Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0049-Z2L/02
Beschwerde des Masseverwalters gegen eine an die Gemeinschuldnerin gerichtete Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z2L/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse betrifft. Der Gemeinschuldner ist in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig und somit nicht rechtsmittellegitimiert. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen. Bescheide, die an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters gerichtet sind, entfalten nach der Rechtsprechung keine Rechtswirkungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 29. November 1996,
GZ. 100/61421/96, betreffend Zollschuld gemäß Artikel 203
Zollkodex (ZK), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Für ZRS Graz vom
12.12.1995 wurde gegenüber der L.L.Ges.m.b.H. & CoKG (FN: xxx) der
Konkurs eröffnet.
Mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 15. Mai 1996 Zl: 100/00566513/96 wurde
gegenüber der Gemeinschuldnerin, als Hauptverpflichtete, die Zollschuld
gemäß Artikel 203 ZK festgesetzt, mit der Begründung,
dass die in das Versandverfahren mit Versandanmeldung T1 100/036/7000028/03/5
übergeführten, acht Ballen Teppiche der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden waren.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben, mit der Begründung, diese Waren wären dem
Warenempfänger mit der Auflage diese samt Zolldokumente dem im
Versandschein genannten Zollamt zu stellen, ausgefolgt worden.
Diese Berufung wurde vom
ausgewiesenen Masseverwalter der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen verfasst und
unterfertigt.
Die Aufforderung zur Vorlage
entsprechender Beweismittel erging an die Gemeinschuldnerin, zu Handen des
Masseverwalters.
Die daraufhin folgenden
Fristerstreckungsanträge wurden vom Masseverwalter im eigenen Namen
gestellt und unterfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung
29. November 2003, Zl: 100/61421/96 des Hauptzollamtes Wien wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie war an die
Gemeinschuldnerin, zu Handen des Masseverwalters, gerichtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde
ist vom Masseverwalter unterfertigt. Darin wird von diesem die Gemeinschuldnerin
als Berufungswerberin, welche die erforderlichen Beweismittel innerhalb einer
Frist von zwei Monaten bebringen wird, bezeichnet
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Hinblick darauf, dass sowohl
die Berufung als auch die Fristerstreckungsanträge vom ausgewiesenen,
bestellten, Masseverwalter im eigenen Namen verfasst und unterfertigt wurden,
und den Umstand, dass die in der gegenständlichen Beschwerde erfolgte
Bezeichnung die Gemeinschuldnerin als Berufungsweberin, als eine der
"Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im
Prozess gedeutet werden kann (vgl. OGH SZ 35/20; Holzhammer,
Österreichisches Insolvenzrecht, 2. Auflage, 66f) wird die Beschwerde
als Beschwerde des Masseverwalters angesehen.
Gemäß 273
Abs. 1 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO), hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Im Sinne des § 85
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), ist diese Bestimmung
auch im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Eine Berufung ist insbesondere
dann, wenn die angefochtne Entscheidung keine Rechtswirkungen entfaltet als
unzulässig zurückzuweisen.
Aus dem Zusammenhalt der
Bestimmungen der §§ 1, 3 bis 8 und 81 bis 83 KO ergibt sich, dass
der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist.
Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung, der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Der Gemeinschuldner ist in dem die Masse betreffenden
Angelegenheiten nicht handlungsfähig und somit nicht
rechtsmittellegitimiert. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (VwGH vom
21. Mai 1991, Zl: 89/15/0058, vom 16. Jänner 1991,
Zl: 90/13/0298, vom 22. Oktober 1997, Zl: 97/13/0023).
Somit konnte sowohl der
Erstbescheid als auch die gegenständliche Berufungsvorentscheidung nicht
rechtswirksam erlassen werden. Sie hätten vielmehr ausschließlich zur
Entfaltung von Rechtswirkungen gegenüber dem Masseverwalter erlassen werden
müssen.
Der Beschwerdeführer kann
daher durch, an die nicht handlungsfähige Gemeinschuldnerin gerichtete,
Berufungsvorentscheidung, auch wenn diese zu seinen Händen zugestellt
worden ist, in Rechten nicht verletzt worden sein, da damit eine Berufung als
unbegründet abgewiesen wurde, welche gegen eine unwirksame Erledigung
erhoben wurde, und somit ins Leere gegangen ist.
Im Sinne der o.a. rechtlichen Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 8 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 81 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 83 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z2L/02
- Stammnummer
- 5427
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF