Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0239-K/11
Zuschuss Kinderbetreuungsgeld - Aufhebung durch den VfGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-K/11vom 18.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 23. September 2010 betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die im Spruch genannte Berufung wurde auf Grund der damals geltenden Rechtslage mit Bescheid vom 23. September 2010, GZ RV/0374-K/10, abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die angewendete Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, als verfassungswidrig aufgehoben.
In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates mit dem Erkenntnis vom 3. Mai 2011, B 196/11-7, aufgehoben, sodass die Berufung wiederum unerledigt ist.
Der im Spruch genannte Bescheid des Finanzamtes erwies sich auf Grund der Aufhebung der angewendeten Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr als rechtswidrig, sodass der Berufung Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Mai 2011
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-K/11
- Stammnummer
- 53637
- Gültig
- 18.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF