Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1836-W/02
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Nichtmeldung des Endens der Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1836-W/02vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ingeborg Reuterer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen
Beträgen an Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für das
Kind M.S. (für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis
31. Dezember 1999) und für das Kind I.J. (für den Zeitraum vom
1. Jänner 1999 bis 28. Feber 1999) entschieden:
Die
Berufung werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Brief vom 26. November 1999
teilte RA Dr. Ingeborg Reuterer - als Sachwalterin des Bw. auch
für dessen finanziellen Angelegenheiten zuständig - dem für den
Bw. zuständigen Finanzamt mit, dass ihr aufgefallen sei, dass die
Familienbeihilfe, die eigentlich der minderjährigen M.S. zugute kommen
sollte, auf ihr Konto überwiesen worden sei. Die Ehe des Bw. sei am 16.
Dezember 1998 im Einvernehmen geschieden und die alleinige Obsorge für die
minderjährige M.S. der Kindesmutter S.S. übertragen worden. Dem
Schreiben waren der Bestellungsbeschluss zum Sachwalter sowie der
Scheidungsbeschluss samt Scheidungsvergleich angeschlossen.
Im angeführten
Scheidungsvergleich finden sich u.a. folgende Regelungen:
Die
Obsorge für die minderjährige M.S. steht nur der Mutter S.S., wohnhaft
in W., zu.
Das
Besuchsrecht des Vaters zu dem mj. Kind wird in der Weise geregelt, dass der
Vater das Kind jedes zweite Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00
Uhr zu sich nehmen kann.
Der
Vater ist schuldig, zum Unterhalt des Kindes M.S. ab 1. Jänner 1999 bis zu
dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von
S 1.400 zu Handen des jeweiligen Vertreters, das ist derzeit die Mutter,
bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 5. Juli
2000 forderte das Finanzamt vom Bw. die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für die Tochter M.S. für den Zeitraum vom
1. Jänner bis zum 31. Dezember 1999 und für den Stiefsohn
I.J. vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 1999 mit der
Begründung zurück, dass der Bw. seit Dezember 1998 nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt mit den Kindern M.S. und I.J. wohne.
In der gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung führt der Bw., vertreten
durch die Sachwalterin, u.a. aus, dass seinem Sachwalter erstmals die
Familienbeihilfe für Mai und Juni 1999 vom Finanzamt überwiesen worden
sei. Dieser habe, da er der Meinung gewesen sei, dass dem Bw. die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht mehr zustünden, das
zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 26. November 1999 dahin gehend
informiert, dass die Ehe mit der Kindesmutter geschieden worden sei, die
alleinige Obsorge der Kindesmutter übertragen worden sei und der Bw. nicht
mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, seiner Tochter und dem
Stiefsohn lebe. Als Antwort sei vom zuständigen Finanzamt ein Schreiben vom
4. Jänner 2000 gekommen, worin mitgeteilt wurde, dass die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag bis Dezember 1999 gewährt
worden sei, dass aber die weitere Auszahlung mit Jänner 2000 eingestellt
werde. Das gleiche Finanzamt stelle ein halbes Jahr später den Bescheid
aus, wonach der Bw. aufgefordert werde, die zu Unrecht bezogenen Beträge
zurückzuzahlen. Pikanterweise seien dies genau die Beiträge, über
welche eben dieses Finanzamt bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage mitgeteilt
habe, dass sie zu Recht bestünden. Insgesamt werde ein Betrag in der
Höhe von S 27.450 zurückgefordert, allerdings habe der Sachwalter
des Bw. nur dreimal den Betrag von S 3.800 überwiesen erhalten und
zwar im Mai 1999, September 1999 und November 1999. Insgesamt habe er sohin
S 11.400 erhalten. Wenn also S 27.450 zurückgefordert würden, sei
die Rückforderung doppelt so hoch als das, was tatsächlich an ihn
beziehungsweise seinen Sachwalter ausbezahlt worden sei. Auch habe er seiner
Ex-Gattin und seiner Tochter anlässlich ihrer Besuche in Österreich
immer wieder Geld gegeben und sogar Überweisungen nach Jugoslawien
getätigt. Sohin wäre daher eine Rückforderung in der Höhe
der tatsächlich ausbezahlten S 11.400 als überhöht
anzusehen. Wenn also im Bescheid vom 5. Juli 2000 die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge aufgetragen würde, stehe dies weiters im
Widerspruch zu § 26 Familienlastenausgleichsgesetz, der ausdrücklich
von einer Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beträge absehe, wenn die
fehlerhafte Auszahlung von der auszahlenden Stelle verursacht worden sei.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit begründete, dass laut
Beschluss des Bezirksgerichtes H die am 16. Juni 1987 vor dem Standesamt W.
geschlossene Ehe am 16. Dezember 1998 geschieden und die alleinige Obsorge
für die minderjährige M.S. der Mutter S.S. übertragen worden sei.
Dem Bw. sei hingegen ein vierzehntägiges Besuchsrecht eingeräumt
worden. Außerdem sei er als Kindesvater bereits ab 1. Jänner 1999 zu
einer monatlichen Unterhaltsleistung längstens bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verpflichtet worden. Hierbei sei
festzustellen, dass diese Maßnahme, die Verpflichtung zu Zahlungen
für den Unterhalt eines Kindes, eine noch bestehende einheitliche
Wirtschaftsführung in einem gemeinsamen Haushalt und somit eine
Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht mehr erkennen lasse. Nach dem oben
angeführten Sachverhalt sei daher mit Ende Dezember 1998 sowohl die
Haushaltszugehörigkeit der minderjährigen Kinder zum Bw. aufgehoben
als auch das Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG zu
I.J. auf Grund der Scheidung erloschen. Folglich könnten auch die in der
gegenständlichen Berufung geltend gemachten Zahlungsleistungen keinen
Beihilfenanspruch begründen. Bemerkt werde, dass dem Bw. die
Familienbeihilfe für seine Tochter M.S. für die Zeit vom
1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1999 und für seinen Stiefsohn
I.J. für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis 28. Februar 1999 an seine
Wohnadresse überwiesen worden sei. Die Überweisung der
Familienbeihilfe sei in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli ,
September und November jeweils für den betreffenden und den folgenden Monat
erfolgt. Somit sei beim Einlangen des Schreibens vom 26. November 1999,
worin der Bw. das Finanzamt erstmals über seine im Dezember 1998 erfolgte
Scheidung informiert habe, die Familienbeihilfe bereits für den Monat
Dezember 1999 überwiesen worden. Das Argument des Bw., die Gewährung
der nunmehr rückgeforderten Familienbeihilfe sei durch das Finanzamt trotz
Kenntnis des maßgebenden Sachverhaltes erfolgt, könne daher für
eine positive Erledigung der Berufung nicht herangezogen werden, da diese
Auszahlung auf Grund der vom Bw. im Überprüfungsschreiben vom 18.
Oktober 1997 gemachten Angaben erfolgt sei und bis zum letztgenannten
Auszahlungstermin auch keine Meldung über Tatsachen, die den Wegfall des
Beihilfenanspruches bewirkten, an das Finanzamt gemacht worden sei.
Der Bw. beantragte
begründungslos die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs.1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe. Kinder einer Person im Sinne des 1. Abschnitts des FLAG
sind deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder
und deren Pflegekinder (vgl. § 2 Abs. 3 FLAG).
Gemäß
§ 2 Abs.
2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe
gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt wird,
verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt, sowie Änderungen des Namens oder Anschrift ihrer Person oder der
Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die
Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu
erfolgen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 8/1998 (mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1996) die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Das Finanzamt hat in einer
ausführlichen Berufungsvorentscheidung die Gründe dargelegt, aus denen
der Bw. verpflichtet ist, die von ihm für die Kinder M.S. und I.J.
bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
zurückzuzahlen.
Der Bw. hat darauf
begründungslos den Vorlageantrag gestellt.
Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich den Gründen der Berufungsvorentscheidung an
und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung (zur
Zulässigkeit, vgl. VwGH vom 17. September 1997, Zl. 93/13/0100, ÖStZB
1998, 446).
Zum Einwand des Bw. in der
Berufung, dass § 26 FLAG 1967 ausdrücklich von einer
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beträge absehe, wenn die fehlerhafte
Auszahlung von der auszahlenden Stelle verursacht wurde, ist der
Berufungsvorentscheidung jedoch noch hinzuzufügen, dass es im Berufungsfall
zur Auszahlung der rückgeforderten Beträge deshalb kam, weil der Bw.
seiner Meldepflicht i.S. des § 25 FLAG 1967 nicht nachgekommen
ist. Zudem würde es nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998
gestalteten Rechtslage der Rückforderung nicht entgegenstehen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre.
Die Rückforderung ist
sohin also rechtmäßig und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1836-W/02
- Stammnummer
- 5610
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF