Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0205-Z1W/02
Festsetzung der Mineralölsteuer (Nachversteuerung) für verbotswidrig verwendetes Mineralöl durch Verwendung zu einem anderen Zweck als zum Verheizen mit der Produktbezeichnung "Heizöl Leicht Schwechat 2000" gemäß § 24 MinStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0205-Z1W/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird das mit einem niedrigen Steuersatz (Heizöl zum Verheizen) versteuerte Mineralöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen (verbotswidrig) verwendet, so ist der Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag) berechnet aus der Differenz vom niedrigeren Steuersatz für Heizöl zum Verheizen zum höheren Steuersatz wegen der Verwendung zu einem anderen Zweck als zum Verheizen nach den Regeln des § 24 MinStG zu entrichten (Nachversteuerung). Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind in diesem Nachforderungsverfahren ebenso unbeachtlich wie allenfalls für das Verbrauchsteuerprodukt zwischenzeitlich geltende günstigere materiellrechtliche Vorschriften. Der Aufnahme des Mineralöls in den Freischein (Bewilligungsbescheid) kommt daher rechtserhebliche Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat nach einer am am 9. Juli 2003
durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der
Bf., vertreten durch KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Mag. Bernhard Sklusak, vom
5. März 2001, GZ. 100/55004/1/2000, betreffend die Festsetzung
einer Mineralölsteuer für verbotswidrig verwendetes Mineralöl,
wie folgt entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien, Zl. 100/06521/2000 vom 21. Juli 2000, wurde der
Beschwerdeführerin (Bf.) für im Zeitraum 8. Jänner 1996 bis
11. Oktober 1999 bezogenes "Heizöl Leicht Schwechat 2000" der
Warennummer 2710 00 74 002 der Kombinierten Nomenklatur der Unterschiedsbetrag
zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung des Heizöls zu
einem anderen Zweck als zum Verheizen zur Anwendung kommenden
Mineralölsteuer gemäß
§ 24 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Z. 7 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) im
Ausmaß von ATS 2.884.393,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Im Zuge einer Nachschau bei der
Bf. sei festgestellt worden, dass die Bf. im oben angeführten Zeitraum die
angeführte Menge Heizöl zur Herstellung von Bitumenanstrichen bezogen
habe.
Gegen diesen Bescheid wurde der
Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des
Festsetzungsbescheides beantragt. Eventualiter wurde die Herabsetzung der
Vorschreibung um ATS 78.773,-- verlangt.
Nach den gesetzlichen
Regelungen sei erkennbar, dass der Steuergesetzgeber jene Kraftstoffe oder
Heizstoffe mit Mineralölsteuer belasten wollte, die zum Antrieb von
Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet wurde.
Liege eine derartige Verwendung nachweislich nicht vor, so solle keine
Mineralölsteuerbelastung eintreten. In diesen Fällen bestehe entweder
die Möglichkeit der Befreiung, wenn vor Verwendung ein Freischein vorhanden
war, oder die Vergütungsmöglichkeit. Jedenfalls könne als Zweck
des Gesetzes keinesfalls die Besteuerung von Mineralöl, das für eine
Produktion verwendet wurde, angesehen werden. Es entspräche daher dem
Willen des Gesetzgebers, in dem vorliegenden Fall ein abgekürztes Verfahren
anzuwenden und die Steuerdifferenz gar nicht vorzuschreiben, da ohnehin nach
§ 5 Abs. 1 MinStG eine Erstattung möglich sei. Vielmehr
hätte die Bf. die Möglichkeit gehabt, die auf Grund der Feststellungen
der Zollbehörde nachgewiesene Steuerabfuhr durch die Lieferanten erstatten
zu lassen.
Ebenso sei der Behörde
mitgeteilt worden (im Antrag um Ausstellung eines Freischeines), dass
Heizöl leicht in den Produktionsprozess Eingang findet.
Zudem liege bei den Lieferanten
die allenfalls verbotswidrige Abgabe des Mineralöls vor.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht
habe die Behörde ihre Belehrungspflicht nach § 113 BAO
verletzt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. März 2001 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der
Nachforderungsbetrag auf nunmehr auf ATS 2.805.620,-- zugunsten der Bf.
abgeändert und der Unterschiedsbetrag zum Erstbescheid von
ATS 78.773,-- (das entspricht € 5.724,66) dem Abgabenkonto
gutgeschrieben.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und eine mündliche
Verhandlung bei der Rechtsmittelbehörde verlangt. In der Beschwerde wurde
zusammenfassend vorgebracht:
Zwischenzeitig habe auch der
Gesetzgeber die hier eingetretene Rechtsfolge als unerwünscht angesehen hat
und im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2000 (BGBL I, 142/2000) eine
Änderung dahingehend vorgenommen, dass Heizöl der Unterposition 2710
00 74, und um genau dieses handle es sich im gegenständlichen Fall, wenn es
zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit.a
begünstigten Zweck verwendet wird, einem Steuersatz von Euro 36 unterliegt.
Demnach sei nunmehr klargestellt, dass bei Verwendung des Heizöls zu jenen
Zwecken, zu denen es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, nicht dem
Steuersatz von S 3.890,-- (nunmehr € 282,--)
unterliege.
Diese Ansicht würde auch
seitens des Bundesministeriums für Finanzen (Erlass VS-1000/28-III/11/00)
in den Erläuterungen zu § 3 vertreten werden. Es könne ja
auch nicht in den Intentionen des Gesetzgebers liegen, einen zugelassenen
Verwendungsbetrieb für eine Verwendung, die unter gewissen formellen
Voraussetzungen sogar steuerfrei gewesen wäre, mit der Anwendung des
höheren Steuersatzes in der Form zu bestrafen, dass der Verkauf des mittels
des Heizöls hergestellten Produktes für die Bf. vollkommen unrentabel
gemacht werde.
Wenn der Bescheid aus
Formalgründen aufrecht erhalten werde, müsste die Bf. die betreffende
Produktionssparte still legen und es würden die dort beschäftigten
Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren.
Wiewohl der Behörde darin
zuzustimmen sei, dass die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO sich
lediglich auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen
Rechts bezieht, sei diese Einschränkung nicht zu eng zu interpretieren (vgl
Ritz, BAO 2, 243, mit Hinweis auf Öhlinger). Eine Anleitung zur
Vornahme einer Verfahrenshandlung sei auch die Belehrung über das
Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht
ergibt, oder über eine materiellrechtliche Befristung eines
Antrages.
Weiters sei den
Ausführungen der Behörde, dass die Rechtsbelehrungspflicht der
Behörde ein Verlangen der Partei erforderlich sei, grundsätzlich
zuzustimmen. Allerdings sei nach Abschluss 1.5 Z 4 DBP kein förmliches
Verlangen erforderlich. Es genüge vielmehr ein schlüssiges Verhalten.
Ein derartiges schlüssiges Verhalten läge hier wohl vor. Es
widerspreche vollkommen den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein
Verwendungsbetrieb, der die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Freischeines seit Jahren erfülle, lediglich für einen Teil der
in der Produktion eingesetzten Produkte einen Freischein beantragen wollte,
für andere Produkte wiederum nicht. Vielmehr läge ein Irrtum vor, den
die Behörde sowohl bei Ausstellung des Freischeines als auch im Rahmen der
nachfolgenden mehrmaligen abgabenbehördlichen Prüfungen des
Verwendungsbetriebes sehr wohl erkennen und eine entsprechende Belehrung
erteilen hätte können.
Es sei weiter anzumerken, dass
keiner der Lieferanten auf seiner Rechnung auch nur den kleinsten Hinweis auf
die im Preis enthaltende Steuer gemacht habe. Wäre dies nämlich
geschehen, hätte die Bf. sofort reagiert und die Ausstellung eines
Freischeines beantragt.
Hinzuzufügen sei der
Berufung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen, ob nämlich zum Zeitpunkt
der Verwendung für den begünstigten Zweck der Freischein vorlag, durch
die Behörde nicht geprüft worden wäre. Es sei nämlich sehr
wohl denkbar, dass zum Zeitpunkt der Erweiterung des Freischeines im Jahr 1999
noch ein Teil des hier in Frage stehenden Heizöls noch nicht verwendet
worden sei. Diesbezüglich läge ein Verfahrensmangel der Behörde
vor.
Die beantragte mündliche
Verhandlung fand am 9. Juli 2003 in Anwesenheit der steuerlichen
Vertreterin, informierter Vertreter der Bf. und des Vertreters des
Hauptzollamtes statt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Beschwerdeverfahren liegt
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen
Finanzsenat am 9. Juli 2003 folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom
18. Jänner 1996 beantragte die Bf. die Ausstellung eines Freischeines
zum steuerfreien Bezug für ein Jahr von 90.000 kg Gasöl zur
Herstellung von Isolieranstrichen, Kitten, Klebern, Kaltbitumen und sonstigen
Bitumenmassen sowie zur innerbetrieblichen Reinigung. Im Antrag wurde
ausgeführt, dass diese Verwendungszwecke unter die Bestimmungen betreffend
die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 9 lit.a MinStG
fallen. Weiters wurden die Rezepturen für Kaltbitumen und Kaltbitumen
spezial angegeben, wobei das im Antrag angeführte Gasöl in diesen
Rezepturen fettgedruckt ausgewiesen wurde. Im Antrag wurde auch darauf
hingewiesen, dass sich der Anteil an unversteuertem Mineralöl, welches den
Gegenstand des Antrages auf Ausstellung eines Freischeines bildete, im
angegebenen Prozentrahmen bewegen kann. Ein Prozentrahmen (5 bis 15%) wurde in
den beiden Rezepturen jeweils nur für Gasöl angeführt. Bei der
erwähnten Rezeptur für die Produktbezeichnungen Kaltbitumen und
Kaltbitumen spezial ist auch ersichtlich, dass Heizöl leicht in bestimmten
Gewichtsprozenten verwendet wird.
Mit Bescheid vom 3. April
1996 wurde der Bf. seitens des Hauptzollamtes Wien die Bewilligung (Freischein)
zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl mit der Bezeichnung "Gasöl
mit der Nr. 27 10 0069 102 der Kombinierten Nomenklatur" zum beantragten
Zweck erteilt.
Die Bf. hat in der Folge auch
für andere Mineralölprodukte die Ausstellung von Steuerfreischeinen
beantragt. Ein Antrag um Ausstellung eines Freischeines für das in der
Produktion verwendete Heizöl leicht ("Heizöl Leicht Schwechat 2000")
wurde für die hier zu untersuchenden Lieferungen nicht gestellt und ein
diesbezüglicher Bescheid daher auch nicht für diesen
Lieferungszeitraum (bis zum 11.10.1999) und die der Abgabenvorschreibung
zugrunde gelegte Menge erlassen.
Das von der
Abgabennachforderung in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung erfasste
Heizöl leicht fand auch zur Gänze in der Bitumenproduktion Verwendung.
Dies wurde von den informierten Vertretern der Bf. in der mündlichen
Verhandlung bestätigt und damit auch außer Streit gestellt. Das in
der Produktion verarbeitete Heizöl leicht war im Zeitpunkt der Verwendung
mit einer Mineralölsteuer von ATS 371.123,50 belastet, die auch
entrichtet worden ist. Dies entspricht einem Steuersatz von ATS 500/1000
Kilogramm Mineralöl, welcher für Heizöl zum Verheizen zur
Anwendung gelangt.
Dieser Sachverhalt ist auch
durch die amtlichen Ermittlungsergebnisse hinreichend bewiesen.
So stellten anlässlich
einer Nachschau am 21. Oktober 1999 Organe des Hauptzollamtes Wien fest,
dass die Bf. im Zeitraum 8. Jänner 1996 bis 11. Oktober 1999
Heizöl leicht von mehreren unterschiedlichen Lieferanten bezogen hat. Nach
den Feststellungen der Nachschauorgane handelte es sich dabei um ein Produkt mit
der Warennummer 2710 00 74 002 der Kombinierten Nomenklatur.
Die Eigenschaft des Produktes
wurde auch durch Ziehen einer Probe und nachfolgende Untersuchung durch die
Technische Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien;
Niederösterreich und Burgenland unzweifelhaft ermittelt.
Die weiteren Erhebungen des
Zollamtes haben gesichert ergeben, dass das gegenständliche Mineralöl
von verschiedenen Lieferanten aus dem Steuerlager abgeholt und mit dem
Steuersatz für Heizöle der Warennummer 2710 0074, 2710 0076m
2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn
sie zum Verheizen verwendet werden, versteuert an die Bf. angeliefert wurde.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer Auskunft des Steuerlagerinhabers vom
20. April 2000.
Damit verbleibt in rechtlicher
Hinsicht auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten,
dass für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen (bei Fehlen
diesbezüglicher anderslautender normativer Regelungen) die Zeitbezogenheit
der Abgabengesetze zu beachten ist (vgl. VwGH 22.10.1996,
96/14/0017).
Für die Erlassung von
Abgabenbescheiden ist daher jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen
zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die
Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt. Allfällige (spätere)
Änderungen der materiellrechtlichen Abgabenvorschriften, die auch eine in
steuerrechtlicher Hinsicht günstigere Beurteilung zur Folge haben
können, wie von der Bf. in der Beschwerde auch vorgebracht wurde, sind
daher auch für die hier zu behandelnde Streitsache grundsätzlich
unbeachtlich.
Für
die weitere rechtliche Beurteilung der vorliegenden Causa erscheint dem
Unabhängigen Finanzsenat zudem entscheidend zu sein:
Das Mineralölsteuergesetz
1995 (MinStrG) sagt in der rechtlich maßgeblichen Fassung zunächst
unter der Bezeichnung "Nachversteuerung" Folgendes:
§ 24.
(1) Mineralöl, Kraftstoffe (und Heizstoffe seit der Fassung BGBl. Nr.
427/1996), für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz
entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren,
dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten
Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines
höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem
solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2)
Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten
Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig
verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der
entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden
Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige
Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich
diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die
Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch
Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe
des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur
Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge
mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu
entrichten.
(3)
In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in
dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der
Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung
zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des
§ 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden
und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten,
gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur
Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge
mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu
entrichten.
(4) Wer Mineralöl ............ .
Weiters normiert das MinStrG im
Punkt 4. "Verfahren der Steuerbefreiung" im § 12 unter der
Überschrift "Freischein, Ausstellung":
§ 12.
(1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten
Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck
außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer
Bewilligung (Freischein). (2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des
Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb)
auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3)
Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die
bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch
Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder
nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden
könnte.
(4)
Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich
einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag
muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins
erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen
für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung
des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und
des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der
Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem
Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf
diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug
genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse
nicht eingetreten sind.
Damit ergibt sich aber auch
schon, dass die Bf. mit ihrer Beschwerde in dem hier initiierten Verfahren nicht
durchdringen kann.
Zunächst ist durch die
wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen klar gestellt, dass der Gesetzgeber ein
rechtstaatliches Verfahren für eine Freischeinerteilung vorgesehen hat und,
dass es in einem Nachversteuerungsverfahren überhaupt nicht auf
Billigkeits- und/oder Zweckmäßigkeitserwägungen ankommt.
Das Freischeinverfahren wird in
Gang gesetzt durch einen Antrag der Partei, worin sie den Willen erklären
kann, ein bestimmtes Mineralölprodukt zu einem bestimmten Zweck
außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden zu wollen. Dieser Antrag
ist daher in erster Linie eine Willenserklärung, in der zum Ausdruck
gebracht wird, eine steuerlich begünstigte Behandlung für ein
verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, welches zur Herstellung einer Ware
Verwendung finden soll, anzustreben. Eine derartige Willenserklärung hat es
durch die Bf. in bezug auf das Heizöl leicht nicht gegeben. Die Eingabe vom
18. Jänner 1996 war auch nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht geeignet, der Behörde zu vermitteln, dass auch für
Heizöl leicht ein Freischein begehrt wird. Durch die Art der Antragstellung
(Aufnahme eines Produktes im Antrag und Visualisierung dieses Produktes in der
Rezeptur durch Fettdruck) lässt sich auch bei wohlwollender Betrachtung
für die Bf. in diesem Verfahren nichts gewinnen. Die Aufnahme von
Heizöl leicht (nur) in der Produktrezeptur unter anderen Produktzutaten war
nicht geeignet, ein Verlangen der Bf. durch schlüssiges Verhalten für
das Produkt Heizöl leicht zu erzeugen.
Für das
gegenständliche Verfahren ist also von wesentlicher Bedeutung, dass der
Gesetzgeber ein sehr detailliertes auch formalrechtliches Procedere für das
Freischeinverfahren vorgesehen hat, welches sowohl für den Antragsteller
wie auch für die bewilligende Behörde Regeln festlegt, die
gewährleisten sollen, dass die Überwachung der erteilten
Begünstigung für ein bestimmtes Mineralöl gesichert ist. Dieses
Verfahren hat im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Produktes
"Heizöl Leicht Schwechat 2000" - ein Mineralöl der Warennummer 2710 00
74 002 der Kombinierten Nomenklatur - nicht stattgefunden. Wenn nun moniert oder
in den Raum gestellt wird, die Behörde hätte quasi erkennen
müssen, dass das die Aufnahme von Heizöl leicht bloß in die
Rezeptur einem konkludent gestellten Antrag gleichkommt, also seitens der
Behörde auch irgendwie in die Bewilligung aufzunehmen gewesen wäre, so
kann dem aufgrund der Gesetzeslage nicht zugestimmt werden. Eine
Parteienbekundung in die Richtung, dass für Heizöl leicht ein
Freischeinbezug bzw. eine Freischeinverwendung verlangt wird, lag für die
erkennende Rechtsmittelbehörde durch die Erwähnung des Produktes
Heizöl leicht bloß in der Rezeptur in keiner Weise vor.
Es kann auch nicht
nachvollzogen werden, dass seitens der Bf. versucht wird, ein Fehlverhalten der
Behörde derart zu konstruieren, dass eine Verletzung des § 113
der Bundesabgabenordnung in den Raum gestellt und dies dann später wieder
abgeschwächt wird. Die von der Bf. angezogene Bestimmung stellt nach
Ansicht des erkennenden Organs jedenfalls keine verfahrensrechtliche Grundlage
dar, die eine Bewilligungsbehörde verpflichtet, von sich aus
Abgabepflichtige zu unterweisen, welcher Parteienantrag bzw. welcher Inhalt
eines Parteienantrages eine Abgabepflicht hintanhalten bzw. eine Steuerbelastung
minimieren könnte. Es lag und liegt noch immer in der Handlungskompetenz
der Antragstellerin durch innere unternehmerische Willensbildung zu entscheiden,
was sie letztlich wollen soll. Die Behörde hat nicht einmal den Sinn einer
mehrdeutigen Parteienbekundung (eine solche liegt in der gegenständlichen
Causa gar nicht vor) in jene Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt
der Partei nach der Beurteilung der Behörde am günstigstes wäre
(VwGH 8.4.1992, 91/13/0123). Das Zollamt war daher nicht verpflichtet, auch die
(anderen) Produkte in den Rezepturangaben von sich aus in bezug auf eine
Freischeintauglichkeit zu prüfen und in der Folge die Bf. wieder von sich
aus zu belehren, das auch das für die Produktion zur Verwendung vorgesehene
Heizöl leicht in ein Freischeinverfahren aufgenommen werden könnte.
Eine derartige Dienstleistung ohne Anfrage oder Verlangen des Abgabepflichtigen
entspräche nicht dem Gesetzesauftrag einer Bewilligungsbehörde, die
über einen Antrag zu entscheiden hat, der in der gegenständlichen
Causa aus der Sicht der Behörde eindeutig nicht auf das Heizöl leicht
abgezielt hat. Im gegenständlichen Fall wird so versucht, der
Abgabenbehörde eine (steuer)beratende Aufgabe zuzuweisen, die sie aber nach
dem Gesetz nicht auszuüben hat. Abgesehen davon kann seitens der
Zollbehörden generell auch gar nicht ausgeschlossen werden, dass es auch
Unternehmen oder Wirtschaftsbeteiligte gibt, die verbrauchsteuerpflichtige
Produkte für Produktionsprozesse verwenden, die in rechtlicher Hinsicht
zwar "freischeintauglich" wären, für die aber dennoch kein Freischein
beantragt wird, weil allenfalls die behördlichen, fallbezogen anzuordnenden
Überwachungsmaßnahmen eine mögliche Steuerersparnis
betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn also der
unternehmerische Verwaltungs- und/oder Überwachungsaufwand eine allenfalls
zu erreichende Steuerersparnis wieder beseitigen könnte.
Das Aufscheinen des Produktes
Heizöl leicht (nur) in der Rezeptur zusammen mit anderen Produkten war
daher auch unter diesem Aspekt nicht geeignet, einen Freischeinantrag
diesbezüglich zu konstruieren.
Selbst wenn man nicht zu diesem
Ergebnis kommen möchte, steht immer noch fest, dass die vom Gesetz
geforderte bescheidmäßige Bewilligung (Freischein) für die
verwendete Menge Heizöl leicht für den streitgegenständlichen
Zeitraum nicht existiert hat. Dies wird aber auch nicht bestritten.
Somit gab es für das in
der Produktion verwendete, verfahrensgegenständliche Produkt "Heizöl
Leicht Schwechat 2000" auch keinen rechtstaatlichen Verwaltungsakt (Freischein),
welcher eine Verwendung dieses Heizöls zu dem verwendeten Zweck erlaubt
hätte. Es ist dem Zollamt auch beizupflichten, dass eine Anzeige über
die verbotswidrige Verwendung im Sinne des § 24 MinStG nicht
vorgelegen ist. Dazu genügt hierorts schon der Hinweis auf Abs. 3 der
zitierten Bestimmung.
Es ist angesichts der
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen auch völlig verfehlt zu meinen, es
könne nun im nachhinein - quasi in einem abgekürzten Verfahren - eine
Steuerfestsetzung vermieden werden, bzw. diese nun im hier anhängigen
Beschwerdeverfahren beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat ein, wie von der Bf.
gewünscht, abgekürztes Verfahren einfach nicht vorgesehen.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist auch nur die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der bekämpften Mineralölsteuervorschreibung.
Allenfalls mit der Abgabenvorschreibung für die Bf. verbundene, negative
(betriebs-)wirtschaftliche Auswirkungen durch die Einhebung der Abgabe sind
nicht Gegenstand des hier initiierten Verfahrens. Ob ein Billigkeitsantrag
Erfolgsaussichten hat oder ein Erstattungsanspruch bzw. Vergütungsanspruch
bestehen könnte, ist für dieses Verfahren ebenfalls ohne
Belang.
Hinzu kommt, dass es die Bf.
auch noch nach der Bescheidzustellung (Bescheid vom 3. April 1996,
Zahl: 100/0001185/96) selbst in der Hand gehabt hat, eine
Willenserklärung bzw. einen Antrag in bezug auf das im Freischein nicht
berücksichtigte Heizöl leicht nachzureichen bzw. den Erstantrag auf
dieses Produkt zu erweitern und eine diesbezügliche
Behördenentscheidung einzufordern. Dies ist seitens der Bf. aber nicht
geschehen. Warum und wodurch es zu der Unterlassung kam, sind Fragen oder
Umstände, die für dieses Verfahren völlig unerheblich
sind.
Die
Mineralölsteuervorschreibung (Nachversteuerung) durch das Hauptzollamt Wien
erfolgte daher in korrekter Anwendung der Gesetze. Die Begründung des
angefochtenen Bescheides ist nicht nur mängelfrei, sondern von einer
vorbildlichen Vollständigkeit, sodass der Unabhängige Finanzsenat
ausdrücklich und ergänzend auch auf die Begründung der
angefochtenen Entscheidung verweist.
Aus den dargelegten
Gründen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 24 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 12 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 12 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MineralölHeizölverbotswidrige VerwendungNachversteuerungMineralölsteuergesetz 1995FreischeinAntragFreischeinverfahrenRezepturangabenBelehrungspflicht im Bewilligungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0205-Z1W/02
- Stammnummer
- 5398
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF