RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1325-W/09

Umsatzsteuerpflicht einer von einem Schweizer Unternehmen erbrachten Beratungsleistung, welche von der Bw. als Vermögensverwaltung betrachtet wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1325-W/09vom 13.06.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bw. führte dazu in einer Stellungnahme ergänzend aus, dass im Hinblick auf Art. 13 Teil B Buchst. D Nr. 6 der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch die Richtlinie gewährleistet werden solle, dass die Entscheidung eines Anlegers zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren oder mittelbarer Anlage in Investmentfonds nicht beeinflusst werde. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlange, dass auch die Verwaltung von Sondervermögen, das nicht unter die OGAW-Richtlinie falle, steuerfrei sein müsse, wenn es sich um vergleichbare Anlageformen handle. Nach diesen vom EuGH aufgestellten Grundsätzen dürfe ein Investor einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit gemanagtem Portfolio nicht schlechter gestellt werden als ein Investor eines Dachfonds, ohne dass diese Ungleichbehandlung unionsrechtswidrig wäre. Der Versicherungsnehmer der "gemanagten" fondsgebundenen Lebensversicherung habe eine vergleichbare Stellung wie der Investor eines Dachfonds. Er könne sich am Ende der Laufzeit anstelle des Geldbetrages jene Fondsanteile, in die er im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung investiert hat, "ausbezahlen lassen". Lediglich bei Vertragsabschlüssen ab dem Jahr 2007 werde dem Anleger jedenfalls der Geldbetrag ausbezahlt. Auch bei Veranlagung in einen Dachfonds werde dem Anleger letztlich Geld ausbezahlt. Der einzige Unterschied zwischen Dachfonds und Lebensversicherung in dieser Hinsicht sei, dass die Laufzeit bei Veranlagung in eine "gemanagte" fondsgebundene Lebensversicherung vorgegeben sei, bei einem Dachfonds hingegen der Anleger selbst über die Ablaufzeit entscheide. Der einzige Unterschied zum Direktinvestment in einen Dachfonds bestehe darin, dass das Fonds-Portfolio formal in eine Lebensversicherung eingebettet sei. Ein Anleger könne sein Risiko auch bei der Veranlagung in einen Fonds minimieren, indem er einen Fonds mit Kapitalgarantie wähle (sog. Garantiefonds). Auch bei einer Veranlagung in einen Dachfonds seien Spesen zu entrichten. Eine Übertragung der Anteile per se sei nicht möglich, jedoch sei "die Versicherung übertragbar". Im Fall eines Dachfonds könne auch nur der Anteil am Dachfonds übertragen werden und nicht die "Unterfonds". Im Rahmen der Veranlagung in "gemanagte" fondsgebundene Lebensversicherungen ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen, dass der Kunde bei ausschüttenden Fonds Ausschüttungen/Erträge der Investmentfonds seinem Vertrag gemäß den Versicherungsbedingungen gutgeschrieben erhalte, welche dann in die gewählten Fonds/Portfolios investiert würden. Die Kosten der Verwaltung eines Investmentfonds würden im Regelfall auch nicht von den KAG getragen, sondern dem Fondsvermögen angelastet. Die Bw. verrechne die Kosten der Versicherungsvertragsverwaltung (und damit auch die Kosten für das Portfoliomanagement) den Versicherungsverträgen. Die Bw. erhalte prinzipiell für ihre Bestände an Investmentfonds von Fondsgesellschaften eine marktübliche Bestandprovision, da im vorliegenden Fall keine Vermittler tätig würden sondern institutionelle Anleger, welche die Provision an Vermittler statt bekommen. Diese Art von Bestandsprovision erhielten Vermittler auch bei Investmentfonds im Regelfall für die jeweiligen Kundenbestände unabhängig davon, ob die Bestände im Rahmen einer Vermögensverwaltung gemanagt werden oder durch Einzelkundenkäufe erfolgten. Bei einigen Depotlagerstellen für Fonds entrichte die Bw. Depotgebühren. In beiden Fällen werde also die Provision dem Fondsvermögen "angelastet". Wie auch ein Dachfonds investiere der Anleger im Rahmen des gemanagten Portfolios in Aktienfonds, Anleihenfonds bzw. einzelne Wertpapiere. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise verlange das Management eines Dachfonds genau die gleiche Tätigkeit wie das Management eines "gemanagten" Portfolios einer fondsgebundenen Lebensversicherung auch wenn die Verwaltung des "gemanagten" Portfolios formal keine Verwaltung eines Fonds iSd Investmentfondsgesetzes darstelle. In beiden Fällen werde nicht allgemein der Kauf von Wertpapieren, sondern der Kauf eines oder mehrerer Wertpapiere in einer bestimmten Stückzahl unter Berücksichtigung der vom Anleger gewünschten Anlagestrategie, seiner Anlageziele, seiner verfügbaren Mittel und der Zusammensetzung des jeweiligen Wertpapiervermögens vorgenommen. Da kein Unterschied zwischen dem Management von "gemanagten" Portfolios im Rahmen fondsgebundener Lebensversicherungen und dem Management eines Dachfonds bestehe, müsse aus umsatzsteuerlicher Sicht in unionskonformer Interpretation für beide Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung iSd § 6 Abs. 8 Z 1 lit i anwendbar sein. Die von Bank2/BANK erbrachte sonstige Leistung sei nicht als Beratungsleistung sondern als Vermögensverwaltung einzustufen, deren Leistungsort sich nach geltendem Recht im berufungsgegenständlichen "Zeitpunkt" in der Land befinde und in Österreich nicht steuerbar sei. Die Auswahl der konkreten Vermögenswerte erfolge durch Bank2/BANK selbst. NAME gebe lediglich das "Investment-Universum" vor, also eine Liste von Investmentfonds, welche grundsätzlich für die Veranlagung durch die Dachfonds sowie für den Deckungsstock der fondsgebundenen Lebensversicherungen in Betracht kämen. Der Anleger könne aus vier von NAME vorgegebenen Anlagestrategien wählen, woraus für Bank2/BANK erkennbar sei, in welche der möglichen Investmentfonds je nach Anlagestrategie veranlagt werden könne. Die Auswahl der im Rahmen der Anlagestrategie geeigneten Investmentfonds nehme Bank2/BANK vor, welche für ein optimales Portfoliomanagement zuständig sei. Die Zusammensetzung der Portfolios basiere auf der Einschätzung der Finanzmärkte sowie der Ertragsaussichten einzelner Fonds seitens Bank2/BANK. Beim Kundenvertrag mit gemanagten Portfolio würden Umschichtungen gemäß den Vorgaben des Portfoliomanagers durchgeführt. Seit 2011 sei BANK nicht mehr für die gemanagten Portfolios zuständig. Das Fondsmanagement erfolge nunmehr innerhalb der NAME -Gruppe durch die A_GmbH , deren Mitarbeiter bisher vorwiegend in der Vermarktung eigener Fondsprodukte tätig gewesen wären sowie bei der Definition der dem externen Fondsmanager vorgegebenen Investmentuniversen. Es sei Ausfluss des versicherungsrechtlichen Erfordernisses, dass die formale Letztentscheidung über die Veranlagung durch NAME erfolgen müsse, diese sei jedoch "rein formaler Natur". In der Vergangenheit sei nie eine Anlageempfehlung der Bank2/BANK abgelehnt oder abgeändert worden. Dieser Formalakt könne keinesfalls mit einem "Prüfen und Entscheiden" gleichgesetzt werden. Es sei der letzte, formal erforderliche Schritt für die Umsetzung der "von Bank2/BANK entschiedenen Portfoliozusammensetzung". Selbst wenn aus versicherungsrechtlichen Gründen von "Investmentspezialisten der NAME-Gruppe" die Rede sei, müsse abgabenrechtlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung ausschlaggebend sein. NAME habe keine personellen Ressourcen gehabt, um selbst eine Prüfung von Veranlagungsvorschlägen durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Die Auffassung des UFS, wonach keine Auslagerung der Vermögensverwaltung erkennbar sei, da die Auswahl des "Investment-Universums" und die Vorgabe einer Streuung auf die Vermögensentwicklung einen mindestens ebenso großen Einfluss wie die "Allocation" innerhalb eines Rahmens selbst habe, sei nicht nachvollziehbar. Bank2/BANK übernehme inhaltlich die Aufgabe der Vermögensverwaltung und entscheide innerhalb eines vorgegebenen Rahmens darüber, welche Wertpapiere zu welchem Zeitpunkt in welcher Zusammensetzung gekauft werden. Die "Investment-Universen" seien lediglich Ausdruck möglicher Risikokategorien. Dadurch würde lediglich die Information vermittelt, welche Risikobereitschaft die Anleger verfolgten. Die Entwicklung der "Investment-Universen" seitens NAME sei auch aus Werbe- und Verkaufsgründen erforderlich gewesen, um Produkte für potentielle Kunden der jeweiligen Kategorien auf dem Markt zu positionieren. Die Vorgabe der Risikokategorien sei nicht Ausdruck der Beteiligung an der Investmententscheidung durch NAME sondern Mittel zum Zweck für die übersichtliche Darstellung möglicher Veranlagungsformen für Anleger. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise schmälere die Vorgabe der Risikokategorien nicht die Vermögensverwaltungsleistung der Bank2/BANK Dass der wesentliche Anteil an der Vermögensentwicklung Bank2/BANK zuzurechnen sei, ändere sich auch nicht dadurch, dass Anpassungen der fondsgebundenen Lebensversicherungen in administrativer Hinsicht durch Mitarbeiter von NAME erfolgten. Die Eingabe neuer Verteilungen in das EDV-System stelle lediglich sicher, dass die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge automatisch aufgrund des vorgegebenen Umschichtungsplans generiert würden. Eine "Wartung der Versicherungsverträge durch BANK" erfolge somit durch die regelmäßige Übermittlung der neuen Zusammensetzungen der Portfolios und damit der Veranlagung der Kundenmittel. Administrative Tätigkeiten wie Prämienbuchungen oder Wertberechnungen seien durch Mitarbeiter der Bw. erfolgt. BANK sei von der Bw. laufend über die Höhe des verwalteten Vermögens unterrichtet worden. Die Bw. wies darauf hin, dass die Unionsrechtskonformität einer "entsprechenden Ungleichbehandlung offenbar auch vom deutschen BFH angezweifelt" werde, weshalb er das zugrundeliegende Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt habe. Im Ausgangssachverhalt habe eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) verwaltet habe, ein Beratungsunternehmen, dass selbst keine KAG ist, beauftragt, sie bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten. Das Beratungsunternehmen habe laut Anlageberatungsvertrag unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen und dabei den Grundsatz der Risikomischung sowie die gesetzlichen Anlagebeschränkungen und die Anlagebedingungen zu berücksichtigen. Das Beratungsunternehmen habe als Vergütung einen vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz erhalten. Hinsichtlich der Vermögenswerte habe die KAG keine eigene Auswahl getroffen, ihr sei aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung verblieben. Das Beratungsunternehmen habe Rückmeldungen zur Ausführung der Empfehlungen sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihm beratenen Investmentvermögens erhalten. Der EuGH habe nun zu entscheiden, wann die Leistung eines außenstehenden Verwalters als steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften zu qualifizieren sei. Auch hinsichtlich der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermögensverwaltung sei auf die Rechtsprechung des BFH zu verweisen, nach dessen Ansicht Leistungen einer Bank, die Wertpapiere im Namen und für Rechnung ihrer Anleger unter Berücksichtigung deren Anlagestrategie aber ohne vorherige Einholung von Weisungen kaufe oder verkaufe, und dabei als Portfoliomanager aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnis und der ihr eingeräumten Abschlussvollmacht handle, steuerfrei sei und deshalb einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH gestellt habe. Für die Steuerfreiheit von Finanzdienstleistungen sei nach Ansicht des EuGH entscheidend, ob sie nach ihrer Art Änderungen der rechtlichen und finanziellen Situation herbeiführten. Umsätze, die sich auf Wertpapiere bezögen, seien demnach steuerfrei, wenn sie Rechte und Pflichten der Parteien betreffend Wertpapiere begründen, ändern oder zum Erlöschen bringen könnten. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren könne dies dadurch gegeben sein, dass die Bank durch ihre Entscheidung über Kauf und Verkauf von Wertpapieren und die folgende Umsetzung dieser Entscheidung im Namen und für Rechnung ihrer Kunden unmittelbar Rechte und Pflichten in Bezug auf die ge- oder verkauften Wertpapiere begründe, ändere oder zum Erlöschen bringe und diese Rechtsfolgen sodann beim Kunden einträten. Die Steuerfreiheit ergebe sich nicht aus der Verwaltungstätigkeit an sich, sondern aus deren spezifischem Bezug zu Wertpapieren. Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebiete es laut BFH, individuelle Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für Anleger durch Banken gleich zu behandeln wie die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren als Verwaltung eines Sondervermögens. Die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen sei steuerfrei. Insofern würde es dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, wenn die Wertpapierauswahl als Teil einer einheitlichen Leistung im Rahmen der Veranlagung in einen Investmentfonds (Sondervermögen) steuerfrei wäre, nicht aber bei individueller Vermögensverwaltung für einzelne Anleger. In diesem Fall wären die Anleger bei Investitionen in Sondervermögen klar bevorzugt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich jedoch eindeutig, dass umsatzsteuerliche Konsequenzen keinen Einfluss auf die Wahl der Veranlagungsform haben dürften. Bei den Leistungen, die der Imagepflege dienten, handle es sich um Nebenleistungen zur Vermögensverwaltung. Die neben der Vermögensverwaltung erbrachten sonstigen Leistungen seien keine besonderen, eigenständigen Leistungen. Sie dienten der Ergänzung und Abrundung der Vermögensverwaltungsleistung. Für NAME seien diese Nebenleistungen nur im Gefolge der Hauptleistung, d.h. der Vermögensverwaltung, von Interesse. Der Leistungsort liege im berufungsgegenständlichen Zeitraum gemäß § 3a Abs. 12 UStG am Ort des Leistungserbringers in der Land. Weder Haupt- noch Nebenleistungen seien daher in Österreich steuerbar. Bank2/BANK und nicht NAME erbringe die Vermögensverwaltungsleistung. Die Bw. übernehme die Rolle der Kapitalanlagegesellschaft eines Dachfonds und beauftrage Bank2/BANK mit dem Fondsmanagement. Die Frage, ob eine Nebenleistung zu den Versicherungsprodukten der NAME vorliege, stelle sich daher nicht, da die Prämie dem Portfolio angelastet werde und somit keine Haupt- und Nebenleistung vorliege, sondern zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen: Zum einen die Vermögensverwaltung zwischen Bank2/BANK und NAME und zum anderen zwischen NAME und dem Anleger. Abschließend erklärte die Bw., die seitens Bank2/BANK erbrachten sonstigen Leistungen seien ihrer Ansicht nach nicht als Beratungsleistung einzustufen sondern als Vermögensverwaltungsleistung. Der Ort der Leistung liege demnach im Ausland. Darüber hinaus komme die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit i (Fondsmanagement) bzw. nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit f (Umsätze iZm Wertpapieren) zur Anwendung. Mit der Vorhaltsbeantwortung legte die Bw. folgende Unterlagen vor: - "Informationsblatt NAME - Fondgebundene Lebensversicherung" (Stichtag 1.5.2002), Auszüge des Verwaltungssystems jeweils für einen Kundenvertrag mit und ohne Portfolio, ein Schreiben an einen Kunden vom Februar 2005 mit angeschlossenem Depotauszug zum Jahresende 2004, - Jahresrückblicksinfo betreffend NAME Portfolios für das Jahr 2004, Zusammensetzung eines gemanagten Portfolios (spekulativ) vor und nach Umschichtung "gemäß BANK-Vorgabe" sowie - eine Umschichtungsempfehlung per 5.12.2005 (laut Vorhaltsbeantwortung, S 4, 3. Absatz unter dem Stichwort "Vorliegen einer Vermögensverwaltung" - aus dieser Anlage IV ist nicht ersichtlich, wer diese erstellt hat - kein Hinweis auf BANK). Aus dieser Empfehlung ist ersichtlich, dass die letzte Umschichtung am 8.7.2005 erfolgte. Von den Portfolios entfielen 25 % bis 42 % auf NAMEfonds. Zum Bildungsbetrieb führte die Bw. in einer gesonderten Stellungnahme aus, die Großbetriebsprüfung sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die NAME Akademie sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch unecht befreite Erlöse erzielt habe, da in einem Folder der Akademie erwähnt werde, dass "fachliche Kompetenz, der Marktüberblick und der Besitz eines umfassenden Wissens zum entscheidenden Faktor für den künftigen Verkaufserfolg angesehen werde. Nach Ansicht der Großbetriebsprüfung ständen die Kurse und die in der Folge vermehrt erzielten Versicherungsabschlüsse der Kursbesucher in direktem Zusammenhang mit den aus diesen Abschlüssen resultierenden unecht befreiten Provisionserträgen und unecht befreiten Prämienerträgen der NAME. Folglich seien die Vorsteuern der Akademie nicht gänzlich abzugsfähig. Die Bw. habe ausgeführt, die "NAME Akademie" führe selbst durch Verrechnung entsprechender Seminargebühren nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, welche auch mit Umsatzsteuer fakturiert würden. Die Vorsteuern bezögen sich unmittelbar auf die NAME Akademie. Bei den Schulungen seien keine NAME Mitarbeiter sondern nur NAME Vertriebspartner (selbständige Unternehmer) geschult worden. Da sowohl die "NAME Akademie" als auch die OT einer umsatzsteuerlichen Organschaft angehörten, seien Innenumsätze zwischen diesen Gesellschaften entsprechend dem Prinzip der Unternehmenseinheit nicht steuerbar. Aus umsatzsteuerlicher Hinsicht sei diese Zuwendung von der OT an die NAME Akademie somit irrelevant. Ein Entgelt von dritter Seite komme innerhalb ein- und desselben Unternehmens nicht in Betracht. Die Ausgabe von Bildungsgutscheinen stelle keine zusätzliche Entlohnung für erbrachte Vertriebsleistungen dar, sondern solle die Vertriebspartner zur Weiterbildung animieren, da schlecht ausgebildete Vertriebspartner auf dem Markt einen schlechten Eindruck hinterließen und sich dies auf den Ruf der NAME negativ auswirke. In der Regel könne sich jeder Vertriebspartner, der ein Seminar besuchen möchte, einen entsprechenden Bildungsgutschein auch ohne entsprechende vermittelte Prämiensumme verschaffen. Die auf die NAME Akademie direkt entfallenden Vorsteuern würden auch gesondert aufgezeichnet. Grundsätzlich stehe hierfür der Vorsteuerabzug zu, da ein direkter Zusammenhang zu steuerpflichtigen Umsätzen bestehe. Die Y-AG_kurz ersetze der NAME Akademie die Kosten der eingelösten Bildungsgutscheine. Ein Teil der Bildungsgutscheine sei nach einem Berechnungsschema ausgegeben worden, welches sich nach dem vom Vertriebspartner vermittelten Prämiensummen orientiert habe. Ein anderer Teil sei ohne Zusammenhang mit vermittelten Prämiensummen vergeben worden. Nehme man wie die Großbetriebsprüfung hinsichtlich jener Bildungsgutscheine, die auf Basis des vermittelten Prämienvolumens vergeben und eingelöst worden seien einen tauschähnlichen Umsatz an, ständen konsequenterweise auch die Vorsteuern aus der NAME Akademie nicht mit den unecht steuerfreien Versicherungsumsätzen in Zusammenhang und müssten daher abzugsfähig sein. Vorsteuern, die einer steuerpflichtigen Tätigkeit wirtschaftlich zuordenbar seien, seien zur Gänze abzugsfähig. Ein Zusammenhang mit unecht steuerfreien Versicherungsumsätzen könnte gegebenenfalls nur insoweit angenommen werden, als es sich um eingelöste Bildungsgutscheine handelte, die außerhalb des von der Großbetriebsprüfung festgestellten tauschähnlichen Umsatzes ausgegeben worden seien. Wertmäßig entfalle etwa ein Drittel der eingelösten Gutscheine auf solche, die ohne Zusammenhang mit vermittelten Prämienvolumina ausgegeben worden seien. Daraus würde sich eine Kürzung der Vorsteuern um maximal rund 28 % ergeben. Diese Kürzung werde dadurch kompensiert, dass kein anteiliger Vorsteuerabzug von den allgemeinen Kosten der Gemeinschaft geltend gemacht worden sei. Neben den steuerpflichtigen Akademieumsätzen würden noch weitere steuerpflichtige Umsätze durch die A_GmbH erzielt. Diese steuerpflichtigen Umsätze seien weder in der Vorsteuerschlüsselberechnung berücksichtigt noch seien aus diesem Bereich Vorsteuern geltend gemacht. Würden vereinfachend nur die direkten Vorsteuern aus dem Bildungsbetrieb berücksichtigt, diese aber zu 100 %, würde ein insgesamt sachgerechtes Ergebnis erzielt. Gehe man davon aus, dass die Kurse mit dem unecht steuerfreien Versicherungsgeschäft in Zusammenhang stehen, so könne dies konsequenterweise für die Bildungsgutscheine nur bedeuten, dass deren Ausgabe durch NAME im eigenen Interesse erfolgt sei. Damit könne kein tauschähnlicher Umsatz vorliegen und sei die Vorschreibung von Umsatzsteuer durch die Großbetriebsprüfung zu Unrecht erfolgt. Die Bw. gab die Werte der in den Jahren 2003 bis 2007 eingelösten Gutscheine wie folgt bekannt: | Bildungsgutscheine | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | Summe | auf Basis von Prämienvolumen | € 90.600,00 | € 112.350,00 | € 77.100,00 | € 73.500,00 | € 27.300,00 | € 380.850,00 | (Stück) | 604 | 749 | 514 | 490 | 182 | 2.539 | Nachträglich vergeben | € 45.300,00 | € 31.800,00 | € 37.616,67 | € 39.150,00 | € 11.400,00 | € 165.266,67 | (Stück) | 302 | 212 | 251 | 261 | 76 | 1.102 | Summe | € 135.900,00 | € 144.150,00 | € 114.716,67 | € 112.650,00 | € 38.700,00 | € 546.116,67 | | 906 | 961 | 765 | 751 | 258 | 3641 Die Beträge würden aus Datenmaterial stammen, das auch als Grundlage für die Feststellungen durch die Großbetriebsprüfung gedient habe. Diese Werte seien von der Bw. außer Streit gestellt worden. Bei den Werten für die nachträglich vergebenen Gutscheine habe es sich um Schätzwerte gehandelt, da die Bw. aufgrund der vorgenommenen Umgründung nicht mit abschließender Sicherheit nachvollziehen könne, wie viele Gutscheine eingelöst worden seien. Im Zuge eines Erörterungstermines mit dem Finanzamt brachte die steuerliche Vertreterin vor, dass in der Land durch BANK bzw. den Vorgängerberater nicht bloß allgemeine Empfehlungen über den Kauf und Verkauf von Beteiligungen abgegeben worden wären, sondern eine genaue prozentuelle Zusammensetzung errechnet worden wäre, in welcher genau dargestellt worden wäre, welche Anteile im welchem Ausmaß zu verkaufen und dafür andere Anteile im entsprechenden Prozentausmaß aufzunehmen wären. Diese genauen prozentuellen Berechnungen wären nach Wien mitgeteilt worden und in Wien wäre dann lediglich ein "Einklopfen" in das System der NAME erfolgt, wobei zuvor die offizielle Genehmigung, wie im Beratungsvertrag vereinbart, durchgeführt worden wäre. Den Switchvorschlag der BANK an NAME kenne der Kunde nicht, sondern dieser werde lediglich der NAME mitgeteilt und im Rahmen der NAME erfolge dann die tatsächliche Umschichtung. Laut Ausführungen von Mag. NN von NAME, sei bisher nie ein Switch nicht durchgeführt worden, es wäre aber denkbar gewesen, dass ein vorgeschlagener Switch nicht umgesetzt würde, wenn beispielsweise das Mail gelöscht worden wäre. Der Switchvorschlag komme mittels E-Mail von BANK an den Leiter des jeweiligen Investments, der als Prokurist namens der NAME die Entscheidung treffe oder gegenzeichne und an die Fondsadministration weiterleite. In der Fondsadministration würden dann die genauen zu ordernden oder zu verkaufenden Stückzahlen berechnet und dann im Vier-/Sechsaugenprinzip eingegeben bzw. freigegeben. Zum Abschluss werde kontrolliert, ob die Eingabe und der Switchvorschlag rechnerisch übereinstimmten. BANK kenne die genauen Beträge nicht, sondern gebe lediglich die neue prozentuelle Zusammensetzung bekannt, welche je nach Veranlagungsfonds konservativ bis spekulativ variiere. OR Mag.Osojnik vom Finanzamt wies ausdrücklich darauf hin, dass die BANK als Berater das genaue Volumen des zu veranlagenden Vermögens niemals gekannt habe. Herr N2N2 von NAME bestätigte, dass der BANK das genaue Vermögen nicht bekannt gewesen sei, das wäre auch gar nicht möglich gewesen, da sich der Umfang des Vermögens täglich geändert habe, allerdings sei das Portfolio genau vorgegeben gewesen. Die Steuerberaterin brachte ergänzend vor, dass die Risikostreuung welche durch die BANK vorgeschlagen worden sei, der wesentliche Bestandteil der Vermögensverwaltung sei und es daher nicht darauf ankomme, ob der Beraterin das zu veranlagende Gesamtvermögen bekannt gewesen wäre. Das Know-how über diese Risikostreuung sei im Streitzeitraum im Unternehmen der Bw. nicht vorhanden gewesen, daher habe es zugekauft werden müssen. Das sei über den strittigen Vertrag mit BANK geschehen. Eingeräumt werde, dass die letzte Entscheidung über den Zukauf immer tatsächlich bei NAME liege und auch liegen müsse, was aber für die Frage der Risikostreuung und die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht wesentlich sein könne. Über Frage von HR Dr. Kofler, wie das Fondsuniversum zustande käme und wie die Fonds für spekulativ bzw. konservativ ausgesucht würden, erklärte Mag. NN, dass in diesem Fondsuniversum lediglich solche Fonds enthalten wären, mit denen NAME einen Vertrag habe. Diese Verträge würden jeweils über Head of Investment seitens der NAME mit der jeweiligen Fondsgesellschaft abgeschlossen und nach Abschluss des jeweiligen Vertrages werde dieser Fonds in das Fondsuniversum aufgenommen. Es würden aber der BANK keine Vorschriften gemacht, welche Fonds im Bereich spekulativ bzw. konservativ anzusteuern wären. Über Frage von Frau Hr. Dr. Kofler, ob es ähnlich den Kapitalanlagegesellschaften eine gesetzliche Bestimmung über die Risikostreuung gäbe, antworten Mag. NN und Herr N2, dass sie nicht klar wüssten, ob eine gesetzliche Bestimmung bestehe, den Kunden sei aber je nach Anlageprodukt natürlich bekannt, in welchem Ausmaß im Rahmen des Portfolios reine Aktienbeteiligungen, beispielsweise hoch spekulativ, oder Anleihen im Bereich der klassischen oder konservativen Veranlagung im Portfolio enthalten wären. Die Prüferin Frau Conrad wies darauf hin, dass gerade der Umstand, dass das Know-how zugekauft werden musste, dafür spreche, dass es sich um einen Beratungsvertrag handle, denn dieses Vorgehen sei vergleichbar mit Steuerberatungstätigkeit wo das entsprechende Fachwissen im Unternehmen fehle und ein Steuerberater als Berater zugekauft werde. Die Steuerberaterin wies darauf hin, dass Beratung ihrer Ansicht nach ein Vorgang wäre, der in einem Vorschlag resultiere, der dann in weiterer Folge befolgt werde könne oder auch nicht. Der Umstand dass ein Vorschlag jedes Mal umgesetzt würde, sei für die Einstufung als Beratung oder Vermögensverwaltung kein Argument hinsichtlich Beratung. Der Vertreter der Bw., Herr N2 führte weiters an, dass seiner Meinung nach eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Portfolios relativ einfach erkennbar sei, wenn nämlich beraten werde, welche Titel im Portfolio aufzunehmen wären. Davon sei aber die Portfolioverwaltung zu unterscheiden, die eine tägliche Entscheidung bzw. Umentscheidung im Bereich der genauen momentanen Zusammensetzung des Portfolios darstelle. Das Finanzamt verwies darauf, dass keine tägliche Beratung erfolgt sei, sondern eine quartalsweise Beratung stattgefunden habe. Der Vertreter der Bw. räumte ein, dass tatsächlich quartalsweise Switchvorschläge eingelangt wären. Über Frage von HR Dr. Kofler, wie die Verträge mit den Kapitalanlagefonds zustande gekommen wären bzw. was Inhalt der Kapitalanlagefondsverträge gewesen wäre, führt Mag. N_N aus, dass ein Direktkauf von Fondsanteilen nicht möglich wäre, sondern dass zum Kauf von Fondsanteilen ein Broker oder ein dazwischengeschaltetes Unternehmen notwendig sei, das mit der jeweiligen Fondsanlagegesellschaft einen Vertrag habe. Die Verträge zwischen der Fondsgesellschaft und der NAME würden jeweils regeln, zu welchen Bedingungen das Depot bei der Fondsanlagegesellschaft geführt würde, welche Kosten bei Kauf oder Verkauf anfallen würden bzw. ob allenfalls auch Bestandsprovisionen ausgezahlt würden. Die Depots der NAME beinhalteten die Anteile aller Kunden, die NAME bei der jeweiligen Fondsanlagegesellschaft verwalte. Der Kunde habe keinen direkten Zugriff auf das Depot der NAME bei dem jeweiligen Kapitalanlagefonds, er könne lediglich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fonds sein Portfolio bei der NAME umschichten. Betreffend das gemanagte Portfolio, welches von BANK betreut werde, könne der Kunde die Zusammensetzung nicht ändern, sondern werde hier entsprechend den Vorschlägen der BANK die Zusammensetzung des Portfolios seitens der NAME geändert. Das Einzige was der Kunde tun könne sei wählen, ob er überhaupt einen gemanagten Fonds haben wolle oder aber die Aufteilung z.B. dergestalt ändern, dass er 90 % gemanagt haben und 10 % selbst entscheiden wolle. Grundsätzlich seien die Kosten für die Order bzw. die Einnahmen aus Bestandsprovisionen in die Prämie einkalkuliert. Über Vorhalt des Datenblattes zum Tarif NAME Fonds Konzept, dass jeder eigene Switch den Kunden 0,5 % des Fondswertes, mindestens 30,52 Euro kosten würde, wird ausgeführt, dass ein Großteil der Kunden - bei 90 % und mehr - keine eigenen Switches vornehme, sondern im Rahmen der gemanagten Fonds von BANK betreut werde, d.h. in diesem Bereich würden keine Kosten anfallen. Der restliche %-Satz der Kunden würde durch regelmäßige Switches Kosten verursachen und müssten sie daher auch an diesen Kosten beteiligt werden. Den Kunden würden dann die mindestens 30,52 Euro verrechnet werden. Weiters wurde die Tätigkeit der NAME im Bereich der Lebensversicherungsveranlagungen seitens Herrn N2 dargestellt. Es handle sich bei dieser Form der fondsgebundenen Lebensversicherung um eine Art der Vermögensbildung, die in eine Versicherung eingebettet sei. Grundsätzlich bestehe eine Er- und Ablebensversicherung, allerdings nicht in Form einer Risikoversicherung, sondern zum Vermögensaufbau in Form einer Sparvariante, wobei dem Kunden im Falle seines Ablebens eine gewisse garantierte Summe ausbezahlt werde. Da es sich nicht um eine klassische Lebensversicherung handle, würde NAME einen bestimmten Betrag zum Ablauf des Vertrages garantieren, zusätzlich die Chance, dass sich das vom Kunden gewählte Portfolio nach oben oder nach unten entwickelt haben könnte. Nach Ablauf der Versicherung erhalte der Kunde den vereinbarten Fixbetrag plus den Wert der Anteile den seine Fondsbeteiligungen gerade eben repräsentierten. Bis zum Jahr 2007 habe die Möglichkeit bestanden, die Fondsanteile auf ein vom Kunden bekanntgegebenes Depot bei einer Bank übertragen zu erhalten und diese Anteile weiter zu behalten. Eine weitere Möglichkeit wäre, die Versicherung zu verlängern. Einen bestimmten Garantiewert gebe es nur im Ablebensfall, im Erlebensfall bestehe nur ein entsprechender Fondswert, der zwischen Null und jedem Betrag nach oben betragen könne. Die steuerliche Vertreterin wies darauf hin, dass genau dieser Umstand die Vergleichbarkeit mit einem Dachfonds darstelle, dass nämlich in beiden Fällen je nach Risikobereitschaft und Investitionsvolumen am Ende der Versicherungslaufzeit bzw. im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile am Dachfonds "entweder 0 oder 100" vorhanden sein könnten. Über Frage der Vorsitzenden, warum man dann eine solche Lebensversicherung zeichnen würde, wird erklärt, dass mit diesem Produkt noch zusätzlich ein Ablebensschutz verbunden sei, welcher bei einer Dachfondsveranlagung nicht gegeben sei. Die steuerliche Vertreterin verwies hinsichtlich Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Bw. mit einem Dachfonds auch darauf, dass es Dachfonds gebe, welche eine Kapitalgarantie vergleichbar der Tätigkeit der Bw. abgeben würden. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass es keinen Dachfonds gebe, der eine Ablebensgarantie übernehme. Die Vorsitzende verwies ausdrücklich auf Seite 22, 23 der vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in welchen im Bereich des Rentenauszahlungsmodells nicht ersichtlich sei, wie vorzugehen wäre, wenn der Rentenberechtigte vor Erreichen des Rentenwertes stirbt. So wie es sich aus der Beilage ergebe, scheine der nicht ausbezahlte Rentenwert bei NAME zu verbleiben. Diesen Vorhalt konnten die Vertreter der Bw. nicht beantworten und kündigten ein ergänzendes Schreiben an. Die Prüferin hielt der Bw. vor, dass Dachfondsanteile relativ einfach von einem Depot auf ein anderes Depot übertragen werden könnten. Bei dem strittigen Produkt könnte die Versicherung gekündigt werden, was mit Kosten verbunden wäre und zu einer Rückabwicklung führen würde. Die Bw. führte dazu aus, dass es möglich wäre, den Versicherungsnehmer zu wechseln, wobei der Versicherungsnehmer unabhängig von der Prämienzahlung gewechselt werden könne. Ein Direktzugriff auf die Fondsanteile wäre nicht möglich. Bei einzelnen Versicherungsverträgen alter Natur (vermutlich bis 2007) wäre das Mitnehmen des Fondsdepots möglich gewesen. Ab 2007 bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. Die Prüferin beharrte darauf, dass das Übertragen eines Fonds wesentlich einfacher wäre, als das Übertragen der Fondsanteile aus dieser fondsgebundenen Lebensversicherung. Unabhängig davon würden natürlich in beiden Bereichen Kosten anfallen. Die Vertreterin des Finanzamtes wies darauf hin, dass auch aus den Ausführungen der Bw. eindeutig ersichtlich wäre, dass es Unterschiede zwischen Dachfonds bzw. den hier strittigen Versicherungsprodukten gebe. Die Referentin verwies darauf, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Auszahlungen nicht der KESt unterliegen würden, anders bei einem Dachfonds wo KESt anfallen würde. Lediglich bei der fondsgebundenen Versicherung würde Versicherungssteuer abgezogen werden, wobei die Berechnungsbasis von KESt und Versicherungssteuer völlig unterschiedlich wäre. Das Finanzamt legte ergänzend den Erlass des BMF GZ. BMF 010 203/0260-VI/6/2010 vom 23.4.2010 "Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten" vor. Dieser wurde zum Akt genommen. Betreffend die Behandlung der Gutscheine im Bereich der Schulungsleistungen wurde zwischen der Bw. und dem Finanzamt übereinstimmend erklärt, dass die Vorgehensweise in der Betriebsprüfung dahingehend geändert werden solle, dass die Gutscheine, die die Bw. im Rahmen der Akademie eingelöst hat, zur Gänze als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer zu unterziehen wären. Andererseits sei die gesamte, von der Bw. geltend gemachte Vorsteuer, die direkt der Akademie und den Akademievorsteuern zuzurechnen ist, abzugsfähig. Der Gesamtbetrag der eingelösten und damit steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze aus den Gutscheinen für den Zeitraum 2003 bis 2007 betrage 546.116,67 €, die Gesamtvorsteuer für denselben Zeitraum 161.444,84 €. Die genannten Zahlen ergäben sich aus der Stellungnahme von Ernst & Young vom 5. Dezember 2011 in welchem auf Seite 4 die Gesamtsumme der jeweiligen Gutscheine über die einzelnen Jahre dargestellt sei. Laut Aufstellung der Großbetriebsprüfung gliedern sich die Vorsteuern, welche seitens der Bw. zu 100 % geltend gemacht und vom FA anerkannt würden wie folgt auf: | Jahr | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | Summe | Betrag | € 18.005,40 | € 49.919,39 | € 42.526,71 | € 34.403,58 | € 16.589,76 | € 161.444,84 Aufgrund verschiedener Vorhalte im Zuge des Erörterungstermines erklärte die Bw., sie werde noch verschiedene, genau bezeichnete Unterlagen vorlegen. Die Bw. gab in der Folge eine weitere Stellungnahme ab. Sie führte unter dem Stichwort "Bekanntgabe eines Dachfonds, der auch Garantieelemente beinhaltet" das Produkt "DWS Flex Profit 90" an. Es gebe eine Höchststandsgarantie von 90 % auf den höchsten jemals erreichten Netto-Inventarwert. Zusätzlich wurden weitere Produkte genannt. Das Veranlagungsrisiko liege beim Versicherungsnehmer, so als würde dieser in einen Dachfonds investieren. Der Unterschied zu einem entsprechenden Direktinvestment bestehe darin, dass das gemanagte Fonds-Portfolio formal in eine Lebensversicherung eingebettet sei. Der Anleger könne sein Risiko auch bei Veranlagung in einen Dachfonds mit Kapitalgarantie (Garantiefonds) minimieren. Das Portfolio werde im Rahmen der Fondsgebundenen Versicherung angeboten und dürfe daher nur aus Investments bestehen, die in dieser Form angeboten werden dürfen, also in Fonds. Die "von NAME gemanagten Portfolios" würden nach bestimmten Veranlagungsmerkmalen gemanagt. Stehe die Sicherheit der Anlage im Vordergrund, erfolge die Veranlagung hauptsächlich in Fonds, deren Vermögen überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren guter Bonität investiert werde. Ein Teil der Portfolios werde in Aktienfonds veranlagt, bei Währungen werde v.a. in Euro angelegt. Eine Beimischung von alternativen Investments aus Diversifikationsgründen sei möglich. Die Investmentvorgaben spiegelten sich auch in der Risikoneigung wider. Die Zusammensetzung der NAME Portfolios sei monatlich auf der NAME Homepage abrufbar. Primäre rechtliche Quellen seien das Investmentfondsgesetz und die Kapitalanlageverordnung der FMA. Hinsichtlich der Vorschriften der Risikostreuung liege eine Vergleichbarkeit zu Dachfonds vor. Grundsätzlich zahle NAME die Ablaufleistung aus. Ein Depotübertrag werde nur auf ausdrücklichen Wunsch und entsprechenden Versicherungsbedingungen durchgeführt. Im Fall einer Verrentung falle der Restfondswert nach dem Ableben eines Versicherungsnehmers an die Risikogemeinschaft. Im Gegenzug bekomme jeder Rentenvertrag monatlich aus der Risikogemeinschaft die sogenannte Vererbung zugewiesen, die den Fondswert des Vertrages erhöhe. Solange der Versicherungsnehmer lebe, komme es dadurch bei einer lebenslangen Rente nie dazu, dass der Fondswert auf 0 gehe. Die monatliche Berechnung der Rentenauszahlung basiere auf dem aktuell vorhandenen Fondswert und zahle davon anhand der aktuellen Restlebenserwartung einen Teil aus. Dabei bleibe immer etwas übrig. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers sei möglich. Die Durchführung des Wechsels sei für den neuen Versicherungsnehmer kostenfrei, es änderten sich lediglich die Kosten, die für die Absicherung des Ablebensschutzes (Mindesttodesfallleistung) entnommen werden. Dazu sei es notwendig, einen entsprechenden Änderungsantrag inklusive Gesundheitsfragen etc. auszufüllen. Eine Übertragung der dem Vertrag zugerechneten Fondsanteile auf ein Privatdepot des Kunden sei nur dann möglich, wenn dies in den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen geregelt sei. NAME verrechne für diese Leistung keinerlei Gebühren. Allerdings könnten auf Seite der jeweiligen Depotgesellschaften Kosten für die Aus- bzw. Einlieferung entstehen, die an den Kunden verrechnet würden. Nach Ansicht der Bw. liege unabhängig von der Vergleichbarkeit von Dachfonds mit der fondsgebundenen Lebensversicherung eine Vermögensverwaltungs- und keine Beratungsleistung vor. Die abgabenrechtliche Einschätzung habe sich rein nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform eines Sachverhalts zu richten. Nach § 17a Versicherungsaufsichtsgesetz würden Verträge, mit welchen die Vermögensverwaltung zur Gänze einem anderen Unternehmen übertragen werde, einer Genehmigung durch die FMA bedürfen. Da diese Genehmigung nur sehr aufwändig oder gar nicht erreichbar gewesen wäre, habe sich NAME formell das Letztentscheidungsrecht vorbehalten. Auch wenn, aufgrund der erläuterten regulatorischen Bestimmungen, die Letztentscheidung formell von Verantwortlichen der NAME getroffen werde, liege "faktisch die Entscheidung bei Bank2/BANK". Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass NAME keine personellen Ressourcen gehabt habe, um selbst eine Prüfung von Veranlagungsvorschlägen durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Ergänzend zur Niederschrift des Erörterungstermins führte die Bw. aus, auf Bitte der BANK seien Fonds aufgenommen worden. Die NAME-Fondspalette habe sich somit entsprechend den Wünschen der BANK mitverändert, so dass die BANK Fonds verwenden konnte, die dem BANK-Fondsresearch besonders zugesagt hätten. Es seien auch Marktmeinungen der BANK in die Portfolios eingeflossen, während NAME keine eigene Marktmeinung eingebracht habe. Die Kommunikation zu den Kunden und ihren Beratern sei immer klar darauf ausgerichtet gewesen, dass es sich hier um "BANK-Portfolios" handle. Daher sei ein Abweichen von den Vorschlägen nicht in Frage gekommen. Es sei dann geswitcht worden, wenn sich die Marktmeinung der BANK in größerem Umfang geändert habe. Im Allgemeinen sei es nicht monatlich gewesen, aber keinem strengen Quartalsrhythmus unterlegen, es konnte auch nach zwei oder vier Monaten der Fall sein. Das tägliche Management werde vom NAME Verwaltungssystem (Bez) durchgeführt. Jeder Anteilskauf bei Prämieninvestitionen sei exakt nach der Aufteilung erfolgt, welche die BANK übermittelt hatte. Diese Aufteilungen seien als Musterportfolios in das System eingegeben worden und die Investitionen immer nach diesen Aufteilungen erfolgt, egal an welchem Tag sie getätigt worden seien. Anders als bei Dachfonds gebe es im Bez-System keinen täglichen Prozess, dass zugeflossene Mittel nach diskretionärem Ermessen des Fondsmanagers allociert werden könnten. Es handle sich um tausende Einzelportfolios in Kundenverträgen, die alle den gleichen Musterportfolios entsprächen. Dachfonds enthielten nur ein Portfolio, bei welchem die zufließenden Gelder jeden Tag anders investiert werden könnten. Die Musterportfolios würden "vollautomatisiert umgesetzt". Es handle sich dabei um eine reine IT-technische Umsetzung. Die Bw. zog den Antrag auf mündliche Verhandlung unter der Bedingung zurück, dass das Finanzamt keine wesentlichen Äußerungen zu den ergänzenden Unterlagen mehr vorbringe. Die Bw. legte folgende weitere Unterlagen vor: 1 Verkaufsprospekt DWS FlexProfit vom 1. September 2011, 1 "Fondsreporting" zum Garantiefonds DWS FlexProfit 90 sowie 1 Informationsblatt zum NAME Portfolio konservativ vom 29.2.2012. Zum vorgelegten Verkaufsprospekt führte das Finanzamt aus, dass der Fondsanteil des Garantiefonds jederzeit verkauft werden könne, der Garantiewert werde täglich ermittelt. Im Gegensatz dazu werde bei der Lebensversicherung ausschließlich im Ablebensfall eine Garantie mit 105 % des Deckungswertes schlagend, also nur zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diese im Ablebensfall garantierte Summe stelle die Risikoübernahme der Versicherung dar und damit den Versicherungsschutz. Im Fall einer lebenslangen Rente gehe der Restfondswert nach dem Ableben an die Risikogemeinschaft, also die anderen Versicherungsnehmer, über. Damit bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einem Dachfonds, bei dem die Fondswerte bei einem Dachfondsanteil verbleiben, wem immer dieser auch gehöre. Beim Wechsel des Versicherungsnehmers änderten sich die Kosten, die für die Absicherung des Ablebensschutzes entnommen werden. Es sei notwendig einen Änderungsantrag inklusive Gesundheitsfragen auszufüllen. Bei Änderung des Dachfondsinhabers seien ähnliche Schritte nicht notwendig. Zusammenfassend erklärte das Finanzamt, dass eine Vergleichbarkeit einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einem Dachfonds nicht gesehen werde. Die steuerliche Vertretung verständigte den Unabhängigen Finanzsenat davon, dass die Bw. auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Über die Berufung wurde erwogen: Leistungen der BANK: Bei der OT handelt es sich um eine Lebensversicherungsgesellschaft. Diese bietet sogenannte fondsgebundene Lebensversicherungen an, bei denen der Versicherungsnehmer zwischen zwei Varianten wählen kann. Entweder er sucht sich selbst jene Fonds aus, in welche die von ihm bezahlte Versicherungsprämie nach Abzug verschiedener Aufwendungen investiert werden soll, wobei im Falle eines Wechsels gesonderte Gebühren verrechnet werden oder er entscheidet sich für ein gemanagtes Portfolio, bei welchem die Zusammensetzung der Portfolios regelmäßig durch die OT angepasst wird und er auf diese Zusammensetzung keinen Einfluss hat. Der Versicherungsnehmer trägt grundsätzlich in Zusammenhang mit den Fonds stehende Kapitalmarktrisiken und ist darüber hinaus Teil einer Risikogemeinschaft, in welcher typische Versicherungsrisiken getragen werden, die nur teilweise mit der Entwicklung des Kapitalmarktes zusammenhängen. Im Zusammenhang mit den gemanagten Fonds hat die OT auf das Wissen und Marktbeobachtungen eines Außenstehenden zurückgegriffen, indem sie Leistungen der Bank2/BANK in Anspruch genommen hat. Über die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistungen besteht Streit. Während das Finanzamt von in Österreich erbrachten Beratungsleistungen ausgeht, welche der Umsatzsteuer zu unterziehen seien, erklärt die Bw. einerseits, die Leistungen der BANK seien als Vermögensverwaltung zu qualifizieren, welche ihren Leistungsort nach § 3 a Abs. 12 UStG am Ort des Leistungserbringers in der Land hätten und geht alternativ davon aus, dass die erbrachten Leistungen als eine der Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit i UStG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vergleichbare Leistung von der Umsatzsteuer befreit sein müssten. Außerdem käme die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit f (Umsätze iZm Wertpapieren) zur Anwendung. Eine andere Beurteilung würde nach Ansicht der Bw. dem EU-Recht widersprechen. Zur Beurteilung der Verträge, welche die OT mit den Versicherungsnehmern abgeschlossen hat, wurden ein im Jahr 2002 gültiges "Informationsblatt NAME - Fondgebundene Lebensversicherung" sowie ein im Jahr 2007 abgeschlossener Vertrag (Polizze samt Versicherungsbedingungen), weiters Aufstellungen eines gemanagten und eines nicht gemanagten Portfolios samt einem Schreiben an einen Versicherungsnehmer im Februar 2005 (mit Depotauszug zum Jahresende 2004 und einem Informationsblatt über die Entwicklung der Märkte 2004 sowie der Wertentwicklung der NAME Portfolios) vorgelegt. Die Bezeichnung der NAME Portfolios ist jeweils von der Wortfolge advised by (fett hervorgehoben im Original) BANK begleitet. Zu den Verträgen wurden unterschiedliche Angaben gemacht. So wurde in der Berufung erklärt, der Versicherungsnehmer erhalte bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich keine Barauszahlung sondern das jeweilige Portfolio. In Beantwortung eines Vorhaltes im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat erklärte die Bw., der Versicherungsnehmer der "gemanagten" fondsgebundenen Lebensversicherung könne sich am Ende der Laufzeit anstelle des Geldbetrages jene Fondsanteile, in die er im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung investiert habe, "ausbezahlen (übertragen) lassen". Lediglich bei Vertragsabschlüssen ab dem Jahr 2007 werde dem Anleger jedenfalls der Geldbetrag ausbezahlt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde erklärt, dass die OT grundsätzlich die Ablaufleistung auszahle. Ein Depotübertrag werde nur auf ausdrücklichen Wunsch und entsprechenden Versicherungsbedingungen durchgeführt. Dem Informationsblatt ist zu entnehmen, dass für die alten Verträge eine Übertragung der Fondsanteile des Deckungsstockes möglich war, jedoch war dafür laut Punkt 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB) ein formgebundener, fristgerechter Antrag des Versicherungsnehmers oder des Berechtigten erforderlich. Der darüber hinausgehende Versicherungsschutz wurde in jedem Fall ausbezahlt. Dem Urteil des OGH, Zl. 7 Ob 82/07w ist zu entnehmen, dass mehrere Versicherungsbedingungen eines konkreten, von der OT abgeschlossenen Vertrages im Jahr 2007 als nicht transparent beurteilt worden sind. Insbesondere hat der OGH ausgeführt, dass der Umstand, dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der "Fondsperformance" abhänge und daher nur prognostizierbar, aber nicht vorhersehbar sei, den Versicherer nicht von der Verpflichtung entbinde, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen, weil ihm sonst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zukäme. Dem Informationsblatt, welches dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden ist, ist unter Punkt 7. der AVB (Was geschieht mit ihren Prämien) zu entnehmen, dass die zur Deckung des Ablebensrisikos und je nach Tarif auch zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten geschäftsplanmäßig bestimmten Prämienanteile monatlich im Vorhinein dem aktuellen Fondswert entnommen werden. Dies könne je nach Entwicklung der Fondsanteile dazu führen, dass der aktuelle Fondswert vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht sei. Der Vertrag trete damit außer Kraft. Dem Informationsblatt ist weiters unter Punkt 10. der allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Lebensversicherung zu entnehmen, dass die vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Rückkauf oder die Prämienfreistellung wegen der Deckung der Abschlusskosten insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig ist. Der VKI, der Verbandsklagen gegen mehrere Versicherungen, u.a. die OT eingebracht hatte, hat ausgeführt, dass bei Lebensversicherungen am Beginn der Laufzeit hohe Kosten abgezogen werden, so genannte "Abschlusskosten", bei welchen es sich im Wesentlichen um die Provisionen des Vermittlers handle. Das Versicherungsrechtsänderungsgesetz 2006 bringe für Verträge, die nach dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, eine leichte Verbesserung der Rückkaufswerte. Die Abschlusskosten seien nämlich auf die ersten 5 Jahre der Laufzeit aufzuteilen. Durch diese Neuregelung sollte bei einem Rückkauf im Normalfall zumindest etwa die Hälfte der eingezahlten Prämien zurückgezahlt werden. Ab dem Jahr 2007 hat die OT nur mehr Verträge abgeschlossen, bei welchen nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine Übertragung der Fondsanteile nicht mehr möglich war. Bis dahin konnte der Kunde - jedoch nur unter Einhaltung von Fristen und nach ausdrücklichem Antrag - auch die Übertragung der Fondsanteile statt der Auszahlung des erwirtschafteten Fondswertes wählen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1325-W/09
Stammnummer
59642
Gültig
13.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF