Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0592-W/03
Zurechnung von Umsätzen bei Änderung der Firmenbezeichnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-W/03vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Franz Pertl, Masseverwalter, 1130 Wien,
Münichreiterstraße 28, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bw. ist die BX Bau GmbH
(neu) (FB Nr. 184xxx). Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass Umsätze von
dieser Gesellschaft gegenüber der F GmbH und der I GmbH im Zeitraum Mai bis
Juli 1999 iHv rund ATS 4,3 Mio (ATS 4.305.530,21) getätigt worden
seien. Die Bw. habe diese Umsätze in der Umsatzsteuererklärung
für 1999 nicht erfasst. Diese Umsätze wurden vom Finanzamt den
erklärten Umsätzen hinzugezählt und zur Umsatzsteuer
veranlagt.
Dagegen wurde
von der Bw. Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
es sich bei den durch das Finanzamt hinzugezählten Umsätzen nicht um
Gegenleistungen für von der Bw. erbrachte Leistungen gehandelt habe. Die
zugrundeliegenden Leistungen seien vielmehr von der Z Bau GmbH gegenüber
der F GmbH und der I GmbH erbracht worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Anteile an der BX Bau GmbH (alt) seien
zu 100 % übertragen worden und der Firmenwortlaut auf Z Bau GmbH
geändert worden. Die Z GmbH habe ihren Firmensitz in der Folge in den 20.
Bezirk verlegt. Gleichzeitig sei an der Firmenadresse der BX Bau GmbH
(alt) eine neue GmbH mit demselben
Firmenwortlaut der BX Bau GmbH (alt)
(BX Bau GmbH (neu)(FB Nr. 184xxx))
gegründet und ins Firmenbuch eingetragen worden.
Die laufenden
Aufträge der BX Bau GmbH (alt)
seien auch nach Anteilsabtretung und Änderung des Firmenwortlautes weiter
unter dem Firmenwortlaut der BX Bau GmbH
(alt) durchgeführt worden. Dies
ohne Bekanntgabe der Änderung der Firmenbezeichnung in Z Bau GmbH an die
Auftraggeber. Auch sei das Personal der BX Bau GmbH
(alt) weiter ohne Unterbrechung auf der
Baustelle eingesetzt worden und von der Z Bau GmbH übernommen worden. Der Z
Bau GmbH seien auch die alten Rechnungsformulare und Firmenstempel
übergeben worden. Die Anteilsabtretung sei daher nach Ansicht des
Finanzamtes lediglich zum Schein erfolgt. Die Umsätze seien in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Bw. (BX Bau GmbH
(neu)) zuzurechnen.
Im
Vorlageantrag wies die Bw. neuerlich darauf hin, dass die der Bw. zugerechneten
Umsätze nicht der Bw. sondern der Z Bau GmbH (FB Nr. 129xxx) zugekommen
seien. Diese habe früher den Namen BX Bau GmbH
(alt) getragen. Die Bw. habe mit diesen
beiden GmbH weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Zusammenhang.
Von der Bw. wurden Kassaquittungen und Buchungsbelege über Zahlungen auf
das Bankkonto der Z Bau GmbH vorgelegt, die die der Bw. hinzugezählten
Umsätze darstellen sollen. Die Bw. habe über diese Umsätze nie
verfügt.
Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass
derjenige, der es zulasse, dass ein anderer nach außen unter seiner
Firmenbezeichnung auftritt, es in Kauf nehmen müsse, dass ihm diese
Umsätze auch zugerechnet werden. Da die Leistungen an die F GmbH und die I
GmbH im Namen und auf Rechnung der BX Bau GmbH, somit der Bw., erbracht worden
seien, seien die entsprechenden Umsätze auch der Bw.
zuzurechnen.
Vom VwGH wurde
dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Erkenntnis
vom 31. März 2003, Zl. 2002/14/0111-5).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Anteile der "BX Bau GmbH"
(alt) wurden mit Vertrag vom
30. April 1999 zur Gänze übertragen. Der Firmenwortlaut der "BX
Bau GmbH" (alt) wurde in Z Bau GmbH
umgeändert. Der Firmensitz wurde vom 10. Wiener Gemeindebezirk (F-Gasse) in
den 20. Wiener Gemeindebezirk verlegt. Die Firma BX Bau GmbH
(alt) wurde im Firmenbuch gelöscht.
(Anträge an das HG Wien vom 30. April 1999, Finanzamtsakt 1999 Seiten 23
- 28 und 30 - 33; Betriebsprüfungsbericht Tz. 15).
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1999 wurde eine GmbH mit Firmensitz F-Gasse
und dem Firmenwortlaut "BX Bau GmbH"
(neu) gegründet und im Firmenbuch
eingetragen (FB Nr. 184xxx; Beschluss des HG Wien vom 9. Juli 1999;
Finanzamtsakt 1999 Seiten 29).
Im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der "BX Bau GmbH"
(neu) wurden dieser im Jahr 1999
Umsätze iHV rund ATS 4,3 Mio für Leistungen an die F GmbH und an die I
GmbH zugerechnet.
Diese
Leistungen sind der F GmbH und der I GmbH auf Formularen der "BX Bau GmbH"
(alt) in Rechnung gestellt worden.
Leistungserbringerin war die Z Bau GmbH unter der Bezeichnung "BX Bau GmbH"
(alt). (Das Personal war weiterhin auf
den Baustellen der BX Bau GmbH (alt)
beschäftigt - Bp Bericht Tz. 15, Stellungnahme des
Betriebsprüfers zum Vorlageantrag). Dies spricht für die
Leistungserbringung durch die Z Bau GmbH, wenn auch unter dem Namen der BX Bau
GmbH (alt). Wie der VwGH in seinem
Erkenntnis ausführt, handelt es sich bei diesen beiden "Gesellschaften" um
ein und dieselbe Gesellschaft, die lediglich die Firmenbezeichnung geändert
hat.
Eine Zurechnung der strittigen
Umsätze an die Bw. kann nicht erfolgen. Eine Weitergabe von Aufträgen
an die Bw. ist aus der Aktenlage nicht zu erkennen. Es liegt keine
Gesellschafteridentität vor noch gibt es sonst rechtliche
Zusammenhänge zwischen den GmbHs "BX Bau GmbH"
(alt) und "BX Bau GmbH
(neu).
Der Berufung
war daher im fortgesetzten Verfahren stattzugeben.
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt mit EUR 17.221,00
(ATS 236.969,00)
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage
für
Lieferungen und sonstige
Leistungen (ATS 20.563.504,65)
EUR
Davon sind zu versteuern mit
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Bem.grundlage
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Umsatzsteuer
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20% Normalsteuersatz
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(ATS 20.563.504,65)
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(ATS 112.700,92)
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EUR
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EUR 298.881,63
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Summe Umsatzsteuer
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(ATS 4.112.700,92)
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EUR 298.881,63
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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- (ATS 3.875732,11)
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- EUR 281.660,43
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(ATS 236.969,00
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Zahllast
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EUR
17.221,00
Wien,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-W/03
- Stammnummer
- 5920
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF