Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1394-W/11
Verdeckte Ausschüttung beim Verkauf einer Eigentumswohnung durch die GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer; weiters bei Einlage mit nachfolgender Entnahme von Kfz ebenso durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1394-W/11vom 26.06.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zudem erblickt der erkennende Senat einen Widerspruch darin, wenn der Sachverständige zusammenfassend einerseits zu dem Ergebnis kommt, dass die Ansätze bzw. Ergebnisse des Verkehrswertgutachtens von Mag. ZB, der den Verkehrswert aus Sach- und Ertragswert ermittelt, plausibel und nachvollziehbar sind, und andererseits gleichzeitig die Feststellung trifft, dass der Sachwert bei einer Anlegerimmobilie unberücksichtigt zu bleiben hat.
Insgesamt erweist sich daher auch das Gutachten des DI P., das zum Zwecke der Überprüfung des Gutachtens des Mag. ZB bzw. zur Frage, ob der im Erstgutachten ermittelte Wert dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, erstellt wurde, aus den angeführten Gründen als unschlüssig und widersprüchlich, somit als tauglicher Nachweis für einen Verkehrswertes iHv € 29.100,- als nicht geeignet.
Der vom Gutachten ermittelte Ertragswert von € 29.100,- liegt jedenfalls unter dem - auf Basis des im Versteigerungsverfahren ermittelten - halben Schätzwertes von € 30.800,-.
Soweit der Geschäftsführer DI P. für die Wohnung nur einen Kaufpreis von € 26.000,- bezahlt hat, kann nach Ansicht des Berufungssenates ohne Bedenken von einer subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Bw. zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgegangen werden.
Den von der Bw. angesetzten Wert kann der Berufungssenat nicht als vertretbar erachten, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer bezahlt hätte, dies erscheint evident. Dieser unter dem Vergleichswert und unter den seinerzeitigen Anschaffungskosten liegende Kaufpreis kann nur aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Käufers und Gesellschafter-Geschäftsführer DI P. erklärt werden, der eindeutig auf die Vorteilsgewährungsabsicht zu Lasten des Gesellschaftsvermögens und zum Vorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers schließen lässt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2012
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1394-W/11
- Stammnummer
- 59978
- Gültig
- 26.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF