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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1325-W/09

Umsatzsteuerpflicht einer von einem Schweizer Unternehmen erbrachten Beratungsleistung, welche von der Bw. als Vermögensverwaltung betrachtet wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1325-W/09vom 13.06.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Grundsätzlich handelt es sich bei der fondsgebundenen Lebensversicherung nach Angaben der Bw. im Zuge des Erörterungstermins um einen Vermögensaufbau in Form einer Sparvariante, wobei dem Kunden im Falle seines Ablebens eine gewisse garantierte Summe ausbezahlt werde. Nach Ablauf der Versicherung erhält der Kunde den vereinbarten Fixbetrag plus den Wert der Anteile den seine Fondsbeteiligungen gerade eben repräsentieren. Dem im Akt erliegenden Vertrag aus dem Jahr 2007 ist eine Variante zu entnehmen, bei welcher der in den Fonds erhaltene Wert in Geld ausbezahlt wird und im Ablebensfall ein Zuschlag von 5 % zum Fondswert erfolgt. Ein Großteil der Kunden - 90 % und mehr - nimmt keine eigenen Switches vor, sondern wählt die gemanagten Fonds. In diesem Bereich fallen für die Versicherungsnehmer keine Kosten für die Switches an, während im Fall selbst gewählter Fonds von der OT im Fall eines Wechsels Gebühren verrechnet werden. Der Vereinbarung mit der BANK ist unter Punkt 1.2. zu entnehmen, dass NAME der BANK regelmäßig eine Liste von Investmentfonds unterbreitete, welche gemäß dem Urteil der NAME für ihre Investoren in Frage kommen. Diese Aufstellung stellte das für die Beratungstätigkeit der BANK ausschlaggebende Investment-Universum dar. NAME übernahm "die Verantwortung dafür, dass alle im Investment-Universum angeführten Investmentfonds entweder für den Deckungsstock einer fondsgebundenen Lebensversicherung und/oder für die Aufnahme in einen Dachfonds geeignet" waren. BANK berät NAME bei der Asset Allocation und der Auswahl der Investmentfonds für die vier durch NAME vordefinierten Strategien laut Anhang. Diese vordefinierten Strategien werden von NAME in den von ihr angebotenen vier Dachfonds sowie im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung offerierten Gemanagten Portfolios umgesetzt. Die Beratung umfaßte die quartalsweise schriftliche Unterbreitung eines Allocations- und Fondselektierungsvorschlages für die vier vordefinierten Strategien. Bestehe aus Sicht einer der Vertragsparteien ein Handlungsbedarf für eine Änderung der aktuellen Allocation übermittelte BANK NAME einen Vorschlag. Weiters umfasste die Leistung der BANK vierteljährlich schriftlich verfasste und halbjährliche mündliche Erläuterungen der Allocationsvorschläge sowie eine generelle Markteinschätzung an einer gemeinsamen Sitzung. Zusätzlich sollte ein Referent der BANK für diverse Sales-Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Schließlich sollte die BANK auf Wunsch der NAME Berichte der BANK Investment Centers, wie z.B. allgemeine Analysen zu diversen Märkten, zur Verfügung stellen. Die Entscheidung, ob die Empfehlungen der BANK umgesetzt werden, liegt allein bei NAME. Punkt 3. enthält Bestimmungen zum Honorar der BANK sowie den Passus, dass eine allfällige, von NAME in Österreich geschuldete Mehrwert- oder Umsatzsteuer ausschließlich von NAME zu tragen sei. Unter dem Punkt "Haftung" wurde ausgeführt, dass es sich bei der Vereinbarung um bloße Beratungstätigkeit handle. BANK hafte nicht für den Erfolg der erbrachten Leistung, sondern lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der für die Beratung anzuwendenden Sorgfaltspflicht. Wurden Fonds auf Vorschlag der BANK neu in das Fonds-Universum aufgenommen, konnten diese auch von jenen Versicherungsnehmern ausgewählt werden, die kein gemanagtes Portfolio wollten. BANK konnte aus den vorgegebenen Fonds unter Beachtung der Vorgaben betreffend die Zusammensetzung (Benchmarks, die das Risiko/Ertragsprofil verschiedener Portfolios beschreiben) die Fondszusammensetzung vorschlagen, welche die OT führen sollte. Dem vorgelegten Masterswitch ist zu entnehmen, dass die OT der BANK zuvor eine Liste mit dem Fonds-Universum übermittelte, d.h., die Auswahl der Fonds erfolgte durch die OT. Wurde ein Fonds in der Liste nicht angeführt, konnte die BANK diesen nicht auswählen. Selbst wenn BANK einen Vorschlag für die Aufnahme in das Fonds-Universum übermittelte, erfolgte die konkrete Aufnahme durch die OT. Im Hinblick darauf, dass die Switchvorschläge und damit verbunden auch Vorschläge für die Neuaufnahme von Fonds in das Fondsuniversum in zeitlichen Abständen übermittelt wurden - laut Vertrag jeweils alle drei Monate, laut Erörterungsgespräch alle zwei bis vier Monate - war die OT bei der Prüfung nicht unter Zeitdruck und wird davon ausgegangen, dass sie geprüft hat, ob eine Aufnahme eines vorgeschlagenen Fonds sinnvoll wäre. Überdies war es - wie aus den Ausführungen der Bw. im Erörterungsgespräch ersichtlich - notwendig, dass die OT mit den jeweiligen Fondsgesellschaften einen Vertrag ausverhandelte und abschloss. Es waren also umfangreiche Maßnahmen seitens der OT erforderlich, um das Fondsuniversum über Vorschlag der BANK zu erweitern. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein konkreter Switchvorschlag vom 8.3.2006 vorgelegt, welcher mit der Bemerkung "Anbei senden wir Ihnen den offiziellen Switchvorschlag" übermittelt wurde. Am 13.3.2006 wurde offenbar der Switchkommentar nachgereicht mit den Worten "gern sende ich Ihnen anbei den Switch Kommentar". Ein weiterer Switchvorschlag wurde im August 2007 von N3N3 an N4N4 übermittelt mit der Bitte um sein "ok". Es erfolgte eine Bestätigung durch N4_N4. Dieser war zu dem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der OT (im Zuge des Erörterungsgespräches wurde erklärt, Prokuristen nähmen die Bestätigung der Switchvorschläge vor). Es ist aufgrund der Ausbildung und des Vorwissens der Entscheidungsträger davon auszugehen, dass jene Personen, die für die OT die Genehmigungen vornahmen, entgegen den Ausführungen der Bw. in der Berufung über das nötige Fachwissen verfügt haben, die Switchvorschläge inhaltlich nachzuvollziehen und zu beurteilen. Hiezu wird auf einen Artikel im Wirtschaftsblatt betreffend den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der OT, N4_N4 verwiesen, in welchem erklärt wurde, dieser sei diplomierter Betriebswirt. Er wurde weiters als Finanzexperte bezeichnet, der zuletzt beim U in Stadt2 tätig gewesen sei. Dieser war 2006 zum Vorstandsvorsitzenden der Bw. berufen worden. Es ist davon auszugehen, dass auch in den Jahren davor kompetente Personen die entsprechenden Entscheidungen getroffen haben. Die Behauptung des fehlenden Fachwissens über Fondsentwicklungen in einem Unternehmen, dessen Hauptgeschäftsfeld die Veranlagung von Vermögen in genau diesem Bereich darstellt, ist vollkommen unglaubwürdig und kann daher auch dann nicht angenommen werden, wenn tatsächlich jeder externe Switchvorschlag umgesetzt würde. Nach der Überprüfung und Freigabe des Switchvorschlages wurde das von der OT verwendete Computersystem von dieser so programmiert, dass sämtliche An- und Verkäufe bis zur nächsten Änderung nach diesem Musterportfolio erfolgten. Unstrittig ist, dass jedenfalls eine Freigabe des Switchvorschlages durch entscheidungsbefugte Personen der OT (Prokuristen, Vorstände) vor Umsetzung zu erfolgen hatte und keine direkte Umsetzung der An- und Verkäufe durch Bank2/BANK erfolgte. Den Ausführungen, dass diese Freigabe ein reiner Formalakt gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Als An- und Verkäufer trat die OT in Erscheinung, welche als wirtschaftlicher Eigentümer des Deckungsstockes anzusehen war. An- und Verkaufsverträge wurden im eigenen Namen, aber nicht auf eigenes Risiko abgeschlossen. Es war der OT aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich, die Zeichnungsberechtigung ohne entsprechende Genehmigung an nicht im Inland oder einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassene Unternehmen zu übertragen. BANK hatte keine Kenntnis von der konkreten Zusammensetzung des Vermögens zum jeweiligen Zeitpunkt. Während die Bw. in der ersten Vorhaltsbeantwortung vor dem Unabhängigen Finanzsenat behauptete, BANK sei von der OT laufend über die Höhe des verwalteten Vermögens unterrichtet worden, wurde im Zuge des Erörterungstermines bestätigt, dass BANK das genaue Vermögen nicht bekannt gewesen ist. Das wäre auch nicht möglich gewesen, weil sich der Umfang des Vermögens täglich geändert habe. Gemäß § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 idgF werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Gemäß § 3a Abs. 10 UStG sind sonstige Leistungen iS des Abs. 9: ... 4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung ... 7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h ... bezeichneten Art. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei: ... f) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ... i) die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (§1 Abs. 1 Z 13 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG in der ab 31.12.2003 geltenden Fassung sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13 a und Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Befreit ist auch die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993) von Immobiienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmen für derartige Unternehmen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG in der ab 24.5.2007 geltenden Fassung sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird die Steuer bei den im § 3 a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Die Bw. hat zur Begründung für ihren Rechtsstandpunkt auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise verwiesen und einerseits behauptet, der Ort der als Vermögensverwaltung anzusehenden Leistung liege in der Land und kämen in Österreich die Befreiungsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG und § 6 Abs. 1 Z 8 lit f UStG zur Anwendung. Wird eine Katalogleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG und § 6 Abs. 1 Z 8 lit f UStG angenommen, liegt der Leistungsort im Inland und kommt es zur Steuerbefreiung der erbrachten Umsätze. Die OT besitzt unstrittig keine der angeführten Konzessionen, sodass die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG nach innerstaatlichem Recht selbst dann nicht anwendbar wäre, wenn die OT in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Kapitalanlagefonds vergleichbar wäre. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit f UStG liegen nach Ansicht des Berufungssenates nicht vor, weil die BANK an den jeweiligen Umsätzen nicht beteiligt ist und auch eine Vermittlung dieser Umsätze nicht vorliegt, weil durch die OT selbst sowohl die Verträge mit den Kapitalanlagefonds geschlossen werden als auch der eigentliche An- und Verkauf der Wertpapiere erfolgt und die BANK gegenüber den Kapitalanlagefonds nicht in Erscheinung tritt, sodass eine Vermittlungsleistung auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht angenommen werden kann. Die hier nicht vorliegende Verwahrung und die seitens der OT behauptete Verwaltung von Wertpapieren durch die BANK sind von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen. Die Bw. beruft sich auf eine Europarechtswidrigkeit der Bestimmungen, weil der EuGH in einem Urteil erkannt habe, dass all jene Verwaltungsleistungen, die spezifisch für Organismen zur gemeinsamen Geldanlage seien, als steuerfrei zu behandeln seien, um Kleinanlegern die Geldanlage in derartige Organismen zu erleichtern. Das Mehrwertsteuersystem lasse es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigten, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Zur Begründung der Ähnlichkeit ihrer Tätigkeit mit Kapitalanlagefonds verwies die Bw. auf zwei Vorlagebeschlüsse des BFH. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lagen den Vorlagebeschlüssen nicht vergleichbare Fälle zugrunde. Im ersten Fall trat eine Bank als Klägerin auf, die berechtigt war, über Vermögenswerte (Wertpapiere) im Namen und für Rechnung des Anlegers zu verfügen, d.h., die Bank war direkt an dem Umsatz beteiligt. In diesem Fall handelte es sich unstreitig nicht um die Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Generalanwältin Eleanor Sharpston beurteilte die Umsätze in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2012, Rechtssache C-44/11 nicht als steuerfrei und führte unter Tz. 49 aus, kennzeichnend für die Dienstleistung sei die Sammlung und Verwertung von Markterkenntnissen in Verbindung mit vorhandenem Wissen und Sachkunde, um fundierte Entscheidungen über die Verwaltung jedes Wertpapierportfolios nach Maßgabe der gewählten Strategie treffen zu können. Unstrittig bestehe keine Möglichkeit, diesen letztgenannten Bestandteil als eigenständige Dienstleistung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f zu befreien. Im anderen Fall ließ sich eine Kapitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung des Fondsvermögens von der Klägerin beraten. Die Klägerin war selbst keine Kapitalanlagegesellschaft, ihre Vergütung erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz. Selbst in diesen Fällen ist der BFH nicht davon ausgegangen, dass den Klagen ohne weiteres stattzugeben wäre, sondern hat Klärungsbedarf durch den EuGH gesehen und im Zweifel Vorabentscheidungsersuchen gestellt. Die OT ist jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Kapitalanlagegesellschaft sondern eine Versicherungsgesellschaft. Nach allgemeinem Verständnis entspricht es dem Wesen eines Versicherungsumsatzes, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsabschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH vom 25.2.1999, C-349/96 Rz. 17). Für den Bereich der fondsgedeckten Lebensversicherungen ist der EuGH ebenfalls vom Vorliegen einer Versicherung ausgegangen (vgl. EuGH vom 1.3.2012, C-166/11). Auch wenn fondsgedeckte Lebensversicherungen eine Ansparkomponente beinhalten, wobei die Wertentwicklung des Vermögens auch von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds abhängig ist, bestehen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wesentliche Unterschiede zu Investmentfonds. In Versicherungen gebundenes Kapital ist wesentlich weniger mobil. Die Prämien werden in der Regel meist monatlich entrichtet. Es besteht eine vertragliche Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum. Demgegenüber können Anleger, die in Kapitalanlagegesellschaften investieren, täglich neu entscheiden, ob und wie viel sie investieren möchten. Auch die Kapitalanlagegesellschaften haben das Fondsvermögen täglich zu bewerten und Veranlagungsentscheidungen zu treffen. Während in einem Depot gehaltene Fondsanteile jederzeit entnommen bzw. übertragen werden können, ist der Rückkauf einer Versicherung zwar möglich, jedoch v.a. am Anfang mit großem Verlust verbunden, da eine langfristige Bindung aufgrund der Lebensversicherungskomponente wesentlicher und integrierender Bestandteil der Vertragsbeziehung ist. Eine rasche Flüssigmachung des Kapitals soll möglichst verhindert werden. Bei Verträgen, bei denen die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt - für diese gelten die Switchvorschläge ebenfalls - wird in jedem Fall eine Geldleistung ausbezahlt, deren Höhe sich am vorhandenen Fondsvermögen ausrichtet, wobei im Erbfall anfallendes Vermögen der Risikogemeinschaft zufällt. Eine Übernahme der Fondsanteile ist in diesem Fall nicht möglich. Hinzu kommt, dass angespartes, aber nicht als Rente ausbezahltes Kapital weder dem Vertragspartner, noch dem Versicherten noch den Erben zukommt, sondern der Versicherungsgemeinschaft. Eine derartige Vorgehensweise ist bei Investition in einen Dachfonds denkunmöglich. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers ist zwar laut Bw. möglich, doch ist in diesem Fall ein Änderungsantrag inklusive Gesundheitsfragen vom neuen Versicherungsnehmer auszufüllen. Weiters ändern sich die Kosten, die für die Absicherung des Ablebensschutzes (Mindesttodesfallleistung) entnommen werden. Es ist davon auszugehen, dass es keinen Markt dafür gibt, diese Möglichkeit den meisten Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und dass es lediglich in Einzelfällen zu einem solchen Wechsel kommt. Bei Investmentfondsanteilen ist eine Weitergabe hingegen ohne derartige Formalitäten möglich. Versicherungen unterliegen anderen organisations-, aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften als Investmentfonds und sind von der Kapitalertragsteuer befreit. NAME wirbt auf ihrer homepage damit, dass man Vermögen aufbauen und dabei Steuern sparen könne. Auch aus diesem Grund liegt keine Vergleichbarkeit mit Kapitalanlagegesellschaften vor. Die Verträge mit den Fondsgesellschaften, in welchen der Deckungsstock investiert ist, werden von der OT abgeschlossen, wobei die OT zum Teil auch Bestandsprovisionen erhält. Diese werden nach ihren Angaben in die Prämie eingerechnet, gehen also in die Kalkulationsgrundlagen der OT ein. Derartige Möglichkeiten stehen echten Kleinanlegern an Kapitalanlagegesellschaften, für welche die Mehrwertsteuerbefreiung gilt, nicht offen. Ihnen entstehen für das Depot vielmehr Kosten. Das Fondsuniversum, aus dem die BANK die Fonds wählen konnte, wurde zunächst von der OT vorgegeben. Später flossen laut Bw. auch Vorschläge der BANK ein. Die Aufnahme der Fonds in die Liste der anwählbaren Fonds erfolgte immer und unstrittig durch die OT. Es ist davon auszugehen (siehe oben), dass die Vorschläge vor Aufnahme überprüft wurden. Zumindest wäre dem Vorstand der OT aufgefallen, wenn Vorschläge gemacht würden, die auch einem aufmerksamen Beobachter des Marktes als nicht sinnvoll erschienen wären. Auf den Wert des Deckungsstockes haben mehrere Faktoren Einfluss: Zunächst spielt die Auswahl der grundsätzlich anwählbaren Fonds eine Rolle (Fondsuniversum), weiters das Management der einzelnen Fondsmanager und schließlich die Zusammensetzung der Fonds im Rahmen des Portfolios. Auch versicherungstechnische Risiken beeinflussen den Wert des Deckungsstocks. Aufgrund der bestehenden Risikogemeinschaft und der weiteren angeführten Unterschiede liegt nach Ansicht des Berufungssenates keine direkte Vergleichbarkeit mit der Beteiligung an Kapitalanlagefonds vor. Eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung mit Kapitalanlagegesellschaften aus europarechtlichen Gründen erscheint daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht geboten, auch wenn in bestimmten Fällen allenfalls eine Wettbewerbssituation besteht. So hat auch Eleanor Sharpton in den Schlussanträgen vom 8. Mai 2012, Rechtssache C-44/11 unter der Rz. 60 unter anderem ausgeführt, es würden, wenn alle Tätigkeiten, die teilweise miteinander in Wettbewerb stehen, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden müssten, letztlich sämtliche Unterschiede in der mehrwertsteuerlichen Behandlung beseitigt werden. Dies würde (vermutlich) zur Abschaffung sämtlicher Befreiungen führen, da der einzige Zweck des Mehrwertsteuersystems in der Besteuerung von Umsätzen besteht. Hinsichtlich des Wesens der gegenständlich erbrachten Leistung, insbesondere der von der Bw. aufgestellten Behauptung, die BANK habe keine wirtschaftliche Beratungsleistung erbracht, sondern Vermögen verwaltet, ist ferner Folgendes zu berücksichtigen: Die Verwaltung der gegenständlichen Fondsanteile umfasst mehrere Leistungen, welche zusammen den Wert der letztlich erhaltenen Leistung des Versicherungsnehmers beeinflussen. Da die Verfügungen über die Anteile an den Investmentfonds rechtlich bei der OT verblieben sind, sind ihr diese auch zuzurechnen. Sie haftet gegenüber den Versicherten. Der Versicherungsnehmer, welcher ein gemanagtes Portfolio wählt, tut dies, weil er nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, um die Entwicklung der Fonds selbst zu überwachen und zu beurteilen. Er schließt den Vertrag über einen Makler - in vielen Fällen seine Bank - ab. Kommt es zu Problemen, wird er sich entweder an den Vermittler wenden oder an die OT selbst. Die fehlende Rechtsbeziehung zwischen BANK und dem Versicherungsnehmer schließt die Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme für Fehlberatungen aus. Die Stellung der BANK unterscheidet sich daher auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von anderen Unternehmen, die für Großanleger - im gegenständlichen Fall für die OT - Beratungsleistungen erbringen. Die Verwaltung von Vermögen stellt im Allgemeinen ein Leistungspaket, bestehend aus einer Summe von wesentlichen Teilleistungen dar, die in einem zielgerichteten Zusammenwirken die Wahrung und positive Entwicklung des verwalteten Vermögens verfolgen. Mit Kaufvertrag vom 1. August 2003 verkaufte die OT folgende Abteilungen an die Bw.: Buchhaltung, Vertragsverwaltung, betriebliche Altersvorsorge, Kundenbetreuung, Fondsverwaltung, Personalwesen, Institutional Sales, Recht, Main Office & Reception, Marketing, Office Management, Erneuerung & Weiterentwicklung sowie Vertrieb. Mit demselben Datum wurde der Personalstand der OT bis auf wenige behördlich vorgeschriebene Ausnahmen auf die Bw. und die B_GmbH übertragen. Die OT schloss mit der Bw. einen Dienstleistungs- und Servicevertrag ab, gemäß welchem unter anderem die Fondsverwaltung (Fund Admin) von der Bw. für die OT erbracht werden sollte. Diese Leistung wurde wie folgt umschrieben: Kauf und Verkauf der Fondsanteile für den Deckungsstock der FLV, Prüfung und Auswahl neuer Fonds, Kurspflege, Wiederveranlagung der Fondsausschüttungen im Polizzenverwaltungssystem, Verwaltung der gemanagten Portfolios im Polizzenverwaltungssystem, Performanceberechnungen, Portfolioüberwachung, Fondsresearch, Investmentmarketing, Risikoklassifizierung, Investmentfonds, Produktentwicklung Investment, Investment Controlling. Dieser Vertrag deckt die üblicherweise von einem Vermögensverwalter erbrachten Leistungen ab. Ein Vermögensverwalter wird von seinem Auftraggeber mit der Verwaltung eines bestimmten Vermögens beauftragt, d.h., er hat Kenntnis über die Höhe des anzulegenden Vermögens, er entscheidet über die Zusammensetzung des Vermögens, wobei er grundlegende, vom Kunden vorgegebene Anweisungen befolgt, er ist in die tägliche Disposition über das Vermögen eingebunden, er verfügt durch An- und Verkäufe im Namen und Auftrag des Kunden über die Vermögenswerte, er führt Aufzeichnungen über den Wert des Vermögens und über Veränderungen dieses Wertes und informiert den Kunden in regelmäßigen Abständen darüber. Er ist auch zu jedem anderen Zeitpunkt in der Lage, dem Kunden über sein Verlangen kurzfristig Auskunft über die genaue Höhe und Zusammensetzung des verwalteten Vermögens zu erteilen und er haftet dem Kunden gegenüber für Vermögensschäden, die aus seinem Verschulden entstehen. Von der Summe der wesentlichen Teilleistungen wird durch die BANK an die OT nur eine Teilleistung erbracht, nämlich die Festlegung der prozentuellen Zusammensetzung eines Portfolios aus bereits vorausgewählten Anlageprodukten (Fondsuniversum). Eine täglich nachvollziehbare Bewertung des Porfolios erfolgt durch die BANK nicht, ebenso wenig alle weiteren mit der Verwaltung des Deckungsstocks erforderlichen Tätigkeiten. Die BANK hat keine Kenntnis vom jeweils im Deckungsstock vorhandenen Gesamtvermögen, welches sich täglich zB durch die Einzahlung von Prämien, den Eintritt von Versicherungsfällen, Neuabschlüsse von Versicherungsverträgen, Rückkäufe oder Prämienstillegungen etc. ändert. Die BANK erstellt lediglich Vorschläge für die Zusammensetzung des Portfolios ohne auf die einzelnen Teilvermögen der Versicherten einzugehen. Die tägliche Wartung der Fondsanteile im Rahmen der Versicherungsverträge erfolgte durch die OT nach den vertraglichen bzw. versicherungsrechtlichen Erfordernissen. Auch sind der BANK die Gesamtwerte der von der OT gehaltenen Fondsanteile nicht bekannt oder gar die zahlenmäßige Aufteilung auf die einzelnen Fonds. Sie kennt lediglich die prozentuelle Zusammensetzung in den einzelnen Veranlagungsvarianten. Darüber hinaus wird das Fondsuniversum, nämlich jene Fonds, in welche angelegt werden kann, von der OT vorgegeben. Dies trifft ebenso auf den ursprünglich mit Bank2 geschlossenen Vertrag zu, wo das erstmalige Fondsuniversum von NAME bekannt gegeben wurde, wie auch auf die folgenden Änderungen. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang vorbringt, die "Investment-Universen" seien lediglich Ausdruck möglicher Risikokategorien gewesen, wodurch lediglich die Information vermittelt würde, welche Risikobereitschaft die Anleger verfolgten, so ist dem entgegen zu halten, dass dem vorgelegten Ablauf Masterswitch/Umschichtung Portfolio/BANK zu entnehmen ist, dass nicht lediglich Risikokategorien sondern namentlich bezeichnete Fonds als Fondsuniversum zugrunde gelegt wurden. Nur die prozentuelle Mischung der vorgegebenen Fonds war in den einzelnen Veranlagungskategorien unterschiedlich. Wenn BANK einen Vorschlag betreffend die Aufnahme bestimmter Fonds machte, konnten diese in das Fondsuniversum aufgenommen werden, wenn die OT mit den entsprechenden Fondsgesellschaften einen Vertrag abgeschlossen hatte. Die OT war nicht verpflichtet, einen von BANK angeregten Fonds in das Fondsuniversum aufzunehmen. Die Verwaltung der Fonds selbst erfolgte durch die Fondsmanager, welche bei der Veranlagung der in den Fonds angelegten Mittel ihrerseits gesetzlichen Regelungen unterworfen sind und der staatlichen Aufsicht unterliegen. Die Fonds selbst verfolgen bestimmte Anlagestrategien, welche den Prospekten entnommen werden können. Durch die Vorgabe der Aufteilung auf bestimmte Fonds im Rahmen der einzelnen Strategien je Kundenwunsch in der Veranlagungsform von konservativ bis spekulativ durch die OT, verblieb BANK nur ein sehr enger Spielraum, innerhalb dessen über die Zusammensetzung des Portfolios entschieden werden konnte. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gleicht die Tätigkeit der BANK der eines Anlagenberaters, welcher auch ohne Kenntnis des genauen Vermögens - aufgrund der ihm bekannten Marktsituation Empfehlungen abgibt, in welche Aktien, Anleihen, Fonds oder körperliche Wertpapiere investiert werden kann bzw. ob und wann ein Wechsel vorzunehmen ist. Der Versicherungsnehmer selbst steht mit BANK in keiner Vertragsbeziehung und erhält weder von dieser noch von der OT Informationen über einlangende Switchvorschläge, von deren Umfang und deren Umsetzung. Er wird nur und ausschließlich von der OT über die Zusammensetzung und den Wert des Fondsportfolios des für ihn angelegten Deckungsstockes informiert, wobei nicht jede Änderung der Zusammensetzung eine Information des Versicherungsnehmers auslöst. Dem Versicherungsnehmer gegenüber werden die Fonds als "advised bei BANK" ausgewiesen. Im Informationsblatt, welches den Versicherungsnehmern anlässlich des Vertragsabschlusses übergeben wurde und welches von der Bw. vorgelegt wurde, werden gemanagte Portfolios als Leistung der Versicherungsgesellschaft ausgewiesen und dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass die Portfolios von einem von der Versicherungsgesellschaft beauftragten Portfoliomanager angepasst werden. Dem Informationsblatt ist nicht zu entnehmen, welches Unternehmen diese Anpassungen vornimmt. Nach Eingehen des Switchvorschlages bei der OT wurde dieser nach Angaben der Bw. von den zuständigen Personen nur formal überprüft und sodann das EDV-System entsprechend programmiert, um sicherzustellen, dass das Portfolio gleichsam automatisch an die Vorgaben der BANK angepasst wird. Auch wenn Switchvorschläge laut Bw. immer übernommen worden sind, sind die Umschichtungen dennoch der OT zuzurechnen. Dem Versicherungsnehmer, welcher die OT wegen einer seiner Ansicht nach schlechten Vermögensverwaltung in Anspruch nehmen könnte, ist zum einen nicht bekannt, welche Switchvorschläge im Einzelnen gemacht worden sind, zum anderen steht er ausschließlich mit der OT in einem Vertragsverhältnis. Die mangelnde Fachkenntnis der Entscheidungsträger der OT ist - wie oben dargestellt - nicht glaubhaft, zumal der OT nach Übertragung verschiedener Abteilungen und des entsprechenden Personals an die Bw. nunmehr mit Dienstleistungs- und Servicevertrag genau derartige Leistungen erbracht werden. Es ist daher davon auszugehen, dass das erforderliche Fachwissen vorher in der OT selbst vorhanden war und diese Leistungen der OT nunmehr von der Bw. erbracht werden. Zumindest wird davon ausgegangen, dass darauf geachtet wurde, dass die entsprechenden Veranlagungsstrategien der OT eingehalten wurden, welche einen wesentlichen Bestandteil sowohl der Vertragsbeziehung zwischen der OT und der BANK als auch zwischen der OT und ihren Kunden darstellten. Es handelt sich damit nicht um einen bloßen Formalakt. Gerade diese Genehmigung stellte die Rechtsgrundlage für eine allfällige Haftung der OT gegenüber ihren Kunden und damit ein wesentliches Kriterium für die Vermögensverwaltung durch sie dar. Unter diesen Umständen geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass BANK für die OT nicht als Vermögensverwalter sondern als Anlageberater tätig war und daher tatsächlich ein Beratungsvertrag abgeschlossen worden war. BANK war in die An- und Verkäufe der Fondsanteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht eingebunden. Auch wenn die Ratschläge der BANK seitens der OT als Vorgaben für die Programmierung des EDV-Systems gehandhabt und nach Angaben der Bw. nicht weiter überprüft wurden, ist das Vorbringen, BANK habe dieses Sondervermögen verwaltet, nicht zutreffend. BANK hat zu keinem Zeitpunkt als Vertreter der OT über deren Fondsanteile verfügt. Die von der Bw. herangezogene wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht dafür herangezogen werden, zivilrechtliche Gestaltungen, die im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes gerade noch als zulässig angesehen werden können und deshalb bewusst so gewählt wurden, in solche umzudeuten, die definitiv als Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen anzusehen wären. Diese von der Bw. gewünschte Umdeutung würde bedeuten, dass die OT den hier strittigen Vertrag unter bewusster und gewollter Verletzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes einging. Im Übrigen wurde die Leistung im ursprünglich mit der Bank2 abgeschlossenen Vertrag als der Mehrwertsteuer unterliegend und vom steuerlichen Vertreter seinerzeit selbst als Beratungsleistung angesehen. Die Ausführungen der Bw., dass diese Beurteilung bedeutungslos und unrichtig sei, sind dabei nicht wesentlich. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Leistungsbeziehung zur BANK keine Vermögensverwaltungsleistung sondern eine wirtschaftliche Beratungsleistung darstellt. Bei dieser handelt es sich um eine nicht steuerbefreite Katalogleistung, deren Leistungsort nach den gesetzlichen Bestimmungen im Inland liegt. Der Berufung konnte daher insoweit nicht Folge gegeben werden. Leistungen des Bildungsbetriebes: Der Bw. waren im Berufungszeitraum Umsätze des Bildungsbetriebes der NAME Akademie zuzurechnen. Diese Leistungen wurden gegenüber unabhängigen Maklern erbracht, wobei die Bezahlung zum Teil durch Überreichung von Gutscheinen erfolgte, welche seitens der OT an die Makler ausgegeben wurden. Die Bw. verrechnete den Wert der eingelösten Gutscheine an die OT. Durch die Schulung der Makler hat die Bw. eine sonstige Leistung gegenüber diesen erbracht, welche der Umsatzsteuer unterliegt. Die damit direkt in Zusammenhang stehenden Vorsteuern sind zur Gänze abzugsfähig, der den Maklern verrechnete Betrag unterliegt jedoch auch insoweit der Umsatzsteuer, als er auf die eingelösten Gutscheine entfällt. Seitens des Finanzamtes und der Bw. wurde die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht der gegenständlichen Umsätze auch hinsichtlich der ausgestellten Gutscheine und daraus folgend die Vorsteuerabzugsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach außer Streit gestellt. Im Hinblick darauf, dass die Umsatzsteuer Bestandteil des zivilrechtlich geschuldeten Entgeltes ist, welches seitens der Makler - zum Teil durch Hingabe der Gutscheine - bereits bezahlt wurde und eine nachträgliche Rechnungskorrektur aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, war die Umsatzsteuer aus dem Wert der Gutscheine heraus zu rechnen. Dem Berufungsbegehren betreffend den Bildungsbetrieb, welches im Zuge des Erörterungstermins modifiziert wurde, konnte daher stattgegeben werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, am 13. Juni 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1325-W/09
Stammnummer
59642
Gültig
13.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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