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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0749-S/10

Einkommensteuerveranlagung nach Schätzung und Abgabe von Steuererklärungen im Berufungsweg

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-S/10vom 20.04.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Trotz wiederholter Aufforderung legte der Berufungswerber zwar eine Aufstellung über die Jahressummen an Einnahmen und Ausgaben vor, nicht aber laufende Aufzeichnungen. Er brachte neben den zwischenzeitig wieder rückübermittelten, unnummerierten und großteils losen Originalbelegen und den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2008 nur jeweils eine Aufstellung mit Summen von Einnahmen und Ausgaben bei. Für 2005 und 2008 ist es dabei nur schwer, für 2006 und 2007 nicht möglich, diese Summen anhand der vorgelegten Originalbelege vollständig nachzuvollziehen bzw. die Originalbelege in zumutbarer Zeit den einzelnen Positionen der vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zweifellos zuzuordnen. Der Berufungswerber wurde darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats daraus unzweifelhaft eine Schätzungsbefugnis resultiert, was unwidersprochen blieb. Es wurde zwar wiederholt behauptet, alles sei vollständig vorgelegt worden, das entspricht aber nicht der Aktenlage. Die schon vom Finanzamt angenommene Schätzungsbefugnis ist damit ohne Zweifel gegeben. 2.3 Besteuerungsgrundlagen laut Erklärung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Mit den Steuererklärungen 2005 und 2006 bzw. nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat gab der Berufungswerber die folgenden Besteuerungsgrundlagen gekannt, die dem ANHANG 2 im Detail zu entnehmen sind. Der Gewinn aus seiner Tätigkeit betrug danach: [Grafik] Als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung machte der Berufungswerber die folgenden Beträge geltend: [Grafik] 2.4 Besteuerungsgrundlagen laut Unabhängigem Finanzsenat (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Bei der Ermittlung dieser Zahlen sind die folgenden Sachverhaltselemente zu beachten, die dem Berufungswerber mit Vorhalt vom 27. Februar 2012 zur Aufklärung bzw. Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden. Sie wurden im Vorhalt mit Punkt 2.1 bis Punkt 2.15 durchnummeriert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit orientiert sich die nachfolgende detaillierte Darstellung und rechtliche Beurteilung an dieser Nummerierung und spricht in der Folge von Sachverhalt 1 bis 15 (kurz SV1 bis 15). Die entsprechenden Hinweise auf Belege beziehen sich auf die im Akt des Unabhängigen Finanzsenats befindlichen Kopien der Originalbelege (Bl. 13/2006 bedeutet Blatt 13 des Jahres 2006). Die jeweilige Auswirkung auf die steuerlichen Bemessungsgrundlagen wird in den Anhängen dargestellt, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden. Der Jahresgewinn findet sich in ANHANG 3, die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung sind aus im ANHANG 4 im Detail ersichtlich. SV1 - Sonderausgaben (Pos. B und C der vorliegenden Aufstellungen) 2006 Der Berufungswerber machte 2006 Aufwendungen von EUR 259,37 für Erhaltungsbeitrag und Aufschließungskosten des Kanals "Ortsbezeichnung_M***" geltend (Pos. C, Bl. 13/2006). Trotz Aufforderung erklärte er nicht, um welches Grundstück es sich dabei gehandelt hat und warum diese Zahlung steuerlich abzugsfähig sein soll. Ein Abzug war deshalb nicht möglich. Weiters machte er für 2006 in Summe 8 Kleinbetragsspenden an diverse kirchliche Einrichtungen, das Österreichische Rote Kreuz und Ärzte ohne Grenzen von insgesamt EUR 66,00 als Sonderausgaben geltend (Pos. C, Bl. 16-17/2006). Ein solcher Abzug war jedenfalls 2006 gesetzlich nicht vorgesehen. 2008 Auch 2008 machte der Berufungswerber unzulässigerweise 12 Kleinbetragsspenden an diverse kirchliche Einrichtungen, das Österreichische Rote Kreuz etc. von insgesamt EUR 90,00 als Sonderausgaben geltend (Pos. C, Bl. 35/2008). SV2 - Außergewöhnliche Belastung (Pos. C bzw. D der vorliegenden Aufstellungen) Der Berufungswerber beantragte die Berücksichtigung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung. Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, die außergewöhnlich sind (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Sie ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Sie erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Gem. Abs. 8 leg.cit. gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von EUR 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Da über die Gründe für eine allfällige Notwendigkeit der Zahlungen nur der Berufungswerber selbst Auskunft geben kann und dieser die Mitwirkung verweigerte, liegt kein Nachweis für eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit vor. Die folgenden Zahlungen sind damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: a) Keine außergewöhnliche Belastung aus Kosten für Gesundheitsvorsorge Nur Krankheitskosten erwachsen zwangsläufig, nicht aber Kosten der Gesundheitsvorsorge und damit der Vorbeugung von Krankheiten (vgl. zur Mundhygiene UFS 4.8.2010, RV/0505-S/09). Die folgenden Kosten sind deshalb nicht steuerlich abzugsfähig: | | | 2005 | 2008 | Zahnarzt_A für VN_Sohn, 8.3.2005, Bl. 25/2005 | Mundhygiene | 68,20 | | Zahnarzt_A für VN_Gattin, 3.3.2006, Bl. 43/2005 | Mundhygiene | 68,20 | | Zahnarzt_A für VN_Bw, 3.4.2007, Bl. 53/2008 | Mundhygiene | | 88,70 | Zahnarzt_B für VN_Sohn, 16.7.2008, Bl. 55/2008 | Mundhygiene | | 50,00 | Kürzung | | 136,40 | 138,70 b) 2005 Nicht abzugsfähig sind insgesamt EUR 464,60, die sich wie folgt zusammensetzen: a) Antoniusblüte, Apotheke_A Apotheke, 5.8.2005, EUR 34,00 (26/2005) b) Klassenfahrt Paris, Bezeichnung_Gymnasium, 11.4.2005, EUR 345,00 (34/2005) c) Reisepass Sohn VN_Sohn , 11.5.2005, EUR 69,00 (34/2005) d) Selbstbehalt Schulbuch, 26.9.2005, EUR 16,60 (35/2005) c) 2006 Nicht abzugsfähig sind insgesamt EUR 896,00, die sich wie folgt zusammensetzen: a) Maturareise Bezeichnung_Gymnasium, 27.4.2006, EUR 804,00 (35/2006) b) DELF für VN_Sohn, 9.3.2006, EUR 92,00 (34/2006) d) 2008 Der Berufungswerber machte die Zahlung einer Rechnung der Fa. Sport Eybl vom 26.9.2008 über EUR 24,99 geltend (Bl. 44/2008). Dabei handelt es sich um die "Sportnahrung" Multipower. Die Zwangsläufigkeit dieser Ausgabe ist nicht nachgewiesen. Er machte 2008 EUR 379,22 als außergewöhnliche Belastung geltend (Studienbeitrag Uni SS 2008; Bl. 39/2008). Diese Zahlung ist nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Unterhaltsleistung). Weiters ging er von der Abzugsfähigkeit der Zahlung von ÖBB-Tickets "Vorteilsticket < 26" von Wien nach Salzburg und retour sowie Fahrkarten für Wien in Höhe von EUR 538,40 (Bl. 43/2008) aus. Er wurde damit konfrontiert, dass diese offensichtlich mit dem Studium des Sohnes in Wien zusammenhängen, was unwidersprochen blieb. Diese sind damit beim Berufungswerber als Unterhaltsleistungen nicht steuerlich abzugsfähig. e) Auswärtiges Studium des Sohnes VN_Sohn - 2007 und 2008 Der Berufungswerber beantragte das "Studiumskosten-Pauschale" für seinen Sohn VN_Sohn für den Besuch der Uni Wien. Den Unterlagen des Finanzamts zur Familienbeihilfe ist zu entnehmen, dass dieser im Juni 2006 in Salzburg maturierte und anschließend das Bundesheer absolvierte. Ab 1. Oktober 2007 absolvierte er in Wien das Bachelorstudium "Politikwissenschaften" (A 033 624) sowie Lehramt "Geschichte und Psychologie" (A 190 313 299). Der Berufungswerber wurde damit konfrontiert, dass all diese Studien in vergleichbarer Form auch an der Uni Salzburg - und damit im Einzugsbereich des Wohnortes - angeboten werden, und darauf hingewiesen, dass das gegen die Voraussetzungen für den Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 spricht. Darauf reagierte der Sohn des Berufungswerbers mit einem von ihm und dem Berufungswerber unterschriebenen Fax vom 10. April 2012 und führte aus: "Gemäß 3 Beilagen teile ich Ihnen höflich mit, dass es für meine Zukunft von großer Bedeutung ist mein Studium an der Uni Wien und nicht in Salzburg zu absolvieren, weil in Salzburg nicht der Umfang an Lehrveranstaltungen gegeben ist. Aus den bei Ihnen in der Familienbeihilfenstelle aufliegenden Unterlagen und Zeugnissen geht hervor, dass es für mich ein Vorteil ist an der Uni Wien zu studieren, weil ich dadurch mein Bachelorstudium früher absolvieren konnte u. bitte Sie die weiteren, wichtigen Argumente den 3 Beilagen zu entnehmen. Die Uni Salzburg bietet kein vergleichbar umfangreiches Doppelstudium in meinen Fächern an, wie es in Wien der Fall ist. An der Uni Wien habe ich die Möglichkeit das Doppelstudium rascher zu absolvieren als in Salzburg, was für mich auch aus Kostengründen wesentlich und wichtig ist. Deshalb bin ich der Meinung, dass meinem Vater die Pauschalbeträge, für mein auswärtiges Doppelstudium, steuerlich ab 2007 für alle Jahre laufend zu berücksichtigen sind." In einem diesem Fax beigefügten Schreiben detaillierte der Sohn: "Als ich mich nach meinem Grundwehrdienst (August 2006 - Februar 2007) dazu entschied Politikwissenschaft zu studieren, fiel meine Wahl auf Wien, da dort - im Gegensatz zu Salzburg - Politikwissenschaft noch im alten Studienplan als Diplomstudium angeboten wurde und mich Inhalte und Aufbau des Diplomstudiums deutlich überzeugten, Bis Mitte August 2007 war die Information auf der Homepage der Universität Wien, dass weiterhin das Diplomstudium inskribiert werden könne, weswegen ich mich an der Universität Wien registrierte. In der Folge erfuhr ich, dass nun doch ein Studienplanwechsel auf ein Bachelorstudium im Wintersemester 2007 bevorstünde. Nachdem ich die Studienpläne von Salzburg und Wien sowohl für das Bachelorstudium Politikwissenschaft, als auch für mein Zweitstudium (Lehramt Geschichte und Psychologie/Philosophie) verglichen hatte, kam ich zu dem Schluss, dass die Studienpläne an der Universität Wien stärker meinen Interessen entsprechen und dass außerdem das dortige Studien- und Lehrveranstaltungsangebot wesentlich umfangreicher ist. Darüber hinaus bietet das Bachelorstudium in Wien mehr Spezialisierungsmöglichkeiten und einen deutlich größeren Anteil an freien Wahlfächern (60 ECTS verglichen mit 38 in Salzburg). Durch die Anrechnung von Lehrveranstaltungen aus meinem Lehramtsstudium für die freien Wahlfächer in Politikwissenschaft erhoffte Ich mir eine Erleichterung und Verkürzung meines Doppelstudiums - was schließlich auch der Fall war. So wählte ich aufgrund der unterschiedlichen Inhalte und Studienstrukturen sowie des umfassenderen Angebotes Wien als Studienort. Zur Illustration lege ich Ihnen je eine Übersichtstafel für das Bachelorstudium Politikwissenschaft in Wien und in Salzburg bei." Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068), ist zu prüfen, ob die auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (VwGH 9.7.1987, 86/14/0101). Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind. Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit". Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht gebieten nämlich den Eltern, ihr Kind an einer auswärtigen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an Universität am Heimatort des Kindes absolviert werden kann (vgl. etwa VwGH 20.9.1983, 81/14/0181, 4.3.1986, 85/14/0164). Für den Vergleich ist dabei auf die Belastung abzustellen, die den Abgabepflichtigen als Unterhaltsschuldner trifft (VwGH 19.5.1993, 89/13/0155). Weder der Berufungswerber noch sein Sohn bestreiten, dass die Studien im Kern vergleichbar sind. Daran ändern weder die vage und nicht näher erläuterte Aussage etwas, das Studium in Wien habe den Interessen des Sohnes mehr entsprochen, noch der nicht weiter detaillierte Hinweis darauf, das dortige Studien- und Lehrveranstaltungsangebot sei wesentlich umfangreicher und biete mehr Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Frage des Anteiles an freien Wahlfächern ist zu sagen: Der Berufungswerber brachte vor, dieser sei in Wien größer. Dort seien 60 von 180 ECTS anstatt 38 von 180 ECTS in Salzburg anrechenbar gewesen. Von der Universität Wien wurde bestätigt, das dem Sohn 30 ECTS-Punkte aus dem Studium Geschichte, 15 ECTS-Punkte aus Grundlagen der Philosophie und Philosophiedidaktik sowie 15 ECTS-Punkte aus Psychologie als Wahlfächer angerechnet wurden. Zum Nachweis des Vergleiches des Umfanges der Wahlfach-ECTS legte der Sohn die Kopien einer Stundentafel Bachelor Politikwissenschaften Wien und der Seite 8 des (derzeit aktuellen) Mitteilungsblattes der Uni Salzburg vom 30. Juni 2011 vor. Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenats ergaben, dass zwar richtig ist, dass der Anteil an Wahlfächern in Wien 60 ECTS betrug (vgl. Mitteilungsblatt 29 vom 20.6.2007) und dass dem Sohn dort tatsächlich 60 ECTS aus seinem Doppelstudium angerechnet wurden. In Salzburg betrug der Wahlfachanteil allerdings nach dem damals gültiges Curriculum 2006 gem. Mitteilungsblatt 26 vom 27.3.2006 mit Studienbeginn 2007/2008 nicht 38 sondern 44 ECTS. Der Unterschied betrug demnach nicht 22, sondern nur 16 ECTS. Das entspricht nach § 4 Abs. 1 Z 8 der Salzburger Vorschrift 2 Seminaren á 2 Semester-Wochenstunden oder etwa 5 Vorlesungen á 2 Semester-Wochenstunden in 6 Semestern. Der Sohn hatte damit in Wien um ca. 9% (16 ECTS von 180 ECTS) weniger Lehrveranstaltungen zu absolvieren als in Salzburg. Dem stehen allerdings gravierende Nachteile gegenüber, da das Studium in Wien zusätzliche und unvergleichbar höhere Kosten mit sich bringt, die durch die auswärtige Unterbringung sowie die regelmäßigen Heimfahrten zur Familie entstehen. Diese Nachteile des unterhaltspflichtigen Berufungswerbers überwiegen die eher geringen Vorteile des Sohnes in der Gesamtbetrachtung ganz gravierend. Es bestand deshalb keine Verpflichtung des Berufungswerbers, seinem Sohn das Studium in Wien zu ermöglichen, weshalb die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht zwangsläufig erwuchsen. Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung in den Jahren 2007 und 2008 in pauschaler Form ohne Ansatz eines Selbstbehaltes ist deshalb ausgeschlossen. f) Ersatz der Sozialversicherung Der Berufungswerber brachte bisher von den krankheitsbedingt erfolgten Zahlungen keinen Ersatz durch Ihre gesetzliche Sozialversicherung bzw. freiwillige Krankenversicherungen in Abzug. Da als außergewöhnliche Belastung nur tatsächliche Mittelabflüsse abzugsfähig sind, wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Ersatzleistungen (der Sozialversicherung) in Abzug zu bringen sind. Für den Fall, dass solche Rückflüsse nicht bekannt gegeben werden sollten, wurde die Kürzung der Arztrechnung um die folgenden Beträge angekündigt: | Rechnungen | 2006 | 2007 | 2008 | Zahnarzt_A für VN_Bw, 3.8.2006, Bl. 41/2006 | 2.260,00 | | | Zahnarzt_A für VN_Bw, 23.8.2006, Bl. 38/2006 | 273,50 | | | Zahnarzt_B für VN_Sohn, 28.7.2006, Bl. 36/2006 | 441,00 | | | Zahnarzt_B für VN_Sohn, 13.3.2007, Bl. 51/2007 | | 45,00 | | Zahnarzt_B für VN_Sohn, 5.3.2007, Bl. 53/2007 | | 45,00 | | Zahnarzt_A für VN_Bw, 19.1.2007, Bl. 56/2008 | | | 417,00 | Summe ohne Erstattung | 2.974,50 | 90,00 | 417,00 | Erstattung geschätzt in EUR | -120,00 | -22,00 | -52,00 Die Angaben des Berufungswerbers in seinem Fax vom 15. Oktober 2008, wonach er keine Krankenkassenersätze erhalten habe, sind nicht glaubwürdig, da die Zahnärzte auf die Erstattungsfähigkeit hinwiesen. SV3 - Einnahmen Der Berufungswerber erklärte die folgenden Einnahmen, die die gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtigen überstiegen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Meldungen der "Versicherung_D" für die Jahre 2006 bis 2008 erst am 29. Februar 2012 erstattet bzw. dem Berufungswerber zugeordnet wurden. Rechnerisch ergibt sich der meldepflichtige Anteil mit einem Betrag zwischen 78,67% und 86,51% der Gesamteinnahmen. Ob tatsächlich alle Einnahmen im Sinne dieser Bestimmung erklärt wurden, kann nicht überprüft werden. Bisher wurde nämlich nur ein Sparbuch (Volksbank ####### lautend auf FN_Bw VN_Bw oder VN_Gattin) vorgelegt und als Einnahmen ausschließlich Zahlungen erfasst, die auf diesem Sparbuch gutgebucht sind (Bl. 160-163/2005, 42-61/2006, 21-38/2007 und 16-33/2008). [Grafik] Andere Aufzeichnungen oder Belege, die die Kontrolle der Vollständigkeit dieser Einnahmen ermöglichen würden, wurden nicht vorgelegt. Nur anhand dieses Sparbuches ist es aber - auch mangels Detailbelegen - nicht möglich, die darauf gutgebuchten Gelder einem bestimmten Auftraggeber, einer bestimmten Tätigkeit bzw. der Vermittlung eines bestimmten Vertrages zuzuordnen. Die Einnahmen wurden in vielen Fällen überhaupt nicht bezeichnet und es wurden darüber keine (nummerierten und den Einnahmen zuordenbaren) Belege vorgelegt (Überweisungsbelege, Einnahmenbelege). Anhand dieser wenigen, unvollständigen Unterlagen ist es niemandem möglich, die Vollständigkeit der Einnahmen zu beweisen oder auch nur annähernd zu kontrollieren. Neben diesem Sparbuch verfügte der Berufungswerber zumindest über ein Girokonto (Volksbank Salzburg Kto.Nr. ####2, vgl. Kontogebühren unter SV13), zu dem er aber weder die Kontoauszüge noch Aufzeichnungen vorlegte. Aufgrund der wenigen bisher vorliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass zum einen auf diesem Konto zum anderen aber auch auf anderen Konten bzw. Sparbüchern Einnahmen eingingen, die bisher nicht erklärt wurden. Die alleinige Verwendung eines Sparbuches zum Empfang von Einnahmen ist äußerst ungewöhnlich und im Geschäftsleben völlig unüblich. Normalerweise werden dafür eine Kassa bzw. ein oder mehrere Girokonten benutzt. Nach dem derzeitigen Aktenstand ist es deshalb höchst unwahrscheinlich, dass die vorgelegten Sparbucheingänge die tatsächlichen Einnahmen vollständig widerspiegeln. Der Abgabenbehörde war es zwar nicht möglich nachzuweisen, dass bestimmte Eingänge nicht erfasst wurden, das spricht aber schon deshalb nicht für die Richtigkeit der erklärten Summe der Einnahmen, weil die Einnahmen überhaupt nicht aufgezeichnet wurden und deshalb weder eine (vollständige) Zuordnung der Eingänge zu bestimmten Auftraggebern noch eine Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit möglich ist. Mangels Aufzeichnungen und vorliegender Einnahmen-Detail-Belege ist es der Abgabenbehörde nicht einmal möglich zu überprüfen, ob alle gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtigen Einnahmen erfasst wurden. Das trifft umso mehr auf die danach nicht gemeldeten Einnahmen zu, die es ohne Zweifel gab. Diese Einschätzung wurde dem Berufungswerber schriftlich zur Kenntnis gebracht, ohne dass dieser entsprechend darauf reagiert. Die Summen der bisher bekannt gegebenen Einnahmen sind gerade aus diesem Grund mit einem sehr hohen Grad an Unsicherheit behaftet. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es neben diesen Zuflüssen auf dem Sparbuch noch weitere Einnahmen in beachtlicher Höhe gegeben haben muss. Genau dieser Sachverhalt stellt den typischen Anwendungsfall für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages im Schätzungswege dar. Bei mangelhaften Aufzeichnungen ist nämlich davon auszugehen, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete bzw. verbuchte Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann eine Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, die sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen orientiert (vgl. z.B. VwGH 18.2.1999, 96/15/0050). Die Unsicherheit ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage so gravierend, dass es unumgänglich scheint, die zu befürchtenden fehlenden Einnahmen allein mit einer "normalen" Schätzung vollständig zu erfassen. Um diese groben Unsicherheiten abzudecken und der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen, war deshalb ein Sicherheitszuschlag nicht vermeidbar. Im Vorhalt vom 27. Februar 2012 stellte der Unabhängige Finanzsenat dies dar und stellte einen Sicherheitszuschlag von 20% der Einnahmen zur Diskussion. Der Berufungswerber bzw. dessen Gattin bzw. Sohn bestritten daraufhin den Zufluss solcher Einnahmen vehement, und bezeichneten deren Zurechnung als "unbillige Härte", aggressiv, ungerecht und unmenschlich und brachten vor, die Einnahmen seien vollständig offen gelegt worden. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages erwecke den Anschein von Erpressung (Fax vom 28. März 2012 und 10. April 2012). Andere Gründe, die gegen eine solche Maßnahme sprechen könnten, nannten sie nicht. Mit 27. März 2012 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010. Da auch für dieses Jahr keine Steuererklärungen eingereicht worden waren, ermittelte die Abgabenbehörde auch diese Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege. Es erhöhte dabei die gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen um einen Sicherheitszuschlag von 10% und brachte damit zum Ausdruck, dass es dieses Ausmaß für ausreichend hält, um etwaige Unsicherheiten abzudecken. Der Unabhängige Finanzsenat folgt dieser Vorgangsweise und darf darauf hinweisen, dass er dies als absolute Untergrenze betrachtet. Wie die nachfolgende Berechnung zeigt, führt das zu einer Erhöhung der nunmehr erklärten Einnahmen zwischen jährlich EUR 2.735 und EUR 3.805. Das entspricht einem Monatsbetrag von maximal EUR 317,00 und damit einem Betrag, dessen Nichterfassung bei diesen System überaus wahrscheinlich ist. [Grafik] Ausgaben allgemein Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (z.B. VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). SV4 - Kfz-Kosten (Pos. 3, 4 und 12) Den Belegen ist zu entnehmen, dass 2005 bis 2008 ein Mitsubishi Spacerunner benutzt wurde (X-###YY; Erstzulassung 10.1.1996; Kilometerstand 21.9.2005: 83.464 - Bl. 81/2005; Kilometerstand 7.12.2006: 93.896 - Bl. 203/2007). Dieses Fahrzeug wurde vom Berufungswerber neu erworben und bis 30. Juni 2008 benutzt. Mit 30. Juni 2008 meldete der Berufungswerber einen Hyundai Tucson auf seinen Namen zum Verkehr an (X-###YY , Rechnung vom 4. März 2008 mit Kilometerstand 15.500 (Bl. 8/2008), Kaufpreis EUR 21.900,00, Erstzulassung 21.3.2007). a) AfA Mitsubishi - Erstzulassung 1996 Der Berufungswerber machte für dieses Fahrzeug von 2005 bis 2008 eine jährliche AfA von EUR 2.588,97 geltend. Dieses Fahrzeug wurde im Jänner 1996 auf den Berufungswerber zugelassen. Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt der Restwert dieses Fahrzeugs deshalb mit Ende 2003 EUR 0,01. Eine weitere AfA ist ab 2004 nicht mehr zulässig. b) Verkehrsstrafen Die folgenden Verkehrsstrafen sind - jedenfalls bei Fehlen eines Nachweises der ausschließlich betrieblichen Veranlassung - nicht steuerlich abzugsfähig (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235; 25.4.2001, 99/13/0221). Das gilt auch für die Nichterfüllung der Lenkerauskunftspflicht. [Grafik] c) Privatanteil PKW Soweit den Belegen zu entnehmen wurde bisher kein Privatanteil für die Nutzung des PKW´s ausgeschieden. Ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt und dem Aktenstand nach auch nicht geführt. Der Berufungswerber widersprach der Absicht, den Privatanteil mit 40% zu schätzen, nicht, weshalb diese Größenordnung als realistisch einzuschätzen ist. Der als privat verursachte Kostenanteil ist deshalb mit folgenden Beträgen auszuscheiden. [Grafik] SV5 - Betriebliche Nutzung des Grundstückes Anschrift_Wohnsitz (Pos. 4, 11 und 16) Ermittlung Abzugsfähigkeit bzw. betrieblicher Anteil Der Berufungswerber machte 53,60% der AfA sowie anderer Aufwendungen der Liegenschaft Anschrift_Wohnsitz unter dem Titel "Büro-Betriebskosten" als Betriebsausgaben (Pos. 4) geltend. Dabei handelt es sich um folgende Beträge: [Grafik] Zur Begründung verwies er ausschließlich auf den Vorakt, eine Beilage zu 2002 sowie auf Stb. Dkfm. WT_A***. Der Berufungswerber wurde damit konfrontiert, dass den Akten des Finanzamts dazu keine weiteren Sachverhaltselemente zu entnehmen sind und dass Erhebungen etc. dazu bisher offenbar nicht stattgefunden haben. Er wurde zur Vorlage entsprechender Unterlagen und zur klaren Schilderung der Verhältnisse aufgefordert. Auf diesen Vorhalt vom 27. Februar 2012 (siehe Punkt 2.5 ANHANG 1) reagierte der Berufungswerber nicht. Der Berufungswerber, der ein Einmann-Versicherungsmaklerunternehmen betrieb und seit Mitte 2008 eine Pension bezieht, unterließ nicht nur die Behauptung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung bestimmter Gebäudeteile im Wohnungsverband, er brachte auch nicht vor, diese hätten den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit gebildet oder seien außerhalb des Wohnungsverbandes gewesen. Das wäre aber gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 die Grundvoraussetzung, um überhaupt zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausgaben zu kommen. Da schon diese Basis nicht als gegeben angenommen werden kann, sind alle oben erwähnten Positionen nicht steuerlich abzugsfähig. Eine weitere Erörterung einzelner Zahlungen erübrigt sich damit. Der Berufungswerber verhinderte durch die Unterlassung jeder Mitwirkung jede Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem, ihm und seiner Gattin bzw. deren Sohn als Hauptwohnsitz dienenden, Grundstück. SV6 - Porti, Telefon etc. (Pos. 1) a) Privatanteil Kommunikation Der Berufungswerber machte Aufwendungen für Telefon (Telekom und Tele 2) geltend. Soweit den Belegen zu entnehmen verfügte er ab Februar 2008 über einen Internetanschluss bei Tele 2 (ADSL; 152/2008). Von diesen Aufwendungen wurde bisher kein Privatanteil ausgeschieden. Nach Vorhalt an den Berufungswerber mit Schreiben vom 27. Februar 2012 ohne konkrete Reaktion wird der auf die private Nutzung durch den Berufungswerber, seine Gattin sowie seinen Sohn entfallende Anteil dieser Kommunikationskosten mit 40% geschätzt. [Grafik] b) Weitere Zahlungen 2008 Unter Pos. 1 der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2008 finden sich weiters die folgenden Zahlungen für die Wartung von Fahrrädern. Trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat behauptete der Berufungswerber nicht, dass dieses Rad betrieblich genutzt wird. Die Aufwendungen sind damit als Kosten der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) nicht abzugsfähig: [Grafik] SV7 - Bus, Bahn, Fahrtkosten (Pos. 2) a) Fahrradkosten und Verkehrsstrafen 2005 und 2006 finden sich Fahrradkosten in Pos. 2 der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für sie gilt das unter SV6 gesagte entsprechend. 2008 wurden in dieser Position unzulässigerweise Verkehrsstrafen erfasst (vgl. oben SV4d). [Grafik] b) Fahrtkosten Wien 2007 Ab der 40. Kalenderwoche 2007, dem Beginn des Wintersemesters 2007/2008, machte der Berufungswerber Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in Wien (Wiener Linien) und für Zugfahrten von Wien nach Salzburg/retour geltend. Diese Kosten stehen unwidersprochen im Zusammenhang mit Fahrten des Sohnes VN_Sohn für dessen Studium, weshalb sie keine Betriebsausgaben darstellen: [Grafik] SV 8 - Büroartikel, Werbematerial (Pos. 5 und 6) Unter den Positionen 5 und 6 der Einnahmen-Ausgabenrechnungen setzte der Berufungswerber nachstehende Zahlungen als Betriebsausgaben ab. a) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haus Anschrift_Wohnsitz Nachdem die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht erfüllt sind (vgl. SV5), sind auch die folgenden Zahlungen nicht abzugsfähig. Dazu kommt, dass der Berufungswerber keine Auskunft darüber erteilte, welche Räume diese Aufwendungen betroffen haben. [Grafik] b) Spenden Die 2007 unter Position 5 geltend gemachten Spenden in Höhe von EUR 133,74 (Bl. 132-136/2007) betreffen kirchliche Einrichtungen, das Aussätzigen-Hilfswerk, das Rote Kreuz und Ärzte ohne Grenzen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) und sind nicht abzugsfähig. Bis 2009 ist auch der Abzug als Sonderausgabe ausgeschlossen (siehe oben SV1). SV9 - Trinkgelder etc. (Pos. 7) Unter Position 7 der Einnahmen-Ausgabenrechnungen machte der Berufungswerber Trinkgelder für Gastronomie, Tankwarte, Kfz-Service und Wagenwäsche sowie Spenden geltend (vgl. Bl. 110/2005 ff). Bezüglich der Spenden darf auf SV8b verwiesen werden. Die Zahlung bzw. betriebliche Veranlassung der Trinkgelder wurde - auch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - nicht nachgewiesen. [Grafik] SV10 - Tageszeitungen Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (VwGH 28.4.1987, 86/14/0169; 16.4.1991, 90/14/0043). Da der Berufungswerber nicht einmal den Versuch unternommen hat, eine davon abweichende Ausnahmesituation darzustellen (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 96/14/0154), sieht der Unabhängige Finanzsenat keinen Grund davon abzugehen. [Grafik] SV11 - Tages- und Nächtigungsdiäten (Pos. 10) Der Berufungswerber machte Tages- und Nächtigungsdiäten geltend. Auch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat begründete er dies nicht näher und legte keine Aufstellungen vor (Reiseziel, Zweck der Reise, Beginn und Ende der Reise, ...). Die folgenden Ausgaben sind deshalb nicht anzuerkennen: [Grafik] SV12 - GIS-Gebühren Zahlungen der Rundfunkgebühr und Radiogebühr (GIS) stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar und unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (vgl. VwGH 16.9.1992, 90/13/0291; 27.5.1999, 97/15/0142). [Grafik] SV13 - Giro-Konten-Buchungsspesen (Pos. 13 und oben Punkt 2.3) Der Berufungswerber machte Spesen für das Girokonto Nr. ####2 bei der Volksbank Salzburg geltend, legten dazu aber nur die Kontoauszüge vor, auf denen die Kontoführungsgebühren verbucht wurden. Die vollständigen Kontoauszüge legte der Berufungswerber trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörden nicht vor. Die Geltendmachung der Spesen als Betriebsausgaben lässt darauf schließen, dass es sich dabei um Ihr betriebliches Girokonto handelt. Es handelt sich dabei um folgende Beträge: [Grafik] Unter Position 13 machte der Berufungswerber 2005 Zinsen für die Finanzierung des Gebäudes Anschrift_Wohnsitz in Höhe von EUR 99,99 (Bl. 154/2005) geltend, die nicht abzugsfähig sind (siehe oben SV5). SV14 - Zahlungen an J***Y*** jun. (Pos. 14) Der Berufungswerber machte 2007 und 2008 unter Position 14 die Übernahme der Zahlung von Aufwendungen und Rechnungen des Herrn J*** Y*** jun. als Betriebsausgaben geltend. Die Bezeichnung lautete "Nennprämienvorschuss" und die Abflüsse betrugen 2007 EUR 10.119,61 und 2008 EUR 937,41. Dabei zahlte der Berufungswerber für Herrn Y*** z.B. (vgl. Bl. 8/2007 ff) Lebensmittel, Strom, Telekom, Betriebsausgaben, verschiedene Versicherungen (die teilweise durch den Berufungswerber selbst vermittelt worden waren), Gemeindeabgaben (Kanal, Müll, Grundsteuer), Spende Rotes Kreuz, Imkereibedarf, Geschenke etc. Der Berufungswerber gab Gläubigern gegenüber an, er stünde in jahrzehntelanger Geschäftsverbindung mit Herrn Y***. Auf einem Einzahlungsbeleg findet sich folgender handschriftlicher Hinweis des Berufungswerbers (Bl. 13/2007 Rückseite): "Von FN_Bw bezahlt ... als Nennprämienvorschuss für div. Angekündigte Versicherungs- und Bausparkunden-Nennungen sowie extremer finanzieller Notfallhilfe für Fam. Y*** incl. Sohn Sohn_Y und Frau Y***" Auf weiteren Penny-Markt-Rechnungen finden sich zusätzliche Hinweise (vgl. Bl 14/2007): "Lt. Nr. 1 von oben hat Fam. Y*** für ihren Sohn von mir 1 Werkbank als Kunden-Nennprämien-Vorschuss mit Kauf EUR 19,99 erhalten, UNTERSCHRIFT DES BERUFUNGSWERBERS" "Eidesstattliche Erklärung: Alle Artikel lt. Nr. 2 und 3 hat die Fam. Y*** lt. Beilagen von mir als Nennprämien-Vorschuss erhalten, ... weil ich zugleich bei Fam. Y*** zu tun hatte und seit über 20 Jahren auch schon die Eltern Versicherungen sowie auch Fam. Y*** J*** jun. guter Versicherungskunde war und immer versprochen hat mir Kunden zu nennen, die div. Versicherungen und Bausparverträge abschließen wollen bei mir" Das setzt sich auf weiteren Penny-Markt-Rechnungen fort (vgl. Bl 15/2007 f): "Alles für Fam. Y*** jun. gekauft von FN_Bw als Nennprämien-Vorschuss" "nur 1 Holzrodel für Y*** Sohn Sohn_Y über seinen Vater als Weihnachtsgeschenk u. durch FN_Bw Nennprämien-Vorschuss bez." Auf der Rückseite von Bl. 15/2007 auf einer Lidl-Rechnung vom 7. November 2007: "Auch diese Artikel hat FN_Bw für Fam. Y*** als Überbrückungshilfe gekauft u. geglaubt, dass lt. den Versprechungen von Herrn Y*** jun. und Gattin sich alles durch Versicherungs- und Bausparkunden abverdienen wird. Leider nicht erfolgt" Auf einem Einzahlungsbeleg der Salzburg AG (Bl. 16/2007): "Nennprämien-Vorschussleistungen für Fam. Y*** J*** jun. durch FN_Bw, leider ohne bisheriger Kunden-Nennungen für die Begleichung" Weiters auf Bl. 17/2007: "Y*** hat mich wieder in Salzburg besucht u. laufend Kundennennungen versprochen und bittend mich ersucht, dass ich ihm und seiner Familie über die Runden helfen soll u. er künftig mit mir arbeiten möchte" Die Zahlungen setzten sich in ähnlicher Form Anfang 2008 fort (Bl. 142/2008 ff) und betrugen in Summe EUR 937,41,00. Vermerke brachte der Berufungswerber auf den Belegen nicht mehr an. Der Unabhängige Finanzsenat forderte ihn mit Schreiben vom 27. Februar 2012 mit folgendem Wortlaut zur Beantwortung der nachstehenden Fragen bzw. zur Stellungnahme auf: a) Seit wann kennen Sie Herrn Y*** und wie haben Sie ihn kennen gelernt? b) Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den für die Vergangenheit aus Ihren Belegen nachvollziehbaren Vorgängen ist es höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei den Zahlungen tatsächlich um "Nennprovisionsvorschüsse" gehandelt haben kann. Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit bestehenden bzw. neu vermittelten Kunden. Darauf gründet sich die Vermutung, dass es sich hier richtig um Schenkungen oder ein Darlehen an Herrn Y*** gehandelt hat. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. c) Welche Leistungen wurden dafür von Herrn Y*** wann erbracht? d) Legen Sie alle vertraglichen Abmachungen zwischen Ihnen und Herrn Y*** vor. Sollten solche Abmachungen nur mündlich getroffen worden sein, bitte um exakte Beschreibung der Modalitäten. e) Legen Sie eine vollständige Liste mit allen von Hrn. Y*** vermittelten Versicherungs- bzw. Bausparkassenverträgen mit vollständigen Namen dieser Kunden sowie Angabe der dafür angefallenen "Nennprämien" vor. Wie viel wurde von ihm bereits "abgearbeitet" und wie viel ist "noch offen". Der Berufungswerber reagierte auf diese Aufforderung nicht und unterließ jede aussagekräftige Aufklärung des mehr als ungewöhnlichen Sachverhaltes trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde. Damit steht für den Unabhängigen Finanzsenat in freier Beweiswürdigung fest, dass all diese Zahlungen nicht aus betrieblichen Gründen erfolgten. Sie waren vielmehr Teil einer humanitären Aktion des Berufungswerbers. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und kaufmännischen Übung, Vorschüsse an einen unerprobten Geschäftspartner in dieser Form zu leisten. Auch die Ausdrucksweise der handschriftlichen Erklärungen des Berufungswerbers deutet klar auf eine privat veranlasste Hilfeleistung und nicht auf betrieblich veranlasste Zahlungen hin (z.B. "bezahlt ... als Nennprämienvorschuss ... sowie extremer finanzieller Notfallhilfe", für ... Sohn ... 1 Werkbank als Kunden-Nennprämien-Vorschuss ...", "... als Nennprämien-Vorschuss ... 1 Holzrodel für Sohn Sohn_Y über seinen Vater als Weihnachtsgeschenk", "... als Überbrückungshilfe gekauft ...", "... Kundennennungen versprochen und bittend mich ersucht ..."). Selbst dann aber, wenn es sich tatsächlich um vorausbezahlte Vermittlungsprovisionen für die "Nennung" potentieller Kunden gehandelt haben sollte, würden diese nicht 2007 und 2008 steuerwirksam. Es müsste sich nämlich in diesem Fall um ein privates, möglicherweise aber auch betriebliches Darlehen oder bereicherungsrechtliche Ansprüche handeln, das in jedem Fall zu aktivieren und damit nicht gewinnwirksam wären. SV 15 - Zahlungen Dr. RA_M*** (Pos. 15) Der Berufungswerber machte für 2005 Zahlungen an den Anwalt Dr. RA_M*** von EUR 2.100,00 als Betriebsausgaben geltend, legte aber - auch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - keine Zahlungsbelege vor. Wie aus den vorgelegten Belegen hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft Salzburg im Jahr 2001 bzw. 2002 zwei Anträge auf Bestrafung des Berufungswerbers wegen Fälschung von Kopien von Kündigungsschreiben von Versicherungsverträgen bzw. Gebrauches falscher Beweismittel gestellt (Privatbeteiligung einer Versicherung). Von diesem Vorwurf wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes mangels Schuldbeweises freigesprochen. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2004 wurde er daraufhin von seinem Anwalt kontaktiert und ersucht, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, und mit Schreiben vom 5. März 2004 die Zahlung von insgesamt EUR 11.306,55 eingemahnt. Auf einer Kopie dieser Mahnung findet sich der handschriftliche Vermerk des Berufungswerbers "Vom 28.2.2005 - 18.4.2005 hat FN_Bw lt. eidesstattlicher Erklärung gesamt € 2.100 an Teilzahlung an Dr. RA_M*** persönlich bar bezahlt, Sbg. 02.12.2010 UNTERSCHRIFT". Selbst wenn der Berufungswerber auf die Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenats, das genaue Datum seiner Zahlungen bekanntzugeben und die Zahlungsbelege vorzulegen bzw. eine Bestätigung des Hrn. Dr. RA_M*** über die Zahlungen beizubringen, nicht reagierte, hält der Unabhängigen Finanzsenat die Zahlung sowie betriebliche Veranlassung in freier Beweiswürdigung für erfolgt bzw. gegeben. 2.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Zusammenfassung Damit beträgt der Gewinn aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler und Bausparkassenvermittler (Einkünfte aus Gewerbebetrieb): [Grafik] Die Ermittlung der Einkünfte orientiert sich weitgehend an den erklärten Besteuerungsgrundlagen. Der Unabhängige Finanzsenat sah sich aber gezwungen, diese den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend zu adaptieren. Mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen war dabei auch im Schätzungswege vorzugehen. Die Details sind dabei dem ANHANG 3 zu entnehmen. 2.6 Einkünfte aus Kapitalvermögen 2006 bis 2008 Das Finanzamt unterstellte 2006 bis 2008 den Zufluss von britischen Einkünften aus Kapitalvermögen (E.a.KV) in Höhe von EUR 3.444,93 (2006), EUR 3.617,18 (2007) und EUR 3,798,04 (2008). Der Berufungswerber bestritt jeden Zufluss sowie die Verfügungsmacht über eine britische Einkunftsquelle. Die Gattin VN_Gattin FN_Bw gab mit Schreiben vom 30. November 2011 an, dieses Konto gehöre ganz alleine dem Sohn VN_Sohn. Ihr Gatte und sie hätten ab der Kontoeröffnung nur als Treuhänder fungiert, da der Sohn damals noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Als Basis für den Ansatz fand sich in den Akten des Finanzamts ausschließlich eine elektronisch übermittelte Information für das Jahr 2006 (Art. 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen). Mit Schreiben vom 7. November 2011 forderte das Finanzamt daraufhin unter Berufung auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern weitere Informationen von der britischen Steuerverwaltung an. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 übermittelte diese nun ein Schreiben der Threadneedle Investments, in dem bestätigt wurde, dass dem Berufungswerber 2006 tatsächlich Einnahmen zuflossen. Diese stehen im Zusammenhang mit einem "weißen" ausländischen Investmentfonds mit dem Schwerpunkt "Renten Europa" (Threadneedle European Bond Class Gross Accumulation, ISIN GB0002773769). Dieser Fonds kam der Meldeverpflichtung gem. § 8 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung nach und scheint auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen auf (www.bmf.gv.at). Die ausschüttungsgleichen Erträge werden dabei mit -0,01 angeführt. Der Berufungswerber erhielt tatsächlich Ausschüttungen von GBP 40,00 (EUR 58,68) und verkaufte die Anteile kurz nach Ende des Fondsgeschäftsjahres (7. März) am 16. März 2006 wieder. Der Verkaufserlös betrug GBP 2.308,00 (EUR 3.386,25). Damit steht fest, dass die laufenden Ausschüttungen im Jahr 2006 in Höhe von EUR 58,68 in Österreich gem. § 27 EStG 1988 in Verbindung mit § 42 InvFG 1993 zu besteuern sind (Sondersteuersatz § 37 Abs. 8 EStG 1988). Da es sich bei den Anteilen um Privatvermögen handelte und dabei keine stillen Reserven aufgedeckt wurden, ist die Zahlung des Verkaufserlöses einkommensteuerlich unbedeutend. Mit der Veräußerung im März 2006 fiel auch die Einkunftsquelle weg, weshalb Einkünfte in den Folgejahren nicht mehr vorlagen. Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er (mit seiner Gattin) zivilrechtlicher Inhaber dieser Kapitalanlage gewesen sei. Die Gattin behauptete zwar ein Treuhandverhältnis, einen nach außen hin erkennbaren, fremdüblichen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Treuhandvertrag legten sie allerdings nicht vor. Diesem Einwand war deshalb schon aus Gründen der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Angehörigenjudikatur keine Bedeutung beizumessen. Damit sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nur 2006 und dabei mit EUR 58,88 in Ansatz zu bringen. 2.7 Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gilt ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt, als Alleinverdiener. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner steuerpflichtige sowie mit festem Steuersatz zu besteuernde Einkünfte von höchstens EUR 6.000 jährlich bezieht. Sonstige Einkünfte gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 (z.B. 13. und 14. Monatsbezug) bleiben außer Ansatz, wenn sie die Freigrenze von EUR 2.000,00 nicht übersteigen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2011, § 33 Rz 27). Das trifft für die Gattin des Berufungswerbers in den Jahren 2005 bis 2008 zu. Für die Überprüfung dieser Grenze ist deshalb hier vom zu versteuernden Betrag (Kennzahl 245 des Lohnzettels) auszugehen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der Ehepartner zu. Erfüllen beide die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung des AVAB in allen Streitjahren mit dem Argument, die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin seien höher als der Grenzbetrag von EUR 6.000,00. Der Berufungswerber bestritt das Überschreiten dieser Grenze und brachte unter anderem vor, die bei seiner Gattin in Ansatz gebrachten ausländischen Kapitaleinkünfte seien ihr nicht zugeflossen und dort nicht zu berücksichtigen. Zusammen mit den im Anschluss an den Vorhalt vom 3. November 2011 vorgelegten Unterlagen für 2005 und 2008 übermittelte der Berufungswerber auch ein Originalschreiben seiner Gattin VN_Gattin FN_Bw mit zugehörigen Kopien der Lohnzettel von 2005 bis 2008. Aus den Lohnzetteln sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (E.a.n.s.A.) mit den in der im Anschluss dargestellten Tabelle ausgewiesenen Beträgen ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 hat nun die Gattin erstmals die Berücksichtigung des Pendlerpauschales begehrt, ohne diesen Antrag in irgendeiner Form zu präzisieren oder zu begründen. Die Überprüfung mit Hilfe des Routenplaners www.viamichelin.at ergab folgende Entfernungen zwischen dem Wohnsitz der Gattin des Berufungswerbers (Anschrift_Wohnsitz) und dem Sitz der jeweils in Salzburg situierten Arbeitgeber: | Krabbelstube AG1 | Anschrift_AG_1 | 2,5 km | Krabbelgruppe AG2 | Anschrift_AG_2+4 | 1,8 km | Dr. AG3 | Anschrift_AG_3 | 2,0 km | AG4 | Anschrift_AG_2+4 | 1,8 km Die Gewährung des "kleinen Pendlerpauschales" kommt somit während des gesamten Streitzeitraumes nicht in Betracht, da die Grenze von 20 km niemals überschritten wurde (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988). Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle des "kleinen Pendlerpauschales" gestaffelt nach der Entfernung höhere Pauschbeträge zu ("großes Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988; vgl. auch Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 16 Rz 28). Auch dabei scheiden aber drei Arbeitgeber von vornherein aus: Sowohl die Krabbelgruppe AG2 wie auch AG4 und Dr. AG3 befanden sich innerhalb von 2 Kilometern. Nur die Krabbelstube AG1 (1. Jänner 2006 bis 28. Februar 2006) befand sich außerhalb dieses Radius. Selbst wenn man aber nun für die Zeit dieses Beschäftigungsverhältnisses das maximal mögliche Pendlerpauschale von EUR 45,00 (EUR 270,00/Jahr) in Abzug bringt, übersteigen die Einkünfte der Gattin in diesem Jahr immer noch die Grenze von EUR 6.000,00 (siehe Tabelle). Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Verhältnisse der Gattin identisch mit denen des Berufungswerbers, weswegen diesbezüglich auf Punkt 2.4 dieser Berufungsentscheidung verwiesen wird. Die Einkünfte sind nur 2006 mit EUR 58,68 in Ansatz zubringen. Unbestritten ist weiters, dass die Gattin des Berufungswerbers 2006 Einnahmen aus Gewerbebetrieb bezog. Nach Abzug des Betriebsausgabenpauschbetrages gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 986,75. In Summe lagen die von der Gattin erzielten Einkünfte damit 2005 und 2008 unter EUR 6.000,00 und in den Jahren 2006 und 2007 darüber (siehe Tabelle). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht somit 2005 und 2008 zu. In den Jahren 2006 und 2007 ist dies nicht der Fall. | | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | Einnahmen Wüstenrot | | 1.121,31 | | | BA-Pauschbetrag 12% | | -134,56 | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 986,75 | | | Krappelstube AG1 | 5.452,48 | 1.646,20 | | | Krappelstube AG2 | | 7.682,72 | | | Dr. AG3 | | | 1.376,02 | 3.494,00 | AG4 | | | 6.135,42 | | WK-Pauschbetrag | -132,00 | -132,00 | -132,00 | -132,00 | Pendlerpauschale maximal | | -45,00 | | | E.a.n.s.A. | 5.320,48 | 9.151,92 | 7.379,44 | 3.362,00 | E.a.KV | | 58,68 | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 5.320,48 | 10.197,35 | 7.379,44 | 3.362,00 3 Weitere Fristverlängerung Aus folgenden Gründen war mit dieser Entscheidung nicht weiter zuzuwarten: Der Berufungswerber kam spätestens seit der Abgabenerklärung 2007 seinen Erklärungs- und Offenlegungsverpflichtungen nicht, nur sehr zögerlich oder unvollständig nach (siehe Chronologie). Wie auch der Verlauf der Außenprüfung gezeigt hat, versucht der Berufungswerber immer wieder den Verfahrensgang unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand zu verzögern. Dabei brachte er wiederholt vor, sein Befinden erlaube es nicht, seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen, und unterließ auch die Vorlage von Erklärungen, Aufzeichnungen und Belegen. Diese Handlungen holte der Berufungswerber aber auch in weiterer Folge nie aus eigenem Antrieb nach, sondern wartete immer wieder weitere Aufforderungen durch die Abgabenbehörde ab (vgl. Schreiben des Finanzamts vom 7. Juni 2010 zur Einkommensteuererklärung 2008, Vorladung vom 22. Juli 2010). Der Berufungswerber verweigerte sich einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Unabhängigen Finanzsenat ebenso, wie der Bekanntgabe von für ihn möglichen Terminen für Besprechungen etc.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0749-S/10
Stammnummer
59013
Gültig
20.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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