
persönlich bezahlt worden seien. Es sei um jene Anliegen gegangen, für
die sich der Bw. als Bezirksrat direkt eingesetzt habe. Das Verhältnis der
in alleiniger Verantwortung getätigten Kosten zu den in Absprache und
Koordination mit den Bürgerinitiativen angefallenen Kosten habe je nach
politischer Konstellation variiert (auch im Hinblick auf die Beurteilung der
anderen bereits eingereichten Jahre). Zudem würden die Kosten, welche durch
gemeinsame Aktionen mit "H" entstanden seien, ab dem Zeitpunkt in einem anderen
Licht erscheinen, als diese Initiative mit dem Bw. als Listenführer als
wahlwerbende Gruppe aufgetreten sei.
Der Bw. zog den
ursprünglich gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen bei
der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden (VwGH 93/15/0113, 29.6.1995). Steht zum
Beispiel eine Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit geselligen oder
gesellschaftlichen Veranstaltungen wie etwa Brauchtumspflege, so ist
entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Vermittlung einer politischen Botschaft dient. Wenn die
Veranstaltung nicht vergleichbar mit einer konkreten Wahlveranstaltung
Werbezwecke erfüllt, sind die Aufwendungen hingegen nicht absetzbar (VwGH
14. 12. 2000, 95/15/0040). Laut VwGH 31.3.2003, 99/14/0071 stellen
Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende
(oder kandidierende) politische Partei geleistet werden, dann Werbungskosten
dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen
Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge
mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die
Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig
(vgl. VwGH 17. 9. 1997, 95/13/0245; SWK 23/24/1998 (R 78).
Zu den Ausgaben im Zusammenhang mit den
Bürgerinitiativen H und Sch (ATS 163.369,10) wird Folgendes
ausgeführt:
Freiwillige Zuwendungen sind
Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und
die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie
gehören idR zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung
und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch
betriebliche bzw. berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (VwGH 22.1.1965,
14050/64, 1965, 72 zu Spenden an Kinderdörfer anstelle von
Weihnachtsgeschenken an Kunden zit. in Doralt, 4. Aufl., § 20
Tz 105). Der Bw. übersieht, dass laut Erlass freiwillige Zuwendungen
an örtliche tätige Organisationen wie Blasmusikverein, Trachtenverein,
freiwillige Feuerwehr, Samariterbund udgl. etwa iZH mit Patenschaften für
Feuerwehrautos udgl. gemeint sind. Nicht angeführt sind in genanntem Erlass
Bürgerinitiativen.
Gem. VwGH-Rechtsprechung sind
Aufwendungen, die mit Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren
Zusammenhang stehen, keine Werbungskosten. In dem VwGH-Erkenntnis 93/15/0113 vom
29.6.1995 hebt etwa ein Steuerpflichtiger selbst seine ehrenamtliche politische
Funktion in Vereinen bzw. in einer Teilorganisation einer politischen Partei
hervor. Der erforderliche unmittelbare
Zusammenhangder
Tätigkeit bzw. der Spesen mit einer Einkunftsquelle als Gemeinderat bzw.
(Vize)Bürgermeister wurde laut VwGH im betreffenden Beschwerdeverfahren
damit aber nicht dargetan. Dieser Fall ist mit gegenständlicher Berufung
vergleichbar, weshalb der UFS zu dem Schluss gekommen ist, dass auch
gegenständliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen
Tätigkeit für die Bürgerinitiativen nicht anzuerkennen sind.
Nicht abzugsfähig ist
darüber hinaus die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige
Organisationen (VwGH 95/13/0120, 30.5.1995, zit in Hofstätter u.a., a.a.O.,
§ 16 S 32). In den Verlautbarungen der Bezirkswahlbehörden
und der Stadtwahlbehörde betreffend den z. Bezirk ist ersichtlich ,
dass der Bw. gewählter Bewerber für "He" (angemerkt wird, dass die
Wahl erst im Jahr 2001 stattgefunden hat, also zwei Jahre nach dem
gegenständlichen Berufungsjahr) geworden ist. Da der Bw. auf der
Parteiliste als Listenführer aufscheint und auch tatsächlich
Bezirksrat geworden ist, ist allenfalls für das Jahr 2001 für die
diesbezüglichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Wahl eine
neuerliche Prüfung bzw. rechtliche Beurteilung anzustellen (vgl. Neuber,
ÖStZ 1993, S. 339), wie dies auch vom Bw. selbst angeregt wird. Der
Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der UFS im
gegenständlichen Fall zu der Ansicht gelangt ist, dass wohl nicht von einem
permanenten Wahlkampf (dies wurde vom Bw. auch nicht behaupet) in dem Sinne
auszugehen ist, dass gegebenenfalls durch einen derartigen "Dauerwahlkampf"
bereits Jahre vor einer Wahl derart hohe Kosten anfallen würden, dass ein
positive Gesamtergebnis nicht erzielbar ist (Margreiter in SWK26/1997 (S 549)).
Dem Hinweis des Bw., dass laut
Erlass bei parallel laufender ehrenamtlicher und bezahlte
Funktionärstätigkeit die Kosten der ehrenamtlichen Tätigkeit
ebenfalls Werbungskosten darstellten, ist der Vollständigkeit halber
darüber hinaus Folgendes zu entgegnen: Im Erlass wird diesbezüglich
auf eine nicht gesondert entlohnte politische Funktion wie etwa einen
ehrenamtlich tätigen Bezirksparteivorsitzenden Bezug genommen. Da im
gegenständlichen Fall der Bw. ehrenamtlich für die
Bürgerinitiativen H und Sch tätig ist und keine "nicht gesondert
entlohnte politische Funktion" innehat, kann allein aus diesem Grund für
das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Allgemein ist anzuführen,
dass der UFS auf Grund des Legalitätsprinzip zur Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen verpflichtet ist.
Eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen ist nicht Aufgabe der
Finanzverwaltung. Diese hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung
vielmehr davon auszugehen, dass die von ihr anzuwendenden gesetzlichen
Vorschriften verfassungskonform sind. Hinsichtlich eventueller
verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der angewandten Bestimmungen in der
für das Streitjahr geltenden Fassung ist in Übereinstimmung mit Lehre
und Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese verfassungskonform sind. Die
Abgabenbehörden sind auf Grund des im Art. 18 B-VG verankerten
Legalitätsprinzips zur Anwendung der streitgegenständlichen
Gesetzesbestimmung verpflichtet, und auch der UFS hat sich bei seiner
Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren. Eine Prüfung
letzterer auf deren Verfassungskonformität steht diesem nicht
zu.
Bei der Beurteilung von
Aufwendungen, die auch den Kreis der privaten Lebensführung betreffen, muss
ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung getroffen
werden. Die Grenze zwischen den Betriebsausgaben und den Lebenshaltungskosten
darf nicht anders gezogen werden als zwischen Werbungskosten und
Lebenshaltungskosten (Margreiter, SWK 26/1997 (S 549). Auch in der Literatur
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine großzügige
Auslegung des Erlasses wohl nicht zulässig sei (Margreiter, SWK 1997, S 549
zitiert in Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Aufl., Tz 220 zu
§ 16).
Auch hinsichtlich Sponsoring
sind Ausgaben nicht absetzbar, wenn die Merkmale von Unterstützungen im
Interesse des Empfängers überwiegen: Sollen die Zuwendungen
absetzbar sein, müssen sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher
(beruflicher) Grundlage beruhen. Der Gesponserte hat Werbeleistungen für
den Sponsor in einem Umfang zu erbringen, wie sie im Wirtschaftsleben
üblich sind (Gesponserter als Werbeträger für den Sponsor). In
den Sponsorzahlungen muss eine angemessene Gegenleistung für die vom
Gesponserten übernommene Verpflichtung zur Werbeleistung erblickt werden.
Die gegenseitigen Verpflichtungen müssen eindeutig fixiert und die
Leistungen geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Überwiegen die
Merkmale einer auf wirtschaftlicher Basis abgeschlossenen Vereinbarung,
können die Aufwendungen insoweit als Betriebsausgaben anerkannt werden, als
sie angemessen sind. Tragen die Leistungen nach dem Gesamtbild der rechtlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von
Unterstützungen im Interesse des Empfängers, so sind die Leistungen
als freiwillige Zuwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) zur
Gänze nicht abzugsfähig.
Aufgrund der Tatsache, dass der
Bw. selbst für die überparteilichen Bürgerinitiativen freiwillig
(ehrenamtlich) und unentgeltlich eine Funktion ausübt
(Informationstätigkeit für Sch und H bzw. He), stehen den in dieser
Funktion getätigten Aufwendungen keine Einnahmen gegenüber. Da
Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, und bei der ehrenamtlichen
Tätigkeit keine Einkünfte anfallen, sind die Ausgaben schon allein aus
diesem Grund nicht als Werbungskosten anzuerkennen (Doralt, 4. Aufl., Tz 32
zu § 16).
Vom Bw. wurde überdies der
unmittelbare Zusammenhang seiner ehrenamtlichen Funktion bei den
Bürgerinitiativen mit seiner Einkunftsquelle als Bezirksrat nicht dargetan.
Der UFS ist zu der Ansicht
gelangt, dass die Leistungen des Bw. für Sch und H bzw. He nach dem
Gesamtbild der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
überwiegend die Merkmale von Unterstützung im Interesse der
Empfänger der Leistungen, nämlich der Bürgerinitiativen, tragen,
weshalb die Ausgaben des Bw. bereits nach § 20 Abs. 1 EStG 1988
id für das Berufungsjahr geltenden Fassung zur Gänze nicht
abzugsfähig sind (Margreiter, SWK 26/1997 (S 549).
Freiwillige Zuwendungen sind
Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüberstehen und
die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers anfallen; sie
gehören idR zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann
nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen
mitveranlasst sind (Doralt, 4. Aufl., Rz 105 zu § 20).
Angemerkt wird, dass vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) nicht in
Zweifel gezogen wird, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für genannte
Bürgerinitiativen durch berufliche Erwägungen des Bw. mitveranlasst
sein kann, was jedoch wie bereits erwähnt für die Abzugsfähigkeit
von Werbungskosten nicht ausreicht.
Der UFS ist zu der Ansicht
gelangt, dass die Nennung des Bw. auf den OTS-Aussendungen als Medieninhaber bei
seiner Tätigkeit für die Bürgerinitiativen Sch und H nicht
ausreicht, um den Werbungskostencharakter für seine Tätigkeit als
Bezirksrat zu entfalten. Auch eine allfällig gelegentliche namentliche
Nennung des Bw. im Text der Aussendungen könnte daran nichts ändern.
Angemerkt wird, dass auf den Bw. als Bezirksrat (bzw. auf den Bw.) in der vom
Bw. beispielhaft vorgelegten o.a. OTS-Aussendung im Text nicht Bezug genommen
wurde. Hingegen geht bereits aus der Überschrift hervor, dass die
überparteilichen Anrainerinitiativen gegen das bestimmte Bahnprojekt T
informieren.
Der Bw. wies den unmittelbaren
Zusammenhang der ehrenamtlichen Tätigkeit für die
Bürgerinitiativen und seiner Bezirksrattätigkeit nicht nach. Obwohl
dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten worden ist, dass durch die
streitgegenständlichen Zahlungen keine Werbewirkung für den Bw. als
Politiker ausgelöst worden ist, da die Aufwendungen für
überparteiliche (im örtlichen Wahlkreis tätige)
Bürgerinitiativen (gemeinnützige Vereine) geleistet worden und daher
auch deshalb nicht zwingend aufgrund der Bezirksratfunktion angefallen seien,
wurde dies vom Bw. nicht entkräftet. Der Bw. weist im Vorlageantrag
lediglich darauf hin, dass auf Grund der Tatsache, dass er als Medieninhaber und
im Impressum der jeweiligen Bürgerinitiative aufscheine, Werbewirkung
gegeben sei. Auch aus dem globalen Hinweis auf den engen kausalen Zusammenhang
zwischen der Funktionärstätigkeit und der ehrenamtlichen Mitarbeit bei
Sch und H kann für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden. Denn
übt ein Politiker in einer örtlichen parteinahen oder einer
überparteilichen Organisation, wie z.B. im weitesten Sinn in den
Bürgerinitiativen , eine Funktion aus, dann sind die ihm in diesem
Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen nicht absetzbar (SWK 16/1997 [S 379]).
Allgemeine Formulierungen wie
die Tätigkeit in den Bürgerinitiativen sei seine Werbung gewesen (mit
dem Hinweis auf die Namensnennung im Impressum) reichen nicht aus, um das
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
von Ausgaben als Werbungskosten iS des § 16 Abs. 1 EStG 1988
darzutun. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem
mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten (siehe Werner-Schuch,
Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz 40 zu § 16, mit
Rechtssprechungshinweis). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der
Tätigkeit bzw. Spesen mit einer Einkunftsquelle - nämlich seinen
Bezirksrattägigkeit - liegt aus o.a. Gründen nicht vor (VwGH
29.6.1995, 93/15/0113).
Gem. § 20 Abs1.
Z 4 EStG 1988 sind freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig.
Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen
Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche
Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten
der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch berufliche
Erwägungen mitveranlasst sind. Freiwilligkeit würde aber auch dann
vorliegen, wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen
würde, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden
wäre (Neuber, Österreichische Steuerzeitung, 1993, Nr. 22, Seite
340).
Gem. § 16 EStG 1988
iVm § 20 leg. cit. liegen daher keine abzugsfähigen Ausgaben bzw.
Werbungskosten vor.
Die Berufung ist daher aus
genannten Gründen in diesem Punkt abzuweisen.
Zu den Ausgaben in Höhe von insgesamt
ATS 20.964,90 (Presseaussendungen im eigenen Namen des Bw. via L
(ATS 19.464,90) sowie Saalmiete (ATS 1.500,00) im Zusammenhang mit
einer Informationsveranstaltung des Bw.:
Diese Presseaussendungen werden
im Namen des Bw. als Bezirksrat (fraktionslos und überparteilich, vgl. L A)
getätigt, was für den Leser klar und eindeutig erkennbar ist. In L Nr.
B, Mai 1999 erklärt der Bw. beispielsweise die Beweggründe für
seine Abkehr von seinen ehemaligen Parteifreunden. Weiters führt der
Bw. in L Nr. B aus, dass er eindeutig gegen "Machenschaften" im Zusammenhang mit
einem bestimmten Parkschutzgebiet sei. L ist vom Bw. Anfang der 90er
Jahre als politische Partei angemeldet worden, jedoch niemals als wahlerbende
Gruppierung aufgetreten. Die Publikationen des Bw. werden lediglich deshalb
unter L herausgegeben, um den billigen Zeitungstarif zu lukrieren.
Diese Kosten der Werbung in
eigenem Namen sind aufgrund der Gegebenheiten im Berufungsjahr zu gewähren,
zumal der Bw. als fraktionsloser Bezirksrat über das Mittel der
Aussendungen via "L" Informationstätigkeit als Bezirksrat im eigenem Namen
und auf eigene Rechnung betrieb.
Darüber hinaus ist die vom
Bw. organisierte Veranstaltung im Zummenhang mit dem Parkschutzgebiet und dem
Seniorenheim ebenfalls als Informationsveranstaltung des Bw. als Bezirksrat zu
sehen. Die Präsentation erfolgt unmittelbar und persönlich durch den
Bw. als fraktionslosen Bezirksrat, weshalb die Saalmiete als Werbungskosten
anzuerkennen ist.
Diese im eigenen Namen des Bw.
als Bezirksrat getätigten Ausgaben stellen Werbungskosten iS des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Diese Aufwendungen stehen in einem
engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Bezirksrattätigkeit, zumal es sich dabei um im Namen des Bw. als Bezirksrat
getätigte Aussendung und Informationskosten handelt. Es liegen Ausgaben zur
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der Bezirksrattätigkeit vor,
weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben ist.
Der Berufung ist daher in
diesem Punkt stattzugeben.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1595-W/02
- Stammnummer
- 6146
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF