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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2038-W/06

Liebhaberei bei Vermietung von Büroraum und Ferienwohnungen: Anträge auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidungen sowie auf Bescheidaufhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2038-W/06vom 07.07.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Streitpunkt erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen war aus den Verwaltungsakten festzustellen: V.I. Ein ernsthafter Vermietungsentschluss war nach der im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage nicht als erwiesen anzusehen, da die Bw. im Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrages und behauptender Vermietung keine für die Außenwelt wahrnehmbaren Maßnahmen ergriff, die auf eine beabsichtigte Vermietung schließen ließen. V.II. Die Bw. gab zwar bekannt, die ~70m² großen Büroräume im Erdgeschoß des Hauptgebäudes ab 1. Jänner 2002 um EUR 330,00 Nettomonatsmiete an ihre Alleingesellschafterin und die ~100m² große Wohnung im Obergeschoß des Hauptgebäudes ab 1. Jänner 2002 um EUR 500,00 Nettomonatsmiete an ihre Geschäftsführerin, die auch die Geschäftsführerin ihrer Alleingesellschafterin war, vermietet zu haben. Mietverträge wurden jedoch nicht vorgelegt und die Bw. vermochte nicht anzugeben, ob die bei Mietverträgen (auch) wesentlichen Vertragsbestandteile zeitlicher Geltungsbereich der Verträge, allfällige Wertsicherungsklausel, Mieterinvestitionen und Instandhaltungspflichten vereinbart oder nicht vereinbart waren. Aus den Büchern der Bw. wurde festgestellt, dass Zahlungseingänge iHv monatlich EUR 330,00 und iHv monatlich EUR 500,00 nicht erfolgten. Die fehlenden Zahlungseingänge in Höhe der behaupteten Mieteinnahmen sprechen für vorgetäuschte Mieteinnahmen und gegen eine tatsächlich erfolgte Vermietung. V.III. Die Bw. gab an, eine in einem Nebengebäude sich befindende Lagerhalle ab 1. Jänner 2002 um EUR 100,00 Nettomonatsmiete an Jemanden vermietet zu haben, dessen Identität sie jedoch verschwieg. Aus den Büchern der Bw. wurde festgestellt, dass Zahlungseingänge iHv monatlich EUR 100,00 nicht erfolgten. Die fehlenden Zahlungseingänge in Höhe der behaupteten Mieteinnahmen sprechen für vorgetäuschte Mieteinnahmen und gegen eine tatsächlich erfolgte Vermietung. V.IV. Die Bw. gab an, die sog "Hofhalle" ab 1. Jänner 2005 um EUR 300,00 Nettomonatsmiete an Jemanden vermietet zu haben, dessen Identität sie jedoch verschwieg: Aus den Büchern der Bw. wurde festgestellt, dass Zahlungseingänge iHv monatlich EUR 300,00 nicht erfolgten. Die fehlenden Zahlungseingänge in Höhe der behaupteten Mieteinnahmen sprechen für vorgetäuschte Mieteinnahmen und gegen eine tatsächlich erfolgte Vermietung. V.V. Die Bw. gab an, ab 2005 eine Ferienwohnung als Mietobjekt anbieten zu wollen: "Eine Ferienwohnung als Mietobjekt anbieten zu wollen" ist eine Absichtserklärung jedoch kein ernsthafter Vermietungsentschluss, zumal die Bw. keine für die Außenwelt wahrnehmbaren Maßnahmen ergriff, die auf eine beabsichtigte Vermietung schließen ließen. Von einer für die Außenwelt nicht wahrnehmbaren Vermietungsabsicht, der Nichtvorlage von Mietverträgen und nachweislich fehlenden Zahlungseingängen von Mieten ausgehend war als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die behauptete Vermietung von Büroraum und Ferienwohnungen nicht stattfand. Die Bw. beantragte erklärungskonforme Veranlagungen für den Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrages (14. September 2001) und dem 1. Jänner 2002 als Beginn der behauptenden Vermietung und den Zeitraum der behaupteten Vermietung in den ggstl. Streitjahren. Antragsbezogen ergehen folgende Entscheidungen: ... über den Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrages und der behauptenden Vermietung: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung dürfen Vorsteuern und Werbungskosten bereits vor der Erzielung von Entgelten im Sinne des UStG 1994 idgF und Einkünften im Sinne des EStG 1988 idgF steuerlich berücksichtigt werden, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Entgelt- bzw. Einkünfteerzielung (aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die bloße Absichtserklärung hinaus gehender Umstände) als erwiesen anzusehen ist (VwGH 29.7.1997, 93/14/0132; VwGH 24.4.1997, 94/15/0126 und Folgejudikate). Nach der ggstl. Sach- und Beweislage war ein klar und deutlich nach Außen in Erscheinung tretender, ernsthafter, Vermietungsentschluss der Bw. im zwischen Abschluss des Kaufvertrages und behauptender Vermietung liegenden Zeitraum nicht als erwiesen anzusehen. Ein Vorsteuerabzug in Höhe der erklärten Umsatzsteuer aus erbrachten Lieferungen und Leistungen war daher nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug in Höhe der erklärten Ausgaben aus Vermietung war nicht zulässig. Die Steuerbemessungsgrundlagen wurden daher richtigerweise iHv ATS 0,00 bzw. EUR 0,00 festgestellt. ... über den Zeitraum der behauptenden Vermietung: Da nach der ggstl. Sach- und Beweislage als erwiesen anzusehen und festzustellen war, dass der Bw. keine Entgelte und Einnahmen aus der "Vermietung von Büroraum und Ferienwohnungen" zugeflossen waren, war die Bw. in Wirklichkeit nicht als Vermieterin unternehmerisch tätig und erwirtschaftete keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die behaupteten "Entgelte" aus der "Vermietung von Büroraum und Ferienwohnungen" waren nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. Ein Vorsteuerabzug in der erklärten Höhe war nicht zulässig. Die erklärten, jedoch nicht erzielten (negativen) Einkünfte aus der "Vermietung von Büroraum und Ferienwohnungen" waren nicht der Einkommensteuer zu unterziehen. Die Steuerbemessungsgrundlagen wurden daher richtigerweise iHv ATS 0,00 bzw. EUR 0,00 festgestellt. Abschließend war festzustellen, dass eine "Liebhaberei"-Prüfung nicht zu erfolgen hatte, da eine tatsächliche Vermietung von Büroraum und Ferienwohnungen nach der ggstl. Sach- und Beweislage nicht als erwiesen anzusehen war. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - erklärungskonform zu veranlagen - wird abgewiesen. Wien, am 7. Juli 2011

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Normen und Schlagworte

VertagungRechtsbestandLiebhaberei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2038-W/06
Stammnummer
54362
Gültig
07.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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