Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0494-I/02
Liebhaberei bei einem auf die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages aufbauenden Steuersparmodell (Mobilienleasing)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-I/02vom 26.07.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Leasingnehmer wird nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen von Vollamortisationsverträgen nicht bereit sein, während der Grundmietzeit den vollen Kaufpreis zuzüglich Zinsen für das Leasinggut zu bezahlen, wenn nicht in irgendeiner Form Einvernehmen darüber besteht, dass er das Leasinggut danach um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag erwerben kann (vgl. auch Doralt, "Leasing neu: Das branchenübliche Optionsrecht", in RdW 3/2002, 169). Bei Fehlen eines schriftlich eingeräumten Optionsrechtes nimmt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenenfalls ein Optionsrecht des Leasingnehmers, das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag erwerben zu können, als vereinbart an (vgl. VwGH 22.11.2001, 98/15/0198). Aufgrund der Branchenüblichkeit sind demnach Optionsrechte im Rahmen von Leasingverträgen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich nicht vereinbart worden sind.
Im Streitfall ist somit von vornherein (bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mobilienleasingverträge) festgestanden, dass die Leasingtätigkeit mit Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeiten beendet wird, weil die Leasingnehmer die Wirtschaftsgüter aufgrund der Umstände des Einzelfalles um den vereinbarten Restwert kaufen werden. Die Leasingtätigkeit wurde dann auch tatsächlich vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet, die Leasinggüter wurden von der Bw. nach Ablauf der Grundmietzeit an die Leasinggesellschaften verkauft. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, darf nicht angenommen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Leasingtätigkeit von der Bw. nur so lange ausgeübt werden konnte, als das von Leasingfirmen im Einflussbereich von Banken ausgearbeitete Steuersparmodell von diesen auch angeboten wurde. Die Bw. konnte somit die Dauer der Leasingtätigkeit bzw. deren Beendigung nicht selbst beeinflussen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Steuersparmodelle den Steuerpflichtigen regelmäßig nur für einen kurzen Zeitraum angeboten werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dem letzten Satz des § 2 Abs. 2 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, zufolge die Betätigung absehbar vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet werden muss, um einen Anlaufzeitraum versagen zu können. Gerade im Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart hätte sich aber aus der Leasingtätigkeit ein Gesamtgewinn nie erzielen lassen, unabhängig davon, wie lange diese Tätigkeit ausgeübt worden wäre. Die Betätigung hätte daher jedenfalls vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes - wann auch immer - beendet werden müssen.
15) Von der Bw. wurde auch eingewendet (vgl. das Schreiben vom 4. April 2012), dass sie sich durch das gegenständliche Mobilienleasing eine "Umwegsrentabilität über Zusatzaufträge im Planungs-, Bau- und Baubegleitungsbereich" erhofft habe. Diese Umwegsrentabilität sei nicht eingetreten, weshalb die Leasingtätigkeit wieder eingestellt worden sei. Wenn die Bw. damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die aufgrund der Leasinggeschäfte erwirtschafteten Totalverluste im Hinblick auf die Gesamtrentabilität des Gewerbebetriebes in Kauf genommen habe, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, liegt Liebhaberei nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 LVO darf niemals von Liebhaberei ausgegangen werden. Selbst bei Begründung und Aufrechterhalten einer dauernd verlustbringenden Betätigung ist nach Art einer unwiderlegbaren Vermutung jedenfalls eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anzunehmen. Eine - für den Streitfall eingewendete - Gesamtrentabilität liegt vor, wenn eine (verlustbringende) Betätigung eine andere Betätigung ergänzt, sodass beide insgesamt zu einem besseren Ergebnis führen als die andere Betätigung für sich allein.
Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 LVO setzte voraus, dass der eigenständige Teilbereich "Leasing" im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Bau- und Zimmereibetrieb hätte stehen müssen. So hätte die Leasingtätigkeit einen deutlich erkennbaren positiven Einfluss auf die Gesamtertragslage des Bau- und Zimmereibetriebes der Bw. haben müssen. Gerade ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Einheiten war aber im Streitfall - wie bereits ausführlich dargestellt wurde - keinesfalls gegeben. Bei dem Bau- und Zimmereibetrieb und der Leasingtätigkeit handelte es sich schon nach der Verkehrsauffassung um grundlegend verschiedene Tätigkeiten, die zueinander in keiner wie immer gearteten Nahebeziehung standen. Es gab keinerlei Wechselbeziehungen bzw. Abhängigkeiten oder Ergänzungen zwischen den beiden Teilbereichen.
Es ist nicht erkennbar und wurde auch von der Bw. offen gelassen, inwieweit das Steuersparmodell ("Investitionsclearing") die Gesamtrentabilität des Gewerbebetriebes hätte beeinflussen können, zumal der operative Bereich der Bw. von dieser Leasingtätigkeit in keiner Weise berührt wurde. Wie bereits ausgeführt, ist die Bw. - infolge Zwischenschaltung von Leasingfirmen - gegenüber den eigentlichen Benützern der Leasinggüter nicht in Erscheinung getreten, auch der Ankauf der Leasinggüter (von den Herstellern) erfolgte nicht unmittelbar durch die Bw. selbst. Zusatzaufträge für den Bau- und Zimmereibetrieb konnten durch das Steuersparmodell von vornherein nicht erwartet werden.
§ 1 Abs. 3 LVO gelangt somit im Streitfall nicht zur Anwendung. Bezüglich des eigenständigen Teilbereiches "Leasing" ist in ertragsteuerlicher Hinsicht von Liebhaberei auszugehen. Die von der Bw. erklärten Ergebnisse sind um das "steuerliche Ergebnis Leasinggeschäfte (gesamt)" lt. Anlage 1 dieser Berufungsentscheidung zu berichtigen.
16) Auf der Grundlage des (aufhebenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2005, Zl. 2001/14/0042, hat der Unabhängige Finanzsenat das vorliegende Leasingmodell ("Investitionsclearing") in zwei gleich gelagerten Präzedenzfällen neuerlich einer Beurteilung unterzogen und dabei ausgesprochen, dass die Leasingtätigkeit eine gesonderte Beurteilungseinheit iSd § 1 Abs. 1 LVO innerhalb der gesamten gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaften dargestellt hat und diesbezüglich von Liebhaberei ohne Berücksichtigung eines Anlaufzeitraumes nach § 2 Abs. 2 LVO auszugehen ist (vgl. UFS 26.4.2007, RV/0798-I/06; UFS 29.5.2007, RV/0152-I/06). Vom Verwaltungsgerichtshof wurden beide Standpunkte des Unabhängigen Finanzsenates mittlerweile mit abweisenden Erkenntnissen bestätigt (vgl. VwGH 24.11.2011, 2007/15/0125; VwGH 24.11.2011, 2007/15/0154). In seinem Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2007/15/0154, führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus wie folgt:
"Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass die Leasingtätigkeit als eine organisatorisch in sich geschlossene und mit einer weitgehenden Selbständigkeit ausgestattete Einheit einer gesonderten Beurteilung im Sinne der LVO zugänglich war. Eine Verflechtung der Vermietungstätigkeit mit dem Handelsbetrieb der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde auf der Tatsachenebene mit Überlegungen verneint, die nicht unschlüssig sind. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang von einer "in den Gewerbebetrieb 'Groß- und Einzelhandel' integrierten Vermögensverwaltung wie zB die zinsbringende Anlage liquider Mittel in Form von Bankeinlagen, Sparbüchern und Wertpapieren" spricht, erläutert sie nicht, worin diese Integration nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestanden haben sollte. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit der Veranlagung liquider betrieblicher Mittel in Form von Bankeinlagen etc. geht im Übrigen an der Feststellung der belangten Behörde vorbei, dass die vermieteten Wirtschaftsgüter mit - im Bescheid detailliert dargestelltem - Fremdkapital angeschafft worden sind. Dass entscheidungsrelevante Umstände von der belangten Behörde nicht erhoben oder nicht ausreichend bei Beurteilung des Gesamtbildes der Leasingtätigkeit gewürdigt worden wären, kann der Beschwerde gleichfalls nicht entnommen werden.
Die belangte Behörde hat die Vermietung von Wirtschaftsgütern dem § 1 Abs. 1 LVO subsumiert und festgestellt, dass die für derartige Betätigungen an sich bestehende Vermutung für das Vorliegen von Einkünften nach Maßgabe der Kriterienprüfung gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO widerlegt worden sei. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die Vermietung der Wirtschaftsgüter entgegen der Planung der Beschwerdeführerin entwickelt habe und unvorhersehbar eingetretene Ereignisse zu einem Gesamtverlust der Betätigung und zu deren vorzeitigen Beendigung geführt hätten. Bloß wirtschaftliche Vermögensvorteile, wie die Erzielung einer Steuerersparnis, hat die belangte Behörde zu Recht dem steuerlichen Ergebnis nicht zugerechnet, weil dadurch kein steuerlich relevantes wirtschaftliches Engagement zum Ausdruck kommt (vgl. Doralt/Renner, EStG
14
, (LVO) § 2 Tz. 387, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Den weiteren Beschwerdeausführungen, § 10 Abs. 5 EStG 1988 enthalte keinen "IFB-Ausschluss" für den vorliegenden Fall und mit der ab dem Jahr 2000 normierten Verlustausgleichssperre des § 2 Abs. 2a EStG 1988 werde das Phänomen des Steuerparadoxon ausdrücklich im Gesetz erfasst, ist zu entgegnen, dass die Prüfung des Vorliegens von steuerlich relevanten Einkünften der Zuerkennung von Investitionsfreibeträgen oder der Anwendung von Verlustausgleichssperren methodisch vorgelagert ist. Ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip liegt nach dem Gesagten nicht vor."
In seinem Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2007/15/0125, mit dem über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. April 2007, Zl. RV/0798-I/06, in einem gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abgesprochen wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt:
"Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/15/0154, entschieden hat, in einer Weise, die es erlaubt, gemäß
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war auch die gegenständliche (vom selben Beschwerdevertreter inhaltsgleich verfasste) Beschwerde gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."
Auf der Grundlage der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2011, Zl. 2007/15/0154 und Zl. 2007/15/0125, ist auch im vorliegenden Streitfall keine andere Beurteilung zulässig. Mit diesen Erkenntnissen wurde über das von Leasingfirmen im Einflussbereich von Banken ausgearbeitete und mehreren Steuerpflichtigen angebotene Steuersparmodell ("Investitionsclearing"), das auf der Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen aufbaute, endgültig höchstgerichtlich abgesprochen. Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch mit dem "Phänomen des Steuerparadoxon" auseinandergesetzt und - den Unabhängigen Finanzsenat bestätigend - zum Ausdruck gebracht, dass "die Prüfung des Vorliegens von steuerlich relevanten Einkünften der Zuerkennung von Investitionsfreibeträgen oder der Anwendung von Verlustausgleichssperren methodisch vorgelagert ist."
Dem zu beurteilenden Steuersparmodell liegen auch - wie vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zum Ausdruck gebracht wurde - gleiche rechtserhebliche Sachverhalte zugrunde. Dies hat auch die Bw. so gesehen; so sprach sie in ihrem Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO (vgl. das Schreiben vom 19. September 2002) von einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "sachverhaltsmäßig deckungsgleichen Rechtsfrage".
17) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:
Die Einstufung der Leasingtätigkeit als Liebhaberei führt in den noch offenen Berufungsjahren 1993 bis 1996 zu folgenden steuerlichen Auswirkungen (vgl. die E-Mail des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. April 2012; diese Beträge decken sich mit den Beträgen lt. Anlage 1 dieser Berufungsentscheidung):
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|
1993
S
|
1994
S
|
1995
S
|
1996
S
|
AfA Gleisbaumaschine
|
1,968.750,--
|
1,968.750,--
|
1,968.750,--
|
1,968.750,--
|
AfA Ballenpresse
|
290.000,--
|
290.000,--
|
290.000,--
|
290.000,--
|
AfA Erodieranlage und Koordinatenmessgerät
|
680.000,--
|
680.000,--
|
680.000,--
|
680.000,--
|
AfA Caterpillar 966 F
|
396.000,--
|
396.000,--
|
396.000,--
|
396.000,--
|
AfA OKU Montagelinie
|
1,011.452,--
|
2,022.904,--
|
2,022.904,--
|
2,022.904,--
|
AfA ÖAF Kipper
|
|
152.350,--
|
304.700,--
|
304.700,--
|
AfA Ski-Dozer
|
|
171.534,--
|
343.068,--
|
343.068,--
|
AfA Skidata-System
|
|
252.149,--
|
504.299,--
|
504.299,--
|
AfA gesamt
|
4,346.202,--
|
5,933.687,--
|
6,509.721,--
|
6,509.721,--
|
|
|
|
|
|
IFB OKU Montagelinie
|
3,640.500,--
|
|
|
|
IFB ÖAF Kipper
|
|
228.525,--
|
|
|
IFB Ski-Dozer
|
|
308.700,--
|
|
|
IFB Skidata-System
|
|
378.224,--
|
|
|
IFB gesamt
|
3,640.500,--
|
915.449,--
|
|
|
|
|
|
|
|
Leasingeinnahmen Gleisbaumaschine
|
-1,894.538,41
|
-2,442.806,17
|
-2,483.537,30
|
-2,394.806,64
|
Leasingeinnahmen
Ballenpresse
|
-450.060,45
|
-438.904,52
|
-443.323,60
|
-435.451,36
|
Leasingeinnahmen Erodieranlage und Koordinatenmessgerät
|
-915.820,58
|
-830.398,45
|
-835.996,07
|
-828.667,61
|
Leasingeinnahmen Caterpillar 966 F
|
-536.793,94
|
-528.396,46
|
-531.535,60
|
-528.166,37
|
Leasingeinnahmen
OKU Montagelinie
|
-658.329,--
|
-2,618.093,76
|
-2,648.002,50
|
-2,603.475,42
|
Leasingeinnahmen
ÖAF Kipper
|
|
-30.262,--
|
-364.196,84
|
-356.555,10
|
Leasingeinnahmen
Ski-Dozer
|
|
-38.119,--
|
-461.188,27
|
-450.227,22
|
Leasingeinnahmen Skidata-System (inkl. Mietvorauszahlungen)
|
|
-49.860,52
|
-601.261,74
|
-589.429,46
|
Leasingeinnahmen gesamt
|
-4,455.542,38
|
-6,976.840,88
|
-8,369.041,92
|
-8,186.779,18
|
|
|
|
|
|
Finanzierungsaufwand Konto-Nr. 3 (ohne Kreditvertragsgebühr)
|
1,487.621,25
|
1,075.337,40
|
981.523,27
|
821.988,70
|
Finanzierungsaufwand Konto-Nr. 4 (ohne Kreditvertragsgebühr)
|
158.736,--
|
642.032,58
|
458.792,--
|
241.820,--
|
Finanzierungsaufwand Konto-Nr. 5 (ohne Kreditvertragsgebühr)
|
|
988,--
|
200.980,--
|
120.270,--
|
Finanzierungsaufwand gesamt (ohne Kreditvertragsgebühr)
|
1,646.357,25
|
1,718.357,98
|
1,641.295,27
|
1,184.078,70
|
|
|
|
|
|
Kreditvertragsgebühr (ARA) gesamt
|
22.264,--
|
46.536,--
|
51.911,--
|
51.911,--
|
|
|
|
|
|
Steuerliche Auswirkungen gesamt
|
5,199.780,87
|
1,637.189,10
|
-166.114,65
|
-441.068,48
Anlässlich der Außenprüfung wurden die Leasingerlöse wie folgt außerbilanzmäßig abgerechnet (vgl. Tz 19 b des Bp-Berichtes vom 24. November 1998, GBp 123):
-3,797.213,88 S (im Jahr 1993), -5,017.076,12 S (im Jahr 1994), -8,339.133,18 S (im Jahr 1995) und -8,186.779,18 S (im Jahr 1996). Dabei wurden die Leasingerlöse betreffend die OKU Montagelinie versehentlich zeitverschoben (beginnend mit 1994, statt beginnend mit 1993) ausgeschieden (vgl. Bl. 61 des Arbeitsbogens der Betriebsprüfung, GBp 123). Daraus ergeben sich für die Jahre 1993 bis 1995 falsche Ansätze, das Jahr 1996 wurde richtig erfasst. Die Leasingerlöse sind außerbilanzmäßig wie folgt abzurechnen: -4,455.542,38 S (statt bisher -3,797.213,88 S im Jahr 1993), -6,976.840,88 S (statt bisher -5,017.076,12 S im Jahr 1994), -8,369.041,92 S (statt bisher -8,339.133,18 S im Jahr 1995). Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Streitjahre 1993 bis 1996 ergibt sich, welche Leasingerlöse (auch die OKU Montagelinie betreffend) tatsächlich ertragswirksam angesetzt wurden und daher im Zuge der Außenprüfung gewinnmindernd hätten ausgeschieden werden müssen. Die nunmehrigen Berichtigungen durch den Unabhängigen Finanzsenat finden darin Deckung.
Anlässlich der Außenprüfung wurde der Finanzierungsaufwand (Darlehenszinsen) im Jahr 1993 mit 1,487.621,25 S außerbilanzmäßig hinzugerechnet (vgl. Tz 19 a des Bp-Berichtes vom 24. November 1998, GBp 123). Die Darlehenszinsen sind im Jahr 1993 außerbilanzmäßig mit 1,646.357,25 S (statt bisher 1,487.621,25 S) zuzurechnen, weil der Finanzierungsaufwand zum Kredit der Bank2, Konto-Nr. 4, mit 158.736 S irrtümlich nicht erfasst wurde.
Die GewSt-Passivierung lt. Tz 17 des Bp-Berichtes vom 24. November 1998, GBp 123, ist im Jahr 1993 den geänderten Ergebnissen anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kürzung der Dauerschuldzinsen lt. Tz 28 des Bp-Berichtes aufgrund der vorhergehenden Ausführungen 1,646.357,25 S (statt bisher 1,487.621,25 S) beträgt. Die Hinzurechnung gemäß
§ 7 Z 1 GewStG 1953 beträgt somit nur mehr 199.802,75 S (statt bisher 358.538,75 S).
Beteiligung der Bw. an der Gesellschaft "Gesellschaft3": Mit Berufungsergänzung vom 19. August 1999 wurde vorgebracht, dass bei der Gewinnermittlung des Jahres 1994 im Hinblick auf die Beteiligung der Bw. an der Gesellschaft "Gesellschaft3" ein um 101.140 S höherer Verlustanteil zu berücksichtigen sei. Was diesen Berufungspunkt betrifft, wird auf die insoweit stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2002 verwiesen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind - abweichend vom Ergebnis der Außenprüfung - um 101.140 S zu vermindern.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermitteln sich für die Jahre 1993 bis 1995 wie folgt (im Jahr 1996 bleiben die Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Außenprüfung unverändert):
|
|
1993
S
|
1994
S
|
1995
S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bp
|
7,284.405,07
|
7,009.060,08
|
9,209.578,09
|
Beteiligung an der Gesellschaft
"Gesellschaft3" lt. BE
|
|
-101.140,--
|
|
Leasingerlöse lt. Bp (Tz 19 b)
|
3,797.213,88
|
5,017.076,12
|
8,339.133,18
|
Leasingerlöse lt. BE (Tz 19 b)
|
-4,455.542,38
|
-6,976.840,88
|
-8,369.041,92
|
Darlehenszinsen lt. Bp (Tz 19 a)
|
-1,487.621,25
|
-1,718.367,98
|
|
Darlehenszinsen lt. BE (Tz 19 a)
|
1,646.357,25
|
1,718.3
5
7,98
|
|
GewSt-Passivierung lt. Bp (Tz 17)
|
550.300,--
|
|
|
GewSt-Passivierung lt. BE (Tz 17)
|
-464.300,--
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
6,870.812,57
|
4,948.145,32
|
9,179.669,35
Die Ergebnisse verteilen sich auf die einzelnen Beteiligten wie folgt:
|
|
1993
S
|
1994
S
|
1995
S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
(gerundet)
Sonderbetriebseinnahmen
XX
Sonderbetriebseinnahmen
YY
Sonderbetriebseinnahmen Gesellschaft2.
Zu verteilender Gewinn
|
6,870.813,--
-900.000,--
-900.000,--
-67.147,--
5,003.666,--
|
4,948.145,--
-1,192.854,--
-1,189.593,--
-61.005,--
2,504.693,--
|
9,179.669,--
-979.307,--
-979.532,--
-56.835,--
7,163.995,--
|
|
|
|
|
Anteil Gesellschaft2. 0 %
Sonderbetriebseinnahmen Gesellschaft2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesellschaft2. lt. BE
|
0,--
67.147,--
67.147,--
|
0,--
61.005,--
61.005,--
|
0,--
56.835,--
56.835,--
|
|
|
|
|
Anteil XX 50 %
Sonderbetriebseinnahmen
XX
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
XX lt. BE
|
2,501.833,--
900.000,--
3,401.833,--
|
1,252.346,50
1,192.854,--
2,445.200,50
|
3,581.997,50
979.307,--
4,561.304,50
|
|
|
|
|
Anteil YY 50 %
Sonderbetriebseinnahmen
YY
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
YY lt. BE
|
2,501.833,--
900.000,--
3,401.833,--
|
1,252.346,50
1,189.593,--
2,441.939,50
|
3,581.997,50
979.532,--
4,561.529,50
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Anlage 1
Innsbruck, am 26. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 und 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
MobilienleasingInvestitionsfreibetragSteuersparmodellTeilbetriebeigenständiger Teilbereichgewillkürtes BetriebsvermögenLiebhabereiAnlaufverluste
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-I/02
- Stammnummer
- 60645
- Gültig
- 26.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF