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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1394-W/11

Verdeckte Ausschüttung beim Verkauf einer Eigentumswohnung durch die GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer; weiters bei Einlage mit nachfolgender Entnahme von Kfz ebenso durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1394-W/11vom 26.06.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zudem erblickt der erkennende Senat einen Widerspruch darin, wenn der Sachverständige zusammenfassend einerseits zu dem Ergebnis kommt, dass die Ansätze bzw. Ergebnisse des Verkehrswertgutachtens von Mag. ZB, der den Verkehrswert aus Sach- und Ertragswert ermittelt, plausibel und nachvollziehbar sind, und andererseits gleichzeitig die Feststellung trifft, dass der Sachwert bei einer Anlegerimmobilie unberücksichtigt zu bleiben hat. Insgesamt erweist sich daher auch das Gutachten des DI P., das zum Zwecke der Überprüfung des Gutachtens des Mag. ZB bzw. zur Frage, ob der im Erstgutachten ermittelte Wert dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, erstellt wurde, aus den angeführten Gründen als unschlüssig und widersprüchlich, somit als tauglicher Nachweis für einen Verkehrswertes iHv € 29.100,- als nicht geeignet. Der vom Gutachten ermittelte Ertragswert von € 29.100,- liegt jedenfalls unter dem - auf Basis des im Versteigerungsverfahren ermittelten - halben Schätzwertes von € 30.800,-. Soweit der Geschäftsführer DI P. für die Wohnung nur einen Kaufpreis von € 26.000,- bezahlt hat, kann nach Ansicht des Berufungssenates ohne Bedenken von einer subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Bw. zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgegangen werden. Den von der Bw. angesetzten Wert kann der Berufungssenat nicht als vertretbar erachten, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer bezahlt hätte, dies erscheint evident. Dieser unter dem Vergleichswert und unter den seinerzeitigen Anschaffungskosten liegende Kaufpreis kann nur aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Käufers und Gesellschafter-Geschäftsführer DI P. erklärt werden, der eindeutig auf die Vorteilsgewährungsabsicht zu Lasten des Gesellschaftsvermögens und zum Vorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers schließen lässt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 26. Juni 2012

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Normen und Schlagworte

verdeckte AusschüttungKfzEinlageEntnahmeFremdvergleichDarlehen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1394-W/11
Stammnummer
59978
Gültig
26.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF