Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1325-W/09
Umsatzsteuerpflicht einer von einem Schweizer Unternehmen erbrachten Beratungsleistung, welche von der Bw. als Vermögensverwaltung betrachtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1325-W/09vom 13.06.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika Kofler, Mag. Michael Schiller und Susanne Fazekas im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny über die Berufungen der X-AG, Adresse, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramerstraße 19, vom 11. September 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. August 2008 betreffend Umsatzsteuer 2003, 2004, 2005 und 2006 sowie Berufung vom 22. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13.5.2009 betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der X-AG , in der Folge Bw. fand in den Jahren 2007 und 2008 eine u.a. die Umsatzsteuer 2003 bis 2005 umfassende Betriebsprüfung sowie eine 2006 und 2007 betreffende Umsatzsteuerrevision statt.
Laut Punkt 1 der Niederschrift wurde unter dem Titel "Beratungsaufwendungen gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994 - BANK-Aufwand", festgestellt, die BANK AG Stadt berate die Y-AG, d.i. die Organtochter der Bw., in der Folge kurz mit OT bezeichnet, quartalsweise bei der Asset Allocation und der Auswahl der Investmentfonds (aus einem von der NAME zur Verfügung gestellten Fonds-Universum) für die vier durch die NAME vordefinierten Veranlagungsstrategien (konservativ, dynamisch, offensiv, spekulativ) indem Portfoliomanagementempfehlungen abgegeben würden. Ein Änderungsvorschlag (Switch) werde vom Vorsitzenden des Vorstandes der OT geprüft und frei gegeben. Danach werde die neue Verteilung von administrativen Mitarbeitern der Bw. in das EDV-System der NAME eingegeben und die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge würden automatisch generiert. Die Aufwendungen, die an die Land_er Gesellschaft BANK AG, Stadt, bezahlt werden, stellten Beratungsaufwendungen im Sinne des § 3 a Abs. 10 Z 4 UStG 1994 dar und seien daher in Österreich der Umsatzsteuer zu unterziehen. Aufgrund der bestehenden Organschaft sind diese Umsätze der Bw. zuzurechnen.
Laut Punkt 2 der Niederschrift veranstaltete die Bw. Seminare für diverse Versicherungsmakler, die für die OT tätig waren. Jene Versicherungsmakler, die zum Besuch der Seminare einen Bildungsgutschein hätten vorweisen können, bekamen diesen in Höhe von 150,00 € netto je Gutschein angerechnet und hätten daher nur den Restbetrag zur Begleichung des Seminars aufzuwenden. Die Bw. unterzog nur den Restbetrag der Umsatzsteuer. Bildungsgutscheine seien entweder kostenlos durch Vergabe des zuständigen Verkaufsbetreuers oder durch Vermittlung von diversen Versicherungsverträgen erworben worden. Jene Bildungsgutscheine, die die Versicherungsmakler durch Vermittlung von diversen Versicherungsverträgen erwirtschaftet hatten, waren nach Ansicht der Betriebsprüfung in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt einzubeziehen, weil hier zwischen der NAME (bestehend aus der Bw. und der OT) und dem Versicherungsmakler ein tauschähnlicher Umsatz vorgelegen sei. Der Versicherungsmakler habe als Gegenleistung für seine Vertragsvermittlung einen Gutschein für einen Seminarbesuch erhalten. Der Wert habe 150,00 € betragen, weil der Versicherungsmakler um diesen Betrag netto weniger für das Seminar habe aufwenden müssen. Für jene Versicherungsmakler, die den Bildungsgutschein nicht in Anspruch nähmen, sei er gleich Null wert, weil er nicht gegen Bargeld eingelöst werden könne. Es seien daher nur jene Gutscheine als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer zu unterziehen, die durch Vermittlung eines Vertrages erwirtschaftet und auch tatsächlich eingelöst worden seien. Dabei ging die Großbetriebsprüfung von folgenden Beträgen aus:
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2003
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€ 90.600,00
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20 % USt
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€ 18.120,00
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2004
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€ 112.350,00
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20 % USt
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€ 22.470,00
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2005
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€ 77.100,00
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20 % USt
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€ 15.420,00
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Nachschau 2006
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€ 28.200,00
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20 % USt
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€ 5.640,00
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 entsprechend fest. Für das Jahr 2007 wurde keine Umsatzsteuer für den Bildungsbetrieb hinzugerechnet, es wurde nur ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.589,76 € nicht anerkannt.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. Berufung und beantragte, die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2007 so abzuändern, dass keine Umsatzsteuerschuld gemäß
§ 19 UStG aus den BANK-Leistungen festgesetzt und Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb berücksichtigt würden. Weiters beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Begründend führte die Bw. aus, NAME biete ihren Anlegern unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen an. Bei diesen wähle der Anleger aus, welche Fonds seiner Lebensversicherung zugrunde gelegt werden sollten. Am Ende der Laufzeit erhalte der Anleger keine Geldsumme, sondern jene Fondsanteile, welche er seiner Lebensversicherung zugrunde gelegt habe. Für jene Anleger, die ihre Fondsauswahl nicht selbst vornehmen möchten, biete NAME vier "gemanagte Portfolios" an, wobei je nach Risikofreudigkeit des Anlegers verschiedene Portfolios zur Auswahl ständen. NAME biete den Anlegern auch Dachfonds an, bei welchen dieselbe Anlagestrategie wie beim gemanagten Portfolio außerhalb einer fondsgebundenen Lebensversicherung angeboten werde. Das Management dieser Portfolios und Dachfonds werde nicht von NAME selbst durchgeführt, sondern an Dritte ausgelagert. Zu diesem Zwecke habe NAME ab Mitte 2003 mit der in der Land ansässigen BANK AG, in der Folge BANK, eine Vereinbarung abgeschlossen. Die BANK habe im Wesentlichen die zuvor mit der in Deutschland ansässigen Bank2-AG bestehende Vereinbarung übernommen. NAME habe dabei das "Investmentuniversum" vorgegeben, das heißt eine Liste von Investmentfonds, welche grundsätzlich für den Deckungsstock der fondsgebundenen Lebensversicherungen in Betracht kommen.
Die Aufgabe von BANK sei die Durchführung der optimalen Veranlagung in den einzelnen Fonds des Investment-Universums (optimales Portfoliomanagement). BANK beobachte fortlaufend den Markt und veranlasse regelmäßige Portfolio-Umschichtungen. Bei einer Umschichtung ("Switch") komme es zu folgenden Schritten:
1. BANK avisiert den Switch.
2. BANK erhält eine Liste der Fonds, die grundsätzlich für das jeweilige Portfolio zur Auswahl stehen.
3. NAME erklärt intern, wann die Umschichtung in das NAME-interne Verwaltungssystem eingegeben werden kann.
4. BANK schickt die Switch-Übersicht mit der neuen Portfoliozusammensetzung und entsprechenden Kommentaren (Marktanalyse, Erläuterung der Umschichtung) an NAME. Dabei wird die aktuelle Zusammensetzung des Portfolios (d.h. der prozentuelle Anteil jeden Fonds im Portfolio) und die vorzunehmenden Umschichtungen dargestellt). Insgesamt wird so die neue prozentuelle Portfoliozusammensetzung von BANK festgelegt.
5. Der Switch wird formal von NAME geprüft und freigegeben.
6. Eine administrative Mitarbeiterin von NAME gibt die neue Portfoliozusammensetzung in das System ein.
7. Das System ordert automatisch die erforderlichen Fondsanteile, um die neue Portfolioverteilung zu erreichen.
8. Die neue Portfoliozusammensetzung und der Switch-Kommentar werden veröffentlicht.
Im gegenständlichen Fall liege keine Beratungsleistung vor, da BANK de facto die Veranlagungsentscheidungen getroffen habe. Von Beratungsleistungen könne nur ausgegangen werden, wenn unbezifferte Empfehlungen hinsichtlich Wertpapierveranlagungen abgegeben würden, und die konkreten Entscheidungen, die sich auf die Portfoliozusammensetzung auswirken, noch getroffen werden müssten. Treffe aber der externe Portfoliomanager de facto die Veranlagungsentscheidung, indem er bei der Erarbeitung seiner "Empfehlungen" bereits die im Einzelfall geltenden Anlagebeschränkungen beachte und die Empfehlungen, ohne dass weitere inhaltliche Überlegungen angestellt werden müssten, unmittelbar in die Kauf- und Verkaufsentscheidungen einfließen, so liege keine Beratungsleistung vor. Vielmehr handle es sich diesfalls um eine Verwaltungsleistung, auch wenn die Leistung des Dritten aus rechtlichen Gründen als "Beratungsleistung" bezeichnet werde und die formale Letztentscheidung über die Veranlagung vom Auftraggeber getroffen werde. BANK habe derart bezifferte "Empfehlungen" unter Beachtung der Veranlagungsbeschränkungen abgegeben, die es NAME ermöglichten, die "Empfehlung" ohne weitere inhaltliche Überprüfung unmittelbar umzusetzen. Die finale Entscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen müsse aus rechtlichen Gründen bei der NAME verbleiben, sei jedoch rein formaler Natur. Es sei nie eine Anlageempfehlung der BANK abgelehnt oder abgeändert worden. Bei der NAME wären die erforderlichen Experten nicht vorhanden, um eine inhaltliche Prüfung der Empfehlungen vorzunehmen. Die Eingabe der neuen Verteilung in das EDV-System stelle eine administrative Tätigkeit dar, die sicherstelle, dass die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge automatisch, basierend auf dem von BANK vorgegebenen Umschichtungsplan generiert werden. Es sei seitens der Bw. keine Entscheidung hinsichtlich der Veranlagung mehr zu treffen, die weiteren Schritte erfolgten automatisch aufgrund der Empfehlungen. Die von BANK erbrachte Leistung sei daher nicht als Beratungsleistung, sondern als Vermögensverwaltung zu qualifizieren, welche ihren Leistungsort nach § 3 a Abs. 12 UStG am Ort des Leistungserbringers in der Land habe, weshalb es zu keiner Besteuerung in Österreich komme. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Leistungsort in Österreich liegen würde, käme es zu keiner Besteuerung, da die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Im konkreten Fall verwalte die BANK einerseits NAME-Dachfonds und andererseits gemanagte Portfolios im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherungen. Im Hinblick auf die EuGH-Judikatur müssten beide Veranlagungsformen gleich beurteilt werden. Bei den "gemanagten" fondsgebundenen Lebensversicherungen sei der Versicherungsnehmer wirtschaftlich in einer vergleichbaren Situation wie ein Investor eines Dachfonds. Der Versicherungsnehmer erhalte bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nämlich grundsätzlich keine Barauszahlung sondern das jeweilige Portfolio, in welches im Zuge der fondsgebundenen Lebensversicherung investiert worden sei. Er trage ebenso wie der Investor eines Dachfonds das Veranlagungsrisiko. Der einzige Unterschied zum Direktinvestment in einen Dachfonds bestehe darin, dass das (sonst im Dachfonds befindliche) gemanagte Fonds-Portfolio "formal in eine Lebensversicherung eingebettet" sei. Soweit es sich um die Verwaltung der "gemanagten Portfolios" handle, liege zwar keine Verwaltung eines Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes vor, es werde jedoch wirtschaftlich gesehen die gleiche Tätigkeit erbracht wie beim Management eines Dachfonds und befinde sich auch der Investor in einer ähnlichen Stellung. Weder aus Sicht des Dritten (BANK) noch aus Sicht des Anlegers bestehe ein Unterschied zwischen dem Management von "gemanagten Portfolios" im Rahmen fondsgebundener Lebensversicherungen und dem Management von Dachfonds, weshalb aus umsatzsteuerlicher Sicht in EU-konformer Interpretation für beide Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung iSd "§ 6 Abs. 8 Abs. 1 lit. i" (gemeint offenbar Abs.1 Z 8 lit i UStG) anwendbar sei. Der EuGH habe in seinem Urteil Abbey National, Rs C-169/04 vom 4.5.2006 erkannt, dass all jene Verwaltungsleistungen, die spezifisch für Organismen zur gemeinsamen Geldanlage seien, als steuerfrei zu behandeln seien, um Kleinanlegern die Geldanlage in derartigen Organismen zu erleichtern. In der Rechtsache JP Morgan Fleming Claverhouse, Rs C-363/05 vom 28.6.2007, habe der EuGH erkannt, dass es das Mehrwertsteuersystem nicht zulasse, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigten, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Diese Aussage sei im konkreten Fall zur Auslegung des Begriffes "Sondervermögen" getätigt worden. Art. 13 Teil B Buchstabe D Nr. 6 der Sechsten Richtlinie räume den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis ein, nach ihrem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff des Sondervermögens fallen. Nach ständiger Rechtsprechung folge jedoch, dass diese Befugnis unter Beachtung der Ziele der EU-Richtlinienbestimmung ausgeübt werden müsse. Dazu müsse einerseits das mit der Befreiungsbestimmung verfolgte Ziel beachtet werden, welches darin bestehe, den Anlegern die Anlage über gemeinsame Organismen für Anlagen zu erleichtern. Andererseits verlange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass auch die Verwaltung von Sondervermögen, das nicht unter die OGAW-Richtlinie falle, steuerfrei sein müsse, wenn es sich um vergleichbare Anlageformen handle. Ein Investor einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit gemanagtem Portfolio dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Investor eines Dachfonds. In EU-konformer Interpretation müsse daher von einer umsatzsteuerbefreiten Leistung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit i ausgegangen werden. Auch bei dieser Betrachtungsweise komme es zu keinem Übergang der Steuerschuld. Zu den Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb führte die Bw. aus, da von der "NAME" im Rahmen der "NAME Akademie" umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus der Seminartätigkeit getätigt würden und keine unechte Befreiung vorliege, stehe der Vorsteuerabzug für Vorleistungen, welche im Rahmen des steuerpflichtigen Bildungsbetriebes bezogen und zur Leistungserbringung verwendet worden seien, zu. In den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen seien bisher irrtümlicherweise keine Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb geltend gemacht worden. Die Bw. beantragte daher die Anerkennung der direkt zuordenbaren Vorsteuern. Auf die Geltendmachung allgemeiner Vorsteuern wurde verzichtet.
Die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, der Außenprüfung seien folgende maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden: diverse Rechnungen der BANK, Stadt, in denen als Zahlungsgrund "Beratungshonorar" angegeben worden sei. Die vertragliche Vereinbarung zu dieser Leistung sei vorgelegt worden. Sie sei im April 2003 zwischen der NAME und der BANK abgeschlossen worden, wie im 1. Absatz der Vereinbarung festgestellt werde. Gegenstand dieser Vereinbarung sei die Festlegung der vertraglichen Bedingungen der Beratungstätigkeit durch die BANK. Vor dem April 2003 habe ein Vertrag mit der Bank2-AG vom Oktober 1999 gegolten (einem Konzernunternehmen der BANK). Dieser Vertrag laute auf Beratungstätigkeit mit ähnlichem Inhalt. In der Vereinbarung vom April 2003 sei angeführt, dass die BANK die NAME bei der Asset Allocation und der Auswahl der Investmentfonds für die gemanagten Fondspolizen beraten werde, und zwar in der Form, dass einmal pro Quartal bzw. bei Bedarf eine schriftliche Unterbreitung eines Allocations- und Fondsselektierungsvorschlages für die vier durch die NAME vordefinierten Strategien, ein entsprechender Vorschlag übermittelt werde; schriftliche Erläuterungen der Allocationsvorschläge, sowie eine generelle Markteinschätzung gegeben werden; die BANK-Leistungen lediglich die Beratungstätigkeit umfassten, die Entscheidung, ob die BANK-Empfehlungen berücksichtigt würden jedoch allein bei der NAME lägen. In der Vereinbarung sei vermerkt worden, das Beratungshonorar betrage 130.000,00 € für das erste Jahr und 145.000,00 € in den folgenden Jahren. Eine Fixbetragsvereinbarung spreche in der Regel für eine Beratungsleistung, während das Honorar in einem Vermögensverwaltungsvertrag im Normalfall in Abhängigkeit zum verwalteten Vermögen vereinbart werde. Zwei Auskünfte des Steuerberaters "Europa Treuhand - Ernst & Young" seien vorgelegt worden. In der älteren Auskunft werde die gegenständliche Leistung als Beratungsleistung qualifiziert, in der jüngeren Auskunft werde angeführt, dass es sich hier nicht um eine bloße Beratungsleistung handle, sondern um Portfoliomanagement. Es werde also in einer jüngeren Auskunft eine andere Schlussfolgerung gezogen, obwohl sich die Leistung seit Oktober 1999 nicht geändert habe. Gemäß der später eingefügten Rz 1017 der Umsatzsteuerrichtlinien gelte § 6 Z 28 UStG 1994 nicht mehr, wenn die Umsätze zwischen Unternehmen erbracht werden, bei denen ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland habe, da dieser regelmäßig nicht überwiegend steuerbare begünstigte Umsätze erbringe. Gemäß
§ 17a Versicherungsaufsichtsgesetz hätten Versicherungsunternehmen, die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung (insbesondere Vertrieb, ... oder die Vermögensverwaltung) zur Gänze oder in wesentlichem Umfang mit sogenannten Ausgliederungsverträgen anderen Unternehmen übertragen, dies der FMA unverzüglich anzuzeigen bzw. bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Um nicht unter diese Bestimmungen zu fallen, hätte sich die OT die Vermögensverwaltung vorbehalten müssen. Dies erfolge in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes der OT jeden Änderungsvorschlag der BANK, Stadt, erst prüfen und danach freigeben könne. Ebenso sei mit der BANK, Stadt, aus diesem Grund ein Beratervertrag geschlossen worden und kein "Vermögensverwaltungsvertrag". Dazu werde in der Berufung ausgeführt, dass - nachdem diese Anlageempfehlung nie abgelehnt oder abgeändert worden sei - eine de facto Vermögensverwaltung vorliege. Dem sei entgegen zu halten, dass eine Beratungsleistung nur dadurch, dass sie immer befolgt werde, keine andere Leistung darstelle. In der Berufung werde angeführt, dass es sich um bezifferte Empfehlungen handle, welche ohne weitere inhaltliche Überprüfung unmittelbar umzusetzen seien. Dem werde entgegen gehalten, dass die Empfehlung nur bestimmte Prozentsätze enthalte (wie zB in der Quartalsempfehlung vom Anfang 2006 beim Fidelity Funds - European Growth Fund im "offensiv" gemanagten Portfolio eine Änderung des Fondsvolumens von bisher 5 % auf nun 6 % vorgeschlagen werde). Tatsächliche bezifferte Kauf- und Verkaufsaufträge entständen erst in der OT. Vorausgesetzt der Vorsitzende des Vorstandes schließe sich dem Vorschlag der BANK an, werde dieser Änderungsprozentsatz in die EDV der Bw. eingegeben.
Erst dadurch könnten tatsächliche bezifferte Verkaufs- oder Kaufaufträge erstellt werden, die genaue Beträge enthielten (wie zB 100 Stk. Fondsanteile in Höhe von 35.000,00 € an dem Fonds Fidelity Funds - European Growth Fund seien zu kaufen, weil diese Angabe die Erhöhung um 1 % des Fondsvolumens ausmache). Die Höhe des zu veranlagenden Fondsvolumens ändere sich fast täglich durch neu hinzukommende oder wieder aufgelöste Lebensversicherungen, diese Änderungen seien nur der NAME bekannt. Die Bezifferung der Verkaufs- und Kaufempfehlung erfolge nach Meinung der Betriebsprüfung somit erst in der NAME. Eine externe Fondsvertriebsstelle könne nur mit der Angabe eines Prozentsatzes nichts anfangen. In dem in der Berufung angeführten Artikel werde über den Unterschied zwischen Beratungsleistung und Vermögensverwaltung unter Beachtung des EU-Rechts abgesprochen. Hier würden unter "Punkt IV. Ausgelagerte Verwaltungsleistungen im Wertpapierfonds" drei unterschiedliche Fallkonstellationen angeführt. Fall 1 beziehe sich auf das Sammeln finanzwirtschaftlicher Informationen. Solche Dienstleistungen seien laut EuGH keine befreiten Umsätze, da sie nicht die Verwaltung eines Investmentvermögens zum Inhalt hätten. Fall 2 beziehe sich auf die Erarbeitung von Kauf- und Verkaufsempfehlungen, wobei zwei Formen der Auslagerung unterschieden wurden. Unbezifferte Empfehlungen könnten zum Inhalt haben, Aktien von genau bezeichneten Emittenten zu kaufen oder zu verkaufen. In diesem Fall müssten die konkreten Entscheidungen erst noch getroffen werden. Diesfalls liege nach Ansicht des Autors eine Beratungsleistung vor. Im Fall der NAME erhalte diese von der BANK Mitteilungen darüber, in welchen Prozentsatz das vorhandene Portfolio zu ändern sei. Die tatsächlichen Kauf- und Verkaufsbeträge würden erst durch die EDV-Eingabe der Prozent-Empfehlungen ermittelt, weil erst da die geänderten Werte mit den vorhandenen Volumen des zu veranlagenden Vermögens zum Änderungsstichtag verglichen würden. Dieser Fall liege gegenständlich vor. Im 3. Fall, nämlich bezifferter Empfehlungen, werde der Dritte börsetäglich über den Bestand des Fondsvermögens (der sich durch Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ändern könne) informiert. Ebenso werde der Dritte über die bereits ausgeschöpften Anlagegrenzen informiert. Bei einer solchen Gestaltung sei gemäß dem Artikel der Dienstleister unmittelbar an den Wertpapiergeschäften beteiligt. Er treffe faktisch die Kauf- oder Verkaufsentscheidung. In diesem Fall liege eine steuerfreie Vermögensverwaltung eines Investmentfonds vor. Im Fall der NAME würde dieser Anwendungsfall bedingen, dass Informationen darüber, wie viele Prämien die NAME zu veranlagen habe bzw. Informationen darüber, welche Verträge in welcher Prämienhöhe dazu gekommen bzw. weggefallen seien, weiter gegeben werden. Die BANK erhalte laut Sachverhaltsdarstellung der NAME eine Liste der Fonds (Fondsuniversum) und kenne die Zusammensetzung dieser in den einzelnen gemanagten Portfolios in Prozent. Es würden allerdings keine Informationen über das gesamte zu veranlagende Vermögen, das durch die Prämienzahlungen der Versicherungskunden vorhanden sei, weiter gegeben. Daher könnten auch keine bezifferten Verkaufs- bzw. Kaufempfehlungen von der BANK an die OT erbracht werden. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 8 lit i UStG komme nicht zum Tragen, weil es sich bei der OT um eine Lebensversicherungsgesellschaft handle, die unterschiedliche Portfolios anbiete. In der angeführten Befreiung sei jedoch gefordert, dass Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes durch Unternehmen erfolgten, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Weiters sei die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß
§ 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz befreit. Bei der Bw. liege jedoch kein dieser Bestimmung entsprechender Kapitalanlagefonds bzw. kein Unternehmen mit entsprechender Konzession vor. Die Großbetriebsprüfung ging daher abschließend nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weiterhin vom Vorliegen einer Beratungsleistung aus. Zu den Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb (NAME Akademie) führte die Betriebsprüfung aus, die im Zuge der Berufung erbrachten Listen, in denen die Ermittlung der einzelnen Vorsteuerbeträge dargestellt werde, hätten zumindest für die Jahre 2003 bis 2005 im Rahmen der Stellungnahme auf deren Schlüssigkeit - Vergleich auch mit den im Zuge der Prüfung erhaltenen Buchhaltungsdaten - überprüft werden können. Gegen die Höhe der angeführten Vorsteuerbeträge gebe es keine Bedenken. Es sei zu beachten, dass im Rahmen des Bildungsbetriebes der NAME Akademie sowohl umsatzsteuerpflichtige Erlöse als auch unecht befreite Erlöse erwirtschaftet würden. In der Broschüre, die die Betriebsprüfung im Rahmen der Besteuerung der Bildungsgutscheine erhalten habe, werde von der NAME Akademie darauf hingewiesen, dass die "Fachliche Kompetenz, der Marktüberblick und der Besitz eines umfassenden Wissens zum entscheidenden Faktor für den künftigen Verkaufserfolg angesehen wird". Mit Verkaufserfolg sei der Erfolg Lebensversicherungsverträge mit div. Kunden abzuschließen gemeint, und aus diesen Abschlüssen resultierten umsatzsteuerlich betrachtet unecht befreite Provisionserträge und unecht befreite Prämienerträge. Auch im Schreiben der Steuerberatungskanzlei Ernst & Young vom 19.3.2008 zu den "Bildungsgutscheinen" werde im vorletzten Absatz auf Folgendes hingewiesen: "Die Motivation der OT für die Ausgabe von Bildungsgutscheinen besteht daher nicht in der zusätzlichen Entlohnung für erbrachte Vertriebsleistungen. Vielmehr sollten die Vertriebspartner dazu angeregt werden, die von der NAME Akademie angebotenen - ausschließlich fachspezifischen Kurse zu besuchen. Dies sei im eigenen Interesse von NAME, da schlecht ausgebildete Vertriebspartner auf dem Markt einen schlechten Eindruck hinterlassen und dies auf den Erfolg und den Ruf der OT Auswirkungen hat." Auch hier werde die Verbindung zu den unecht befreiten Umsätzen in Form von Prämien und Provisionen hergestellt. Der Zusammenhang zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ergebe sich daraus, dass die Verrechnung an die Kursteilnehmer mit Umsatzsteuer erfolge. Im Zuge der Betriebsprüfung seien auch jene Bildungsgutscheine, wo auf Grund von Ausschreibungen ein tauschähnlicher Umsatz entstanden sei, der Umsatzsteuer unterzogen worden. Gutscheine, welche an Kursteilnehmer bzw. Vertriebspartner ohne direkte Gegenleistung übergeben worden seien, seien nicht erfasst worden. Das vermehrte Wissen schlage sich in weiteren Lebensversicherungsverträgen und sich daraus ergebenden Prämien und Provisionen nieder. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, es müsse gemäß
§ 12 Abs. 5 Z 1 UStG zu einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge erfolgen. Als Maßstab könnten nach Auffassung der Betriebsprüfung die Gesamtumsätze aufgrund der Umsatzsteuerbescheide herangezogen werden. Die Betriebsprüfung errechnete Vorsteuerbeträge, welche wesentlich niedriger waren, als die von der Bw. bekannt gegebenen Beträge.
Zur Stellungnahme der Betriebsprüfung gab die Bw. eine Gegenäußerung ab und führte in dieser aus, dass trotz der Bezeichnung der Leistung als "Beratungsleistung" in der Vereinbarung zwischen NAME und BANK inhaltlich de facto eine Vermögensverwaltungsleistung vorläge. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sei es erforderlich gewesen, den Vertrag formell nicht als Vermögensverwaltungsvertrag sondern als Beratungsvertrag zu bezeichnen. Abgabenrechtlich komme es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes an. Die Feststellung der Großbetriebsprüfung, eine Fixbetragsvereinbarung würde in der Regel für eine Beratungsleistung sprechen, sei nicht nachvollziehbar. Beratungsleistungen würden in der Praxis großteils nach Zeitaufwand abgerechnet und nicht als fixe Pauschale. Vermögensverwaltungen mögen zwar gegenüber privaten Anlegern häufig als prozentueller Satz vom verwalteten Vermögen berechnet werden. Es gebe bei Verwaltungsverträgen aber auch andere Formen von Gebührenvereinbarungen. Die mit BANK vereinbarte jährliche Pauschale werde von Zeit zu Zeit angepasst, womit die Möglichkeit bestehe, bei steigendem Volumen eine Steigerung der Verwaltungsgebühr zu verhandeln. Aus dieser Gebührenvereinbarung könne für die Einstufung der Tätigkeit nichts gewonnen werden. Die ursprüngliche Auskunft des Steuerberaters aus dem Jahr 1999 habe sich nur auf die Anwendung der so genannten Zwischenbankbefreiung bezogen. Aufgrund der Anwendbarkeit der Zwischenbankbefreiung hätte ohnehin von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden können. Die Qualifizierung der Leistung sei nicht von Bedeutung gewesen und nicht näher analysiert bzw. hinterfragt worden. Die von der Großbetriebsprüfung angeführten gesetzlichen Beschränkungen erklärten, warum die Leistung im Vertrag mit BANK als "Beratungsleistung" bezeichnet werde. Zum Vorbringen der Betriebsprüfung, dass eine Beratungsleistung nur dadurch, dass sie immer befolgt werde, keine andere Leistung darstelle, sei zu entgegnen, dass es in der Einstufung der Leistung einen Unterschied mache, wer de facto die Entscheidung treffe. Jemand, der sich beraten lasse, werde den Ratschlag prüfen und dann entscheiden. Jemand, der einen Verwalter beauftrage, werde sich auf dessen Entscheidungen verlassen. Die aus versicherungsrechtlichen Gründen erforderliche "Letztentscheidung" durch NAME stelle kein derartiges "Prüfen und Entscheiden dar", sondern einen rein formalen Akt, welcher der Umsetzung der "vom Verwalter entschiedenen Portfoliozusammensetzung" diene. NAME habe keine personellen Ressourcen, um selbst die Prüfung von Veranlagungsvorschlägen durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Betreffend die Ausführungen der Großbetriebsprüfung hinsichtlich der bezifferten Empfehlung führte die Bw. aus, in dem zitierten Fachartikel würden als Beispiele für unbezifferte Empfehlungen generelle Empfehlungen, wie zB Aktien statt Anleihen oder eine Über- bzw. Untergewichtung von Aktien genannt. Weiters falle die Empfehlung, bestimmte Kategorien von Wertpapieren zu erwerben oder zu verkaufen in diese Kategorie. NAME müsse nicht erst überlegen, wie viel Geld sie in die empfohlenen Titel investieren wolle, da sich dies aus der Prozentangabe umgelegt auf den Fonds rechnerisch bereits eindeutig ergebe. Es würden bei NAME von einem administrativen Mitarbeiter die von BANK mitgeteilten Prozentsätze in das EDV-System eingegeben und daraus generiere das System automatisch die zu tätigenden Kauf- und Verkaufsorder, ohne dass hier seitens NAME irgendeine inhaltliche oder betragsmäßige Entscheidung getroffen werden müsste. Schon aus diesem Grund liege eine bezifferte Empfehlung vor. In der Literatur werde argumentiert, dass bei "bezifferten Empfehlungen" die geforderte Streuung des Fondsvermögens durch den Dritten berücksichtigt werde, somit brauche sich der Leistungsempfänger keine Gedanken mehr über die ausreichende Streuung des Fondsvermögens zu machen. Auch dieses Erfordernis sei durch Angabe der jeweiligen Prozentangaben durch die BANK erfüllt, da die Empfehlungen den vordefinierten Anlagestrategien der NAME entsprechen müssten. In dem Fachartikel werde unter dem Punkt "bezifferte Empfehlungen" auf die vorliegende Fallkonstruktion Bezug genommen: ... "Eine formelle Auslagerung von Entscheidungen wurde aber aufsichtsrechtlich nicht für zulässig gehalten. Die KAG behalfen sich damit, dass sie sich vom Dienstleister Empfehlungen geben ließen ... in dessen Rahmen nehmen die KAG qualifizierte Anlageberater in Anspruch; das Fondsmanagement der KAG vertraut alleine auf deren Expertise und entscheidet ausschließlich auf Grundlage dieser Vorgaben. Bei einer solchen Gestaltung ist der Dienstleister unmittelbar an den Wertpapiergeschäften der KAG beteiligt. Faktisch ist er es, der die Kauf- oder Verkaufsentscheidung trifft und dadurch auf Bestand und Zusammensetzung des Sondervermögens einwirkt" ... Genau diese Konstellation liege auch im vorliegenden Fall vor. Die Tätigkeit der BANK gehe über eine bloße Beratung weit hinaus; faktisch treffe die BANK die Kauf- oder Verkaufsentscheidungen. Damit liege keine Beratungs-, sondern eine Vermögensverwaltungsleistung vor. Zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG führte die Bw. aus, die Großbetriebsprüfung bringe vor, dass die Befreiung nicht zur Anwendung komme, da es sich bei der Bw. um eine Lebensversicherungsgesellschaft handle. Die Befreiung komme jedoch nur für Unternehmen zur Anwendung, die eine Konzession für dieses Geschäft besäßen oder die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß
§ 3 Abs. 3 InvFG betreiben. Hiezu wiederhole die Bw. ihr Berufungsvorbringen. Art 13 Teil B Buchst. D Nr. 6 der Sechsten Richtlinie räume den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis ein, nach ihrem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff des Sondervermögens fallen. Nach ständiger Rechtsprechung folge jedoch, dass diese Befugnis unter Beachtung der Ziele der EU-Richtlinienbestimmung ausgeübt werden müsse. Dazu müsse einerseits das mit der Befreiungsbestimmung verfolgte Ziel beachtet werden, welches darin bestehe, den Anlegern die Anlage über gemeinsame Organismen für Anlagen zu erleichtern. Andererseits verlange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass auch die Verwaltung von Sondervermögen, das nicht unter die OGAW Richtlinie falle, steuerfrei sein müsse, wenn es sich um vergleichbare Anlageformen handle. Nach Ansicht der Bw. könne unter Beachtung dieser vom EuGH aufgestellten Grundsätze ein Investor einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit gemanagtem Portfolio nicht schlechter gestellt werden als ein Investor eines Dachfonds. Zu den Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb (NAME Akademie) führte die Bw. aus, dass die "NAME Akademie" selbst durch Verrechnung entsprechender Seminargebühren nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführe, welche auch mit Umsatzsteuer fakturiert worden seien. Die geltend gemachten Vorsteuern würden sich unmittelbar auf die NAME Akademie beziehen. Auf die Geltendmachung allgemeiner Vorsteuern sei verzichtet worden. Ein Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen aus dem Versicherungsgeschäft könnte insoweit gesehen werden, als die OT an selbständige Vertriebspartner kostenlos so genannte Bildungsgutscheine vergebe, um diese zum Besuch der NAME Akademie anzuregen. Durch Einlösung von Bildungsgutscheinen könne der Vertriebspartner die Seminarkosten reduzieren, jedoch dürften pro Seminar und Vertriebspartner maximal 2 Bildungsgutscheine eingelöst werden. Die OT ersetze der NAME Akademie die Kosten der eingelösten Bildungsgutscheine. Ein Teil der Bildungsgutscheine sei nach einem Berechnungsschema ausgegeben worden, welches sich nach den vom Vertriebspartner vermittelten Prämiensummen orientierte. Ein anderer Teil der Bildungsgutscheine sei ohne Zusammenhang mit vermittelten Prämiensummen vergeben worden. Die Bw. habe im Zuge einer Diskussion im Rahmen der Betriebsprüfung die Auffassung vertreten, es läge kein Leistungsaustausch vor. Die Ausgabe der Bildungsgutscheine stelle nämlich keine zusätzliche Entlohnung für erbrachte Vertriebsleistungen dar, sondern solle die Vertriebspartner zur Weiterbildung animieren. In der Regel könne sich jeder Vertriebspartner, der ein Seminar besuchen möchte, einen entsprechenden Bildungsgutschein auch ohne entsprechende vermittelte Prämiensumme verschaffen. Diese Auffassung sei von der Großbetriebsprüfung jedoch nicht geteilt worden. Folge man der Auffassung der Großbetriebsprüfung, dann würden konsequenterweise auch die Vorsteuern der NAME Akademie nicht mit den unecht steuerbefreiten Versicherungsumsätzen in Zusammenhang stehen. Die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis sei eine Hilfsmethode, die der Unternehmer nicht anwenden müsse. Die dem Akademiebetrieb zuordenbaren Vorsteuern seien eindeutig ermittelbar und abzugsfähig. Ein Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Versicherungsumsätzen könne nach Ansicht der Bw. nur insoweit angenommen werden, als es sich um eingelöste Bildungsgutscheine handle, die außerhalb des von der Großbetriebsprüfung festgestellten tauschähnlichen Umsatzes ausgegeben worden seien. Wertmäßig entfalle etwa ein Drittel der eingelösten Gutscheine auf solche, die ohne Zusammenhang mit vermittelten Prämienvolumina ausgegeben worden seien. Daraus würde sich rechnerisch eine Kürzung der Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb um rund 28 % ergeben. Die eventuelle Kürzung werde dadurch kompensiert, das kein anteiliger Vorsteuerabzug von den allgemeinen Kosten der Gesellschaft geltend gemacht worden sei. Neben den steuerpflichtigen Akademieumsätzen seien noch steuerpflichtige Umsätze durch die A_GmbH erzielt worden. Diese steuerpflichtigen Umsätze seien weder in der Vorsteuerschlüsselberechnung berücksichtigt noch seien aus diesem Bereich Vorsteuern geltend gemacht worden. Durch die ausschließliche Berücksichtigung der direkten Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb zu 100 % würde insgesamt ein sachgerechtes Ergebnis erzielt. Gehe man - folgend der Argumentation der Großbetriebsprüfung - davon aus, dass die Kurse mit dem Versicherungsgeschäft in Zusammenhang stehen, könne dies für die Bildungsgutscheine nur bedeuten, dass auch deren Ausgabe durch NAME im eigenen Interesse erfolge. Damit könne kein tauschähnlicher Umsatz vorliegen und sei die Vorschreibung der Umsatzsteuer durch die Großbetriebsprüfung insoweit zu Unrecht erfolgt. Es wäre nicht konsistent, einerseits die Bildungsgutscheine mit dem Argument der Umsatzsteuer zu unterwerfen, die gegen Einlösung der Gutscheine erbrachte Schulungsleistung der Akademie sei Gegenleistung zu einer an NAME erbrachten Vermittlungsleistung, andererseits aber den Vorsteuerabzug aus dem Akademiebetrieb mit dem Argument, die Akademie diene dem Versicherungsgeschäft, praktisch zu verweigern. Wenn die bezogenen Vorsteuern der Akademie in Zusammenhang mit unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätzen stehen sollten, dann seien die Vorsteuern nur anteilig abzugsfähig, jedoch unterlägen die eingelösten Bildungsgutscheine insgesamt nicht der Umsatzsteuer. Folglich wären die in den Umsatzsteuerbescheiden 2003 bis 2006 der Umsatzsteuer unterworfenen Bildungsgutscheine als nicht steuerbar zu behandeln.
Der Unabhängige Finanzsenat hielt der Bw. Folgendes vor:
Umsatzsteuer für Beratungsleistungen:
"Die Bw. hat die von der Y-AG im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung erbrachten Leistungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Verwaltung von Sondervermögen in Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 8 lit i und die von der Bank2__AG bzw. der BANK AG Stadt (BANK) erbrachten Vorleistungen trotz der Bezeichnung als Beratungsleistungen als (ausgelagerte) Vermögensverwaltung bezeichnet. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer wurde der Bw. als Organmutter der Y-AG gemäß
§ 3 a Abs. 10 Z. 4 UStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 UStG vorgeschrieben. Aufgrund ihrer Würdigung des Sachverhaltes in Zusammenhang mit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung ist die Bw. zu der Auffassung gelangt, (zu ergänzen: dass) sie für die erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer schulde.
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Bei der Organtochter der Bw. handelt es sich um kein Unternehmen, welches eine Konzession für die im § 3 a Abs. 10 Z. 4 UStG angeführten Geschäfte besitzt. Die Bw. (gemeint: die OT) erbringt vielmehr Versicherungsumsätze. Diese unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen. Selbst wenn das angebotene Produkt der fondsgebundenen Lebensversicherung Elemente enthält, die einer Kapitalveranlagung vergleichbar sind, liegt doch keine mit wirtschaftlichem Eigentum gleichzusetzende Beteiligung an einem Investmentfonds bzw. Dachfonds vor.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, wonach der Versicherungsnehmer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit "grundsätzlich" keine Geldsumme erhält, sondern jene Fondsanteile, welche er seiner Lebensversicherung zugrunde gelegt hat, ist aufgrund der im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Einem im Akt erliegenden Versicherungsvertrag mit den Versicherungsbedingungen von Y-AG_kurz, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Stand: 1.10.2007) - Life Time ist unter Punkt 2.2. zu entnehmen, dass die Übertragung der diesem Vertrag zurechenbaren Fondsanteile nicht möglich ist. Es wird ein Wert zu einem bestimmten Stichtag ausbezahlt. Dies ist auch aus Unterlagen über bereits abgewickelte Verträge, welche die Betriebsprüfung in Kopie zum Akt genommen hat, zu ersehen. Unter Punkt 8.1. der Versicherungsbedingungen wird festgehalten, dass die Versicherungsleistungen als Geldleistungen erbracht werden.
Wie sich den Musterversicherungsbedingungen entnehmen lässt, werden unterschiedliche Versicherungsprodukte (zB mit Kapitalgarantie, mit Höchststandsgarantie etc.) angeboten. Im Fall einer Kapitalgarantie ist die Risikotragung durch den Versicherungsnehmer gegenüber Beteiligten an einem Fonds atypisch eingeschränkt. Im Falle eines Rückkaufes müssen Abschläge hingenommen werden. Werden bestimmte, verhältnismäßig lange Fristen eingehalten, kommt es zu einer steuerlichen Begünstigung des Versicherungsnehmers, im Falle eines Rückkaufes zu einer Nachversteuerung. Eine Übertragung der Anteile ist nicht möglich. Auch im Fall einer Beteiligung an ausschüttenden Fonds erlangt der Versicherungsnehmer keine Verfügungsmacht über die ausgeschütteten Erträge. Diese werden vielmehr wieder investiert. Während Kapitalanlagegesellschaften die Kosten für die Verwaltung tragen,
erhält
die Bw. laut Vertrag mit den Kapitalanlagegesellschaften eine Bestandsprovision und
bezahlt keine
Depotgebühr.
Eine Gegenüberstellung von Verträgen, bei welchen der Versicherungsnehmer sich von vornherein für bestimmte Fondsanteile entscheidet und von Verträgen, bei denen die Bw. Umschichtungen vornimmt, ist bisher noch nicht erfolgt. Es wird auch anhand der im Akt erliegenden Unterlagen davon ausgegangen, dass die Kosten des von der Bw. angenommenen Portfoliomanagements im Verhältnis zur Prämie gering sind und den Versicherungsnehmern gegenüber nicht ziffernmäßig offen gelegt wurden, sodass insgesamt vom Vorliegen eines Versicherungsproduktes ausgegangen werden kann. Bei Verträgen mit Elementen verschieden zu beurteilender Umsätze ist umsatzsteuerlich zu beurteilen, welche Elemente das Wesen des Umsatzes prägen, wenn nicht eine Trennung erfolgen kann. (Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung). Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten und die mangelnde Offenlegung geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Umsätze nicht zu trennen sind und die Vermögensverwaltung als Nebenleistung zu beurteilen ist, die nur das angebotene Produkt abrundet. Ein reines Anlageprodukt liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor.
Die Bw. hat keinen tatsächlichen Vergleich ihrer Produkte mit von Kapitalanlagegesellschaften vertriebenen Produkten vorgenommen. Ein Gleichsetzen der von der Bw. angebotenen Versicherungsverträge in der fondsgebundenen Lebensversicherung mit Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise würde eine fundiertere Auseinandersetzung mit den Ähnlichkeiten und Unterschieden voraussetzen, als dies bisher erfolgt ist. Ein Vergleich könnte anhand von jeweils im Berufungszeitraum verwendeten Prospekten oder abgeschlossenen Verträgen erfolgen (im Akt erliegt lediglich ein von der Betriebsprüfung eingesehener Vertrag vom 5.10. 2007, welcher nach Ergehen des OGH-Beschlusses vom 20.6.2007, 7 Ob 82/07 w abgeschlossen worden ist).
Die tatsächlich von der Bank2 bzw. BANK zugekaufte Leistung ist nach vorläufiger Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als Vermögensverwaltung zu beurteilen.
Zum einen haben die Bank2 bzw. die BANK die in Betracht kommenden Vermögenswerte nicht selbst ausgewählt, diese wurden vielmehr von NAME im Rahmen des so genannten "Investment-Universums" vorgegeben (auf der aktuellen Web-Site von NAME.at findet sich zu NAME Portfolios folgende Beschreibung: "Die NAME Portfolios sind für jene Anleger bestimmt, die ihre Fondsauswahl nicht selbst vornehmen wollen. Es stehen Ihnen 6 Veranlagungsstrategien von konservativ bis spekulativ zur Auswahl. Hier können Sie sich auf das umfassende Know-How internationaler Investmentspezialisten der NAME-Gruppe und das strenge 4P-Prinzip von NAME bei der Fondsauswahl verlassen"). Die Auswahl des "Investment-Universums" und die Vorgabe einer Streuung hat auf die Entwicklung des Vermögens einen mindestens ebenso großen möglichen Einfluss wie die Allocation innerhalb dieses Rahmens. Selbst wenn daher die Vorschläge der Vertragspartner eins zu eins umgesetzt werden, kann nicht von einer Auslagerung der Verwaltung von Vermögen ausgegangen werden.
Eine laufende Wartung der Versicherungsverträge fand seitens der Bank2 bzw. der BANK nicht statt. Die laufenden Anpassungen erfolgen durch die Bw., wobei Vertragsanpassungen (Wechsel der Strategie) auf Wunsch des Kunden möglich waren. Die Vertragspartner der Bw. kannten daher das Volumen des nach Ansicht der Bw. von ihnen "verwalteten" Vermögens nicht. Dieses war ständigen Anpassungen unterworfen, weil laufend Verträge ausgeschieden (durch Eintritt des Versicherungsfalles, Ablauf und Rückkäufe) bzw. angepasst wurden und neue hinzukamen.
Die Vertragspartner gaben der Bw. gegenüber lediglich quartalsmäßig eine schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Markteinschätzung ab und unterbreiteten bei Änderung der Allocation oder Selektion einen Allocations- und Fondsselektionsvorschlag. Die Markteinschätzung und der Allokationsvorschlag wurden vierteljährlich bzw. halbjährlich mündlich in einer Sitzung erörtert. Darüber hinaus stellten die Vertragspartner eine Person für Sales-Veranstaltungen der Bw. zur Verfügung. Die Kosten dafür waren im Honorar inbegriffen. Darüber hinaus wurden gewisse Marktanalysen zur Verfügung gestellt, die bei der Beratung der Kunden verwendet werden durften. Punkt 1.4 der Vereinbarung mit der BANK AG hielt Folgendes fest: "Die BANK Leistungen umfassen lediglich die Beratungstätigkeit sowie die auf Wunsch von NAME zur Verfügung gestellten BANK Analysen. Die Entscheidung, ob die BANK Empfehlungen berücksichtigt werden, liegt allein bei NAME. Die BANK tritt im Verhältnis zwischen der NAME und ihren Kunden nicht auf, doch dürfen beide Parteien auf die im Rahmen dieses Vertrages von der BANK geleistete Beratungstätigkeit gemäß
§ 1.5 verweisen." Aktuellen, im Internet abrufbaren Informationen zu NAME Portfolios ist ein Hinweis "advised by BANK" zu entnehmen. Die von der Bw. behaupteten "Verwaltungskosten" sind als Kalkulationsbestandteil in die Versicherungsprämie eingegangen. Versicherungsprodukte werden nicht auf demselben Markt angeboten wie Fondsanteile, weshalb die von der Bw. behauptete umsatzsteuerliche Analogie zu Veranlagungsprodukten nicht offensichtlich ist.
Das für die erbrachten Leistungen verrechnete Honorar wurde in einem Pauschalbetrag ausbezahlt und diente der Abgeltung verschiedener Leistungen, die auch die Imagepflege umfassten. Die Teilnahme der von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Personen an Sales-Veranstaltungen der Bw. hatte nicht im Entferntesten etwas zu tun mit der Verwaltung des Vermögens der Versicherungsnehmer und diente den Eigeninteressen der Bw.. Es handelte sich um typische Kosten des Vertriebes. Eine Trennung der Leistungen ist aufgrund des einheitlich verrechneten Entgeltes nicht möglich. Nach außen hin wurde der Eindruck erweckt, dass die BANK lediglich Beratungsleistungen erbringt (arg.: "advised by BANK"). Dieser Eindruck wurde nicht nur den Behörden sondern auch den Versicherungsnehmern gegenüber erweckt. Insgesamt herrschte der Eindruck vor, dass eine Beratungsleistung erbracht wurde. Die gegenteilige Argumentation lässt sich nur damit erklären, dass das Entstehen einer Umsatzsteuerschuld vermieden werden soll.
Bildungsbetrieb:
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde hinsichtlich gewisser, von der Y-_AG ausgegebener Bildungsgutscheine, welche beim Besuch der von der Bw. veranstalteten Seminare eingelöst wurden, ein tauschähnlicher, der Umsatzsteuerpflicht unterliegender Umsatz angenommen. In der Berufung geltend gemachte, im Zusammenhang mit dem Bildungsbetrieb angefallene Vorsteuern wurden nur teilweise anerkannt, weil zum Teil ein Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Umsätzen angenommen wurde.
In den Seminaren wurden Versicherungsmakler geschult. An diese wurden auch die Rechnungen gelegt. Dabei wurde von dem für die Schulung in Rechnung gestellten Betrag der Wert des Bildungsgutscheines abgezogen und die Differenz der Umsatzsteuer unterzogen. Die Gutscheine wurden mit der Y-AG verrechnet.
Eine vorliegende Rechnung erweckt den Eindruck, dass ein Makler geschult wurde, welcher den Kurs selbst gebucht hat. Dass durch die Ausgabe von Gutscheinen ein Anreiz geschaffen werden sollte, die Kurse zu besuchen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Leistung gegenüber dem Makler erbracht wurde. Bei den ausgegebenen und in der Folge abgerechneten Gutscheinen handelt es sich daher um ein Entgelt von dritter Seite, welches offenbar notwendig war, um die Kosten abdecken zu können.
Aufgrund der konkreten Gestaltung ist der gesamte Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da bisher lediglich jener Teil der Gutscheine der Umsatzsteuer unterworfen wurde, hinsichtlich welcher aufgrund einer Ausschreibung ein tauschähnlicher Umsatz angenommen wurde, wird ersucht um Bekanntgabe der gesamten, mit der Y-.AGn den gegenständlichen Jahren jeweils abgerechneten Gutscheine sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Vorsteuern, die direkt mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehen, können abgezogen werden (vorausgesetzt, es wurden keine internen Schulungen von Angestellten der Bw. vorgenommen, welche als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen - diesfalls müsste eine Aufteilung erfolgen). Es wird daher ersucht um Bekanntgabe, ob die Bw. auch nicht der Umsatzsteuer unterliegende Schulungen durchgeführt hat.
Die Bw. hat erklärt, dass sie bisher hinsichtlich der allgemeinen Kosten keine Vorsteuern geltend gemacht und diese insbesondere nicht in den Vorsteuerschlüssel einbezogen hat. Die mit den im Rahmen des Bildungsbetriebes erbrachten Leistungen in Zusammenhang stehenden direkten Vorsteuerbeträge sind erstmals in der Berufung geltend gemacht worden. Ein überprüfbarer Antrag auf Anwendung eines bestimmten Vorsteuerschlüssels auf die allgemeinen Aufwendungen, welche nach Mehrwertsteuersätzen getrennt bekannt gegeben werden müssten, ist bisher nicht gestellt worden. Sollte die Bw. nach Vornahme der oben angeführten vorzunehmenden Anpassungen (Versteuerung der gesamten in Rechnung gestellten Beträge inklusive der Bildungsgutscheine, Abzug der gesamten mit dem Bildungsbetrieb in Zusammenhang stehenden direkten Vorsteuerbeträge) noch weitere Vorsteuern geltend machen wollen, so wäre ein entsprechendes detailliertes Vorbringen hinsichtlich des Vorsteuerschlüssels zu erstatten, eine ziffernmäßige Erklärung abzugeben und wären entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche auch der Amtspartei eine Überprüfung der aufgestellten Behauptungen ermöglichen sollen."
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1325-W/09
- Stammnummer
- 59642
- Gültig
- 13.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF