RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0749-S/10

Einkommensteuerveranlagung nach Schätzung und Abgabe von Steuererklärungen im Berufungsweg

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-S/10vom 20.04.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu kommt, dass die aktuellen Angaben zur Erkrankung äußerst widersprüchlich sind: Am 28. März 2012 wurde von der Gattin des Berufungswerber argumentiert, die Fristeinhaltung sei ihrem Gatten wegen Erkrankung nicht möglich. Im Fax vom 10. April 2012 brachte dessen Sohn vor, der langjährige Hausarzt Hausarzt_alt habe bereits am 23. März 2012 seine Ordination eingestellt, weshalb seine Mutter am 28. März 2012 keine ärztliche Bestätigung beibringen habe können. Auch ihm (dem Sohn) sei es am Ostermontag, dem 9. April 2012 nicht möglich gewesen, eine ärztliche Bestätigung schreiben zu lassen, weil erst am 10. April 2012 von der Ordination Hausarzt_neu ein Termin für 11. April 2012 erteilt worden sei. Daraus folgt, dass der Berufungswerber offensichtlich die ganze Zeit, zumindest aber von 23. März 2012 bis 11. April 2012, ohne jede ärztliche Betreuung auskam. Das lässt nicht darauf schließen, dass seine Erkrankung tatsächlich so gravierend und ernsthaft gewesen sein kann, dass er an der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gehindert war. Den Beweis, dass er tatsächlich so gravierend erkrankt ist bzw. war, blieb der Berufungswerber - auch nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde - bislang schuldig. Zuletzt kündigten er bzw. sein Sohn mit Fax vom 11. April 2012 die Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, eine weitere ärztliche Untersuchung sowie ein ärztliches Attest an. Bis heute wurden weder Bevollmächtigte nominiert noch die Beantwortung des umfangreichen Vorhaltes vom 27. Februar oder Nachweise über eine ernsthafte Erkrankung Unterlagen vorgelegt. Die am 11. April 2012 übermittelten Rezepte beweisen die wiederholt vorgebrachten Darstellungen nicht. Ein weiteres Zuwarten erschien deshalb nicht erfolgsversprechend. 4 Zusammenfassung Damit waren die bekämpften Bescheide abzuändern und die Einkommensteuer sowie die Bemessungsgrundlagen entsprechend Anhang 5 festzusetzen. Beilagen: 5 Anhänge Salzburg, am 20. April 2012

Dieses Dokument enthält 48 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0749-S/10
Stammnummer
59013
Gültig
20.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF