Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1195-W/03
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1195-W/03vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
11. März 2003 betreffend Zahlungserleichterung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
19. Dezember 2002 stellte der Bw. hinsichtlich des gemäß
Buchungsmitteilung vom 13. November 2002 aushaftenden Rückstandes
in Höhe von € 56.260,22 den Antrag auf Gewährung einer
Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten in der Höhe von
€ 300,00.
Als Begründung wurde
angeführt, dass die wirtschaftliche Situation des Bw. sowie dessen
Gesundheitszustand, der zunehmend außergewöhnliche Belastungen im
medizinischen Versorgungsbereich nach sich ziehe, es nicht ermögliche,
einen größeren Betrag zu entrichten. Darüber hinaus liege dem
Finanzamt ein Nachsichtsansuchen vor, das alle weiteren Details des
persönlichen und wirtschaftlichen Zustandes des Bw. beschreibe.
Mit Bescheid vom
11. März 2003 wies das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass die angebotenen
Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sei,
weshalb die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass das Fälligstellen von
€ 55.360,22 ein völlig sinnloses Unterfangen darstelle und daher
aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben sollte.
Die Ursache der
Fälligstellung liege in der Berufungsentscheidung vom
27. Februar 2003, gegen die eine entsprechende
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht werde.
Es werde daher beantragt, die
monatlichen Raten zu akzeptieren und sobald Lohnzetteldaten zur Erstellung einer
Arbeitnehmerveranlagung vorhanden seien, die Lohnsteuergutschrift
einzubehalten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. April 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes
entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien, weshalb die Einbringlichkeit
der Abgaben gefährdet erscheine. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen
nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass vorausgesetzt werde, dass das
Finanzamt die wirtschaftliche und persönliche Seite des Bw. kenne. Durch
das Fälligstellen des Gesamtrückstandes werde die Einbringung sicher
gefährdet und damit bestünde für die Finanzverwaltung auch die
Gefahr, Teile bereits entrichteter Abgaben wieder rückerstatten zu
müssen.
Der Bw. sei ernsthaft
bemüht, durch Verkäufe von Beteiligungen sowie Miteigentumsanteilen
eines Hauses seine finanzielle Situation zu sanieren. Durch die Vorgangsweise
des Finanzamtes würden alle diese Aktivitäten und zuletzt zum Schaden
aller Beteiligten insbesondere der Finanzverwaltung selbst in Frage
gestellt.
Diesem Vorlageantrag legte der Bw. nichtunterschriebene
Vertragsentwürfe betreffend Veräußerung eines Hausanteiles und
einer Beteiligung sowie einen ebenfalls nichtunterschriebenen und undatierten
Schuldübernahmevertragsentwurf bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung von Abgaben nicht
gefährdet ist. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern ist der Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Somit kann die
Abgabenbehörde die Entrichtung einer Abgabe in Raten nur dann bewilligen,
wenn die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet
wird.
Beim vorliegenden Sachverhalt
hat das Finanzamt zu Recht eine Gefährdung der Einbringung des
Abgabenrückstandes angenommen. Die beantragte Bezahlung eines Betrages von
mehr als € 50.000,00 in monatlichen Raten von € 300,00
lässt an und für sich Zweifel an der Einbringlichkeit des gesamten
Rückstandes begründet erscheinen, dies schon deshalb, weil die
Abstattung ungefähr dreizehn Jahre dauern würde.
Das im bisherigen Verfahren vom
Bw. angesprochene Nachsichtsverfahren wurde mit Berufungsentscheidung vom
27. Februar 2003, GZ. RV/4488-W/02, abweislich erledigt. Der
diesbezügliche Akt enthält auch die Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. vom 5. November 2002, die
eine Verschuldung im Ausmaß von rd. € 1,600.000,00 ausweisen.
Somit wird die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit auch dadurch
bestätigt. An diesem Umstand können auch die der Berufung beigelegten
Vertragsentwürfe nichts ändern, zumal diese keine Unterschriften
enthalten, somit nicht rechtsverbindlich sind.
Doch selbst bei völliger
Entschuldung hinsichtlich der Geldkredite könnte dem
Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgegeben werden, da sich weder aus dem
Akteninhalt ergibt, noch entsprechend dargetan wurde, weshalb die
Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht gefährdet ist.
Wie bereits dargelegt, kann die
Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nur dann Gebrauch machen,
wenn sowohl eine erhebliche Härte als auch die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt.
Da letztere Voraussetzung nicht
vorliegt, geht die Einwendung, dass "das Fälligstellen von
€ 55.360,22 ein völlig sinnloses Unterfangen darstellt", ins
Leere.
Weiters stellt eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine taugliche Begründung für ein
Zahlungserleichterungsansuchen dar (VwGH vom 24.2.1993, 91/13/0200).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erhebliche HärteGefährdung der Einbringlichkeitlanger ZeitraumJahreVerwaltungsgerichtshofbeschwerdeErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1195-W/03
- Stammnummer
- 5595
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF