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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0075-W/11

Rechtsschutz, Säumnis, Verletzung der Entscheidungspflicht, Berufung, Zuständigkeit Beschwerde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0075-W/11vom 20.12.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., W., vertreten durch st.V., vom 1. Dezember 2011 betreffend die Berufung vom 12. Mai 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 15. April 2011 betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die Devolutionswerberin hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 die Entscheidung über ihre am 12. Mai 2011 beim Finanzamt Wien 8/16/17 eingebrachte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 15. April 2011 moniert, die bis dato unerledigt geblieben war und den Unabhängigen Finanzsenat ersucht, die entsprechenden Schritte zu setzen. Über den Antrag wurde erwogen: Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Nach § 260 BAO (idF des AbgRMRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH vom 31. Mai 2006 , Zl 2006/13/0075 und die dort zitierten hg. Erkenntnisse, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17). Der gegenständliche förmliche Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 war somit als unzulässig zurückzuweisen. Abschließend wird bemerkt, dass das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2010 zwischenzeitig ohnedies mit stattgebender Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 14. Dezember 2011 einer Erledigung zugeführt wurde. Wien, am 20. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

RechtsschutzSäumnisVerletzung der EntscheidungspflichtBerufungZuständigkeit Beschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0075-W/11
Stammnummer
56813
Gültig
20.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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