Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0886-S/02
Reisekosten (Zielgebiet), Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-S/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Salzburg-Stadt wich bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 insoweit von der eingebrachten
Erklärung ab, als es die in Höhe von Diäten nach § 26
EStG 1988 geltend gemachten Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen
im Zusammenhang mit Dienstreisen nur in Höhe von ATS 9.863,- (716,77
€), die Alimentationszahlungen an die Kinder O.R. und J.A. nicht als
außergewöhnliche Belastung und den Unterhaltsabsetzbetrag für
O.R. nur für 6 Monate anerkannt hat. Auf die Begründung des Bescheides
darf verwiesen werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt für das Jahr 2001 vom 8. Mai 2002 wurde Berufung
eingebracht. Zur Begründung führte der Bw. Folgendes aus: Das
Finanzamt habe nur jene Orte anerkannt, die außerhalb des Zielgebietes
liegen, die auch für das Jahr 2000 anerkannt wurden. Dies sei unrichtig, da
der Jahres-Arbeitsablauf und die Orte keinesfalls derselbe wie im Jahr 2000 sei.
Die Tagesdiäten müssten daher zur Gänze berücksichtigt
werden.
Als Unterhaltsabsetzbetrag seien vom Finanzamt ATS 7.350,-
herangezogen worden. Der Betrag von ATS 48.000,- für das Kind J.A. sei vom
Jugendamt der BH Salzburg-Umgebung festgelegt worden. Ebenfalls wurde für
das volljährige Kind O.R. dieser Betrag vereinbart. Es seien daher die
Alimentationszahlungen für das Kind J.A. für 12 Monate und für
das Kind O.R. für 10 Monate anzuerkennen.
Mittels Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung
darf verwiesen werden.
Dagegen stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der ergänzenden Begründung stellte er richtig,
dass er für O.R. für 9 Monate Alimente in Höhe von ATS 36.000,-
geleistet habe. Bezüglich der weiteren Begründungsausführungen in
diesem Schriftsatz vom 20. September 2002 darf auf den Akt verwiesen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Reisekosten
Der Bw. hat in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung
(ANVA) 2001 Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht und setzte gem.
§ 26 EStG 1988 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von ATS
67.230,- (Tagesgelder) ab. Von diesen Aufwendungen zog der Bw. die
Vergütungen dieser Kosten durch den Dienstgeber in Höhe von ATS
22.079,- ab und machte den Differenzbetrag als Werbungskosten (Aufwendungen
für Dienstreisen) geltend.
Bereits in den Vorjahren hat das Finanzamt unter
Bedachtnahme auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung bestimmte Bezirke oder
Gemeindegebiete in der Nähe des Wohnortes bzw. der Arbeitsstätte des
Bw. als Zielgebiete seiner Diensttätigkeit bezeichnet. Für die in Form
von Differenzbeträgen geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen
anlässlich von Reisen in Orte dieses Zielgebietes wurden die Anerkennung
als Werbungskosten versagt.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten
der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167,
VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254). Die (teilweise) Verköstigung in Gasthäusern
führt für sich allein nicht zu berücksichtigbaren
Mehraufwendungen (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154).
Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands setzt -
abgesehen von der Abgeltung eines allfälligen Kaufkraftunterschiedes bei
Auslandsaufenthalten - eine Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in einem
Einsatzgebiet oder bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nur für die jeweilige
Anfangsphase (fünf bzw. fünfzehn Tage) zu. Dies gilt
grundsätzlich in gleicher Weise für Inlands- wie auch für
Auslandsreisen.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen ist mit den in
§ 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätzen begrenzt. Höhere
Beträge sind auch im Falle des Nachweises tatsächlicher Kosten nicht
zu berücksichtigen.
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der
Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen
Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt.
Ein Zielgebiet oder Einsatzgebiet kann nach der neueren
Rechtsprechung des VwGH vom 28. 5. 1997, Zl. 96/13/0132 nicht nur ein
einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes
Gebiet darstellen, das so zum Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. wird.
Grundsätzlich ist es dabei unmaßgeblich, ob sich die Wohnung des Bw.
innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes befindet.
Ein Einsatzgebiet kann sich dabei auf einen politischen
Bezirk und an diesen angrenzende Bezirke erstrecken.
Weiters ist nach der herrschenden Rechtsprechung (VwGH v.
17.9.1986, Zl. 84/13/0213; 9.4.1986, Zl. 85/14/0146, 14.6.1988, Zl. 87/14/0109;
VfGH v. 24.9.1984, Zl. B 450/80) eine Vielzahl von selbständigen und
nichtselbständigen Erwerbstätigen genötigt, sich (teilweise)
außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die
üblichen Kosten der Verpflegung
berufsbedingt überschritten würden.
Bei einem Chemielaboranten, der in seinem Einsatzgebiet
(Tennengau, Pongau, Pinzgau, Flachgau, grenznahe Orte in Oberösterreich und
Bayern) liegende Baustellen im Auftrag seines Dienstgebers betreut, spricht die
Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten, wie sie innerhalb dieser
Zielgebiete regelmäßig vorausgesetzt werden kann, gegen das Vorliegen
von Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit diesen
Baustellenbesuchen.
Insoweit daher das Finanzamt
für berufsbedingte Reisen des Bw. in Orte außerhalb der oben
bezeichneten Zielgebiete Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der geltend
gemachten Differenzbeträge als Werbungskosten anerkannt hat (ATS 21.030,-
minus 1 1.167,- = ATS 9.863,-), sieht auch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz den einkommensmindernd anerkannten Aufwand als glaubhaft an.
Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen
Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt angehört und für das
weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von ATS 350.- (25,50 €) monatlich zu. Leistet er
für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag von
ATS 525.- (38,20 €) und für jedes weitere Kind ein solcher von ATS
700.- (50,90 €) monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmalig
für den Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch
tatsächlich geleistet wird. Die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu
(§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988).
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein
Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt
tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen
durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg,
Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen
Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der
Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die
volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts
für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs
Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die Gewährung
eines Teilbetrages von 25,50 € bzw. 38,20 € oder 50,90 €) hat
nicht zu erfolgen.
Wurde der Unterhaltsabsetzbetrag von einer Behörde
(Gerichtsurteil oder Jugendamt) festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der
Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, steht der
Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher
Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde.
Die Anwendung von Regelbedarfssätzen ist in
Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht auf jene
Fälle beschränkt, in denen eine behördliche Festsetzung nicht
vorliegt.
Auf telefonischen Vorhalt der
Berufungsbehörde erklärt der Bw., dass die Unterhaltszahlung an die
Tochter O.R. anlässlich der Ehescheidung vom zuständigen Rechtspfleger
festgesetzt worden sei.
Da nach herrschender Lehre (die
lohnsteuer in frage und antwort, von Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Ausgabe
2001, Seite 521, drittletzter Absatz und folgende) die Regelbedarfssätze
subsidiär nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine behördlich
festgesetzte Unterhaltsleistung nicht vorliegt, war nach Beantwortung des obigen
Ergänzungsvorhaltes der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben. Der
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von monatlich ATS 525,- (38,20 €) ist
daher im Jahr 2001 für 9 Monate zu gewähren (ATS 8.925,- statt bisher
ATS 7.350,-).
Insgesamt war der Berufung
daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg,
25. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-S/02
- Stammnummer
- 5658
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF