Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0027-I/03
Betragsmäßige Höhe der ermittelbaren Gegenleistung für die Übertragung der Ehewohnung bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-I/03vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG wird mit 2 % der Gegenleistung in Höhe von 72.500
€ die Grunderwerbsteuer mit 1.450 € festgesetzt. Auf die bereits
eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. Dr. M.M. und seine
Ehegattin Mag. M.W.M. waren je zur Hälfte Eigentümer einer
Eigentumswohnung. Wegen einer Ehescheidung gemäß
§ 55 a EheG
wurde zwischen beiden Eheleuten ein Vergleich abgeschlossen, der die
vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich dieser Ehewohnung samt
Zubehör, hinsichtlich des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens und
der sonstigen ehelichen Ersparnisse regelte. Der Punkt 2.3. des Vergleiches
betitelt Ausgleichszahlung hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"M.M.
verpflichtet sich, als Ausgleich für die teils bereits stattgefundene und
teils in diesem Vergleich geregelte Vermögensaufteilung an W.M. eine
Ausgleichszahlung im Betrage von € 120.500,-- (in Worten:
einhundertzwanzigtausendfünfhundert Euro) zu leisten.
Diese Ausgleichszahlung wird
wie folgt zur Zahlung fällig:
1.)
Ein Teilbetrag von € 72.500,-- wird binnen 14 Tagen ab
ordnungsgemäß geräumter Übergabe der Wohnung durch W.M. und
Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Verbücherung des
Alleineigentums von M.M. zur Zahlung fällig.
2.)
Der Restbetrag von € 48.000,-- ist in monatlichen Teilbeträgen zu je
€ 400,--beginnen damit dem auf die Rechtskraft dieses Scheidungsvergleiches
folgenden Monatsersten zu begleichen. "
In der eingereichten
Abgabenerklärung Gre 1 wurde die Gegenleistung des angezeigten
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges mit € 72.500 angegegeben.
Ohne der Bestimmung des § 161 Abs. 3 BAO Rechnung zu tragen, wich das
Finanzamt von der Abgabenerklärung ab und schrieb mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Oktober 2002 von einer Gegenleistung von
120.500 € und damit von der ganzen Ausgleichszahlung die Grunderwerbsteuer
vor. Eine Begründung für diesen von der Erklärung abweichenden
Ansatz fehlt.
Die gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid eingebrachte Berufung bekämpft
ausschließlich die betragsmäßige Höhe der Gegenleistung
mit dem Vorbringen, die im Vergleich angesetzte Ausgleichszahlung sei für
die Aufteilung des gesamten Vermögens, das die Ehewohnung, das Auto im Wert
von 4.000 € und ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von über 100.000
€ umfasste, geleistet worden. In Entsprechnung des tatsächlichen
Wertes des Hälfteeigentumes an der Ehewohnung entfalle von der
Ausgleichszahlung ein Betrag von 72.500 € auf die
Grundstückstransaktion.
Das Finanzamt gab mit
Berufungsvorentscheidung dem Rechtsmittel teilweise statt und setzte nunmehr von
einer Gegenleistung von 113.732,98 € die Grunderwerbsteuer fest. Als
Begründung wurde folgendes angeführt:
"Der Hälfteanteil der
Eigentumswohnung wurde im Jahr 1999 um 1.565.000 S (113.732,98 €) erworben.
In der Zwischenzeit konnte der Wert nicht so beträchtlich sinken, sondern
eher steigen wegen der getätigten Investitionen. Im Vergleich ist kein
Eigentumsübergang an einem Sparbuch vereinbart und aus den Buchungen im
Sparbuch ist nichts davon erkennbar. Auch ein Eigentumswechsel an einem Fahrzeug
ist im Vergleich nicht vereinbart (was erforderlich wäre, um bei der
Zulassungsbehörde die Änderung erwirken zu können)."
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde vorgebracht, dass sich der Bw im
Scheidungsverleich verpflichtet habe, als Ausgleich für die teils bereits
stattgefundene und teils in diesem Vergleich geregelte Vermögensaufteilung
an W.M. eine Ausgleichszahlung im Betrag von 120.500 € zu leisten. Damit
sei durchaus eine Gesamtregelung der Vermögensansprüche erfolgt. Von
einer Gegenleistung für die Wohnungseigentumsübertragung sei im
Vergleich nicht die Rede. Bei dem Scheidungsvergleich handle es sich um eine
Vermögensaufteilung, auch wenn im Vergleich nicht ausdrücklich von
Eigentumswechsel die Rede sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF. ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Im vorliegenden Berufungsfall
besteht unter Beachtung der Lehre (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16b zu § 4 GrEStG 1987 und
die dort referierte VwGH-Rechtsprechung) kein Streit darüber, dass im
konkreten Einzelfall betreffend die im Scheidungsvergleich vorgenommene
grunderwerbsteuerpflichtige Transaktion der Übertragung der halben
Eigentumswohnung eine Gegenleistung zu ermitteln ist. Strittig ist allein die
betragsmäßige Richtigkeit der vom Finanzamt in Abweichung von der
Abgabenerklärung angesetzten Gegenleistung von zuletzt 113.732,98 €.
Gemäß
§ 55a
EheG darf eine Ehe ua. nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine
schriftliche Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen
Ansprüche im Verhältns zueinander dem Gericht unterbreiten oder vor
Gericht schließen. Wird eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt, so sind nach § 81 Abs. 1 EheG das eheliche
Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten
aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen
Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren
Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Nach Abs. 2 sind eheliches
Gebrauchsvermögen die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen
Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch
beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die
Ehewohnung. Unter Beachtung dieser Zivilrechtslage und dem Wortlaut der
Bestimmung des 2.3 des Vergleiches ist dem Berufungsvorbringen unbedenklich
darin beizupflichten , dass vom Vergleich die Aufteilung der Ehewohnung samt
Zubehör, der Personenkraftwagen und das Sparbuch umfasst waren und bezogen
auf deren Aufteilung die Ausgleichszahlung in Höhe von 120.500 € vom
Bw. zu leisten war. Entgegen der Begründung der Berufungsvorentscheidung
war daher an Sachverhalt davon auszugehen, dass als eheliches
Gebrauchsvermögen neben der Ehewohnung auch der PKW und die Ersparnisse
zwischen den Eheleuten aufgeteilt wurden. Wenn nun in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung der erfolgte Ansatz der Gegenleistung von 113.732,98
€ letztlich damit begründet wurde, dass der Hälfteanteil der
Eigentumswohnung im Jahre 1999 um diesen Betrag käuflich erworben worden
sei, dann lässt dieser allein auf den halben Kaufpreis abstellende Ansatz
Folgendes außer Acht. Nach § 81 Abs.1 letzter Satz EheG sind bei der
Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den
ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu
bringen. Nach § 83 Abs. 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit
vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes
Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur
Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Diese
Gesetzesbestimmungen hätten das Finanzamt vor der Festsetzung des halben
Kaufpreises als Gegenleistung durchaus veranlassen sollen vorher noch
abzuklären, welchen Beitrag jeder der beiden Ehegatten bei der Anschaffung
des ehelichen Gebauchsvermögens und bei der Ansparung der Ersparnisse
geleistet und ob nicht hinsichtlich der Finanzierung dieser Eigentumswohnung
noch Schulden aushaften, die bei der Aufteilung entsprechend in Anschlag zu
bringen sind. Als Ergebnis ergänzend vorgenommener Sachverhaltserhebungen
wurde aus den dabei vorgelegten Unterlagen unter Einbeziehung der schriftlichen
Ausführungen des Bw. und dessen geschiedener Ehegattin unbedenklich
festgestellt, dass die Wohnung incl. Einrichtung bei der Anschaffung 3,225.000 S
( = 234.370 €) gekostet hat. Zur Finanzierung des Kaufpreises wurde ein
Kredit von 151.792 CHF (=94.470 €) lautend allein auf den Bw. aufgenommen.
W.M. war bei diesem Kredit weder Mitschuldnerin noch Bürgin. Bei der
Scheidung am 18. September 2002 war noch ein Kreditbetrag von 44.400 €
offen. Die Ehefrau bestätigte die Ausssage des Bw., dass der Kredit in den
Jahren 1999 bis 2002 zur Gänze von ihm allein zurückgezahlt worden ist
und dass man sich deshalb im Vergleichswege auf eine Ausgleichszahlung
bezüglich der Wohnung in Höhe von 72.500 € geeinigt hat. Bei der
Festlegung dieses Betrages gingen beiden Ehepartner von folgender Berechnung
aus: Kaufpreis von 234.370 € minus ursprünglicher Kredit von 94.470
€ ergibt rund 140.000 €, davon die Hälfte ist 70.000 €.
Weiters sollte der Ehegattin noch ein Betrag von 2.500 € als Ersatz
für Investitionen (Bad) ersetzt werden. Dieser Betrag von 72.500 €
erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Beachtung der oben
dargestellten Zivilrechtslage ein durchaus sachgerechter Ansatz, war doch, wovon
augenscheinlich auch die beiden Ehegatten ausgegangen sind, bei der Aufteilung
zu berücksichtigen, dass den Anschaffungskredit für die
Eigentumswohnung allein der Bw. aufgenommen und auch zurückgezahlt hat bzw.
weiterhin zurückzahlt und somit nur der Kaufpreisrest von 140.000 €
von beiden anteilig bezahlt worden ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu
beachten, dass laut Berufung das Sparbuch des Bw einen Guthabenstand von
über 100.000 € auswies und das Auto einen Wert von 4.000 € hatte,
weshalb der für die Aufteilung dieses ehelichen Gebrauchsvermögens und
der Ersparnisse angesetze Ausgleichsbetrag von 48.000 € keinesfalls
überhöht erscheint.
Für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles folgt aus den obigen Ausführungen, dass
für die im Scheidungsvergleich vorgenommene Übertragung des
Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung der Betrag von 72.500 € der
Ausgleichszahlung als Gegenleistung für diesen grunderwerbsteuerlichen
Erwerbsvorgang zu ermitteln war. Der Berufung war folglich stattzugeben und
ausgehend von dieser Gegenleistung gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.450 € festzusetzen.
Innsbruck,
26. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 55a EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 83 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Scheidungsvergleich gemäß § 55a EheGAusgleichszahlungermittelbare GegenleistungEhewohnungEigentumswohnungGrundstücksübertragungLiegenschaftsübertragungGrundstückstransaktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-I/03
- Stammnummer
- 6145
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF