Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0038-W/03
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0038-W/03vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn auch die Bundesabgabenordnung keine Formvorschriften für einen Devolutionsantrag normiert, wird ein Devolutionsantrag die genaue Bezeichnung des unerledigten Anbringens und der Behörde, der die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, zu enthalten haben. Gibt es das im Devolutionsantrag als säumig bezeichnete Anbringen in Wahrheit gar nicht, ist die entsprechende Entscheidungspflicht nicht entstanden. (Zurückweisung als unzulässig)
Auskünfte sind keine Bescheide. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein, nicht jedoch u.a. die Erteilung einer bloßen Auskunft. Ein Auskunftswerber ist bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 AuskG die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag zu stellen. (Zurückweisung als unzulässig)
Die Entscheidungspflicht kann nur bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde entstehen. Zurückweisung als unzulässig. (hier: Antrag auf einen Bescheid gemäß § 4 AuskG eingebracht bei der FLD)
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw.
betreffend den Antrag vom 13. April 2001 auf einen Bescheid
bezüglich § 17 Abs. 1 UStG 1994
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom
24. Juni 2003 bringt der Dw folgenden Devolutionsantrag beim
unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, ein:
"Betrifft: Mein Antrag vom
13. April 2001 auf einen Bescheid bezüglich § 17
Abs. 1 UStG 1994 Mein Antrag vom 13.04.2001 auf einen Bescheid
wurde nicht erledigt. Ich stelle daher den Antrag auf Entscheidung durch den
UFS. Der UFS erscheint mir laut VwGH 2003/13/0005-2 die nunmehr
zuständige 2. Instanz zu sein."
Auf die gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg (idF: nur Finanzamt) gerichtete Aufforderung
berichtet das Finanzamt mit Schreiben vom 20. August 2003 unter
Vorlage der entsprechenden Unterlagen, dass es den Dw mit Vorhalt vom
11. August 2003 um einen Nachweis ersucht habe, dass der
devolutionsgegenständliche Antrag beim Finanzamt eingebracht wurde. Aus dem
mit Schriftsatz vom 15. August 2003 beigebrachten Antrag vom
13. April 2001 gehe jedoch hervor, dass der Antrag an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (idF:
nur FLD) gerichtet und am selben Tag bei dieser persönlich eingebracht
wurde.
Der an die FLD gerichtete
Antrag vom 13. April 2001 gibt überdies als Betreff an: "Mein
Antrag auf Auskunft vom 29.01.2001 bezüglich § 17 Abs. 1
UStG 1994". Aus den weiteren Ausführungen geht hervor, dass die FLD
mit Schreiben vom 15. Dezember 2000, AUS 100/52-06/01/2000, die
Auskunft erteilt hat, der Dw mit dieser Auskunft aber offenbar nicht
einverstanden ist, weshalb er die beantragte Auskunft als nicht erteilt erachte.
Weiters heißt es in dieser Eingabe: "Ich stelle hiemit gemäß
§ 4 AuskG. den Antrag auf einen Bescheid. Aus § 17 (1)
UStG 1994 geht hervor, dass die Leistung bei Geltendmachung der Vorsteuer
nicht erbracht sein muss. Dies steht im Widerspruch zu der Rechtsmeinung der
Abgabenbehörde. Nicht der Antrag auf diesen Bescheid ist als mutwillig zu
betrachten, sondern die widersprüchlichen Aussagen der Abgabenbehörde,
die ja jeden Steuerpflichtigen total verunsichern. Mit einer allgemeinen Floskel
kann ich mich nicht begnügen, ich fordere ein Eingehen auf jedes einzelne
relevante Gesetz und jeden einzelnen relevanten Erlass."
Der unabhängige
Finanzsenat (idF: nur UFS) hat den oben erwähnte FLD-Akt angefordert. Aus
dem Akteninhalt geht Folgendes hervor:
Unter der Zahl
AUS 100/52-06/01/2000 hat die FLD mit Erledigung vom
15. Dezember 2000 vier Anträge auf Auskunft des Dw beantwortet.
Diese Anträge lauten:
Antrag vom 24.11.2000: "Ich
stelle hiemit den Antrag auf Auskunft, ob die Finanzbehörde anerkennt: 6.
EU-Rl. Art. 17 (2) a." Antrag vom 17.11.2000: "Ich stelle hiemit den
Antrag auf Auskunft, ob die Finanzbehörde anerkennt: ABGB
§§ 935, 1267 - 1277." Antrag vom 10.11.2000: "Ich
stelle hiemit den Antrag auf Auskunft, ob die Finanzbehörde anerkennt: Das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2757/50." Antrag vom 3.11.2000:
"Ich stelle hiemit den Antrag auf Auskunft, ob die Finanzbehörde anerkennt:
Absch. 121 DE-USt 1972."
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Das Finanzamt hat
gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO dem UFS vor Ablauf der Frist
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO berichtet, dass mangels
Einbringung des im Devolutionsantrages genannten Antrages keine Verletzung der
Entscheidungspflicht vorliegt. Der Finanzamtsbericht ist am
22. August 2003 beim UFS eingelangt. An diesem Tag ist somit die
Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß
§ 311 Abs. 4
BAO auf den UFS als Abgabenbehörde II. Instanz
übergegangen.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass ein
Unternehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz die Steuer
für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze
nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung).
Aufgrund des im
Devolutionsantrag als säumig bezeichneten Anbringens ist der UFS davon
ausgegangen, dass der Dw einen Antrag gemäß
§ 17
Abs. 1 UStG 1994 auf Sollbesteuerung beim Finanzamt eingebracht habe.
Dass dem Devolutionsantrag in Wahrheit ein auf Auskunftserteilung gerichtetes
Anbringen nach dem Auskunftspflichtgesetz (APG) zu dieser Norm zu Grunde liegt,
geht aus dem Devolutionsantrag nicht hervor.
Wenn auch die
Bundesabgabenordnung keine Formvorschriften für einen Devolutionsantrag
normiert, wird ein Devolutionsantrag die genaue Bezeichnung des unerledigten
Anbringens und der Behörde, der die Verletzung der Entscheidungspflicht
vorgeworfen wird, zu enthalten haben.
Wie das Ermittlungsverfahren
ergeben hat, gibt es den im Devolutionsantrag als säumig bezeichneten
Antrag auf Sollbesteuerung gemäß
§ 17 Abs. 1
UStG 1994, über das ex lege ausschließlich das Finanzamt zu
entscheiden hat, in Wahrheit gar nicht, sodass die entsprechende
Entscheidungspflicht nicht entstanden ist. Damit liegt aber die im
Devolutionsantrag behauptete Pflichtverletzung nicht vor, sodass der
Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
In Wahrheit wurde ein Antrag
auf Auskunft zum § 17 Abs. 1 UStG 1994 an die FLD gerichtet
und in weiterer Folge ein Antrag auf einen Bescheid gemäß
§ 4 APG (Verweigerungsbescheid). Im Fall von Säumnisbeschwerden
vertritt der VwGH dazu die Rechtsansicht, dass ein Auskunftswerber bei
Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß
§ 4
APG 1987 die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht
berechtigt ist, Säumnisbeschwerde zu erheben (Beschluss des VwGH vom
29.7.1998, 98/01/0214, mHa den Beschluss vom 11.11.1997,
97/01/0845).
Mit Beschluss vom 27.4.1994,
93/13/0223, hat der VwGH weiters entschieden, dass Gegenstand einer
Entscheidungspflicht nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung
normativen Inhaltes sein kann, nicht jedoch u.a. die Erteilung einer
bloßen Auskunft. Wesentlich ist daher, dass das gestellte Begehren seiner
Art nach einem bescheidmäßigen Abspruch zugänglich ist.
Auskünfte sind Wissenserklärungen, aber keine Bescheide
(s. Ritz, BAO-Kommentar,
2. überarb. und erw. Aufl., Wien: Orac, 1999, APG, § 1,
Tz 5, und die darin zitierte Judikatur). Das Auskunftsbegehren ist kein der
Devolution unterliegendes Anbringen (s. Ritz, aaO, APG, § 4,
Tz 8, und die darin zitierte Literatur und Judikatur).
Hingegen vertritt Ritz
gestützt auf Literatur (Ritz, aaO, APG, § 4, Tz 8) die
Ansicht, dass der Antrag auf Bescheiderlassung gemäß
§ 4
APG entscheidungspflichtig, devolvierbar und einer Säumnisbeschwerde
zugänglich sei. Wie aus dem VwGH-Beschluss 98/01/0214 jedoch hervorgeht,
vertritt der VwGH dazu eine konträre Rechtsansicht. Auch aus diesem Grund
erweist sich der Devolutionsantrag als unzulässig.
Wäre im Devolutionsantrag
zutreffend der Antrag auf einen Verweigerungsbescheid gemäß
§ 4 APG als säumige Entscheidung bezeichnet und wäre ein
solches Anbringen nach der VwGH-Rechtsprechung devolvierbar, erwiese sich der
Devolutionsantrag dennoch als unzulässig, weil der Antrag auf
Bescheiderlassung nicht bei der sachlich und örtlich zuständigen
Behörde eingebracht wurde, denn die Entscheidungspflicht kann nur bei der
sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde entstehen.
Sachlich und örtlich zuständig für die Auskunftserteilung ist
aber jenes Finanzamt, das für den Auskunftswerber in der betreffenden
Angelegenheit zuständig ist
(s. Ritz, aaO, APG, § 1,
Tz 4). Den Schutz von Treu und Glauben auf eine erteilte Rechtsauskunft
gibt nach der Judikatur nur eine Rechtsauskunft der sachlich und örtlich
zuständigen Abgabenbehörde (s. Ritz, aaO, APG, § 1,
Tz 3). Bei einer unzuständigen Behörde kann keine
Entscheidungspflicht entstehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
den 24. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 4 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
DevolutionDevolutionsantragdevolvierbares AnbringenEntscheidungspflichtZuständigkeitBescheidZurückweisungAuskunftAuskunftsersuchenAuskunftsverweigerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0038-W/03
- Stammnummer
- 6060
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF