Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0749-S/10
Einkommensteuerveranlagung nach Schätzung und Abgabe von Steuererklärungen im Berufungsweg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-S/10vom 20.04.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des VN_Bw FN_Bw, Anschrift_Bw, vom 15. September 2008 und 7. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom 6. August 2008 und 3. September 2010 betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches (ANHANG 5).
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die in diesem Bescheid beurteilten Berufungen richten sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008. Aus Gründen des Überblicks sowie der Darstellung der Zusammenhänge bezieht sich die nachstehende Chronik auch auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2010, die bereits erledigt wurde (UFS 17.1.2012, RV/0751-S/10).
1 Chronologie
Für die Kalenderjahre bis inkl. 2006 reichte der Berufungswerber handschriftlich erstellte Einkommensteuererklärungen ein (Eingangsstempel für die Erklärung 2005 vom 10. November 2006 bzw. für die Erklärung 2006 vom 15. Oktober 2007. Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer 2005 und 2006 vorerst erklärungsgemäß (Bescheide vom 23. Oktober 2007).
1.1 Berufung vom 15. September 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006
vom 6. August 2008
Im Anschluss daran forderte das Finanzamt den Berufungswerber mit Schreiben vom 16. Mai 2008 ohne Zustellnachweis auf, die für 2006 geltend gemachten Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastung von EUR 4.236,12) belegmäßig nachzuweisen und (erhaltene) Kostenersätze durch die Krankenkasse zu bestätigen. Mangels Reaktion des Berufungswerbers hob das Finanzamt in der Folge den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23. Oktober 2007 mit Bescheid vom 8. August 2008 gem. § 299 BAO auf, erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2006 gleichen Datums und verweigerte die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung.
Mit Berufung vom 15. September 2008 bekämpfte der Berufungswerber diesen Einkommensteuerbescheid. Der Berufungswerber bestritt darin den Empfang des obigen Vorhaltes vom 16. Mai 2008 und erklärte, der Bescheid vom 8. August 2008 sei erst mit 14. August 2008 zugestellt worden.
Weiters verlangte er die erklärungsgemäße Veranlagung und machte nun EUR 19.691,82 anstatt der bisher erklärten EUR 17.921,82 an (Betriebs)Ausgaben geltend, ohne dies näher zu begründen. Zudem beharrte der Berufungswerber auf der Berücksichtigung der EUR 4.236,12 als außergewöhnliche Belastung und des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) sowie des Kinderabsetzbetrages (KAB) für ein Kind. Daraus ergäbe sich eine Negativsteuer. Belege legte er der Berufung nicht bei.
Daraufhin erließ das Finanzamt mit 23. September 2008 (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist 25. September 2008) einen "Bescheid" und erklärte sinngemäß, die Berufung vom 15. September 2008 weise hinsichtlich des Inhalts (§ 250 BAO) die Mängel auf, dass die beantragten Krankheitskosten ausnahmslos zu belegen bzw. nachzuweisen seien. Vergütungen durch die Krankenkasse seien in Abzug zu bringen. Die Mängel seien beim Finanzamt gem. § 275 BAO bis 15. Oktober 2008 zu beheben.
Per Fax vom 15. Oktober 2008 beantragte der Berufungswerber daraufhin noch einmal die Stattgabe und erklärte die Zusammensetzung der EUR 4.236,12 wie folgt. Belege legte er auch diesmal nicht vor.
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Zahnarztkosten für meinen Sohn VN_SohnFN_Bw, Selbstbehalt, davon gibt es keinen Krankenkassen-Kostenersatz = Eigenleistung
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440,00
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weitere Kosten für obigen Sohn, Selbstbehalt, kein Kostenersatz erhalten
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896,00
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Zahnarztkosten Eigenleistung für mich, kein Kostenersatz erhalten
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2.260,00
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Medikamente, Rezeptgebühren, Eigenleistung, kein Kostenersatz erhalten für mich, meinen Sohn und meine Gattin VN_GattinFN_Bw
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640,12
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Summe außergewöhnliche Belastung reiner Selbstbehalt - Eigenleistung
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4.236,12
Daraufhin ruhte dieses Verfahren vorerst. Das Rechtsmittel wurde vom Finanzamt erst nach Durchführung einer Außenprüfung im Jahr 2010 (siehe unten) mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (RV/0749-S/10).
Über den in diesem Rechtsmittel zusätzlich bekämpften Anspruchszinsenbescheid 2006 vom 6. August 2008 entschied der Unabhängige Finanzsenat am 7. Juli 2011 (UFS 7.7.2011, RV/0750-S/10). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Außenprüfung 2005 bis 2008
Nachdem der Berufungswerber für die Jahre ab 2007 keine Abgabenerklärungen mehr eingereicht hatte, beauftragte das Finanzamt das Außenprüfungsorgan Vorname_Außenprüfer Familienname_Außenprüfer mit Prüfungsauftrag vom 20. Mai 2010 mit der Überprüfung der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008.
Herr Familienname_Außenprüfer meldete sich mit Schreiben vom 8. April 2010 zur Prüfung an, nannte als voraussichtlichen Prüfungsbeginn den 25. Mai 2010 und ersuchte um die Vorbereitung umfangreicher, detailliert bezeichneter Unterlagen für die Jahre 2005 bis 2008 (Hinterlegung dieser Anmeldung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 13. April 2010).
Mit Email bzw. Fax vom 24. Mai 2010 teilte der Sohn des Berufungswerbers in Vertretung mit, dass sein Vater wegen Unfallfolgen dringende Heilbehandlungen absolvieren müsse und er ab 24. des Monats für ca. 3 Wochen nicht mehr in Wohnort_Bw sei. Seine Mutter kenne sich in steuerlichen Sachen nicht aus und sein Vater habe von seiner Mutter eine diesbezügliche Vollmacht. Stellvertretend ersuchte der Sohn um entsprechende Terminverschiebung. Sein Vater werde sich nach Abschluss der Heilbehandlung beim Finanzamt melden. Eine tatsächliche Kontaktaufnahme ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er übersehen habe, seine Einkommensteuererklärung 2008 fristgerecht einzureichen (Nachfrist 28. Juni 2010). Am 28. Juni beantragte der Berufungswerber die Verlängerung dieser Frist bis 28. Juli 2010 aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Heilbehandlung. Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 29. Juni 2010 als verspätet zurück und forderte den Berufungswerber zur unverzüglichen Einreichung auf. Dass der Berufungswerber dieser Aufforderung nachgekommen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit einem als "Vorladung" überschriebenen Schreiben vom 22. Juli 2010 (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 27. Juli 2010) forderte das Finanzamt in der Folge den Berufungswerber für den 9. August 2010 um 9:00 Uhr zur persönlichen Vorsprache und der Vorlage detailliert bezeichneter Unterlagen für 2005 bis 2008 auf. Er wurde ersucht, das Finanzamt im Falle seiner Verhinderung wegen Krankheit etc. rechtzeitig zu verständigen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichterscheinen sowie Nichtvorlegen der Unterlagen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt würden (§ 184 BAO).
Mit Fax vom 9. August 2010, 20:33 Uhr teilte der Berufungswerber mit, er habe bereits am 8. und 9. August 2010 versucht, das Finanzamt per Fax zu erreichen. Wegen Telefonstörungen und Stromausfällen beim Finanzamt sei dies aber nicht möglich gewesen. Er könne wegen gesundheitlicher Probleme am 9. August 2010 nicht mit den gewünschten Unterlagen ins Finanzamt kommen. Die Unterlagen würden sobald als möglich nachgereicht.
1.3 Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008
Das Finanzamt erstellte daraufhin den mit 27. August 2010 datierten Außenprüfungsbericht (ABNr. 1######/10) für die Prüfung der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008 sowie eine Nachschau von 1/2009 bis 3/2010 und stellte diesen an den Berufungswerber zu (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 8. September 2010).
Unter Tz 1 stellte das Finanzamt die obige Chronologie der Außenprüfung dar.
Unter Tz 2 führte das Finanzamt für 2006 aus, aufgrund der übermittelten Kontrollmitteilung sei festgestellt worden, dass der Berufungswerber von der Bank "Bank_Name, Bank_Anschrift, Kontonummer OTHER:XXX########" Zinserträge von EUR 3.444,93 erhalten habe, die in der Einkommensteuererklärung 2006 nicht erklärt worden seien und deshalb gem. § 184 BAO geschätzt würden (GBP 40,00 + 2.308,00).
Da keine Unterlagen vorgelegt worden seien, würden die Kapitalerträge für 2007 bis 2009 gem. § 184 BAO geschätzt (für jedes Jahr Erhöhung um 5% der Bemessungsgrundlage). Die Kapitalerträge wurden vom Finanzamt mit EUR 3.617,18 (2007), EUR 3.798,04 (2008) und EUR 3.987,94 (2009) dargestellt.
Unter Tz 3 stellte das Finanzamt dar, dass keine Belege und Unterlagen/Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Die Aufwendungen 2005 bis 2009 würden mit 12% des Umsatzes berücksichtigt. Zusätzlich würde die gewerbliche Sozialversicherung laut Erklärung in Abzug gebracht. Im Bericht wurde die Ermittlung des Gewinnes 2005 bis 2009 in der Folge wie folgt dargestellt:
[Grafik]
Unter Tz 4 führt das Finanzamt aus, aufgrund der nicht vorgelegten Belege über die Krankheitskosten würden die Aufwendungen nicht (als außergewöhnliche Belastung) anerkannt. Es verweigerte die Berücksichtigung von EUR 1.339,10 (2005) und EUR 4.236,12 (2006). Die 2005 und 2006 in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Sonderausgaben anerkannte das Finanzamt kommentarlos zur Gänze (EUR 805,00 für 2005 und EUR 662,63 für 2006).
In Tz 5 verweigerte der Außenprüfungsbericht die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da die steuerlichen Einkünfte der Ehepartnerin VN_Gattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 6.000,00 sei.
1.4 Berufung vom 7. Oktober 2010 gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2010 vom
3. September 2010 (mit Ergänzung vom 2. Dezember 2010)
Auf Basis des erwähnten Außenprüfungsberichts erließ das Finanzamt mit 3. September 2010 datierte Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie die Einkommensteuer 2005 bis 2009, die Einkommensteuervorauszahlung 2010 und die Anspruchszinsen 2005 bis 2008 (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 8. September 2010).
Gegen die Einkommensteuerbescheide sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ergriff die Gattin des Berufungswerbers für ihn mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 (eingereicht per Fax vom 7. Oktober 2010, 21:47 Uhr) das Rechtsmittel der Berufung und bekämpfte sie sowie explizit zusätzlich den oben bereits dargestellten Bericht gem. § 150 BAO
über das Ergebnis der Außenprüfung. Die Wiederaufnahmebescheide blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.
Aus Gründen des Überblicks darf erwähnt werden, dass die Berufung gegen den Außenprüfungsbericht - nachdem ein dahingehender Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet blieb - vom Unabhängigen Finanzsenat als zurückgenommen erklärt wurde (UFS 11.1.2012, RV/0753-S/10). Auch über die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide entschied der Unabhängige Finanzsenat bereits im Juli 2011 (UFS 7.7.2011, RV/0752-S/10).
Das Berufungsvorbringen lautete im Kern:
"In den obgenannten Bescheiden wurden total überhöht geschätzte Einnahmen und ausländische Einkünfte aus Kapitalanlagen zu Unrecht besteuert, keine Freibeträge für Nebeneinkünfte, nicht die tatsächlichen Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, auswärtige Studiumskosten für den Sohn VN_Sohn FN_Bw, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträge, div. AfA, Alleinverdienerabsetzbeträge, etc. berücksichtigt und außerdem wurden in allen Bescheiden keine Negativsteuererstattungen berücksichtigt. Nach amtlicher Berichtigung wegen irrtümlicher vorgenannter Besteuerungen fallen meiner Meinung nach sämtliche Steuernachforderungen weg. Es werden sich zu Gunsten meines Gatten für alle obgenannten Jahre jeweils Steuerguthaben ergeben."
Dabei verwies es auf die für 2005 bis 2007 eingereichten Einkommensteuererklärungen. Zusätzlich wurde in der Berufung darauf verwiesen, dass die jeweiligen Bezüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2008 und 2009 nicht stimmen, weil von dort offene Nachforderungen für Nachberechnungen der Vorjahre einbehalten worden und noch in Abzug zu bringen seien.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Berufungswerber zu nachfolgenden Verbesserungen bis 2. Dezember 2010 auf (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 5. November 2010):
● Inhaltserfordernisse und zwar - die Erklärung, in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird, - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Höhe der Beträge und Art der Steuer) - eine Begründung. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis betreffend der beantragten Abzugsposten etc. nur durch Vorlage von Unterlagen/Aufzeichnungen, Aufstellung von Berechnungen und genaue Angaben der Beträge (Zahlungsnachweis durch Originalbelege) zu erbringen sei.
● Fehlen der Unterschrift gem. § 85 Abs. 2 BAO
● Fehlen der schriftlichen (Original-)Vollmacht der VN_Gattin FN_Bw.
Der Berufungswerber reichte daraufhin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 handschriftlich eine Vollmacht nach und ergänzte die Berufung.
Er wies darauf hin, dass er für 2005 eine "ausreichende" Steuererklärung eingereicht habe, und beantragte die vollinhaltliche Berücksichtigung der dort eingetragenen Abzugsposten. Ihm gehe es gesundheitlich nicht gut und er sei gesundheitlich derzeit nicht in der Lage, die bereits eingereichte Einkommensteuererklärung nochmals aufzugliedern und zu erläutern. Er ersuchte seine Erkrankung zu berücksichtigen und die Positionen anzusetzen. Zur Erkrankung darf auch auf das Attest vom 17. Dezember 2010 verwiesen werden (siehe unten).
Alle Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 seien total zu Unrecht falsch, unmenschlich und vollkommen aggressiv, obwohl das Finanzamt selbst wisse, dass seine eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2005 bis 2008 im Finanzamt seien und nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Bei Berücksichtigung dieser Erklärungen hätte sich das Finanzamt alle Einkommensteuerbescheide ersparen können.
Ebenso habe das Finanzamt für 2006 die Bemessungsgrundlagen total falsch angesetzt und die eingereichten Ausgaben etc. und den Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt gelassen und obendrein noch - wie auch bei seiner Gattin - Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen (EUR 3.444,93) hinzugerechnet, obwohl er diesen Betrag nicht erhalte habe. Das Finanzamt möge ihm Beweise und Unterlagen für alle ausländischen Einkünfte für die Jahre 2006 bis 2009 senden. Sollten keine solchen Beweise vorliegen, seien die Beträge aus den Einkommensteuerbescheiden zu streichen.
Auch für 2007 habe das Finanzamt die eingereichten Unterlagen gemäß seiner Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid sei wie folgt zu berichtigen: Einnahmen minus Ausgaben, Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastung, Studiumskostenpauschale für Sohn VN_Sohn laut Familienbeihilfenunterlagen bzw. laut eingereichter Einkommensteuererklärung 2007. Deshalb sei das willkürlich angesetzte Einkommen für 2007 total falsch, zu Unrecht überhöht und auch der Betrag an ausländischen Einkünften gehöre ausgeschieden, weil er diesen Betrag nicht erhalten habe und er nur vom Finanzamt frei erfunden und ohne jeden Beweis sei. Der festgesetzte Einkommensteuerbetrag sei aufzuheben. Auch der beantragte AVAB und dessen Gutschrift fehle.
Für 2008 und 2009 habe das Finanzamt ebenfalls überhöhte Einkünfte angesetzt sowie ausländische Einkünfte zu Unrecht dazugerechnet, weil er sie nicht erhalten habe. Der Berufungswerber forderte das Finanzamt auf, die weiteren Aufstellungen den beiliegenden Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 vom 2. Dezember 2010 zu entnehmen. Deshalb seien die Bemessungsgrundlage "Einkommen" für 2008 falsch überhöht angesetzt, die Ausgaben, Werbungskosten, AfA-Posten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Studiumskosten für Sohn VN_Sohn, Kirchensteuer, AVAB etc für 2008 und 2009 bitte laut Beilage zu berücksichtigen und die Einkommensteuervorschreiben sei aufzuheben und neu zu berechnen. Für 2009 sei das Einkommen total falsch, weil er krankheitshalber nicht so viel verdient habe. Die Einkommensteuer sei laut beiliegender Einkommensteuererklärung neu zu berechnen.
Der Vorauszahlungsbescheid 2010 sei zur Gänze aufzuheben, weil er krankheitsbedingt ab 1. Jänner 2010 bis 14. September 2010 nur EUR 8.418,55 Brutto-Nebeneinkünfte gehabt habe, wovon die Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuer, Studiumskosten abzuziehen seien, wonach kein Nebeneinkommen übrig bleibe.
Zum Schluss dieser handschriftlichen Berufungsergänzung findet sich der Hinweis: "Beilagen w.o.erw.". Solche Beilagen finden sich jedoch nicht im Akt des Finanzamts.
Mit Fax vom 26. Dezember 2010 zu einer mit 13. Dezember 2010 datierten Zahlungsaufforderung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) wiederholte der Berufungswerber diese Ausführungen teilweise. Mit Fax vom 17. Jänner 2011 zur Aussetzung der Einhebung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) ergänzte der Berufungswerber im Hinblick auf die Einkommensteuervorauszahlung 2010, dass er 2010 die meiste Zeit krank gewesen sei und fast nichts dazu verdienen hätte können.
Mit Fax vom 14. Februar 2011 zur Aussetzung der Einhebung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) legte der Sohn des Berufungswerbers ein ärztliches Attest vor und wies noch einmal darauf hin, dass die Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2009 vollständig eingereicht worden seien und dass anhand dieser Unterlagen die erforderlichen Berichtigungen veranlasst werden könnten.
In einem "Ärztlichen Attest" vom 17. Dezember 2010 stellte der Allgemeinmediziner und langjährige Hausarzt des Berufungswerbers Hausarzt_alt fest, dass der Berufungswerber "wieder an einer akuten Episode einer psychischen Erkrankung leidet und daher momentan nicht in der Lage ist, an Verhandlungen teilzunehmen".
1.5 Vorhalt vom 13. Juli 2011 und Antwort des Finanzamts vom 20. Juli 2011
Der Unabhängige Finanzsenat forderte daraufhin mit Vorhalt vom 13. Juli 2011 das Finanzamt zur Stellungnahme bzw. zu weiteren Ermittlungen auf.
In seinem Antwortschreiben vom 20. Juli 2011 gab die Abgabenbehörde 1. Instanz bekannt, dass für die Jahre 2007 bis 2009 beim Finanzamt keine Erklärungen bzw. Beilagen eingebracht worden seien.
Zu den im Außenprüfungsbericht im Jahr 2009 als zugeflossen unterstellten Einnahmen "laut § 109a EStG - Meldungen" von EUR 26.180,07 stellte das Finanzamt fest, dass diese um EUR 12.814,95 zu kürzen (irrtümlich angesetzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Pensionsbezug von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und um EUR 1.063,65 zu erhöhen seien (Einnahmen UNIQA Versicherungen AG). In Summe seien die gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen deshalb mit EUR 14.428,77 anzusetzen.
Die Abgabenbehörde 1. Instanz ermittelte weiters die Zahlungen des Berufungswerbers an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2005 bis 2010.
Zu den in Ansatz gebrachten britischen Einkünften aus Kapitalvermögen stellte das Finanzamt klar, dass ausschließlich elektronisch übermitteltes Kontrollmaterial für 2006 vorhanden sei. Für die Jahre 2007 bis 2009 lägen keine Unterlagen vor. Mit Mail vom 7. November 2011 informierte das Finanzamt den Unabhängigen Finanzsenat von der Einleitung von Ermittlungen in Großbritannien.
1.6 Vorhalt vom 3. November 2011 sowie Antwort bzw. Vorlage von Belegen durch den Berufungswerber am 2. Dezember 2011
Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte daraufhin den Berufungswerber mit dem oben dargestellten Akteninhalt und forderte ihn zur Beantwortung weiterer Fragen, zur Vorlage von fehlenden Unterlagen sowie zur Stellungnahme auf.
Dieser Vorhalt lautete:
1 Allgemeines
Mit Schreiben vom 15. September 2008 ergriffen Sie Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. August 2008, die Sie im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 ergänzten. Diese Berufung blieb unerledigt und wirkt deshalb gem.
§ 274 BAO
auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. September 2010.
Mit 5. September 2010 nahm nämlich das Finanzamt das Verfahren zur Einkommensteuer 2005 und 2006 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf und erließ Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 sowie einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010. Dagegen wendete sich die stellvertretend von Ihrer Gattin ergriffene Berufung vom 8. Oktober 2010 (Ergänzung vom 3. Dezember 2010).
2 Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 sowie
Grundlagen der Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2009
2.1 Einkommensteuer 2006
In der Berufung vom 15. September 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. August 2008 beantragten Sie - nach ursprünglicher Angabe von EUR 17.921,82 - Betriebsausgaben in Höhe von EUR 19.691,82, ohne nähere Begründung oder entsprechende Nachweise dafür vorzulegen.
Auch die geltend gemachten Krankheitskosten von EUR 4.236,12 wurden nicht nachgewiesen. Sie gliederten Sie zwar mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 auf, legten aber keine Nachweise für deren Bezahlung vor.
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Selbstbehalt Zahnarzt VN_SohnFN_Bw
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440,00
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Zahnarzt VN_BwFN_Bw
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2.260,00
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Weitere Kosten VN_SohnFN_Bw
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896,00
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Medikamente, Rezeptgebühren für VN_Bw , VN_Gattin und VN_SohnFN_Bw
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640,12
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Summe
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4.236,12
▪ Sie werden hiermit noch einmal aufgefordert, die Zahlung aller Betriebsausgaben sowie der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge nachzuweisen und die entsprechenden Belege vorzulegen.
2.2 Einkommensteuer 2005 bis 2009
Anlässlich der Außenprüfung 2005 bis 2008 legten Sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei Unterlagen vor. Das Finanzamt reagierte darauf mit Schätzungen.
Es wurde mehrfach behauptet, dass sowohl die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 wie auch andere Unterlagen beim Finanzamt eingebracht worden seien. Weder diese Erklärungen noch die in der Ergänzung vom 2. Dezember 2010 (eingelangt beim Finanzamt am 3. Dezember 2010) erwähnten Beilagen sind nach Auskunft des Finanzamts dort eingelangt.
▪ Ich fordere Sie deshalb auf, entsprechende
Nachweise für die Einreichung vorzulegen
und die entsprechenden Unterlagen - nötigenfalls in Kopie und noch einmal - beizubringen.
▪ Dazu zählen insbesondere die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009.
▪ Belegen Sie die Zahlung aller als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge (für 2006 siehe auch oben).
▪ Legen Sie auch sämtliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sowie allfällige Überschussermittlungen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) für 2005 bis 2009 vor.
▪ Legen Sie für diese Jahre alle Aufzeichnungen zu diesen Jahren sowie sämtliche in der Anmeldung zur Betriebsprüfung vom 8. April 2010 bzw. in der Vorladung vom 22. Juli 2010 angeforderten Unterlagen und Schriftstücke vor.
▪ Sie behaupten für 2005 bis 2009, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht nicht zuerkannt wurde. Nach den im Finanzamt aufliegenden Informationen bezog Ihre Gattin in diesen Jahren Einkünfte von über EUR 6.000,00. Sollte dies nicht richtig sein, werden Sie ersucht, dies nachzuweisen. Legen Sie dazu alle Einkünfte Ihrer Gattin offen.
Ich darf darauf aufmerksam machen, dass sie auch eine schwere Erkrankung nicht von diesen Verpflichtungen befreit. Die angeforderten Unterlagen müssen bei Ihnen vollständig vorhanden sein, weshalb deren Beibringung mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden sein kann. Sollten Sie selbst nicht dazu in der Lage sein, steht es Ihnen frei, sich vertreten zu lassen.
2.3 Einkommensteuervorauszahlung 2010
Sie brachten vor, die Bemessung der Einkommensteuervorauszahlung 2010 beruhe auf "total falschen Tatsachen", ohne diese näher zu begründen. In der Ergänzung vom 15. Oktober 2010 gaben Sie Ihre "Nebeneinkünfte" mit EUR 8.418 an. Weitere Unterlagen brachten Sie nicht bei.
Die Einkommensteuervorauszahlung basiert prinzipiell auf der um bestimmte Prozentsätze zu erhöhenden Einkommensteuer des letztveranlagten Jahres, außer Sie weisen deren Unrichtigkeit nach.
▪ Dazu wäre es nötig, alle Besteuerungsgrundlagen für 2010 offenzulegen und alle zugehörigen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen beizubringen.
2.4 Berufung vom 8. Oktober 2010 gegen den Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008
Diesbezüglich wird auf den Mängelbehebungsauftrag vom heutigen Tag verwiesen.
3 Einkunftsart
Nach den vorliegenden Informationen sind Sie als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Dabei handelt es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern richtig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
4 Einnahmen 2009
Die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit 2009 wurden vom Finanzamt geschätzt, indem es die Beträge laut den Meldungen gem.
§ 109a EStG 1988
heranzog und mit EUR 26.180,07 bezifferte. Vom Finanzamt wurde mittlerweile bekannt gegeben, dass dabei ein Fehler unterlief. Die Summe der für 2009 gem.
§ 109a EStG 1988
gemeldeten Einnahmen errechnet sich richtig mit EUR 14.428,77 (siehe Tabelle):
[Grafik]
▪ Sollten Sie mit dieser Darstellung nicht übereinstimmen, bitte um Stellungnahme.
5 Zusätzliche Einnahmen 2007 bis 2009
Bisher setzte das Finanzamt bei der Schätzung des Gewinnes der Jahre 2007 und 2009 nur die Einnahmen an, die in den Meldungen gem.
§ 109a EStG 1988
enthalten waren.
Diese Meldungen setzen sich für 2005 bis 2009 wie folgt zusammen. Daraus ist ersichtlich, dass Sie in Ihren Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 neben den gem.
§ 109a EStG 1988
meldepflichtigen immer auch andere Einnahmen erklärten. Der Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinnnahmen betrug 2005 ca. 13% und im letzten vorliegenden Jahr 2006 ca. 24%.
[Grafik]
Der Unabhängige Finanzsenat muss nach der derzeitigen Aktenlage davon ausgehen, dass Sie auch 2007 bis 2009 andere als gem.
§ 109a EStG 1988
meldepflichtige Einnahmen bezogen. Mangels Vorlage der Aufzeichnungen und zugehörigen Belege wurden die Einnahmen schon bisher gem.
§ 184 BAO
geschätzt.
Da das Schätzungsergebnis der Wirklichkeit möglichst nahe kommen muss, beabsichtigt die Rechtsmittelbehörde in Anlehnung an 2006 zusätzlich zu den gem.
§ 109a EStG 1988
gemeldeten Einnahmen weitere Einnahmen im Ausmaß von 33,33% (und damit 25% der Gesamteinnnahmen) zuzuschätzen.
Daraus ergibt sich eine Erhöhung der schon bisher geschätzten Einnahmen 2007 bis 2009 wie folgt:
[Grafik]
▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
6 Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
Sie wiesen wiederholt auf Sozialversicherungszahlungen hin und gaben an, es sei 2008 und 2009 aufgrund von Nachzahlungen zu verminderten Auszahlungen Ihrer Pension gekommen.
Aufgrund dieses Vorbringens wurde das Finanzamt damit beauftragt, entsprechende Erhebungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in die Wege zu leiten. Diese Erhebungen ergaben folgende Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Pensionseinbehalt etc.), wobei bezüglich der Details auf die beiliegenden Kopien verwiesen werden darf.
[Grafik]
▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Akteninhalt
Aufgrund der bislang aktenkundigen Informationen errechnet sich der Gewinn aus Ihrer Tätigkeit nach dem derzeitigen Wissenstand mit folgenden Werten. Da Sie bislang die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, kann dieser derzeit nur im Schätzungswege ermittelt werden.
[Grafik]
8 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das Finanzamt unterstellte den Zufluss von bisher nicht erklärten ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen (E.a.KV) in Höhe von
EUR 3.444,93 (2006)
, EUR 3.617,18 (2007), EUR 3.798,04 (2008) und EUR 3.987,94 (2009).
Im EDV-System der Finanzverwaltung sind dazu nur für 2006 folgende - offenbar auf
Art. 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
- basierende Informationen ersichtlich:
Hier folgten 3 Grafiken mit dem EDV-Ausdruck der Finanzverwaltung, in deren Anschluss der Vorhalt wie folgt fortgesetzt wurde:
Das Finanzamt ging bisher davon aus, dass auch in den Folgejahren solche E.a.KV zugeflossen sind und brachte jeweils einen um 5% erhöhten Betrag (Basis 2006) in Ansatz.
Sie bestritten diese Zuflüsse und beantragten Einsicht in die Beweismittel (Unterlagen) bzw. deren Zusendung. Da derzeit nur diese im EDV-System gespeicherte Info verfügbar ist, wurde das Finanzamt mit weiteren Erhebungen im Großbritannien beauftragt.
▪ Sollten Sie dazu über weitere Informationen verfügen, werden Sie ersucht, diese vorzulegen.
1.7 Antwort vom 2. Dezember 2011
Der Berufungswerber reagierte auf diesen Vorhalt mit der Übermittlung von 4 Kuverts. Diese Packstücke enthielten:
A) Kuvert 1
A1) Festgeklebt auf der Kuvertinnenseite: Schreiben vom 30. November 2011, in dem die Unterlagen für 2005 sowie ein Schreiben der Gattin erwähnt werden
A2) Originalschreiben der Gattin des Berufungswerbers (VN_Gattin FN_Bw) mit insgesamt 13 kopierten Seiten (7 Blättern) von Lohnzetteln.
A3) Kopie der Einkommensteuererklärung 2005 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.
B) Kuvert 2
B1) Festgeklebt auf der Kuvertinnenseite: Kurzschreiben
B2) Kopie der Einkommensteuererklärung 2006 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.
C) Kuvert 3
Kopie der Einkommensteuererklärung 2007 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.
D) Kuvert 4
Kopie der Einkommensteuererklärung 2008 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.
Die vier Kuverts enthielten keine Unterlagen oder Schreiben zum Jahr 2009 sowie 2010.
Nachdem der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008 als zurückgenommen erklärt (UFS 11.1.2012, RV/0753-S/10; beim VwGH bekämpft zu GZ 2012/15/0050) und über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 mit Berufungsentscheidung abgesprochen hatte (UFS 17.1.2012, RV/0751-S/10; beim VwGH bekämpft zu GZ 2012/15/0060), forderte der Berufungswerber die "sofortige Zusendung der gesamten von ihm ... eingereichten Unterlagen incl. Originalbelegen, damit ... die umfangreiche VwGH-Beschwerde erstellen kann". Diese Aufforderung erstellte er handschriftlich auf dem Deckblatt des erwähnten Bescheides und übermittelte sie mit Fax vom 19. Jänner 2012, 1:45 Uhr an den Unabhängigen Finanzsenat.
Der Unabhängige Finanzsenat kam diesem Ersuchen, nachdem die zur Stellungnahme beim Finanzamt befindlichen Belege rückgelangt waren, am 31. Jänner 2012 nach und avisierte ein weiteres Schreiben zu den Jahren 2005 bis 2008.
Der zuständige Bearbeiter wies den Berufungswerber darauf hin, dass er mehrmals versucht habe, ihn telefonisch zu kontaktieren, er aber darauf nicht reagiert habe. Er kündigte die mögliche Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung an, avisierte das Gespräch für Februar 2012 und gab dem Berufungswerber Gelegenheit, für ihn unmögliche Termine mitzuteilen. Der Berufungswerber reagierte darauf nicht.
1.8 Vorhalt vom 27. Februar 2012, Fristverlängerung vom 29. März 2012
Nachdem der zuständige Rechtsmittelbearbeiter die vorgelegten Belege gesichtet hatte, informierte er den Berufungswerber schriftlich über den Aktenstand, zeigte detailliert ungeklärte Fragen sowie mögliche rechtliche Würdigungen auf und gab dem Berufungswerber noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Vorlage fehlender Unterlagen bis 28. März 2012 (Schreiben vom 27. Februar 2012, Hinterlegung mit Beginn Abholfrist 29. Februar 2012).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird dieser 15-seitige Vorhalt der Begründung dieser Berufungsentscheidung als ANHANG 1 angeschlossen (bezüglich des Inhalts darf auf den in Folge dargestellten Sachverhalt verwiesen werden).
Daraufhin langte am letzten Tag der Frist um 23:09 Uhr ein Fax beim Unabhängigen Finanzsenat ein, mit dem die Gattin des Berufungswerbers für ihn eine Fristverlängerung beantragte. Als Grund dafür wurde ohne weitere Details nur mitgeteilt, dem Berufungswerber sei es wegen Erkrankung nicht möglich, die Frist einzuhalten.
Das Fax enthält den Vermerk:
"sowie Duplikat per Einschreiben an Herrn Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, Hofburg, Bellariator, 1010 Wien, mit der höflichen Bitte um Intervention bei (Name des Bearbeiters), Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Salzburg"
Inhaltlich führte die Gattin in diesem Fax aus:
"Außerdem hat mein Gatte bereits für alle Jahre 2005 bis incl. 2010 alle Einnahmen dem Finanzamt und Finanzsenat Salzburg aufgegliedert mitgeteilt und trotzdem wird kategorisch sowie vollkommen unverständlich versucht 20 % Sicherheitszuschlag pro Jahr hinaufzuschnalzen, obwohl mein Gatte diese Beträge nicht eingenommen hat. Diese beabsichtigte Vorgangsweise stellt eine unbillige Härte dar und schädigt die Gesundheit meines Gatten zusätzlich.
Mir ist es vollkommen unverständlich, wieso Herr (Name des Bearbeiters des Unabhängigen Finanzsenats) dermaßen aggressiv 20 % Sicherheitszuschlag, It. Beilage, meinem kranken Galten hinzu pressen will. Mein Gatte hat schon ausführlich alle seine Einnahmen dargelegt. Jeder Zuschlag erweckt den Anschein der Erpressung."
Mit Schreiben vom 29. März 2012 verlängerte der Unabhängige Finanzsenat daraufhin die Frist letztmalig bis 10. April 2012. Er wies darauf hin, dass aus der vagen Behauptung keine Begründung für eine Fristverlängerung ableitbar sei und führte aus, dazu sei die Vorlage eines detaillierten ärztlichen Attests notwendig, das die Beurteilung der Handlungsmöglichkeiten in den letzten 4 Wochen vor Ablauf der Frist erlaubt. Es sei ärztlich zu bestätigen, dass der Berufungswerber krank war und warum er nicht in der Lage war, die Fragen in dieser Zeit zu beantworten und die entsprechenden Belege vorzulegen. Dazu sei weiters eine ärztliche Einschätzung des weiteren Krankheits- bzw. Genesungsverlaufes notwendig.
Die Rechtsmittelbehörde wies den Berufungswerber zusätzlich noch einmal darauf hin, dass er sich von berufsmäßigen Parteienvertretern oder auch Familienmitgliedern und Haushaltsangehörigen unterstützen und vertreten lassen könne, und klärte ihn über die Existenz des § 82 Abs. 1 BAO auf. Sie verlängerte die Frist noch einmal bis 10. April 2012 und stellte klar, dass für den Fall, dass die angeforderten Angaben, Unterlagen, Beweismittel und ärztlichen Zeugnisse nicht fristgerecht vorgelegt werden sollten, aufgrund der Aktenlage entschieden werden würde. Eine weitere Fristverlängerung sei nicht vorgesehen.
Am 10. April 2012 langten daraufhin zwei Fax beim Unabhängigen Finanzsenat sowie ein an diesen adressiertes Fax beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein.
Ein Schreiben ist mit 9. April 2012 datiert und langte am 10. April 2012 um 00:01 Uhr per Fax ein. Es weist als Absender den Sohn des Berufungswerbers in dessen Namen aus und ist sowohl vom Berufungswerber wie auch dessen Sohn unterfertigt. Es lautet:
"Antrag auf Fristverlängerung
... Zu obigen GZ haben Sie mit Ihrem Schreiben ...meinen kranken Vater eine Fristverlängerung bis 10.4.12 gewährt, die er krankheitsbedingt leider nicht einhalten kann. Er leidet an einer chronischen Durchfallerkrankung, häufigem Nasenbluten, ständigen Kopf- und Magenschmerzen, Nervenwurzelentzündungen in der Halswirbelsäule mit Schmerzen in beiden Schultern und Armen, Schlafstörungen sowie anderen Leiden. Trotzdem hat er diese Woche versucht einen Steuerberater ausfindig zu machen, der ihn so kurzfristig vertreten sollte. Der Steuerberater Herr Dkfm. WT_A*** kann ihn derzeit wegen Arbeitsüberlastung und Terminverpflichtungen bis mindestens Ende April 2012 leider nicht vertreten und hat mein Vater von ihm eine Absage erhalten.
Mein Vater wird, für sonstige rechtliche Angelegenheiten vom Rechtsanwalt Dr. RA_B*** vertreten u. ich hoffe sehr, dass er ihm auch behilflich sein kann möglichst rasch einen guten u. versierten Steuerberater ausfindig zu machen, der baldmöglichst zeitlich in der Lage ist alle von Ihnen genannten Punkte 1. bis 5. Gemäß Ihrem gegenständlichen Schreiben zu beantworten sowie alle offenen Fragen, laut Ihrem vorherigen Schreiben, dat. 27.2.2012, mit Ihnen persönlich abzuklären.
Die Bestellung eines Sachwalters ist nicht erforderlich, weil mein Vater vom Rechtsanwalt Dr. RA_B*** rechtlich vertreten wird u. gehe davon aus, dass er Ihnen möglichst bald den Steuerberater mitteilen kann, der meinen Vater in der gesamten Angelegenheit vertreten wird.
Soviel mir bekannt ist, sind sämtliche Steuerberater derzeit unter hohem Zeitdruck, weil sie alle die Abgabefrist 30.4.12 einhalten müssen u. bin ich mir nicht sicher, dass der Rechtsanwalt Dr. RA_B*** einen Steuerberater ausfindig machen kann, der in der Lage ist und meinen Vater noch vor dem 30.4.12 rechtlich vertreten kann.
Deshalb stelle ich höflich den Antrag auf entsprechende Fristverlängerung, damit der Steuerberater die Möglichkeil hat mit Ihnen die ganze Angelegenheit persönlich abzuklären.
Mein Vater hat schon große Beträge an Steuervorauszahlungen geleistet u. ich bin der Meinung, dass die Summe reichen müsste für alle eventuell anfallenden Steuern. Deshalb sehe ich keinen Grund, dass Sie meinem derzeit noch kranken Vater keine weitere Fristverlängerung gewähren wollen, obwohl er Ihnen bereits für alle Jahre sämtliche Einnahmen, Ausgaben offen gelegt hat.
Deshalb ist es mir vollkommen unverständlich, dass Sie trotzdem noch 20% Sicherheitszuschlag pro Jahr zu den bereits vollständig erklärten u. vorgelegten Einnahmen hinzupressen wollen und finde dies vollkommen ungerecht, unmenschlich u. schädigt die Gesundheit meines Vaters zusätzlich. Bitte Unterlassen Sie die jeweiligen Hinzurechnungen von 20 % Sicherheitszuschlägen pro Jahr weil dies total ungerechtfertigt ist. Mein Vater hat diese Beträge nie erhalten u. Sie wollen offensichtlich trotzdem dafür eine horrende Summe an Steuer abkassieren. Ich weiß ganz genau, dass diese Vorgangsweise meinen Vater zusätzlich krank macht und Sie wollen bestimmt nicht, dass ich deswegen gezwungen werde eine Amtshaftungsklage einzubringen, wegen extremer Gesundheitsschädigung meines Vaters. Ich bitte Sie höflich um menschliche u. gütliche Berücksichtigungen.
Außerdem bitte ich Sie nochmals höflich eine entsprechende Fristverlängerung zu gewähren, damit ein Steuerberater mit Ihnen persönlich alles gütlich abklären kann, weil jede andere Vorgangsweise meiner Meinung nach ungerecht ist u. eine unbillige Härte darstellt.
Ich weiß nicht, wie Sie sich fühlen würden bzw. was Sie anstelle meines Vaters in seiner Situation tun würden, damit Sie menschliche Gerechtigkeit zugebilligt bekommen u. zwar aus dem Grund, weil Sie jetzt so kurzfristig Beantwortungsauflagen erteilt haben u. zuvor ab 15.9.2008 bis November 2011 von Seiten des Finanzamtes so gut wie nichts bearbeitet wurde.
Gemäß 3 Beilagen teile ich Ihnen höflich mit, dass es für meine Zukunft von großer Bedeutung ist mein Studium an der Uni Wien und nicht in Salzburg zu absolvieren, weil in Salzburg nicht der Umfang an Lehrveranstaltungen gegeben ist. Aus den bei Ihnen in der Familienbeihilfenstelle aufliegenden Unterlagen und Zeugnissen geht hervor, dass es für mich ein Vorteil ist an der Uni Wien zu studieren, weil ich dadurch mein Bachelorstudium früher absolvieren konnte u. bitte Sie die weiteren, wichtigen Argumente den 3 Beilagen zu entnehmen.
Die Uni Salzburg bietet kein vergleichbar umfangreiches Doppelstudium in meinen Fächern an, wie es in Wien der Fall ist. An der Uni Wien habe ich die Möglichkeit das Doppelstudium rascher zu absolvieren als in Salzburg, was für mich auch aus Kostengründen wesentlich und wichtig ist.
Deshalb bin ich der Meinung, dass meinem Vater die Pauschalbeträge, für mein auswärtiges Doppelstudium, steuerlich ab 2007 für alle Jahre laufend zu berücksichtigen sind.
Ich bitte Sie höflich um entsprechende Stattgabe und vollinhaltliche Berücksichtigung dieser Eingabe und zeichne Hochachtungsvoll"
Bezüglich des Inhalts der erwähnten 3 Beilagen zu diesem Fax darf auf die Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden (siehe unten).
Um 11:13 Uhr langte beim Finanzamt Salzburg-Stadt per Fax das Schreiben des Anwaltes Dr. RA_B*** ein. Dieses lautet:
"Herr VN_Bw FN_Bw hat in meiner Kanzlei vorgesprochen, nachdem ich diesen vor Jahren anwaltlich vertreten habe und hat mir dieser die zeitlichen und inhaltlichen Gegebenheiten und Differenzen und daraus resultierenden Probleme mit der Finanzbehörde und dem nunmehrigen Sachbearbeiter des UFS Salzburg dargetan.
Der Sohn des Genannten hat nach meinem Kenntnisstand an Sie ein Schreiben - datiert mit 9.04.2012- abgefertigt mit dem Ersuchen, seinem Vater VN_Bw FN_Bw eine ausreichende gehörige Frist zu gewähren, Ihre Anfragen über eine zu beauftragende Steuerkanzlei zu beantworten und Klärungen in der entsprechenden Auslegung herbeizuführen.
Bedauerlicherweise ist es Herrn VN_Bw FN_Bw nicht möglich gewesen, bis heute eine steuerliche Vertretungskanzlei ausfindig zu machen und zu beauftragen, da Anfragen an zwei VN_Bw FN_Bw bekannte Steuerkanzleien wegen Arbeitsüberlastung negativ beschieden wurden.
VN_Bw FN_Bw hat mich ersucht, bei mir bekannten Steuerkanzleien anzufragen, ob die Möglichkeit besteht, die steuerliche Vertretung für diesen zu übernehmen und dem Finanzamt gegenüber namhaft zu machen.
Ich darf daher ersuchen, Herrn VN_Bw FN_Bw zur Bekanntgabe, einer ihn zu vertretenden Steuerkanzlei und sohin zur Erledigung der Anfrage und Vorlage der Unterlagen und Klärung von Sachinhalten, eine Frist bis Ende April 2012 einzuräumen.
VN_Bw FN_Bw wird auch bemüht sein, hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Beeinträchtigung, aber auch nicht gegebenen Belastbarkeit, eine Bescheinigung seines ehemaligen Hausarztes Hausarzt_alt beizubringen."
Der Anwalt berief sich weder auf eine Vollmacht noch kündigte er an, den Berufungswerber selbst vertreten zu wollen.
Kurz darauf langte um 15:38 Uhr ein weiteres Fax beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Dieses stammte wieder vom Sohn des Berufungswerbers, war als Nachtrag zum Antrag auf Fristverlängerung vom 9.4.2012 bezeichnet und lautete:
"Mein Vater hat heute den Rechtsanwalt Dr. RA_B*** kontaktiert u. von ihm erfahren, dass er sich sehr bemühen wird möglichst rasch Ihnen den Steuerberater zu nennen, der künftig meinen Vater in allen offenen Angelegenheiten bei Ihnen u. im Finanzamt Salzburg Stadt vertreten wird. Herr Dr.RA_B***wurde von meinem Vater ermächtigt den künftigen Steuerberater entsprechend zu bevollmächtigen.
Herr Dr.RA_B***wird voraussichtlich noch heute Ihnen diesbezüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung senden u. bitte Sie höflich um Berücksichtigung der bereits beantragten neuerlichen Fristverlängerung.
Der bisher meinen Vater behandelnde Arzt Hausarzt_alt hat bereits am 23.3.2012 seine Ordination geschlossen u. befindet sich in Pension. Deshalb war es meiner Mutter am 28.3.12 leider nicht möglich für meinen zuvor neuerlich erkrankten Vater mit dem eingereichten Antrag auf Fristverlängerung eine entsprechende ärztliche Bestätigung mitzusenden.
Auch mir war es am Ostermontag, dem 9.4.12, nicht möglich dem eingereichten Antrag auf Fristverlängerung eine ärztliche Bestätigung mitzusenden, weil erst heute von der Ordination Hausarzt_neu meinem kranken Vater ein Arzttermin für 11.4.12, laut Beilage, gegeben werden konnte.
Ich weiß nicht, ob Frau Hausarzt_neu morgen sofort in der Lage ist meinem Vater, die von Ihnen gewünschte ausführliche ärztliche Bestätigung schreiben zu lassen u. meinem Vater mitzugeben. Sollte mein Vater die erforderliche ärztliche Bestätigung gleich bekommen, wird sie Ihnen morgen übermittelt.
Damit wären die von Ihnen gewünschten Handlungen laut Punkt 4, Absatz 2, gemäß Ihrem Schreiben, datiert 29.3.12, laut obgenannter GZ dann erfüllt, damit Sie dem bevollmächtigten Steuerberater eine entsprechende Fristverlängerung gewähren können. Er wird sich, so rasch es ihm möglich ist, diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, damit alle offenen Angelegenheiten gütlich geklärt werden können. Dadurch ergibt sich sicherlich, dass die von meinem Vater bereits bezahlten Steuereinzahlungen, für alle derzeit offenen Steuerbescheide ab 2005 bis 2010, ausreichen werden u. keine weitere oder nur geringfügige Steuerleistung übrig bleibt. Gegen den Steuerbescheid von 2009 hat Dr. RA_B*** bereits fristgerecht VGH-Beschwerde eingebracht u. wird meiner Meinung nach dafür so gut wie keine Steuernachzahlung anfallen u. bitte Sie höflich um Berücksichtigung.
Am 11. April 2012 langte um 23:49 Uhr ein weiteres Fax des Sohnes im Namen des Berufungswerbers ein. Dieses Schreiben lautete:
"Beiliegend, sende ich Ihnen 3 Kopien über Medikamentenverschreibungen vom 11.4.12 u. neuem weiteren Arzttermin für meinen Vater am 16.4.12 bei Frau Hausarzt_neu.
Das von Ihnen gewünschte ärztliche Attest wird von Frau Hausarzt_neu noch ausgestellt u. sofort nach Erhalt Ihnen übermittelt.
Herr Dr. RA_B*** hat Sie bereits wegen Rechtsvertretung schriftlich informiert u. Ihnen wahrscheinlich auch den für meinen Vater bevollmächtigten Steuerberater bekannt gegeben.
Ich bitte Sie höflich um Berücksichtigung u. Gewährung der beantragten menschlich rechtlich möglichen Fristverlängerung, damit der bevollmächtigte Steuerberater mit Ihnen alle noch offenen Fragen im Gütlichen abklären kann u. meinem Vater die vermeidbaren Kosten für weitere Verwaltungsgerichtshofbeschwerden erspart bleiben u. er nicht noch weiter gesundheitlich beeinträchtigt werden muss. Der derzeitige Stand der steuerlichen Verfahrens, insbesondere die 20% Sicherheitszuschläge pro Jahr, die in keiner Weise gerechtfertigt sind, belastet zusätzlich den übermäßig stark angegriffenen Gesundheitszustand meines Vaters u. bitte Sie höflich um höchstmögliche Berücksichtigung, weil die derzeit angesetzten Sicherheitszuschläge einer Strafbesteuerung gleichkommt u. mein Vater diese Beträge nie eingenommen hat.
Dem Fax war die Kopie zweiter ärztlicher Rezepte beigelegt. Verschrieben wurden dem Berufungswerber ALLERGOSAN KPS DARMFIT, OMNI-BIOTIC 6 PLV, SERACTIL FTBL FTE 400MG und ZOLPIDEM HEX FTBL 10MG. Dabei handelt es sich zum einen um Mikronährstoffe bzw. Nahrungsergänzungsmittel für Personen mit erhöhtem Bedarf an Vitalstoffen, bedingt durch häufige Infekte, beruflichen oder privaten Stress und während des Wachstums zur bestmöglichen Unterstützung für den Darm. Zum anderen handelt es sich um Medikamente (Anwendungsgebiet Akute und chronische Arthritis, wie chronischer Polyarthritis (rheumatoide Arthritis) und andere; Arthrosen; entzündliche rheumatische Erkrankungen, wie Morbus Bechterew, Weichteilrheumatismus; zur symptomatischen Behandlung von Schmerzen, schmerzhaften Schwellungen oder Entzündungen, wie nach Verletzungen oder Operationen sowie Kurzbehandlung von Schlaflosigkeit).
Über die Berufung wurde erwogen:
Diese Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 basiert auf dem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie der entscheidenden Behörde abgebildet ist. Zusätzlich zum bereits oben unter Punkt 1/Chronologie dargestellten Verfahrensablauf stellte sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt dar:
2 Zum Sachverhalt und dessen Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat
Die Darstellung des Sachverhalts erfolgt nur insofern, als von der erklärten Besteuerungsgrundlagen abgegangen wird bzw. diese strittig sind.
Der 19## geborene Berufungswerber ist Versicherungsmakler und bezieht seit 1. Juli 2008 eine Pension von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
2.1 Einkunftsart aus der Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen
Er war als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Dabei handelt es sich unbestrittenermaßen nicht - wie für die Vorjahre erklärt und bisher bescheidmäßig festgestellt - um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern richtig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. VwGH 24.11.1987, 85/14/0002; 28.4.1987, 85/14/0094).
2.2 Schätzungsbefugnis Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gem. § 126 Abs. 2 BAO haben Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, sofern sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.
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Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 8 Abs. 2 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- Art. 9 RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38
- RL 77/799/EWG, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0749-S/10
- Stammnummer
- 59013
- Gültig
- 20.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF