Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0148-W/09
Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Innergemeinschaftlichen Lieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0148-W/09vom 10.05.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den SenatXY über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom 19. Dezember 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. November 2008 betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 nach der am 24. April 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) führte bei der Berufungswerberin (Bw) eine Außenprüfung durch und traf dabei uA folgende Feststellungen.
"Allgemeines
Rechtsgrundlagen der Prüfung
Die abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gem § 147 Abs 1 BAO (Außenprüfung)
Betriebsgegenstand/Art der Tätigkeit
EH mit elektrotechnischen Erzeugnissen
Organe der Gesellschaft
Generalversammlung
Geschäftsführer Mag. B.M.
Eigentum- bzw Beteiligungsverhältnisse R.M. ... zu 15% beteiligt A. Privatstiftung zu 85% beteiligt ...
Tz 4
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Steuerfreiheit für die erklärten ig Lieferungen an die in der folgenden Aufstellung erwähnten ungarischen Firmen wegen der Unvollständigkeit des Buchnachweises sowie aufgrund folgender Sachverhaltsdarstellungen zu versagen ist.
Sachverhalt Firma X.x. Kft
September 2005: ig Lieferung in Höhe von € 163.198,--
Oktober 2005: ig Lieferungen in Höhe von € 627.173,--
Geschäftsablauf
: Die Waren wurden ausschließlich in Wien abgeholt und bei Warenerhalt vom Abholer, einem ungarischen Staatsbürger namens V.I.A sofort bezahlt. Der Abholer wurde jeweils auf der Rechnung festgehalten, mit dem Vermerk, dass die Ware übernommen wurde.
Erhebungen betreffend der Firma X. ergaben, dass die Firma den Handel mit Holz betrieben hat. Der Versuch seitens der ungarischen Finanzbehörde, mit der ungarischen Firma Kontakt aufzunehmen, blieb bisher erfolglos.
Sachverhalt Firma Y.y. Kft
Jänner 2006: ig Lieferung in Höhe von € 141.642,20
Geschäftsablauf
: Die Waren wurden von G.C. einem ungarischen Staatsbürger in Wien abgeholt und bei Abholung bezahlt. Der Abholer wurde auf der Rechnung vermerkt.
Laut Auskunft der ungarischen Finanzbehörde ist die steuerpflichtige Firma nicht an der registrierten Adresse zu finden. Auch die Suche nach Herrn C.G., angeblich Spediteur im Auftrag der ungarischen Firma, blieb noch ergebnislos.
Sachverhalt Firma Z. Kft
Jänner 2006: ig Lieferungen in Höhe von € 262.541,--
Feber 2006: ig Lieferungen in Höhe von € 71.145,--
März 2006: ig Lieferungen in Höhe von € 3.246,--
Geschäftsablauf
: Laut Ausgangsrechnung vom 26.1.2006 erfolgte die erstmalige Warenbestellung bei der Firma Bw GmbH ebenfalls mit 26.1.2006, wobei laut Abfrage des KSV die Firma auch mit selben Tag erst registriert wurde. Bereits zwei Tage zuvor am 24.1.2006 wurde seitens der geprüften Firma die Gültigkeit der UID-Nummer im Bestätigungsverfahren abgefragt. Die Waren wurden am Tag der Bestellung bzw zeitnah ebenfalls von G.C. abgeholt und bei Abholung bar bezahlt. Der Abholer wurde namentlich festgehalten.
Eine Kontaktaufnahme mit der Firma im Zuge der IWD-Recherche war nicht möglich. Auch die Anfrage an die ungarische Finanzbehörde ergab, dass eine Kontaktaufnahme mit der Firma bzw dem Geschäftsführer zwar versucht wurde, jedoch dem Ersuchen nicht Folge geleistet worden ist, sodass die ungarische Finanzbehörde keinerlei Informationen zu den gestellten Fragen übermitteln konnte.
In der zu Art. 7 des UStG 1994 erlassenen Verordnung des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 8. August 1996, BGBl 1996/401, wird bestimmt:
"§ 1. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein."
Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Beweis, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, ist nicht erbracht worden. Die vorgelegten Bestätigungen über den Empfang der Waren wurden erst nach mehrmaliger und expliziter Nachfrage nachgereicht. Wie bei Durchsicht der vorgelegten Unterlagen festgestellt wurde, war im Normalfall die Bestätigung der Firma über den Empfang der Ware direkt auf der Rechnung bzw. der Rechnung angehängt. Die für die Steuerfreiheit essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Beförderns oder Versendens in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss zwingend in der in der Verordnung angeführten Form nachgewiesen werden. Wird wie im gegenständlichen Fall das Verbringen der Ware in das Gemeinschaftsgebiet nicht in der vorgeschriebenen Form erbracht, so ist davon auszugehen, dass eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der ig Lieferung, nämlich der Buchnachweis nicht vollständig vorhanden ist. Im Abholfall ist jedenfalls eine Erklärung des Abnehmers bzw dessen Beauftragten, dass der Gegenstand ins Gemeinschaftsgebiet befördert wird, erforderlich, was bedeutet, dass die Abgabe dieser Erklärung vor Beförderung bzw zeitnah zur Beförderung erfolgen muss.
Im vorliegenden Fall wurden zwar die Personalien des Abholers festgehalten, wobei dennoch unbekannt ist, in wessen Auftrag die Waren abgeholt wurden, bzw in welcher Geschäftsbeziehung dieser mit der jeweiligen ungarischen Firma stand, jedoch liegt keine Erklärung des Abnehmers oder eines Beauftragten vor, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden sind. Im Zuge der Prüfung wurde sämtlicher den Geschäftsablauf betreffenden Schriftverkehr abverlangt. Geschäftspapiere, Lieferscheine, Transportbescheinigungen oder ähnliches wurden jedoch nicht vorgelegt bzw erfolgte die Bestellannahme oder Kontakt mit dem Geschäftspartner telefonisch, weshalb es keinen Schriftverkehr gebe. Ebenso existiere kein Schriftverkehr über die Geschäftsanbahnung, die Warenbestellung u.a., bzw. wurde dieser im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt. Zudem ist die tatsächliche Geschäftstätigkeit bzw. tatsächliche Existenz der betreffenden ungarischen Firmen in Zweifel zu ziehen, da die Anfragen an die ungarische Finanzbehörde bisher zusammenfassend zum Ergebnis hatten, dass eine Kontaktaufnahme mit den betreffenden Firmen nicht möglich war.
..."
Das FA erließ diesen Feststellungen entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 9/2005, 10/2005, 1/2006, 2/2006 und 3/2006. Die von der Bw als steuerfreie ig Lieferungen behandelten Umsätze wurden als steuerpflichtige Umsätze behandelt.
Die von der Bw beim UFS eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 5.11.2008, RV/0265-W/08 als unbegründet abgewiesen.
Am 28.11.2008 erließ das FA die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006, in denen die von der Bw als steuerfreie ig Lieferungen behandelten Umsätze iSd Berufungsentscheidung des UFS als steuerpflichtige Umsätze behandelt wurden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die am 19.12.2008 fristgerecht eingebrachte Berufung.
Nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts bringt die Bw iW vor, es liege inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Nach Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen (UStG 1994, VO des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei ig Lieferungen) wird unter 3.1.1.2. über die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts und der EuGH Rechtsprechung für das nationale Recht referiert. Da es sich im Bereich des Mehrwertsteuerrechts um einen harmonisierten Rechtsbestand handle, habe sich eine Auslegung der Bestimmungen des UStG entsprechend dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation am Wortlaut und am Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe zu orientieren. Folglich müsse ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts Gemeinschaftsrecht auszulegen habe, seine Auslegung soweit wie möglich am "Wortlaut und Zweck der Richtlinie" ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz sei nicht auf die zur Umsetzung der fraglichen RL erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen beschränkt, sondern sei auf das gesamte nationale Recht anzuwenden. Die alleinige Kompetenz zur Auslegung von Richtlinienbestimmungen sei dem EuGH zugewiesen worden.
Nach Darstellung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen (entsprechende Artikel der MwStSystRL) wird unter 3.1.2 "Allgemeines" iW ausgeführt, durch die Befreiung einer ig Lieferung im Mitgliedstaat (MS) des Beginns der ig Versendung von Gegenständen und der Besteuerung des ig Erwerbes im MS der Beendigung der Beförderung könne eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die ig Lieferung setze neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zur verfügen, auf den Erwerber übergegangen sei und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen MS physisch verbracht worden sei. Hingegen sei nicht erforderlich, dass der ig Erwerb tatsächlich besteuert worden sei. Die in Art 7 UStG verankerten materiellrechtlichen Erfordernisse bedürften zudem der Komplettierung eines Buchnachweises durch den liefernden Unternehmers VO 401/1996). Nach § 1 der VO müsse der leistende Unternehmer nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet habe. Welche Belege hiefür vorzulegen seien, ergäbe sich aus § 2 bzw § 3 der VO. Zudem erweitere § 5 der VO die Nachweispflichten des leistenden Unternehmers dahingehend, dass auch die UID-Nr des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen sei. Ferner müssten die Voraussetzungen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Aus näher dargelegten Gründen seien die vom österreichischen Gesetz- und VO-Geber geforderten Voraussetzungen daher grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich gedeckt und zulässig. Die Maßnahmen dürften aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele, nämlich die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, erforderlich sei. Sie dürften daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der MwSt, ein Grundprinzip des gemeinsamen MwSt-Systems, in Frage stellten. Überdies müssten die MS die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien, zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählten.
In Pkt 3.1.3 wird dargestellt, dass die Inanspruchnahme nach Auffassung der "belangten Behörde" an 4 Voraussetzungen gescheitert sei: 1) die ungarischen Ges sollen keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt haben 2) die Bw habe nicht den Nachweis zeitnah erbringen können, dass der ausländische Abnehmer die Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiert gebracht habe; 3) die Empfangsbestätigungen hätten nicht dem von der "belangten Behörde" erwarteten äußeren Erscheinungsbild entsprochen; 4) und auch der Buchnachweis sei nicht rasch und leicht nachvollziehbar erbracht worden. Unstrittig sei, dass die Bw sämtliche in den §§ 2, 5 und 6 der VO definierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erbracht hätte. Es bestünden keine Zweifel, dass die Waren bei der Bw abgeholt worden seien, die Identität des Abholers festgestellt worden sei, die Waren tatsächlich - zu fremdüblichen Entgelten - bezahlt worden seien (bar oder mittels Banküberweisung), die UID-Nrn iR des qualifizierten Bestätigungsverfahrens überprüft worden seien und die nach § 6 VO aufzuzeichnenden Angaben festgehalten worden seien. Zum Kriterium der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit sei auszuführen, die Behauptung der Finanzbehörde, dass die ungarischen Unternehmen keine Unternehmer iSd UStG wären, sei unrichtig. Es werde auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach Stpfl iSd MwSt-RL sei, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Es sei auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen. Jeder Umsatz sei für sich zu betrachten. Ob die MwSt, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet worden sei, sei für das Recht des Stpfl auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung. Nach EuGH, Rs Kittel, könne dieser Schluss nicht anders ausfallen, wenn solche Umsätze, ohne dass der Stpfl hievon Kenntnis habe oder haben könne, iR eines vom Verkäufer begangenen Betruges getätigt würden. Nach der Judikatur des EuGH stellten daher auch Umsätze, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet seien, steuerbare Umsätze dar, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllten, auf denen die Begriffe "Lieferungen von Gegenständen", wirtschaftliche Tätigkeit" und "Steuerpflichtiger als solcher" beruhten. Daher führe auch ein möglicherweise betrügerischer Zweck des Abnehmers iR einer ig Lieferung, wenn der Verkäufer diesen weder kannte noch kennen konnte, zu keinem anders lautenden Ergebnis und ist die Lieferung - insoweit ansonsten die Voraussetzungen erfüllt seien - als steuerbefreit zu werten.
Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Gutgläubigkeit lasse sich daher ableite, die für das Vorliegen einer "Lieferung von Gegenständen" notwendige Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, sei im ggstd Fall zweifelsohne erfüllt worden, da in allen Fällen unbestritten sei, dass die Waren bei der Bw tatsächlich abgeholt worden seien. Diese gelte auch bei Lieferungen an in betrügerischer Absicht beteiligten Unternehmern, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbiete. Daher müssten Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen seien, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können. Ob ein Unternehmer von den betrügerischen Handlungen wissen musste, sei anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Nur für den Fall, dass der Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug entweder wusste oder zumindest hätte wissen müssen, könne ihm von den als steuerfrei behandelten ig Lieferungen Umsatzsteuer abverlangt werden. Es sei zu prüfen, ob die von einem Unternehmer geforderten Sorgfaltspflichten eingehalten worden seien. Übertriebene Sorgfaltsanforderungen an den Steuerpflichtigen seien zu verhindern. Es sei zu beachten, ob bzw inwieweit bestimmte Nachweise betreffend die Unternehmereigenschaft für den Unternehmer leicht erlangbar bzw objektiv nachprüfbar seien. Das Merkmal des "Wissenmüssens" finde seine Grenze daher insbesondere in der objektiven Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Umstände. Der Unternehmer müsse den Register- bzw Behördenangaben daher insoweit auch Vertrauen entgegen bringen dürfen. Durch die Anfrage und Aufzeichnung der UID-Nummer werde der allgemeine Nachweis über die Eigenschaft des Abnehmers sowie über die Steuerbarkeit des Erwerbs im anderen MS erbracht. Demzufolge stelle die Abfrage und Aufzeichnung der UID-Nummer ein notwendiges Beweismittel für das Vorliegen dieser Voraussetzungen dar. Auch der BFH messe der Gültigkeit der abgefragten ausländischen UID-Nummer große Bedeutung zu. Da die Bw neben der Überprüfung der UID-Nummern auch alle sonstigen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben eingehalten habe, sei der von einem ordentlichen Kaufmann zu erwartende Sorgfaltsmaßstab unzweifelhaft erfüllt. Vor allem, da die Bw sämtliche Maßnahmen gesetzt habe, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet seien. Eine noch intensivere Überprüfung des Geschäftspartners sei nicht vorgesehen. Hinsichtlich der von der Behörde geforderten fehlenden Nachweise wie Lieferscheine, Spediteursabrechnungen und Transportbescheinigungen, aus denen die Geschäftsabwicklungen erkennbar seien, sei festzuhalten, dass bei Abholfällen weder den gesetzlichen Vorgaben bzw jenen der VO noch den Handelsgepflogenheiten entspreche, dass ein Lieferschein oder ein ähnliches Dokument ausgestellt werde. Nachweise in derartigen Konstellationen seien vor allem auch deshalb verzichtbar, da auch diese Unterlagen kein aussagekräftiges Indiz für eine Lieferung über die Grenze darstellten. Anders als die Abgabenbehörde vermeine, zeige die Tatsache, dass die Bw keine Unterlagen hinsichtlich Schriftverkehr und Geschäftspapiere habe vorlegen können, aus der die Geschäftsabwicklung ersichtlich sei, für sich allein noch keine Unüblichkeit auf, da sie den geschäftlichen Verkehr telefonisch abgewickelt habe. Eine Unüblichkeit wäre nur dann gegeben, wenn es sich um eine untypische Geschäftsabwicklung handeln würde bzw ungewöhnliche Umstände vorliegen würden, was jedoch nicht der Fall sei. Die von der Behörde herangezogenen Indizien könnten eine untypische, den Vertrauensschutz gegebenenfalls einschränkende Geschäftsabwicklung nicht rechtfertigen. Vielmehr müsse die Unüblichkeit der Geschäftsabwicklung in den vorliegenden Fällen zum einen im Vergleich mit den weiteren von der Bw abgewickelten ig Lieferungen beurteilt werden. Zum anderen müsse anhand der sonst branchenüblichen Vorgehensweise eine Beurteilung stattfinden. Auch hierbei werde jedoch zu berücksichtigen sein, dass selbst innerhalb der Branche unterschiedliche Vertragsabwicklungen üblich sein könnten und nicht jeder geringste Unterschied zu sonstigen Geschäftsbeziehungen sogleich als "ungewöhnlich" einzustufen sein werde. Die Verteilung des Risikos zwischen den Unternehmern und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs müsse mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. In diese Richtung seien keine Erhebungen angestellt worden. Der Hinweis der Bw auf die Branchenüblichkeit telefonischer Geschäftsabwicklungen sei nicht gewürdigt worden. Die Zweifel der Abgabenbehörde uA auch deshalb, da die Bw bei einer Lieferung an Z. Kft bereits am 24.1.2006 die Gültigkeit der ungarischen UID-Nummer abgefragt habe, die erstmalige Warenbestellung (an dem Tag sei auch die Lieferung erfolgt) aber erst am 26.1.2006 erfolgte, seien nicht nachvollziehbar, müsse doch einer Warenbestellung eine Kontaktaufnahme vorangehen, bei der die Daten an die Bw übermittelt und von ihr überprüft würden. Gerade diese Vorgangsweise entspreche der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Zudem habe die Bw eine Bankbestätigung seitens der ungarischen Bank verlangt, dass das vereinbarte Entgelt im Zeitpunkt der Warenübergabe bereits angewiesen worden sei. Ebenso wie die telefonische Geschäftsabwicklung sei die prompte Zahlung einer Rechnung, sei es in bar oder per Überweisung, eine absolut übliche Vorgangsweise. Auch führe ein Bargeschäft, wie auch der Umstand, dass die Waren für zwei ungarische Firmen durch die gleiche Person abgeholt worden seien, grundsätzlich zu keiner branchenuntypischen Geschäftsabwicklung. Eine Auswirkung hätte eine untypische Geschäftsabwicklung nur für die Frage der Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG, da das Gesetz diesbezüglich die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns voraussetze. Da aber die Geschäftsabwicklungen mit den drei betroffenen ungarischen Gesellschaften keine Besonderheiten aufweisten, könne der Bw aber auch nicht mangelnde Sorgfalt vorgehalten werden. Die Ausführungen der Abgabenbehörde zu den Wareneinkäufen bei der Firma M sowie zur Eröffnung des Konkursverfahrens über diese Firma seien nicht nachvollziehbar. Die Annahme der Abgabenbehörde, die drei ungarischen Gesellschaften seien mangels geschäftlicher Tätigkeit nicht als Unternehmer zu qualifizieren, auch weil diese angeblich weder ihren Erklärungs- noch ihren Steuerpflichten nachgekommen seien, sei im Lichte der Judikatur des BFH bzw des EuGH unhaltbar. Unternehmer sei vielmehr, wer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 UStG erfülle, wie er gewerblich oder beruflich tätig sei, das heißt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehle. Zweifellos sei die Tätigkeit der ungarischen Gesellschaften wiederholt und daher nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet und daher unternehmerisch. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die Abwicklung der Geschäfte mit den ungarischen Abnehmern keine Besonderheiten gegenüber anderen Geschäftsabwicklungen aufweise und die ungarischen Abnehmer als Unternehmer iSd UStG einzustufen seien. Ferner seien die von der Bw an die ungarischen Abnehmer erfolgten Übergaben an Waren als Lieferungen von Gegenständen zu qualifizieren. Dass die ungarischen Abnehmer möglicherweise betrügerische Zwecke beabsichtigten, sei für die Bw nicht ersichtlich gewesen. Die vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten seien von der Bw eingehalten worden. Die Auffassung der Finanzverwaltung, die Nachweispflichten seien als materielle Voraussetzung für die Befreiung von ig Lieferungen zu betrachten, könnten nach der Judikatur des EuGH nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ergäbe sich aus den tatsächlichen Umständen, dass unbestreitbar eine ig Lieferung ausgeführt worden sei, dann erfordere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, insoweit die materiellen Anforderungen erfüllt seien, die Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung auch für den Fall, dass der Stpfl bestimmten formellen Anforderungen nicht Genüge getan habe. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden seien. Die Empfangsbestätigungen der Abnehmer, dass die Waren das Staatsgebiet Österreich verlassen hätte, würden deswegen nicht anerkannt, da der Nachweis durch die Bw angeblich nicht zeitnah erfolgt sei. Von der Abgabenbehörde werde darauf hingewiesen, dass die Außenprüfung - angeblich - wiederholt eine Vorlage der Bestätigungen verlangt habe. Beispielhaft werde auf eine e-mail vom 4.8.2006 verweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Außenprüfung nicht direkt bei der Bw, sondern beim steuerlichen Vertreter durchgeführt worden sei und sämtliche von der Außenprüfung angeforderte Unterlagen auch vorgelegt worden seien. Zeitliche Verzögerungen lägen daran, dass die Außenprüfung in unregelmäßigen Zeitabständen und zum Teil auch ohne Vorankündigung durchgeführt worden sei. Da in der Kanzlei nicht sämtliche Belege und Unterlagen aufliegen, habe die Außenprüfung Unterlagen teilweise nachfordern müssen. So seien auch die von den ungarischen Gesellschaften vorgelegten Empfangsbestätigungen, die UID-Abfrage, usw (also alle kundenspezifischen Daten) nicht bei den Rechnungen, sondern in eigenen Kundenordnern aufbewahrt worden, wobei dieses Ablagesystem aus Sicherheitsgründen gewählt worden sei, um einen Verlust derartiger Bestätigungen zu verhindern. (Diese Vorgangsweise werde bei allen Kunden eingehalten). Diese Ablage der Unterlagen gestatte dennoch eine leichte Auffindbarkeit und Überprüfbarkeit durch einen sachverständigen Dritten. Diese von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen seien daher erfüllt. Wie der Unternehmer seine Belege archiviere, müsse ihm überlassen bleiben. Die angeforderten Unterlagen seien in der Folge auch der Außenprüfung übergeben worden. Allen Anforderungen der Außenprüfung sei stets umgehend entsprochen worden und die angeforderten Unterlagen seien nach wenigen Tagen in der Kanzlei aufliegend gewesen. Die Mitteilung der Prüferin hätte keine konkrete Aufforderung enthalten, innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Belege zu übermitteln. Nach der Judikatur des EuGH sei es grs legitim, dass die MS einen zeitnahen Nachweis forderten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Allerdings dürften diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei. Sie dürften daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der MwSt in Frage stellten. Die Versagung der Steuerbefreiung wegen nicht rechtzeitiger Nachweiserbringung sei nicht zulässig. (S EuGH Rs Collée). Es müssten die objektiven Kriterien erfüllt sein, die den Begriffen zu Grunde liegen, die diesen Umsatz definierten. Daraus folge, dass es verwehrt sei, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten ig Lieferung allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden. (Siehe auch EuGH, Rs Schmeink & Cofreth und Strobel). Die verspätete Erbringung des Buchnachweises dürfe zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens führen oder die Erhebung von Mehrwertsteuer beeinträchtigen. Zu beachten sei auch, dass es - mit Ausnahme von missbräuchlicher Inanspruchnahme - bei einer ig Lieferung zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommen könne, da nur dem MS das Besteuerungsrecht zustehe, in dem der Endverbrauch erfolge. Die Besteuerung einer grs befreiten ig Lieferung würde somit den Grundsatz der Neutralität der MwSt verletzen und es würde unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen kommen, da Unternehmen, die einen hohen Anteil an ig Lieferungen tätigten, gegenüber Unternehmen, die vorwiegend inländische Umsätze bewirkten, erheblich benachteiligt wären. (Siehe EuGH Rs Eurodental). Zum äußeren Erscheinungsbild der Empfangsbestätigungen müsse festgehalten werden, dass die Prüferin die Empfangsbestätigungen im Original vorgelegt erhalten habe, wobei bereits Kopien für den Ap vorbereitet gewesen wären. Die Originale könnten jederzeit eingesehen werden. Die Bw sei ihren gesetzlichen Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nachgekommen. Sämtliche geforderten Aufzeichnungen seien dokumentiert und alle von der VO geforderten Angaben aufgezeichnet worden. Auch die UID-Nummer sei abgefragt und buchmäßig nachgewiesen worden. Die Abgabenbehörde anerkenne die Empfangsbestätigungen der ungarischen Abnehmer nicht, da das äußere Erscheinungsbild des Nachweises nicht den Anforderungen der belangten Behörde entspreche und nicht erkennbar sei, wer die Bestätigungen unterfertigt habe. Es könne auch nicht verifiziert werden, ob die Empfangsbestätigungen tatsächlich von den ungarischen Firmen stammten. Zudem ergäbe sich aus der Bestätigung nicht der Wareneingang bei der ungarischen Gesellschaft. Da das Erscheinungsbild der Bestätigungen bei allen drei betroffenen ungarischen Gesellschaften sehr ähnlich sei, gelange die Abgabenbehörde zur Auffassung, dass nicht von einer zeitnahen, unabhängig voneinander erfolgten Bestätigung auszugehen sei. Zum äußeren Erscheinungsbild müsse angemerkt werden, dass der Geschäftsführer der Bw bei erstmaligem Kontakt den ungarischen Gesellschaften - nach Erhalt der Waren - jeweils auf telefonischem Wege mitgeteilt habe, wie sie die Empfangsbestätigung formulieren sollten. In weiterer Folge hätten die ungarischen Gesellschaften den Text dieser Vorgabe als "Vorlage" durch "copy and paste" wieder verwendet. Daher würden sich die von den drei Gesellschaften unabhängig voneinander ausgestellten Empfangsbestätigungen kaum unterscheiden. Die Bestätigungen seien nach Warenerhalt von den Abnehmern mit der Post übermittelt worden. Die Abgabenbehörde messe dem Umstand, dass die Empfangsbestätigungen nicht auf offiziellem Geschäftspapier, sondern auf einem "normalen Stück Papier im Format A4" übermittelt worden seien, große Bedeutung zu. Die Bw sei hingegen davon ausgegangen, dass eine Empfangsbestätigung, bei der neben dem Warenerhalt (Invoice Nummer mit Datum des Erhalts) auch bestätigt wurde, dass die Waren die Rep Österreich verlassen hätten und die mit einer Firmensignatur versehen und unterschrieben war, als geeigneter Nachweis anzusehen sei. Die Versagung einer Steuerbefreiung allein auf Grund einer nicht auf einem Geschäftspapier verfassten Empfangsbestätigung wäre überschießend und würde das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzen. Das bloße Abstellen auf formelle Anforderungen würde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der auch den Grundsatz der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen einschließe, iSd Judikatur des EuGH widersprechen. Es sei jedenfalls bestätigt worden, dass die Waren Österreich verlassen hätten und aus den Aufzeichnungen zu § 6 der VO ergäbe sich jeweils der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, womit auch der MS bestimmt sei, der den ig Erwerb besteuern dürfe. Zudem hätten die drei ungarischen Gesellschaften alle ihre gültigen UID-Nummern bekannt gegeben und hätte kein Zweifel an deren Richtigkeit bestanden. Die belangte Behörde stelle jedoch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab. Die Bw habe aber nicht nur die Anfrage der UID-Nummern als Nachweiserbringung vorgenommen, sondern habe auch alle sonstigen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben eingehalten und somit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns Genüge getan. Nach § 5 der VO müsse die UID-Nummer des Abnehmers lediglich buchmäßig nachgewiesen werden, eine Überprüfung anhand des qualifizierten Bestätigungsverfahrens sei nicht vorgeschrieben. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer erschlichen worden sei oder ein hinter dem vorgeblichen Leistungsempfänger stehender Dritter als Abnehmer fungiere, habe der Leistende trotzdem alles Erforderliche getan, um der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nachzukommen. Das Vertrauen auf die Gültigkeit der verwendeten und geprüften UID-Nummer sei schutzwürdig. Nach Ruppe sei der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns Genüge getan, wenn das Bestätigungsverfahren nach Art 28 Abs 2 UStG durchgeführt worden sei und sich der Unternehmer damit Gewissheit über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung der vom Abnehmer verwendeten UID-Nummer verschafft habe. Er verfüge damit über eine implizite Erklärung des Abnehmers, dass dieser mit den gelieferten Waren im MS der UID erwerbsteuerbar sei. Weitere Nachforschungen seien weder zumutbar noch zielführend. Zum rasch und leicht nachvollziehbaren Buchnachweis sei auszuführen, dass grundsätzlich alle kundenspezifischen Daten wie Empfangsbestätigungen, UID-Abfragen usw nicht bei den Rechnungen, sondern in eigenen Kundenordnern aufbewahrt worden seien. Der Auffassung der Behörde, dass dadurch der Buchnachweis nicht leicht und rasch nachvollziehbar sei, würden folgende Fakten entgegengehalten. Nach § 1 der VO zu Art 7 Abs 3 UStG müsse der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der ig Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet habe. Nach der älteren Literatur seien die nachzuweisenden Voraussetzungen dann leicht nachprüfbar, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen ohne erheblichen Zeitverlust und ohne Durchführung von Rechenoperationen ein zweifelsfreies Auffinden und Überprüfen der einzelnen Geschäftsvorfälle gewährleisteten. Für die leichte Nachprüfbarkeit erforderlich seien zusammenhängende, lückenlose Aufzeichnungen für den Teil der Umsätze, für den die Steuerfreiheit begehrt werde. Da die Buchführung und die Belege für den Buchnachweis eine Einheit bildeten, müsse zwischen der Buchführung und den Belegen zB durch gegenseitige Hinweise eine Verbindung bestehen. Auf die persönliche Auffassung des Überprüfenden, ob die Überprüfung ohne erheblichen Zeitverlust möglich sei, könne es nicht ankommen. Einem sachverständigen Dritten müsse es innerhalb einer angemessenen Zeit möglich sein, sich einen Überblick über die ig Lieferungen des Unternehmers zu verschaffen. Die Belege müssten daher geordnet aufbewahrt werden, so dass diese jederzeit auffindbar seien. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssten die erforderlichen Daten vollständig ersichtlich sein. Diesen Anforderungen entspreche der durch die Bw erbrachte Buchnachweis vollkommen. Dies habe die Abgabenbehörde verkannt. In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des BFH und des EuGH verwiesen, wonach es sich bei den Nachweispflichten des Unternehmers um keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als ig Lieferung (mehr) handle und daher die Versagung der Steuerbefreiung wegen nicht rechtzeitiger Nachweiserbringung nicht zulässig sei. Demnach seien ig Lieferungen auch ohne rechtzeitig erbrachten Buchnachweis steuerfrei zu behandeln. Dementsprechend habe die Abgabenbehörde rechtswidriger Weise die Befreiung versagt. Zur Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG sei auszuführen, diese sei anzuwenden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhe und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Abgabenbehörde sehe die Voraussetzungen deshalb nicht als erfüllt, da die Bw bei derartigen Geschäftsbeziehungen die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers jedenfalls hätte erkennen müssen. Die Geschäftsbeziehungen und -abwicklungen mit den drei ungarischen Gesellschaften hätten keine Besonderheiten gegenüber anderen Geschäftsabwicklungen aufgewiesen. Die Bw habe alle notwendigen Unterlagen vorgelegt. Die Vorlage der Unterlagen sei zeitgerecht erfolgt. Auch die Überprüfung der Voraussetzungen anhand der vorgelegten Unterlagen sei für einen sachverständigen Dritten ohne erheblichen Zeitverlust möglich gewesen. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sei beachtet worden. Nach der aktuellen Judikatur des EuGH und des BFH sollte dies jedoch ohne Bedeutung sein, da die Nachweise keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als ig Lieferung darstellten und nach zutreffender Auffassung des BFH im laufenden Verfahren nachgereicht werden könnten. Auch habe die Bw nach Maßgabe des § 5 der VO die vorhandenen Daten der ungarischen Gesellschaften an Hand des qualifizierten Bestätigungsverfahrens iSd Art 28 Abs 2 UStG überprüft sowie die Identität des Abholenden festgehalten und nach erfolgter Lieferung auch eine Empfangsbestätigung erhalten. Die Bw habe daher sämtliche Anforderungen, die der Gesetz- und Verordnungsgeber an sie stelle, erfüllt. Das in Art 28c Teil A erster Halbsatz 6. MwSt-RL (Art 131 MwStSystRL) genannte Ziel, Steuerhinterziehung vorzubeugen, rechtfertige daher mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Lieferer. Die Verteilung des Risikos zwischen diesen und der Finanzverwaltung auf Grund eines von einem Dritten begangenen Betrugs müsse jedoch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es unverhältnismäßig, weil das Risiko ungleich verteilt wäre, wenn ein Steuersystem dem Lieferer unabhängig davon, ob er an dem vom Abnehmer begangenen Betrug beteiligt war, die gesamte Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auferlege. Dem Unternehmer könnten betrügerische Machenschaften Dritter nicht angelastet werden. Einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hätte, die dem "ersten Anschein" nach sein Recht auf Befreiung einer ig Lieferung von Gegenständen belegten, dürfe nicht verpflichtet werden, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellten, jedoch nicht erwiesen sei, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene ig Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führe. Daraus ergäbe sich, dass die in der VO vorgesehenen Nachweise formeller seien und dazu diesen sollten, das Vorliegen einer ig Lieferung dem ersten Anschein nach zu belegen. Die Bestimmung des Art 7 Abs 4 UStG konstituiere dagegen gerade für den Fall mangelnder Erweislichkeit, dass trotz Fehlen der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 UStG die Steuerbefreiung garantiert würde, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hätte. Ganz offensichtlich ginge diese Regelung, ihrem Sinn und Zweck entsprechend, als speziellere Bestimmung den allgemeinen insbesondere formellen Vorschriften vor. Den Bestimmungen der VO könne keine unmittelbare Bedeutung im Rahmen des Art 7 Abs 4 UStG zukommen, da Vertrauensschutz erst dann von Bedeutung sei, wenn die Vermutungswirkung nicht greife. Daher seien die Bestimmungen der VO vor allem im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer bei der Verifizierung der Angaben seines Abnehmers die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen, von Relevanz. In Fällen, in denen der Erwerber seine vertragliche Verpflichtung, die Gegenstände an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaats zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt habe bzw sich die dem Lieferer vorgelegten Unterlagen als falsch herausgestellt hätten, sei der Erwerber und nicht der Lieferant zur Mehrwertsteuer heranzuziehen. Die Frage des Gutglaubensschutzes stelle sich nach der Rechtsprechung des BFH erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen sei. Für den Gutglaubensschutz sei nur erforderlich, dass der leistende Unternehmer im Rahmen der ihn treffenden Beweislast darlegen könne, dass für ihn keine vernünftigen Zweifel an der Unternehmereigenschaft des ausländischen Leistungsempfängers bestanden hätten. Daraus folge, dass die Bw auf die Rechtmäßigkeit ihrer getätigten Umsätze vertrauen hätte können, da sie ihren Nachweispflichten nachgekommen sei und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingehalten hätte. Wenn sich im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Folge herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen seien, da die von den ungarischen Abnehmern vorgelegten Unterlagen gefälscht waren, könne ihr das nicht vorgeworfen und Umsatzsteuer vorgeschrieben werden. Eine solche Vorgehensweise wäre offenkundig unverhältnismäßig. Zum einen würde sie dazu führen, dass - sollten die Waren die Republik Österreich nicht verlassen haben - der Bw Umsatzsteuer angelastet werden würde, dass der Republik Österreich durch betrügerische Machenschaften Dritter, auf die sie keinen Einfluss hatte, vorenthalten wurde. Zum anderen würde sie dazu führen, dass - sollten die Waren die Republik Österreich verlassen haben - der Bw Umsatzsteuer für eine Lieferung angelastet werden würde, für welche die Republik Österreich kein Besteuerungsrecht habe. Im Hinblick auf den durch Art 7 Abs 4 UStG vorgesehenen Vertrauensschutz hätte die Befreiung gewährt werden müssen.
Im Ergebnis müsse die Bw auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung für ihre ig Lieferungen an die fraglichen drei ungarischen Gesellschaften aus folgend oben ausführlich erläuterten Gründen vertrauen können: Eine etwaige Nichterfüllung von Erklärungs- und Steuerpflichten durch die ungarischen Gesellschaften stelle nach der Judikatur des BFH und des EuGH kein Tatbestandsmerkmal für deren Unternehmereigenschaft dar. Die Abwicklung der Geschäfte mit den ungarischen Abnehmern habe keine Besonderheiten gegenüber anderen Geschäftsabwicklungen aufgewiesen. Auch der Umstand, dass die ungarischen Gesellschaften möglicherweise tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet hätten, habe für die Qualifizierung der an diese Gesellschaften erfolgten Lieferungen als steuerfreie ig Lieferungen nach der Rechtsprechung des EuGH keine Bedeutung. Auch bei Lieferungen an in betrügerischer Absicht beteiligten Unternehmern sei nach der Rechtsprechung des EuGH von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Die Bw habe alle Maßnahmen getroffen, die von einem sorgfältigen Unternehmer üblicherweise verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen seien. Daraus folge, dass seitens der Bw alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt worden seien. Die ungarischen Abnehmer seien als steuerpflichtige Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG zu behandeln. Die Übergabe der Ware stellten Lieferungen von Gegenständen dar. Sämtliche vom Gesetz und der VO geforderten Nachweise seien erbracht worden. Aber selbst wenn Zweifel an den Nachweisen bestehen sollten, ergäbe sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass die Nachweispflichten keine materiellen Voraussetzungen (mehr) für die Befreiung als ig Lieferung darstellten. Zudem folge aus Art 7 Abs 4 UStG, dass die Bw auf die Rechtmäßigkeit ihrer getätigten Umsätze hätte vertrauen können. Unter Pkt. 3.2. wird vorgebracht, die angefochtene "Berufungsentscheidung" sei auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Die Abgabenbehörde habe ausgeführt, dass die telefonische Geschäftsabwicklung mit den ungarischen Gesellschaften als untypische Geschäftsabwicklung zu qualifizieren sei. Ob tatsächlich eine untypische Geschäftsabwicklung vorgelegen sei, würde grundsätzlich aber nur anhand der weiteren von der Bw abgewickelten ig Lieferungen und anhand der sonst üblichen Vorgehensweise in der Branche beurteilt werden können. Die Behörde hätte es aber unterlassen, die Abwicklung anderer Geschäfte durch die Bw zu erheben sowie Beweise über die branchenübliche Vorgangsweise zu erheben, die aber wesentlich dafür gewesen wäre, eine untypische - allenfalls den Vertrauensschutz beschränkende - Vorgangsweise, die dem Unternehmer hätte auffallen müssen, unterstellen zu können. Dem Hinweis der Bw, eine telefonische Geschäftsabwicklung könne nicht als Einzelfall betrachtet werden, da die Mehrzahl aller Geschäftsabwicklungen sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Abnehmern in dieser Weise abgewickelt worden sei, sei nicht nachgegangen worden. Da die Abgabenbehörde den Versuch einer Aufklärung unterlassen habe und die Geschäftsabwicklung als unüblich eingestuft habe, ohne darzustellen, wo die Unüblichkeit gegenüber den weiteren von der Bw abgewickelten ig Lieferungen zu sehen sei bzw keine Erhebungen in Richtung der sonst branchenüblichen Vorgehensweise vorgenommen habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Auch habe die Abgabenbehörde keine Erhebungen vorgenommen, warum ein Bargeschäft wie auch der Umstand, dass die Waren für zwei der ungarischen Firmen durch die gleiche Person abgeholt wurden, zu einer (branchen)untypischen Geschäftsabwicklung führen solle. Solche Geschäfte seien durchaus gängig und auch branchenüblich, was bei einer verfahrensfehlerfreien Beweisaufnahme durch die Abgabenbehörde festgestellt werden hätte können.
Ferner sei von der Abgabenbehörde auch nicht dargestellt worden, warum die Eröffnung eines Konkursverfahrens über ein Unternehmen der Computer-Branche für den konkreten Sachverhalt entscheidungsrelevant sein soll bzw was die Besonderheit an dem Wareneinkauf bei der Firma M sein soll. Insoweit damit Besonderheiten aufgezeigt werden sollten, fehle es wiederum an der Beweisaufnahme durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen sei, dass der Nachweis, die Waren seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht worden sei. Überlegungen bzw Nachforschungen dahingehend, wo die Waren verblieben sein könnten, wenn sie nicht als ig Lieferung nach Ungarn gelangt seien, habe die Abgabenbehörde allerdings nicht angestellt. Insoweit die Abgabenbehörde mit ihren Ausführungen zum Ausdruck bringen möchte, die Bw hätte die Waren an Endverbraucher im Inland (ohne Ausweis der Umsatzsteuer) verkauft, so fehle es zum einen wiederum an der notwendigen Beweisfeststellung. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den strittigen Warenumsätzen nur um PC-Komponenten wie CPU-Sockets, Festplatten etc gehandelt habe, was einen Verkauf an Endverbraucher nahezu ausschließe. Dies vor allem deshalb, da die strittigen Warenumsätze über 1,2 Millionen Euro ausmachten.
Es werde nunmehr das Berufungsbegehren gestellt, die Umsätze mit den drei vorstehend angeführten ungarischen Abnehmern als steuerfreie, ig Umsätze laut eingereichten Umsatzsteuererklärungen anzuerkennen und die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 entsprechend abzuändern.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
In der am 24. April 2012 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw ergänzend iW ausgeführt, es werde bestritten, dass die in Rede stehenden Ausfuhrnachweise nicht leicht auffindbar gewesen wären bzw nicht innerhalb angemessener Frist vorgelegt hätten werden können; vielmehr seien die Nachweise in den Kundenordnern abgeheftet gewesen und hätten erst in die Steuerberatungskanzlei geschickt werden müssen; innerhalb einer Woche seien die Belege jedenfalls zur Verfügung gestanden.
Der Vertreter der Amtspartei verwies darauf, dass es sich nach Ansicht des Finanzamtes beim Vorbringen, die Unterlagen hätten sich in Kundenordnern befunden, um eine bloße Schutzbehauptung handle, da es völlig unüblich sei, die Belege getrennt von der Buchhaltung aufzubewahren.
Die Betriebsprüferin verwies darauf, dass die Vorgangsweise, die in den strittigen Fällen gewählt worden sei, völlig unüblich wäre. Nur hier werde behauptet, dass die Waren von den ungarischen Abnehmern selbst abgeholt worden wären; Transportbelege würden jedenfalls nicht vorliegen, wiewohl diese in den übrigen Fällen im Prüfungszeitraum und auch davor, sehr wohl vorgelegen hätten.
Der steuerliche Vertreter der Bw führte aus, wenn das Finanzamt nunmehr behaupte, es sei unüblich, die entsprechenden Unterlagen in den Kundenordnern abzuheften, so wisse er nicht, worauf diese Aussagen beruhten. Eine Bestätigung, die nur einige Tage nach dem Export der Waren in das Ausland ausgefertigt worden sei, sei wohl beweiskräftiger als eine im Vorhinein erstellte Speditionsbestätigung, die Waren ausführen zu wollen.
Überdies sei es so, dass auch in anderen Fällen, etwa bei Geschäften mit Deutschland, diese Bestätigungen in gleicher Form, nur eben auf Deutsch, ausgefertigt worden seien, und diese von der Prüferin unbeanstandet geblieben seien.
Der Vertreter der Amtspartei brachte vor, aus den vorliegenden Bestätigungen sei nur ersichtlich, dass die Waren das Territorium von Österreich verlassen hätten. Damit fehle aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung 401/1996, dass nämlich die Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden seien. Weiters seien die auf Englisch verfassten Bestätigungen von einer Person unterschrieben, bei der keineswegs ersichtlich sei, dass diese in irgendeiner Beziehung zu den in Rede stehenden Firmen steht. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob es zutreffend sei, dass diese Bestätigungen per Post übermittelt worden seien.
Der steuerliche Vertreter der Bw führte aus, er betone nochmals, dass die Prüferin die Originale der Bestätigungen eingesehen habe und ihr Kopien übergeben worden seien. Er könne auch nicht nachvollziehen, warum das Finanzamt bezweifle, dass die entsprechenden Unterlagen tatsächlich per Post übermittelt worden seien. Es gäbe keinerlei Umstände, die einen derartigen Zweifel rechtfertigen würden.
Nach der Judikatur des EuGH muss es ausreichend sein, dass feststehe, dass ein Abnehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedsland vorliege, wobei weiters dessen UID-Nummer angeführt sein müsse und auch bestätigt sei, dass die Ware tatsächlich Österreich verlassen habe.
Der Vertreter der Amtspartei verwies auf ein Erkenntnis des BFH, wonach die Wirtschaftsgüter jedenfalls ins Gemeinschaftsgebiet verbracht werden müssen.
Der steuerliche Vertreter der Bw verwies nochmals auf das Berufungsbegehren, demzufolge es sich bei den gelieferten Gegenständen um Computerkomponenten gehandelt hätte, bei denen völlig unwahrscheinlich sei, dass sie in Österreich verblieben seien, da es sich eben um keine Endgeräte, die sofort benützt werden können, gehandelt habe.
Über Befragen des Vertreters der Amtspartei weise er nochmals darauf hin, dass die Bestätigungen nach den Vorgaben von Mag. M. erfolgt seien. Die Bestätigungen würden den Abholern übergeben, manche bestätigten die Ausfuhr auf einem Geschäftspapier, andere beschränkten sich darauf, die geforderten Inhalte auf einem schlichten A4-Papier mit Stempel rückzusenden.
Der Vertreter der Amtspartei ergänzte, dass auch die Bestätigung fehle, dass der Abholer vom Empfänger der Lieferung hierzu beauftragt gewesen sei, wie dies ebenfalls von der Judikatur und von der Verordnung gefordert würde.
Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass bei Zutreffen dieser Aussage bei keiner Speditionsabholung die Steuerfreiheit gewährt werden würde.
Die Betriebsprüferin führte über Befragen bezüglich der Ungewöhnlichkeit der Geschäftsbeziehung zwischen der Bw und den ungarischen Abnehmern aus, es sei nicht nachvollziehbar, wer überhaupt die Abholer gewesen sein sollen; es bestünde nur telefonischer Kontakt zu den einzelnen Firmen; die tatsächliche Existenz der ungarischen Firmen stehe nicht fest; es bestehe kein Kontakt dieser Firmen zur ungarischen Finanzverwaltung. Es müsse bezweifelt werden, dass die Waren tatsächlich nach Ungarn gegangen seien.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0148-W/09
- Stammnummer
- 59296
- Gültig
- 10.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF