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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0148-W/09

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Innergemeinschaftlichen Lieferungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0148-W/09vom 10.05.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Geschäftsführer der Bw brachte vor, er habe regelmäßig mit seinen Kunden telefonischen Kontakt und kenne sicher auch 90% der Kunden nicht persönlich. Auch Barzahlungen seien durchaus üblich. Über die Berufung wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest. Die Bw betreibt einen Handel mit elektrotechnischen Erzeugnissen. Geschäftsführer ist Hr Mag. B. M.. An der GmbH sind Fr R. M. zu 15% und die A. Privatstiftung zu 85% beteiligt. Der Wareneinkauf der Bw erfolgte im Streitzeitraum 9/2005 - 3/2006 und auch vorher grundsätzlich bei der Firma G P., wobei die Bw direkten Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem dieser Firma hat. Nur im Zeitraum 9/2005 und 10/2005 wurden Waren bei der Firma M im Wert von € 1,348.270,99 eingekauft. Über das Vermögen der Firma M wurde anschließend per 21.11.2005 das Konkursverfahren eröffnet. Zeitgleich mit dem Wareneinkauf bei der Firma M wurden auch die Geschäftsbeziehungen mit der ungarischen Firma X. und wenig später mit den anderen ungarischen Firmen aufgenommen. Die Bw erklärte steuerfreie innergemeinschaftliche (in der Folge: ig) Lieferungen an die Firma X. x. Kft in Ungarn, und zwar im September 2005 in Höhe von € 163.198,-- und im Oktober 2005 in Höhe von € 627.173,--. Bei den gelieferten Waren handelt es sich großteils um CPU Socket und Western Digital Festplatten. Die ungarische Firma wurde am 4.5.2005 gegründet; die Registrierung erfolgte am 10.5.2005. Die Waren wurden bei der Bw in Wien abgeholt und bei Warenerhalt vom Abholer, einem ungarischen Staatsbürger namens V. I. A, sofort bar bezahlt. Der Abholer wurde jeweils auf der Rechnung festgehalten, mit dem Vermerk, dass die Ware übernommen wurde; eine Vollmacht, für die ungarische Firma zu handeln, ist nicht nachgewiesen. Die Firma X. (Geschäftszweig: Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik) war zwar existent, hat jedoch keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet und hat die von der Bw gelieferten und abgeholten Waren nicht erhalten. Wer die Waren erhalten hat, ist nicht bekannt. Der ausländische Abnehmer ist nicht bekannt. Die Bw konnte den Nachweis, dass der ausländische Abnehmer die Waren in Erfüllung der als steuerfreie ig Lieferungen behandelten Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gebracht hat, nicht erbringen. Die ig Lieferungen sind auch nicht buchmäßig nachgewiesen. Die Bw hätte bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen müssen, dass die Angaben des Abnehmers unrichtig sind. Die Bw erklärte steuerfreie ig Lieferungen an die ungarische Firma Y. y. Kft im Jänner 2006 in Höhe von € 141.642,20,--. Bei den gelieferten Waren handelt es sich großteils um CPU Socket und Western Digital Festplatten. Die Waren wurden von G. C., einem ungarischen Staatsbürger, bei der Bw in Wien abgeholt. Die Identität des Abholers wurde auf der Rechnung vermerkt; eine Vollmacht, für die ungarische Firma zu handeln, ist nicht nachgewiesen. Die Bezahlung der entsprechenden Ausgangsrechnung erfolgte mittels Banküberweisungen. Die ungarische Firma hat keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet und hat die von der Bw gelieferten, abgeholten Waren nicht erhalten. Wer die Waren erhalten hat, ist nicht bekannt. Die Bw konnte den Nachweis, dass der ausländische Abnehmer die Waren in Erfüllung der als steuerfreie ig Lieferungen behandelten Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gebracht hat, nicht erbringen. Die ig Lieferungen sind auch nicht buchmäßig nachgewiesen. Die Bw hätte bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen müssen, dass die Angaben des Abnehmers unrichtig sind. Die Bw erklärte steuerfreie ig Lieferungen an die Firma Z. Kft und zwar im Jänner 2006 in Höhe von € 262.541,--, im Februar 2006 in Höhe von € 71.145,-- und im März 2006 in Höhe von € 3.246,--. Laut Ausgangsrechnung vom 26.1.2006 erfolgte die erstmalige Warenbestellung bei der Bw ebenfalls mit 26.1.2006, wobei die Firma auch an diesem Tag erst registriert wurde. Die Waren wurden am Tag der Bestellung bzw zeitnah ebenfalls von G. C. abgeholt und mittels Banküberweisungen bezahlt, wobei die Banküberweisungen zum Teil vor Bestellung und Abholung der Waren getätigt wurden. Die Identität des Abholers wurde namentlich festgehalten; eine Vollmacht, für die ungarische Firma zu handeln, ist nicht nachgewiesen. Die ungarische Firma hat keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet und hat die von der Bw gelieferten, abgeholten Waren nicht erhalten. Wer die Waren erhalten hat, ist nicht bekannt. Die Bw konnte den Nachweis, dass der ausländische Abnehmer die Waren in Erfüllung der als steuerfreie ig Lieferungen behandelten Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gebracht hat, nicht erbringen. Die ig Lieferungen sind auch nicht buchmäßig nachgewiesen. Die Bw hätte bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen müssen, dass die Angaben des Abnehmers unrichtig sind. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung. Die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse der Bw sind unbestritten, ebenso die Ausführungen über die Wareneinkäufe und der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit den ungarischen Firmen sowie die Höhe und die Zeiträume, in denen die strittigen ig Lieferungen erklärt wurden und die Art der Waren. Bezüglich der Lieferungen betreffend die Fa X. ist unbestritten, dass die Waren in Wien abgeholt und bei Warenerhalt vom Abholer V. I. A sofort bar bezahlt wurden, ebenso dass die Identität des Abholers jeweils auf der Rechnung mit dem Vermerk, dass die Waren übernommen worden seien, festgehalten wurde. Dass keine Vollmacht nachgewiesen ist, beruht auf den Feststellungen der Betriebsprüfung und blieb unbestritten. Die Existenz der Firma X. ergibt sich aus den Ermittlungen des Finanzamtes bei den ungarischen Steuerbehörden, beim KSV und aus dem von der Bw durchgeführten Bestätigungsverfahren betreffend die UID-Nummer der ungarischen Firma. Dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass - trotz Aufforderung durch das FA - von der Bw keinerlei Unterlagen betreffend der geschäftlichen Beziehung (Beginn der Geschäftsbeziehung, Geschäftsanbahnung, laufender Geschäftsverkehr, Ende der Geschäftsbeziehung) mit dieser Firma wie Transportbescheinigungen, Lieferscheine, Spediteursabrechnungen, Schriftverkehr oder Geschäftspapiere vorgelegt werden konnten. Andererseits bestätigen die Ermittlungen des FA beim KSV 1870 und bei der ungarischen Steuerbehörde die Feststellung, dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat. So führt der KSV 1870 aus, dass er trotz mehrmaliger Versuche nicht mit der ungarischen Firma in Kontakt treten konnte. Die ungarische Steuerbehörde führt aus, dass die ungarische Firma keine Steuererklärungen abgegeben habe, ihrer Steuerpflicht seit Gründung nicht nachgekommen sei und auf Ersuchen der Steuerbehörden nicht reagiert habe. Der Geschäftsführer der ungarischen Firma sei am 26.6.2005 verstorben und die Steuerbehörde habe mit der Löschung der Firma von Amts wegen angefangen. Auffallend ist auch der Geschäftszweig der Firma, nämlich Handel mit Holz, der mit Computerteilen nichts zu tun hat. Auffallend ist weiters, dass die Fa X. erst am 4.5.2005 gegründet wurde, der Geschäftsführer der Firma nach Auskunft der ungarischen Finanzbehörden am 26.6.2005 verstorben ist und die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und die strittigen Lieferungen von Computerteilen in beträchtlichem Ausmaß erst danach, nämlich im September und Oktober 2005 erfolgten. Auffallend ist auch, dass sich die geschäftlichen Beziehungen mit der ungarischen Firma auf einen Zeitraum von nur zwei Monaten erstreckten. Auffallend ist weiters, dass die Rechnungen in beträchtlicher Höhe bar bezahlt wurden. Die von der Bw vorgelegten Nachweise für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der ungarischen Firma, für das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers und für das Vorliegen einer Beförderung der Waren durch den ausländischen Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind nicht ausreichend. Die aufrechte UID-Nummer der ungarischen Firma belegt zwar deren Existenz, sagt aber nichts über die Ausübung einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit aus. Durch die von der Bw durchgeführte Identitätsprüfung und schriftliche Bestätigung der Übernahme durch den Abholer steht fest, dass und von wem die Waren abgeholt und übernommen wurden; ob der Abholer von der ungarischen Firma beauftragt war, welche Funktion er dort ausübte und wohin die Waren geliefert wurden, steht jedoch mangels weiterer Unterlagen nicht fest. Die vorgelegten Bestätigungen der ungarischen Firma, dass diese die Waren aus dem österreichischen Staatsgebiet hinausbefördert habe, sind aG der darzulegenden Ungereimtheiten kein ausreichender materieller Nachweis dafür. Mangels Vergleichbarkeit mit Geschäftspapieren, Unterlagen etc ist nicht erkennbar, ob die Bestätigungen tatsächlich von der ungarischen Firma stammen. Sie sind auch nicht auf dem Geschäftspapier der Firma (mit Firmenlogo versehen etc) geschrieben, sondern auf einem "normalen" A4 Blatt. Überdies ist nicht einmal erkennbar, wer diese Bestätigungen unterschrieben hat. Es wird wörtlich (in englischer Sprache) nur bestätigt, dass die Firma die Waren aus Österreich "herausgebracht" ("exported all goods ... out of the federal territory of Austria") habe. Der Wareneingang bei der ungarischen Firma wird durch diesen Wortlaut bei wörtlicher Auslegung nicht bestätigt. Praktisch der idente Wortlaut findet sich auch bei den Bestätigungen der anderen Firmen. Es ist daher festzuhalten, dass das Erscheinungsbild (Aufbau der Schreiben etc) und auch das Schriftbild der Unterschriften (der Text ist mit PC geschrieben) bei allen Bestätigungen aller drei ungarischen Firmen sehr ähnlich ist, was jedenfalls gegen eine zeitnahe, unabhängig voneinander erfolgte Erstellung der Bestätigungen spricht. Darüber hinaus bringt die Bw einmal vor (siehe Berufung), der Geschäftsführer der Bw habe den ungarischen Gesellschaften - nach Erhalt der Waren - jeweils auf telefonischem Wege mitgeteilt, wie sie die Empfangsbestätigung formulieren sollen. In weiterer Folge hätten die ungarischen Gesellschaften den Text dieser Vorgabe als "Vorlage" wieder verwendet. Daher würden sich die Empfangsbestätigungen auch kaum unterscheiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird hingegen diesbezüglich ausgeführt, die Bestätigungen seien nach den Vorgaben des Geschäftsführers erfolgt. Sie seien den Abholern übergeben worden; manche hätten die Ausfuhr auf einem Geschäftspapier bestätigt; andere hätten sich darauf beschränkt, die geforderten Inhalte auf einem schlichten A 4 Papier mit Stempel rückzusenden. Diese divergierenden Aussagen sind ein weiteres Indiz für den fehlenden Nachweischarakter der Bestätigungen. Ungewöhnlich ist auch, dass alle drei ungarischen Firmen die geforderten Inhalte auf schlichtem A 4 Papier bestätigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einzigen Hinweise für eine tatsächliche Tätigkeit der ungarischen Firma die mit fehlendem Nachweischarakter versehenen Abnehmerbestätigungen und die dokumentierte Abholung der Waren durch einen ungarischen Staatsbürger sind. Die Rechnungen wurden von der Bw ausgestellt und sind insoweit nicht aussagekräftig. Die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt lediglich die Existenz der ungarischen Firma, nicht jedoch die Ausübung einer tatsächlichen Tätigkeit. Der Berufungssenat legt daher in Ausübung der freien Beweiswürdigung der Berufungsentscheidung den Sachverhalt zu Grunde, dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, was aG vorliegender Beweise und Indizien die weitaus höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der ausländische Abnehmer ist somit nicht bekannt, da nicht feststeht, für wen der Abholer die Waren abholte und wo er sie hingebracht hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde. Zum Buchnachweis ist festzustellen, dass zwar die Abfrage der gültigen UID-Nummer, die Bestandteil des Buchnachweises ist, vorliegt, die als materieller Nachweis unzureichenden Abnehmerbestätigungen, die ebenfalls Bestandteil des Buchnachweises sind, jedoch auch nicht den vorgeschriebenen formellen Anforderungen genügen. Die Bestätigungen befanden sich nicht im Belegordner (bei den Rechnungen) der Bw, der von der Bp des FA gesichtet wurde, sondern in eigenen Kundenordnern. Um das Vorliegen von ig Lieferungen rasch und leicht nachvollziehbar aus den Büchern nachweisen zu können, hätten die Bestätigungen bei den Rechnungen abgelegt werden müssen und wäre dies auch der "normale" Vorgang gewesen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Das Vorbringen der Bw, die Bestätigungen seien nicht bei den Rechnungen abgelegt gewesen, zeigt jedenfalls, dass die ig Lieferungen von der Behörde nicht rasch und leicht nachvollzogen werden konnten. Als buchmäßigen Nachweis für ig Lieferungen können nämlich nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. Da (andere) derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen bzw (die vorgelegten Bestätigungen) nicht anerkannt werden und auch nicht leicht und rasch nachvollzogen werden können, konnten die ig Lieferungen auch nicht buchmäßig nachgewiesen werden. Zum Vorbringen der Bw, kein Unternehmen sei verpflichtet, dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen, ist festzuhalten, dass dies zwar für sich betrachtet richtig ist, jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse (Anfrage an die ungarischen Steuerbehörden, Abwicklung der Geschäfte, keine Vorlage von Geschäftspapieren etc) für die vom Berufungssenat vorgenommene Beweiswürdigung spricht. Wie die Bp des FA nachvollziehbar ausführt, waren die Anfragen an die ungarische Finanzbehörde bzw an den KSV 1870 erforderlich, um Zweifel an den tatsächlichen Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu können; dies deshalb, da von der Bw keine geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden. In der Anfrage wurde kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die betreffenden Rechnungen zu den Geschäftsfällen mitübermittelt. Die ungarische Finanzbehörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende Firma die Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso wurde um Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger Transportbescheinigungen. Dass die ungarische Behörde mit der ungarischen Firma nicht in Kontakt treten konnte bzw dass die ungarische Firma keine Steuererklärungen abgegeben hat und ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen ist, wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt. Die von der Bw überprüfte gültige UID-Nummer der ungarischen Firma ist in Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse als Nachweis für die ig Lieferung nicht ausreichend. Dass die Bw bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns selbst bei Annahme von Gutgläubigkeit jedenfalls hätte erkennen müssen, dass die Angaben des Abnehmers unrichtig sind, gründet auf folgender Beweiswürdigung, wobei zu bemerken ist, dass nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers maßgebend sind, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes. Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen mit einer international bekannten Firma wird ein niedrigerer Maßstab anzulegen sein als bei einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer unbekannten, neu gegründeten ausländischen Firma. Der Bw ist Recht zu geben, dass die Gültigkeit der UID-Nummer des ausländischen Abnehmers ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Abnehmers ist; dass die Gültigkeit der UID-Nummer allein und in jedem Fall ausreichend ist, ist dem Gesetzestext nicht entnehmbar. Gefordert ist generell die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Demnach sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Die hier vorliegende Geschäftsbeziehung weist gravierende Ungereimtheiten auf, die der Bw hätten auffallen müssen und es zumutbar gemacht hätten, weitere Nachforschungen anzustellen. Die Geschäftsanbahnung, die Bestellannahme und der Kontakt mit dem Geschäftspartner erfolgten ausschließlich telefonisch. Dies ist im Geschäftsleben generell unüblich, zumal es sich um einen neuen, ausländischen Geschäftspartner handelt, der überdies einen im Vergleich zum Handel mit Computerkomponenten völlig andersartigen Geschäftszweig betreibt und vor kurzem erst gegründet wurde. Das Fehlen jeglicher schriftlicher Belege, die die Geschäftsbeziehung dokumentieren könnten, entspricht aber nach glaubwürdiger Ausführung der Betriebsprüferin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht den sonstigen Gepflogenheiten der Bw, da demnach Transportbelege in den übrigen Fällen im Prüfungszeitraum und auch davor sehr wohl existiert hätten. Die Aussage des Geschäftsführers der Bw vor dem Berufungssenat, er kenne die meisten Kunden nicht persönlich, steht mit obiger Würdigung der geschäftlichen Beziehung mit der ungarischen Firma als "unüblich" nicht in Widerspruch, bedeutet doch das Fehlen einer persönlichen Bekanntschaft noch nicht das Fehlen jeglicher schriftlicher geschäftlicher Unterlagen. Auch die Barzahlung hoher Beträge ist jedenfalls auffallend. Die Ungereimtheiten der Abnehmerbestätigungen (kein Geschäftspapier, Unterschrift keiner bestimmten Person zuordenbar, unklarer Text) wurden bereits dargestellt. Der Handel mit Computerteilen ist im Vergleich mit anderen Branchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung umsatzsteuerbetrugsanfälliger und erfordert auch aus diesem Grund erhöhte Sorgfalt. Bezüglich der Lieferungen betreffend die Firma Y. y. Kft ist unbestritten, dass die Waren in Wien abgeholt und die Identität des Abholers G. C., einem ungarischen Staatsbürger, auf der Rechnung mit dem Vermerk, dass die Ware übernommen worden sei, festgehalten wurde. Dass keine Vollmacht nachgewiesen ist, beruht auf den Feststellungen der Betriebsprüfung und blieb unbestritten. Dass die Bezahlung der entsprechenden Ausgangsrechnung mittels Banküberweisungen erfolgte, ist nachgewiesen. Die Existenz der Firma wird vom KSV 1870 mit Gründungsdatum 2003 bestätigt. Geschäftsführer (und einer der Gesellschafter) ist Hr R V, ein rumänischer Staatsbürger. Bemerkenswert ist, dass die Rechnung der Bw vom 17.1.2006 datiert und die entsprechenden Überweisungen bereits am 18.1.2006 durchgeführt wurden. Auffallend ist auch, dass sich die geschäftlichen Beziehungen mit der ungarischen Firma auf einen Zeitraum von nur ein Monat beschränkten. Dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass - trotz Aufforderung durch das FA - keinerlei Unterlagen betreffend der geschäftlichen Beziehung (Beginn der Geschäftsbeziehung, Geschäftsanbahnung, laufender Geschäftsverkehr) mit dieser Firma wie Transportbescheinigungen, Lieferscheine, Spediteursabrechnungen, Schriftverkehr oder Geschäftspapiere vorgelegt werden konnten. Andererseits bestätigen die Ermittlungen des FA beim KSV 1870 und bei den ungarischen Steuerbehörden die Feststellung, dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat. So führt der KSV 1870 aus, dass er trotz mehrmaliger Versuche nicht mit der ungarischen Firma in Kontakt treten konnte. Laut Auskunft der ungarischen Finanzbehörde war der ungarische Abgabepflichtige an der registrierten Adresse nicht anzutreffen und wird auch am Sitz der Firma keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die Firma hat keine ig Transaktionen erklärt. Sie ist ihrer Steuerzahlungspflicht nicht nachgekommen. Diverse Vorhalte der ungarischen Finanzbehörde blieben unbeantwortet. Auch der Abholer G. C. oder ein Zustellungsbeauftragter konnte von der ungarischen Behörde nicht ausfindig gemacht werden. Die ungarische Behörde würde bei weiterer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Löschung der Firma beim Firmengericht veranlassen. Auffallend ist, dass G. C. sich auch als Abholer für die Firma Z. Kft (siehe unten) ausgab. Die von der Bw vorgelegten Nachweise für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der ungarischen Firma, für das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers und für das Vorliegen einer Beförderung der Waren durch den ausländischen Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind nicht ausreichend. Die aufrechte UID-Nummer der ungarischen Firma belegt zwar deren Existenz, sagt aber nichts über die Ausübung einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit aus. Durch die von der Bw durchgeführte Identitätsprüfung und schriftliche Bestätigung der Übernahme durch den Abholer steht fest, dass und von wem die Waren abgeholt und übernommen wurden; ob der Abholer von der ungarischen Firma beauftragt war, welche Funktion er dort ausübte und wohin die Waren geliefert wurden, steht jedoch mangels weiterer Unterlagen nicht fest. Die vorgelegten Bestätigungen der ungarischen Firma, dass diese die Waren aus dem österreichischen Staatsgebiet hinausbefördert habe, sind aG der darzulegenden Ungereimtheiten kein ausreichender materieller Nachweis dafür. Mangels Vergleichbarkeit mit Geschäftspapieren, Unterlagen etc ist nicht erkennbar, ob die Bestätigungen tatsächlich von der ungarischen Firma stammen. Sie sind auch nicht auf dem Geschäftspapier der Firma (mit Firmenlogo versehen etc) geschrieben, sondern auf einem "normalen" A4 Blatt. Es wird wörtlich (in englischer Sprache) nur bestätigt, dass die Firma die Waren aus Österreich "herausgebracht" ("exported all goods ... out of the federal territory of Austria") habe. Der Wareneingang bei der ungarischen Firma wird durch diesen Wortlaut bei wörtlicher Auslegung nicht bestätigt. Praktisch der idente Wortlaut findet sich auch bei den Bestätigungen der anderen Firmen. Es ist daher festzuhalten, dass das Erscheinungsbild (Aufbau der Schreiben etc) und auch das Schriftbild der Unterschriften (der Text ist mit PC geschrieben) bei allen Bestätigungen aller drei ungarischen Firmen sehr ähnlich ist, was jedenfalls gegen eine zeitnahe, unabhängig voneinander erfolgte Erstellung der Bestätigungen spricht. Darüber hinaus bringt die Bw einmal vor (siehe Berufung), der Geschäftsführer der Bw habe den ungarischen Gesellschaften - nach Erhalt der Waren - jeweils auf telefonischem Wege mitgeteilt, wie sie die Empfangsbestätigung formulieren sollen. In weiterer Folge hätten die ungarischen Gesellschaften den Text dieser Vorgabe als "Vorlage" wieder verwendet. Daher würden sich die Empfangsbestätigungen auch kaum unterscheiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird hingegen diesbezüglich ausgeführt, die Bestätigungen seien nach den Vorgaben des Geschäftsführers erfolgt. Diese seien den Abholern übergeben worden; manche hätten die Ausfuhr auf einem Geschäftspapier bestätigt; andere hätten sich darauf beschränkt, die geforderten Inhalte auf einem schlichten A 4 Papier mit Stempel rückzusenden. Diese divergierenden Aussagen sind ein weiteres Indiz für den fehlenden Nachweischarakter der Bestätigungen. Ungewöhnlich ist auch, dass alle drei ungarischen Firmen die geforderten Inhalte auf schlichtem A 4 Papier bestätigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einzigen Hinweise für eine tatsächliche Tätigkeit der ungarischen Firma die mit fehlendem Nachweischarakter versehenen Abnehmerbestätigungen, die dokumentierte Abholung der Waren durch einen ungarischen Staatsbürger und die Überweisungsbelege sind. Die Rechnungen wurden von der Bw ausgestellt und sind insoweit nicht aussagekräftig. Die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt lediglich die Existenz der ungarischen Firma, nicht jedoch die Ausübung einer tatsächlichen Tätigkeit. Der Berufungssenat legt daher in Ausübung der freien Beweiswürdigung der Berufungsentscheidung den Sachverhalt zu Grunde, dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, was aG vorliegender Indizien und Hinweise die weitaus höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der ausländische Abnehmer ist somit nicht bekannt, da nicht feststeht, für wen der Abholer die Waren abholte und wo er sie hingebracht hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde. Zum Buchnachweis ist festzustellen, dass zwar die Abfrage der gültigen UID-Nummer, die Bestandteil des Buchnachweises ist, vorliegt, die als materieller Nachweis unzureichenden Abnehmerbestätigungen, die ebenfalls Bestandteil des Buchnachweises sind, jedoch auch nicht den vorgeschriebenen formellen Anforderungen genügen. Die Bestätigungen befanden sich nicht im Belegordner (bei den Rechnungen) der Bw, der von der Bp des FA gesichtet wurde, sondern in eigenen Kundenordnern. Um das Vorliegen von ig Lieferungen rasch und leicht nachvollziehbar aus den Büchern nachweisen zu können, hätten die Bestätigungen bei den Rechnungen abgelegt werden müssen und wäre dies auch der "normale" Vorgang gewesen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Das Vorbringen der Bw, die Bestätigungen seien nicht bei den Rechnungen abgelegt gewesen, zeigt jedenfalls, dass die ig Lieferungen von der Behörde nicht rasch und leicht nachvollzogen werden konnten. Als buchmäßigen Nachweis für ig Lieferungen können nämlich nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. Da (andere) derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen bzw (die vorgelegten Bestätigungen) nicht anerkannt werden und auch nicht leicht und rasch nachvollzogen werden können, konnten die ig Lieferungen auch nicht buchmäßig nachgewiesen werden. Zum Vorbringen der Bw, kein Unternehmen sei verpflichtet, dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen, ist festzuhalten, dass dies zwar für sich betrachtet richtig ist, jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse (Anfrage an die ungarischen Steuerbehörden, Abwicklung der Geschäfte, keine Vorlage von Geschäftspapieren etc) für die vom Berufungssenat vorgenommene Beweiswürdigung spricht. Wie die Bp des FA nachvollziehbar ausführt, war die Anfrage an die ungarische Finanzbehörde bzw an den KSV 1870 erforderlich, um Zweifel an den tatsächlichen Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu können; dies deshalb, da von der Bw keine geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden. In der Anfrage wurde kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die betreffenden Rechnungen zu den Geschäftsfällen mitübermittelt. Die ungarische Finanzbehörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende Firma die Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso wurde um Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger Transportbescheinigungen. Dass die ungarische Behörde mit der ungarischen Firma nicht in Kontakt treten konnte bzw dass die ungarische Firma keine Steuererklärungen abgegeben hat und ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen ist, wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt. Daher ist dem FA Recht zu geben, dass weder die vom KSV bekannt gegebenen Bilanzzahlen aus dem Jahr 2003 noch die Tatsache einer existierenden Bankverbindung noch die von der Bw überprüfte gültige UID-Nummer als Nachweis der behaupteten ig Lieferung an die ungarische Firma dienen können, da die dargelegten Gründe im Rahmen einer Gesamtbeurteilung in Ausführung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gegen eine derartige Beurteilung sprechen. Dass die Bw bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns selbst bei Annahme von Gutgläubigkeit jedenfalls hätte erkennen müssen, dass die Angaben des Abnehmers unrichtig sind, gründet auf folgender Beweiswürdigung, wobei zu bemerken ist, dass nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers maßgebend sind, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes. Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen mit einer international bekannten Firma wird ein niedrigerer Maßstab anzulegen sein als bei einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer unbekannten, vor relativ kurzer Zeit gegründeten ausländischen Firma. Der Bw ist Recht zu geben, dass die Gültigkeit der UID-Nummer des ausländischen Abnehmers ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Abnehmers ist; dass die Gültigkeit der UID-Nummer allein und in jedem Fall ausreichend ist, ist dem Gesetzestext nicht entnehmbar. Gefordert ist generell die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Demnach sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Die hier vorliegende Geschäftsbeziehung weist gravierende Ungereimtheiten auf, die der Bw hätten auffallen müssen und es zumutbar gemacht hätten, weitere Nachforschungen anzustellen. Die Geschäftsanbahnung, die Bestellannahme und der Kontakt mit dem Geschäftspartner erfolgten ausschließlich telefonisch. Dies ist im Geschäftsleben generell unüblich, zumal es sich um einen neuen, ausländischen, im Inland unbekannten Geschäftspartner handelt. Das Fehlen jeglicher schriftlicher Belege, die die Geschäftsbeziehung dokumentieren könnten, entspricht aber nach glaubwürdiger Ausführung der Betriebsprüferin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht den sonstigen Gepflogenheiten der Bw, da demnach Transportbelege in den übrigen Fällen im Prüfungszeitraum und auch davor sehr wohl existiert hätten. Die Aussage des Geschäftsführers der Bw vor dem Berufungssenat, er kenne die meisten Kunden nicht persönlich, steht mit obiger Würdigung der geschäftlichen Beziehung mit der ungarischen Firma als "unüblich" nicht in Widerspruch, bedeutet doch das Fehlen einer persönlichen Bekanntschaft noch nicht das Fehlen jeglicher schriftlicher geschäftlicher Unterlagen. Die Ungereimtheiten der Abnehmerbestätigungen (kein Geschäftspapier, Unterschrift keiner bestimmten Person zuordenbar, unklarer Text) wurden bereits dargestellt. Der Handel mit Computerteilen ist im Vergleich mit anderen Branchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung umsatzsteuerbetrugsanfälliger und erfordert auch aus diesem Grund erhöhte Sorgfalt. Bezüglich der Lieferungen betreffend Firma Z. Kft ist unbestritten, dass die Waren in Wien abgeholt und die Identität des Abholers G. C., eines ungarischen Staatsbürgers, jeweils auf der Rechnung mit dem Vermerk, dass die Ware übernommen worden sei, festgehalten wurde. Dass keine Vollmacht nachgewiesen ist, beruht auf den Feststellungen der Betriebsprüfung und blieb unbestritten. Dass die Bezahlung der entsprechenden Ausgangsrechnungen mittels Banküberweisungen erfolgte, ist nachgewiesen. Auffallend ist, dass es sich um den gleichen Abholer wie bei der Firma Y. Kft handelt. Die Existenz der ungarischen Firma ergibt sich aus den Ermittlungen des Finanzamtes bei den ungarischen Steuerbehörden, beim KSV und aus dem von der Bw durchgeführten Bestätigungsverfahren betreffend die UID-Nummer der ungarischen Firma. Die Existenz der ungarischen Firma wird vom KSV mit Gründungsdatum 20.12.2005 und Registrierungsdatum 26.1.2006 bestätigt. Laut Ausgangsrechnung vom 26.1.2006 erfolgte die erstmalige Warenbestellung bei der Bw ebenfalls mit 26.1.2006, was im Zusammenhang mit der Tatsache, dass bereits zwei Tage zuvor, nämlich am 24.1.2006, die Bw die Gültigkeit der UID-Nummer der ungarischen Firma angefragt hatte, bemerkenswert ist, da die UID-Nummer des Abnehmers üblicherweise bei gesichertem Beginn der Geschäftsbeziehung, dh bei Bestellung, abgefragt wird. Die Waren wurden am Tag der Bestellung bzw zeitnah von G. C. abgeholt. Auffallend und nicht nachvollziehbar ist, dass die Bezahlung durch Überweisung zum Teil bereits vor Bestellung und Abholung erfolgten. So erfolgte die Überweisung der Rechnung Nr 6300061, Rechnungsdatum 27.1.2006, Abholdatum 27.1.2006, Bestellung am 26.1.2006 iHv € 17.327,-- bereits am 19.1.2006 durch Überweisung. Teilweise erfolgte die Überweisung unmittelbar nach behaupteter Lieferung, eine zwar denkbare, aber im Geschäftsleben eher ungewöhnliche Vorgangsweise. Dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass - trotz Aufforderung durch das FA - von der Bw keinerlei Unterlagen betreffend der geschäftlichen Beziehung (Beginn der Geschäftsbeziehung, Geschäftsanbahnung, laufender Geschäftsverkehr, Ende der Geschäftsbeziehung) mit dieser Firma wie Transportbescheinigungen, Lieferscheine, Spediteursabrechnungen, Schriftverkehr oder Geschäftspapiere vorgelegt werden konnten. So führt der KSV 1870 aus, dass er trotz mehrmaliger Versuche nicht mit der ungarischen Firma in Kontakt treten konnte. Laut Auskunft der ungarischen Finanzbehörde gelang es nicht, mit der Firma Kontakt aufzunehmen. Es handle sich bei der Firma um eine "Schablone" eines namentlich bekannten Ungarn, der häufig Firmen auf dieselbe Art und Weise gründe und auch in diesem Fall so vorgegangen sei; er werde erster Geschäftsführer und verkaufe die Firma anschließend einem unerreichbaren rumänischen Staatsbürger, der gleichzeitig auch Geschäftsführer werde. Nach dem Geschäftsführerwechsel würden sehr hohe Rechnungen, häufig im Wert von mehreren Milliarden Forint, ausgestellt. Der Erscheinungspflicht gegenüber der Finanzbehörde komme niemand nach. Auch in diesem Fall sei so vorgegangen worden. Die Firma zahle keine Steuern, übe keine Geschäftstätigkeit aus und sei nicht erreichbar. Laut Auskunft des KSV 1870 ist der aktuelle Geschäftsführer Hr N. F, ein rumänischer Staatsbürger. Die Ausführungen der ungarischen Steuerbehörde können nur so verstanden werden, dass es sich bei der "schablonenartigen" Gründung von Firmen um Scheinfirmen handelt, die zum Zweck des Steuerbetrugs gegründet werden. Auffallend ist auch der Geschäftszweig der Firma, nämlich Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, der mit Computerteilen nicht unmittelbar zu tun hat. Auffallend ist weiters, dass sich die geschäftliche Beziehung mit der ungarischen Firma auf einen Zeitraum von nur zwei Monaten erstreckte. Die von der Bw vorgelegten Nachweise für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der ungarischen Firma, für das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers und für das Vorliegen einer Beförderung der Waren durch den ausländischen Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind nicht ausreichend. Die aufrechte UID-Nummer der ungarischen Firma belegt zwar deren Existenz, sagt aber nichts über die Ausübung einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit aus. Durch die von der Bw durchgeführte Identitätsprüfung und schriftliche Bestätigung der Übernahme durch den Abholer steht fest, dass und von wem die Waren abgeholt und übernommen wurden; ob der Abholer von der ungarischen Firma beauftragt war, welche Funktion er dort ausübte und wohin die Waren geliefert wurden, steht jedoch mangels weiterer Unterlagen nicht fest. Die vorgelegten Bestätigungen der ungarischen Firma, dass diese die Waren aus dem österreichischen Staatsgebiet hinausbefördert habe, sind aG der darzulegenden Ungereimtheiten kein ausreichender materieller Nachweis dafür. Mangels Vergleichbarkeit mit Geschäftspapieren, Unterlagen etc ist nicht erkennbar, ob die Bestätigungen tatsächlich von der ungarischen Firma stammen. Sie sind auch nicht auf dem Geschäftspapier der Firma (mit Firmenlogo versehen etc) geschrieben, sondern auf einem "normalen" A4 Blatt. Es wird wörtlich (in englischer Sprache) nur bestätigt, dass die Firma die Waren aus Österreich "herausgebracht" ("exported all goods ... out of the federal territory of Austria") habe. Der Wareneingang bei der ungarischen Firma wird durch diesen Wortlaut bei wörtlicher Auslegung nicht bestätigt. Praktisch der idente Wortlaut findet sich auch bei den Bestätigungen der anderen Firmen. Es ist daher festzuhalten, dass das Erscheinungsbild (Aufbau der Schreiben etc) und auch das Schriftbild der Unterschriften (der Text ist mit PC geschrieben) bei allen Bestätigungen aller drei ungarischen Firmen sehr ähnlich ist, was jedenfalls gegen eine zeitnahe, unabhängig voneinander erfolgte Erstellung der Bestätigungen spricht. Darüber hinaus bringt die Bw einmal vor (siehe Berufung), der Geschäftsführer der Bw habe den ungarischen Gesellschaften - nach Erhalt der Waren - jeweils auf telefonischem Wege mitgeteilt, wie sie die Empfangsbestätigung formulieren sollen. In weiterer Folge hätten die ungarischen Gesellschaften den Text dieser Vorgabe als "Vorlage" wieder verwendet. Daher würden sich die Empfangsbestätigungen auch kaum unterscheiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird hingegen diesbezüglich ausgeführt, die Bestätigungen seien nach den Vorgaben des Geschäftsführers erfolgt. Sie seien den Abholern übergeben worden; manche hätten die Ausfuhr auf einem Geschäftspapier bestätigt; andere hätten sich darauf beschränkt, die geforderten Inhalte auf einem schlichten A 4 Papier mit Stempel rückzusenden. Diese divergierenden Aussagen sind ein weiteres Indiz für den fehlenden Nachweischarakter der Bestätigungen. Ungewöhnlich ist auch, dass alle drei ungarischen Firmen die geforderten Inhalte auf schlichtem A 4 Papier bestätigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einzigen Hinweise für eine tatsächliche Tätigkeit der ungarischen Firma die mit fehlendem Nachweischarakter versehenen Abnehmerbestätigungen, die dokumentierte Abholung der Waren durch einen ungarischen Staatsbürger und die mit Ungereimtheiten behafteten Überweisungsbelege sind. Die Rechnungen wurden von der Bw ausgestellt und sind insoweit nicht aussagekräftig. Die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt lediglich die Existenz der ungarischen Firma, nicht jedoch die Ausübung einer tatsächlichen Tätigkeit. Der Berufungssenat legt daher in Ausübung der freien Beweiswürdigung der Berufungsentscheidung den Sachverhalt zu Grunde, dass die ungarische Firma keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, was aG vorliegender Beweise und Indizien die weitaus höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der ausländische Abnehmer ist somit nicht bekannt, da nicht feststeht, für wen der Abholer die Waren abholte und wo er sie hingebracht hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde. Zum Buchnachweis ist festzustellen, dass zwar die Abfrage der gültigen UID-Nummer, die Bestandteil des Buchnachweises ist, vorliegt, die als materieller Nachweis unzureichenden Abnehmerbestätigungen, die ebenfalls Bestandteil des Buchnachweises sind, jedoch auch nicht den vorgeschriebenen formellen Anforderungen genügen. Die Bestätigungen befanden sich nicht im Belegordner (bei den Rechnungen) der Bw, der von der Bp des FA gesichtet wurde, sondern in eigenen Kundenordnern. Um das Vorliegen von ig Lieferungen rasch und leicht nachvollziehbar aus den Büchern nachweisen zu können, hätten die Bestätigungen bei den Rechnungen abgelegt werden müssen und wäre dies auch der "normale" Vorgang gewesen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Das Vorbringen der Bw, die Bestätigungen seien nicht bei den Rechnungen abgelegt gewesen, zeigt jedenfalls, dass die ig Lieferungen von der Behörde nicht rasch und leicht nachvollzogen werden konnten. Als buchmäßigen Nachweis für ig Lieferungen können nämlich nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung enthalten. Da (andere) derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen bzw (die vorgelegten Bestätigungen) nicht anerkannt werden und auch nicht leicht und rasch nachvollzogen werden können, konnten die ig Lieferungen auch nicht buchmäßig nachgewiesen werden. Zum Vorbringen der Bw, kein Unternehmen sei verpflichtet, dem KSV 1870 Auskünfte zu erteilen, ist festzuhalten, dass dies zwar für sich betrachtet richtig ist, jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse (Anfrage an die ungarischen Steuerbehörden, Abwicklung der Geschäfte, keine Vorlage von Geschäftspapieren etc) für die vom Berufungssenat vorgenommene Beweiswürdigung spricht. Wie die Bp des FA nachvollziehbar ausführt, waren die Anfragen an die ungarische Finanzbehörde bzw an den KSV 1870 erforderlich, um Zweifel an den tatsächlichen Warenlieferungen nach Ungarn ausräumen zu können; dies deshalb, da von der Bw keine geeigneten Unterlagen vorgelegt wurden. In der Anfrage wurde kurz der nötige Sachverhalt mitgeteilt und die betreffenden Rechnungen zu den Geschäftsfällen mitübermittelt. Die ungarische Finanzbehörde wurde um Mitteilung ersucht, ob die betreffende Firma die Waren erhalten habe und ob diese Waren weiter verkauft wurden. Ebenso wurde um Bekanntgabe des Spediteurs bzw Abholers ersucht und um Vorlage etwaiger Transportbescheinigungen. Dass der KSV und die ungarische Finanzbehörde mit der ungarischen Firma nicht in Kontakt treten konnten bzw dass die ungarische Firma ihrer Erscheinungspflicht nicht nachgekommen und eine Gründung im Rahmen einer "Schablone" eines ungarischen Steuerpflichtigen ist, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Die von der Bw überprüfte gültige UID-Nummer der ungarischen Firma ist in Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse als Nachweis für die ig Lieferung nicht ausreichend. Dass die Bw bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns selbst bei Annahme von Gutgläubigkeit jedenfalls hätte erkennen müssen, dass die Angaben des Abnehmers unrichtig sind, gründet auf folgender Beweiswürdigung, wobei zu bemerken ist, dass nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers maßgebend sind, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes. Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen mit einer international bekannten Firma wird ein niedrigerer Maßstab anzulegen sein als bei einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer unbekannten, neu gegründeten ausländischen Firma. Der Bw ist Recht zu geben, dass die Gültigkeit der UID-Nummer des ausländischen Abnehmers ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Abnehmers ist; dass die Gültigkeit der UID-Nummer allein und in jedem Fall ausreichend ist, ist dem Gesetzestext nicht entnehmbar. Gefordert ist generell die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Demnach sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Die hier vorliegende Geschäftsbeziehung weist gravierende Ungereimtheiten auf, die der Bw hätten auffallen müssen und es zumutbar gemacht hätten, weitere Nachforschungen anzustellen. Die Geschäftsanbahnung, die Bestellannahme und der Kontakt mit dem Geschäftspartner erfolgten ausschließlich telefonisch. Dies ist im Geschäftsleben generell unüblich, zumal es sich um einen neuen, ausländischen Geschäftspartner handelt, der überdies nicht den Geschäftszweig des Handels mit Computerkomponenten betreibt und vor kurzem erst gegründet wurde. Das Fehlen jeglicher schriftlicher Belege, die die Geschäftsbeziehung dokumentieren könnten, entspricht aber nach glaubwürdiger Ausführung der Betriebsprüferin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht den sonstigen Gepflogenheiten der Bw, da demnach Transportbelege in den übrigen Fällen im Prüfungszeitraum und auch davor sehr wohl existiert hätten. Die Aussage des Geschäftsführers der Bw vor dem Berufungssenat, er kenne die meisten Kunden nicht persönlich, steht mit obiger Würdigung der geschäftlichen Beziehung mit der ungarischen Firma als "unüblich" nicht in Widerspruch, bedeutet doch das Fehlen einer persönlichen Bekanntschaft noch nicht das Fehlen jeglicher schriftlicher geschäftlicher Unterlagen. Die Ungereimtheiten der Abnehmerbestätigungen (kein Geschäftspapier, unklarer Text) sowie der unübliche und nicht nachvollziehbare Ablauf der Geschäftsfälle wurden bereits dargestellt. Der Handel mit Computerteilen ist im Vergleich mit anderen Branchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung umsatzsteuerbetrugsanfälliger und erfordert auch aus diesem Grund erhöhte Sorgfalt. Zusammenfassend ist auszuführen, dass bezüglich der Geschäftsbeziehungen mit allen drei ungarischen Firmen festzuhalten ist, dass diese keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Die Lieferung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet konnte nicht nachgewiesen werden, der ausländische Abnehmer steht nicht fest und der Buchnachweis konnte nicht in vorgeschriebener Form erbracht werden. Auf Grund vorliegender Indizien und der Auskünfte der ungarischen Finanzverwaltung geht der Berufungssenat davon aus, dass die Gründung der ungarischen Firmen zum Zwecke des Steuerbetrugs erfolgte. In dieses Bild passt auch, dass ausschließlich im Zeitraum 9/2005 und 10/2005 Waren bei der Firma M im Wert von € 1,348.270,99 eingekauft wurden, über diese Firma anschließend das Konkursverfahren eröffnet wurde und die an die drei ungarischen Firmen dazu zeitnah erklärten ig Lieferungen in Summe von € 1,268.945,--. Auf Grund der oben näher dargestellten Umstände hätte die Bw, legt man den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes an, erkennen müssen, dass die Angaben der ungarischen Abnehmer unrichtig sind und die Voraussetzungen für eine steuerfreie ig Lieferung in keinem einzigen der strittigen Geschäftsfälle vorliegen. Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt. Art. 6 und 7 UStG 1994 (Anhang - Binnenmarkt) lauten auszugsweise: "Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). ... Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. ... (3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl Nr 401/1996, lautet: § 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. § 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994), 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. § 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und 2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. (2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen. ... § 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. § 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0148-W/09
Stammnummer
59296
Gültig
10.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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