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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0148-W/09

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Innergemeinschaftlichen Lieferungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0148-W/09vom 10.05.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. ..." Diese Vorschriften stehen im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art 28c Teil A Buchst. a Unterabschnitt 1 der in den Streitjahren noch anzuwendenden Sechsten Mehrwertsteuerrichtline 77/388/EWG. Demnach befreien die Mitgliedstaaten ua. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlands, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt. Nach der Judikatur des EuGH setzt die ig Lieferung - in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen - neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Im ggstdl Fall mangelt es an wesentlichen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art 7 UStG 1994 vorliegen, ist vom inländischen Lieferer zu erbringen (siehe Erkenntnis des VwGH vom 2.9.2009, Zl 2005/15/0031). Der Bw obliegt daher die Nachweispflicht. Die in Art 7 UStG 1994 normierte Voraussetzung des Vorliegens einer ig Lieferung wie im vorliegenden Fall, nämlich die Beförderung des Gegenstandes der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, liegt nicht vor. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (siehe oben). Damit fehlt es an schon an einer erforderlichen materiellen Voraussetzung für eine steuerfreie ig Lieferung. Auch der ausländische Abnehmer steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Die Adresse des tatsächlichen Abnehmers ist unbekannt und seine Identität ist nicht geklärt, da die ungarischen Firmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Die für eine ig Lieferung zwingende materielle Voraussetzung, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, liegt nicht vor. Auch der Abnehmernachweis wurde somit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach der Literatur bei der durch den Unternehmer durchzuführenden Beurteilung, ob Steuerfreiheit gegeben ist, der Maßstab der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns anzulegen ist. Erscheinen die Angaben des Abnehmers dem Lieferer zweifelhaft, wonach im ggstdl Fall - bei Annahme von Gutgläubigkeit - bei derartigen Geschäftsbeziehungen und -abwicklungen jedenfalls auszugehen ist, so kann es zur Vermeidung von USt-Nachforderungen zweckmäßig sein, die Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln und den Abholenden auf die Möglichkeit des USt-Erstattungsverfahrens hinzuweisen (s zB Kolacny/Scheiner/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art 7 UStG, Tz 65f) Andernfalls, wie im vorliegenden Fall, muss der Unternehmer mit USt-Nachforderungen rechnen. Die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerfreiheit sind buchmäßig nachzuweisen. Der Judikatur des EuGH und des VwGH folgend ist im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend (siehe EuGH v 27.9.2007, C-146/05, Albert Collée). Im gegenständlichen Fall mangelt es auch am Buchnachweis. Der Unternehmer muss nämlich gemäß den vorhin angeführten Normen die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung einschließlich der UID-Nummer buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein. Die Aufzeichnung der UID-Nummer reicht nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der Leistungsempfänger ist. Die Beteiligten eines Leistungsaustausches ergäben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen (siehe BFH v 8.11.2007, VR 26/05). Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers nachweisen. Handelt ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertreters nachweisen, weil beim Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der Vertreter Vertretungsmacht hat (vgl BFH-Urteil in BFHE 203,389, BStBl II 2004,627). Weiterer Bestandteil ist die Abnehmererklärung, wonach der Abnehmer oder sein Beauftragter erklärt, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten grs weitere Pflichten vorsehen dürfen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Allerdings dürfen diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der MwSt in Frage stellen. Die Mitgliedstaaten müssen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit beachten. Der VwGH führt aus (siehe Erkenntnis vom 2.9.2009, 2005/15/0031), der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen nach Art 7 UStG 1994 vorliegen, sei vom inländischen Lieferer zu erbringen. Den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 27.9.2007, C-146/05, Albert Collée, sei zu entnehmen, dass im gegebenen Zusammenhang im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen sei. Es sei auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichen. Entscheidend sei, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelinge, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist der formelle Buchnachweis daran gescheitert, dass die Abnehmererklärungen mangelhaft sind, die Vollmacht der Vertreter bei der Abholung nicht nachgewiesen wurden und die Voraussetzungen nicht eindeutig und leicht überprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich waren. Der Bw ist aber im Hinblick auf die Judikatur Recht zu geben, dass nicht mehr auf bloß formelle Belange abzustellen ist. Allerdings ist damit für die Bw nichts gewonnen, da ihr der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen, nicht gelungen ist. Die Gutglaubensregelung des Art 7 Abs 4 UStG ist nicht anwendbar, weil die Bw die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen müssen. Die Rüge in der Berufung, die Abgabenbehörde hätte ermitteln müssen, wo die Waren verblieben sein könnten, wenn sie nicht als ig Lieferung nach Ungarn gelangt seien, ist unberechtigt. Die Nachweispflicht für die Steuerfreiheit einer ig Lieferung liegt beim Unternehmer (arg: Gesetzestext Art 7 Abs 3 UStG: "die Voraussetzungen ... müssen vom Unternehmer ... nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. "). Ist der Nachweis nicht gelungen, sind die Lieferungen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Weitere Nachforschungen sind von der Abgabenbehörde diesbezüglich nicht anzustellen. Im ggstdl Fall mangelt es somit am Nachweis der ig Lieferung, am Abnehmernachweis und am Buchnachweis. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0148-W/09
Stammnummer
59296
Gültig
10.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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