Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0790-W/03
Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-W/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Der Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Hilfsarbeiterin. Im
streitgegenständlichen Jahr 2001 bezog sie vom 1. Jänner bis zum
4. Februar Arbeitslosengeld in Höhe von 967,06 €
(13.307,00 S) und vom 5. Februar bis zum 30. April Notstandshilfe
von 2.136,73 € (29.402,00 S). Vom 1. Mai bis zum
13. September erhielt sie aus einer nichtselbständigen Tätigkeit
bei X steuerpflichtige Bezüge von 3.538,73 € (48.694,00 S,
laut Einkommensteuerbescheid) und vom 14. September bis zum
31. Dezember wiederum Notstandshilfe von 2.739,98 €
(37.703,00 S).
Der am
13. August 2002 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001, der die Einkommensteuer mit -25,14 € (-345,93 S, gerundet
-346,00 S) festsetzte, enthält folgende Begründung:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 48.694,00 S durch 136 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag
und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch
mit 127.173,00 S ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 2,06% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie im
Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre Einkünfte
angewendet. [...]
Da
keine Lohnunterlagen Ihres Dienstgebers X mehr greifbar sind, wurden die
Bezüge im Sinne des § 184 Bundesabgabenordnung
geschätzt!"
Gegen den angeführten
Einkommensteuerbescheid erhob die Bw. am 26. August 2002 Berufung mit
der Begründung, die von X erhaltenen Bezüge seien im Bescheid mit
3.538,73 € (48.694,00 S) beziffert worden; laut Bescheid ergebe
dies ein steuerpflichtiges Einkommen von 3.283,43 €
(45.181,00 S). Bei der Steuerberechnung sei aber ein Betrag von
9.243,98 € (127.200,00 S) als Einkommen herangezogen worden, was
einen Steuerbetrag von 190,55 € (2.622,00 S) ergebe.
Gemäß
§ 33 EStG 1988 sei auf den Betrag von
3.283,43 € (45.181,00 S) ein Steuersatz von 2,06% angewendet
worden, woraus 67,64 € (930,73 S) an Einkommensteuer
resultierten. Nach Anrechnung der bereits entrichteten Lohnsteuer ergebe sich
nur ein Guthaben von 25,14 € (346,00 S).
Richtig sei aber, dass die Bw.
tatsächlich nur 3.283,43 € (45.181,00 S) von X erhalten habe
und sie anschließend arbeitslos gemeldet gewesen sei; somit habe sie kein
steuerpflichtiges Einkommen bezogen. Es sei der Bw. auch unerklärlich,
warum das Finanzamt anführe, dass sie vom 1. Mai bis zum
13. September 2001 ein Einkommen von 3.538,73 €
(48.694,00 S) und vom 1. Jänner bis zum 30. April 2001
sowie vom 14. September bis zum 31. Dezember 2001
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten habe, andererseits jedoch im
Bescheid angeführt werde, dass keine Lohnunterlagen des X mehr greifbar
seien und daher die Bezüge geschätzt hätten werden müssen.
Die Bw. hoffe, dass die Einkommensteuer neu berechnet werde "und diesmal
das richtige und tatsächliche Einkommen (3.283,43 €
(45.181,00 S))" als Berechnungsgrundlage herangezogen werde.
Am 21. Oktober 2002
nahm das Finanzamt eine Abfrage in der Datenbank AIS (Abgabeninformationssystem)
vor (UFS-Akt, S 20); unter der Abfragemaske "Lohnzettelauswertung
Arbeitgeber" wurden unter dem Namen des X die Lohnzetteldaten betreffend
die Bw. für das Jahr 2001 aufgefunden. Diese weisen einen Bruttobezug von
5.047,00 € (69.448,23 S) und einen einbehalten Lohnsteuerbetrag
von 92,78 € (1.276,68 S) aus.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Oktober 2002 wurde das Rechtsmittel als unbegründet
abgewiesen; der Bescheid weist folgende Begründung auf:
"Aufgrund der von Ihrem Arbeitgeber an das
Finanzamt abgeführten Lohnsteuer wurden Ihre Bezüge neuerlich
überprüft und festgestellt, dass die vom Finanzamt errechneten
Bezüge ident sind.
Im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ist Folgendes geregelt: Erhält ein
Steuerpflichtiger steuerfreie Bezüge, zB Arbeitslosengeld, nur für
einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Berechnung des Steuersatzes
ist auf dem Einkommensteuerbescheid zu ersehen. Da die für die Berechnung
des Steuersatzes notwendigen Daten (Bezüge von der Firma X und vom
Arbeitsamt) sich als richtig erwiesen haben, ist auch die Berechnung
richtig."
In ihrem Vorlageantrag vom
28. November 2002 führte die Bw. erneut aus, die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 sei nicht richtig, da das
tatsächliche Einkommen nur rund 3.488,30 € (rund
48.000,00 S) betragen habe; die "Einkünfte vom Arbeitsamt"
seien nicht lohnsteuerpflichtig. § 3 Abs. 2 EStG 1988 sei
sicherlich falsch ausgelegt worden, da in dieser Bestimmung nur vom
tatsächlichen steuerpflichtigen Einkommen die Rede sei. Nach der
Begründung des Finanzamtes müsste somit ein Arbeitsloser, der nur zwei
bis drei Monate im Jahr gearbeitet habe, noch Lohnsteuer bezahlen, da ihm die
zwei bis drei Monate Arbeitszeit auf zwölf Monate hochgerechnet
würden; dies würde ihm ein Einkommen bescheren, bei welchem er sogar
noch Lohnsteuer nachzahlen müsste. Da die Bw. kein anderes Einkommen als
das von X Bezogene gehabt habe, sei nur das tatsächliche Einkommen zu
berücksichtigen und davon die Lohnsteuer zu berechnen. Weiters führte
die Bw. aus, sie ermächtige Y, ihre "Vertretung zu
übernehmen".
Am 23. Mai 2003 wurde
das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 16. Juni 2003 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat ein mit 6. Juni 2003 datiertes, an das Finanzamt
gerichtetes Schreiben ("Stellungnahme zur Berufung") des Y ein, in
dem dieser ausführte, er habe bei Abfassung der Berufung für die Bw.
keine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt, da selbst das
Finanzamt nicht gewusst habe, welche Behörde als Berufungsbehörde
fungieren werde und dass man eine Entscheidung des Senates beantragen
müsse. Er stelle daher den Antrag auf Senatsentscheidung, da diese
weitreichend für die künftigen Entscheidungen des Finanzamtes sei,
weil es immer mehr Menschen geben werde, die während des Arbeitsjahres
arbeitslos sein würden und das Finanzamt die arbeitslose Zeit genau so
rechne, als hätte die Person gearbeitet und somit ein Einkommen errechne,
welches tatsächlich nicht erreicht werde. Er beanstande die Hochrechnung
des Arbeitseinkommens auf das ganze Jahr, da die Bw. im Jahr 2001
tatsächlich nur ein steuerpflichtiges Einkommen von 3.488,30 €
(48.000,00 S) bezogen habe, weshalb sie keine Lohnsteuer zu bezahlen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge ua. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die
zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anwendung des
"besonderen Progressionsvorbehaltes" (§ 3 Abs. 2
in Verbindung mit § 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben),
dh. die Hochrechnung der steuerpflichtigen Bezüge von 3.538,73 €
(48.694,00 S) für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen (hier:
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) auf fiktive Jahreseinkünfte, die
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und dessen Anwendung auf das
steuerpflichtige Einkommen von 3.283,43 € (45.181,00 S), zu Recht
erfolgt ist.
Dazu ist fest zu halten, dass
diese Vorgangsweise des Finanzamtes zur Gänze der geltenden Rechtslage
entspricht, da der hier vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (siehe oben) fällt:
Nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung sind bei Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe nur für einen Teil
des Kalenderjahres (hier: vom 1. Jänner bis zum 4.
Februar 2001, vom 5. Februar bis zum 30. April 2001 und vom
14. September bis zum 31. Dezember 2001) die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: die von der Bw.
vom 1. Mai bis zum 13. September 2001 erhaltenen steuerpflichtige
Bezüge von 3.538,73 € (48.694,00 S))
für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (hier: Betrag von
3.538,73 € (48.694,00 S) wurde durch 136 dividiert und das
Ergebnis mit 365 multipliziert). Anschließend wurde auf das Einkommen von
3.283,43 € (45.181,00 S) - wiederum in Entsprechung der
Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 - der
ermittelte Durchschnittssteuersatz von 2,06% angewendet, also
jener
Steuersatz, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus
resultierte ein Einkommensteuerbetrag von 67,64 € (930,73 S), auf
den rechtskonform die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet wurde, was eine
Gutschrift von 25,14 € (gerundet 346,00 S) ergab. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich sohin, wie bereits angeführt,
als richtig.
Der Bw. ist zuzustimmen, wenn
sie argumentiert, das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 2001 betrage
lediglich 3.283,43 € (45.181,00 S; die Höhe dieses Betrages
wurde von der Bw. nicht bestritten), und das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe seien steuerfrei; sie übersieht
jedoch, wie oben dargestellt, die zwingende Anwendung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ("besonderer
Progressionsvorbehalt") auf den gegenständlichen Fall.
Zu dem im Schreiben vom
6. Juni 2003 gestellten Antrag des Y auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat ist fest zu halten, dass gemäß der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO idF
BGBl. I Nr. 97/2002 (Abgabenrechtsmittelreformgesetz) für am
1. Jänner 2003 unerledigte Berufungen Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (abweichend von
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, somit auch außerhalb
einer Berufung, eines Vorlageantrages bzw. einer Beitrittserklärung) bis
31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche Anträge
waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage
über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden
gewesen war (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S 210). Ein solcher Antrag konnte
bereits ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (somit ab
dem Tag nach Kundmachung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes im
Bundesgesetzblatt, daher erstmals am 26. Juni 2002) gestellt werden.
Er wirkte allerdings erst ab 1. Jänner 2003 (vgl. Ritz,
S 211).
Aufgrund dieser Rechtslage
(Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat konnten bis
31. Jänner 2003 gestellt werden) erweist sich der im Schreiben
vom 6. Juni 2003 gestellte diesbezügliche Antrag des Y als
verspätet.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Progressionsvorbehaltbesonderer ProgressionsvorbehaltTransferleistungArbeitslosengeldNotstandshilfesteuerfreier BezugHochrechnungJahresbetragfiktive JahreseinkünfteDurchschnittssteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-W/03
- Stammnummer
- 5771
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF