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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0166-G/07

1. Keine Verjährung im Feststellungsverfahren 2. Verpflichtung aus Genussrechtsvereinbarung als passivierungspflichtiges Wirtschaftsgut 3. Doppelbesteuerung und Grundsatz von Treu und Glauben 4. Stichtagsbilanz gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG als Anwendungserfordernis für Art. III UmgrStG (Einbringung von Mitunternehmeranteilen)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0166-G/07vom 07.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 13 UmgrStG sieht für den Fall der Einbringung iSd. § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG bei Unterbleiben einer Gewährung neuer Anteile eine Meldung beim für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vor. Eine Meldung gemäß § 13 UmgrStG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie vollständig ist. Vollständigkeit der Meldung ist gegeben, wenn ihr der Umgründungsvertrag und der der Umgründung zugrunde gelegte Jahres- oder Zwischenabschluss und die steuerrechtliche Umgründungsbilanz angeschlossen sind. Sollte die fristgerechte Meldung beim Finanzamt unvollständig sein, ist im Wege des Vorhalteverfahrens die Vorlage der fehlenden Unterlagen zu erwirken. Es obliegt der abgabenbehördlichen Beweiswürdigung, ob die fehlenden Unterlagen bis zum Ablauf der 9-Monats-Frist erstellt worden waren oder unzulässigerweise erst nach Ablauf der Frist erstellt wurden. Ergibt sich im Einzelfall, dass die Aufstellung der erforderlichen Stichtagsbilanz erst nach Ablauf der 9-Monats-Frist erfolgt ist, ist außerhalb der von der Maßgeblichkeit der Firmenbucheintragung getragenen Umgründungen eine Anwendungsvoraussetzung für eine solche iSd. UmgrStG nicht erfüllt (BMF vom 15. Juni 1999, AÖF 1999/136, ARD 5041/16/99). Die Bw. behaupten nun selbst nicht, dass die nachträglich vorgelegte, korrigierte Bilanz innerhalb der 9-Monats-Frist erstellt worden wäre. Aus dem Berufungsvorbringen sowie den Umständen des Falles ergibt sich für den UFS zudem ohne jeden Zweifel, dass diese Stichtagsbilanz erst viel später erstellt wurde: Hätte es diese schon früher gegeben, wäre sie wohl spätestens während des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt worden. Der Prüfer äußerte bereits damals seine Rechtsmeinung, dass die dem Einbringungsvertrag zugrunde liegende Bilanz lediglich Werte vom Vortag enthalte und daher nicht zum maßgeblichen Stichtag 1. September 1997 erstellt worden, sondern lediglich als "Bilanz zum 1. September 1997" bezeichnet worden sei (was sich im Übrigen - siehe oben - letztendlich auch als zutreffend herausgestellt hat). Diese Auffassung wurde im Weiteren infolge einer von Seiten der Bw. veranlassten Anfrage vom BMF bestätigt (Erledigung vom 24. November 2000, ecolex 2001, 83f.). Auch nach Ergehen dieser BMF-Anfragebeantwortung wurde eine korrigierte Bilanz nicht beigebracht. Diese wurde erst mit Eingabe der Bw. vom 27. Juli 2004 vorgelegt. Zuvor vertraten die Bw. in verschiedenen Eingaben ausdrücklich den Standpunkt, die bisher vorliegende Stichtagsbilanz entspreche ohnehin den gesetzlichen Vorgaben, weshalb von der Erstellung bzw. Vorlage einer korrigierten Bilanz abgesehen werde. Die dem UFS über sein Ersuchen übermittelte "korrigierte" Bilanz bzw. die dazu erstellte Überleitungsanalyse (zur Veranschaulichung der Abweichungen zwischen ursprünglicher und nunmehriger Bilanz) trägt zudem das Datum "29. Juli 2004". Da sohin die nachträglich eingereichte - adaptierte - steuerliche Stichtagsbilanz nicht fristgerecht erstellt wurde, war die Gewährung der im Art. III UmgrStG vorgesehenen abgabenrechtlichen Begünstigungen im Berufungsfall nicht möglich. 3.3. Das Vorliegen einer auf den maßgeblichen Stichtag erstellten Bilanz stellt ein gesetzlich normiertes, unabdingbares Formalerfordernis für die Anwendung der Bestimmungen des UmgrStG dar. Diese Bilanz dient einerseits der Gewinnermittlung für das mit dem Einbringungsstichtag endende Wirtschaftsjahr und andererseits der Feststellung des buchmäßigen Einbringungswertes. Sie bildet ferner die Grundlage für die Aufstellung der Einbringungsbilanz gemäß § 15 UmgrStG (vgl. Helbich/Wiesner/Bruckner, aaO, § 12 Rz 76). Die von den Bw. geforderte "lockere" Handhabe dieses Kriteriums - sowohl in inhaltlicher Hinsicht, als auch bezüglich der Frist zur Erstellung und Vorlage der Stichtagsbilanz - würde das Gesetz (bzw. den dahinter stehenden Zweck) ad absurdum führen. Dies hätte zur Folge, dass zunächst "Bilanzen" mit beliebigem Stichtag erstellt werden und erst nach allfälliger Beanstandung durch das Finanzamt zu einem weit späteren Zeitpunkt entsprechend korrigierte Bilanzen nachgereicht werden könnten. Überdies wäre damit der Manipulation Tür und Tor geöffnet, da gewisse Geschäftsvorfälle bewusst auf einen bestimmten Tag (nämlich den abweichenden) verlegt werden könnten und diese damit in der auf einen anderen Tag erstellten Bilanz noch nicht entsprechend erfasst wären. Das Umgründungssteuerrecht ist eine komplexe Materie mit weit reichenden abgabenrechtlichen Folgen (Begünstigungen) für die Steuerpflichtigen. Daher ist gerade hier auf Seiten der Steuerpflichtigen - schon im eigenen Interesse - sowohl bei Vertrags- als auch bei Bilanzerstellung besondere Sorgfalt geboten. Wird aus welchen Überlegungen auch immer ein bestimmter Stichtag für die Einbringung gewählt, so ist auch exakt dieser für die Erstellung der geforderten Steuerbilanz maßgeblich. Den Bw. wäre es frei gestanden, aus Vereinfachungs-, Kosten- oder sonstigen Gründen auch einen anderen Tag - etwa den 31. August 1997 - als Stichtag zu wählen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aus wohlüberlegten Gründen gerade der 1. September 1997 als maßgeblicher Stichtag bestimmt wurde. Es ist nicht zulässig, der Stichtagsbilanz - noch dazu wissentlich - Daten bzw. Werte eines anderen Tages, und seien es auch nur jene des Vortages, zugrunde zu legen. Damit würde insbesondere gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit verstoßen, welcher einen den zum maßgeblichen Stichtag herrschenden, tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ausweis des Vermögens sowie der Schulden des Unternehmens verlangt. 4. Irreführende Rechtsmittelbelehrung: Die Bw. monieren schließlich, der angefochtene Feststellungsbescheid für 1997 enthalte eine irreführende Rechtsmittelbelehrung, da diese auf das Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung hindeute. Mit dieser Rüge sind die Bw. grundsätzlich im Recht, doch ist im Ergebnis für sie damit nichts gewonnen: Eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, hat aber keinen Mangel der Bescheidqualität der Erledigung zur Folge (s. zB Ritz, BAO³, § 93 Tz 27). Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel gemäß § 93 Abs. 6 BAO dann richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Der angefochtene Feststellungsbescheid 1997 enthielt den Hinweis, dass beim Finanzamt ein "Vorlageantrag" eingebracht werden könne. Da zuvor keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, wurde somit das zur Verfügung stehende Rechtsmittel falsch bezeichnet. Im vorliegenden Fall brachten die Bw., die diesen Irrtum auch als solchen erkannten, ihre Berufung (und keinen "Vorlageantrag") in der Folge fristgerecht beim bescheiderlassenden Finanzamt - und sohin bei einer gemäß § 249 BAO dafür vorgesehenen Abgabenbehörde - ein. Die Bw. haben daher durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erlitten, welcher allenfalls vor dem UFS zu sanieren wäre. Dass dieser Fehler des Finanzamtes für den Ausgang des Verfahrens wesentlich gewesen wäre, wird von den Bw. auch nicht behauptet. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. 2 Anlagen (Listen der ehemaligen Mitunternehmer; Anlage 1 enthält die Mitunternehmer betreffend Feststellung 1997, Anlage 2 jene betreffend Feststellung 1998) Graz, am 7. Juni 2011

Normen und Schlagworte

EinbringungMitunternehmeranteileBilanzerfordernisStichtagsbilanzSteuerbilanzBilanzberichtigungBilanzwahrheitDoppelbesteuerungConfusioverlustNachholverbotGenussrechtsvereinbarungPeriodenbesteuerungGoB.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0166-G/07
Stammnummer
54461
Gültig
07.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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