Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 234–239
4.2.1.2.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts
überholte Fassung (bis 28.08.2013)RichtlinieBMF-010220/0058-IV/9/2011gilt ab 15.04.2011
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2011 bis 28.08.2013.
Wortlaut laut Findok
4.2.1.2.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts
Rz 234:
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes besteht ein Vergütungsanspruch ebenfalls nur für "Betriebe" im Sinne der Energiesteuerrichtlinie, im Wesentlichen somit für ihre Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 Rz 64 ff), sofern ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Erzeugung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt).
Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann keinesfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, und ist somit schon dem Grunde nach von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.
Kein Vergütungsanspruch besteht weiters für Betriebe gewerblicher Art, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt (zB Müllentsorgung, Abwasserbeseitigung).
Rz 235:
Ist eine der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nur auf Grund einer besonderen ertragsteuerrechtlichen Bestimmung als Betrieb gewerblicher Art anzusehen, ohne dass eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Energiesteuerrichtlinie gegeben ist (zB fiktiver Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 2 KStG 1988), kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht gewährt werden.
Ausgenommen hiervon sind fiktive Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 5 UStG 1994, die zufolge § 2 Abs. 3 UStG 1994 als Unternehmer anzusehen sind, sofern auf Grund des Inhalts der hier tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer Tätigkeit zur Erzeugung körperlicher Wirtschaftsgüter ausgegangen werden kann (zB Aufbereitung von Trinkwasser und Reinigung von Abwasser).
4.2.1.2.4 land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Rz 236:
Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatzsteuer nach einem Durchschnittsatz im Sinne des § 22 UStG 1994 (pauschal) ermittelt wird, sind grundsätzlich im Rahmen eines Produktionsbetriebes tätig und sind insoweit dem Grunde nach berechtigt, die Energieabgabenvergütung zu beantragen.
Zur Ermittlung des Nettoproduktionswertes siehe Rz 184 f.
4.2.1.2.5 Liebhaberei
Rz 237:
Ist eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als Liebhaberei zu beurteilen, liegt auch kein anspruchsberechtigter Produktionsbetrieb im Sinne der Energiesteuerrichtlinie vor.
4.2.1.2.6 Produktionsbetriebe - vergütungsfähige Energieabgaben
Rz 238:
Bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages können nur jene Energieabgaben zum Ansatz gebracht werden,
die auf vergütungsfähige Energieträger (siehe Rz 204) entfallen, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden, oder
auf Wärme, Dampf oder Warmwasser (siehe auch Rz 252) entfallen, die aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden, soweit diese unmittelbar für den Produktionsprozess eingesetzt wurden.
Eine Vergütungsfähigkeit von Energieabgaben ist somit insbesondere dann gegeben, wenn sie für einen der vergütungsfähigen Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Kohle, vergütungsfähige Mineralöle) entrichtet wurden, und diese Energieträger im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess eingesetzt wurden.
Energieabgaben für aus den genannten Energieträgern erzeugte Wärme, Dampf oder Warmwasser können hingegen nur dann vergütet werden, wenn die Wärme, der Dampf oder das Warmwasser für den Produktionsprozess im technischen Sinn verwendet werden, nicht hingegen für bloße Verwaltungstätigkeiten eines Produktionsbetriebes (zB Beheizung, Beleuchtung, elektrische Versorgung von Büros usw.).
Beispiel:
Ein Betrieb erzeugt und liefert Maschinen. Dieser Betrieb verfügt über eine eigene Forschungsabteilung, in der diese Maschinen entwickelt werden, und in der auch Protoypen hergestellt werden.
Die in dieser Forschungsabteilung verbrauchten Energieträger werden im Rahmen einer Tätigkeit verwendet, die in engem Zusammenhang mit dem eigentlichen Produktionsprozess steht, so dass die auf diese Energieträger entfallenden Energieabgaben vergütungsfähig sind.
4.2.1.2.7 Übergangsregelung für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Rz 239:
Für Dienstleistungsbetriebe besteht für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung mehr. Soweit ein Dienstleistungsbetrieb den Gewinn bzw. die Umsätze nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet der Zeitraum, für den letztmalig eine Energieabgabenvergütung beantragt werden kann, mit dem 31. Dezember 2010; der Berechnung des Energieabgabenvergütungsanspruchs ist somit ein entsprechend gekürztes "Rumpfwirtschaftsjahr" zu Grunde zu legen. Für den Nettoproduktionswert sind somit nur die Umsätze und Vorleistungen des verkürzten Antragszeitraums maßgeblich, das Gleiche gilt für die abzugsfähigen Energieabgaben bzw. die Vergleichsrechnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG (zur Vergleichsrechnung siehe Rz 249). Der allgemeine Selbstbehalt in Höhe von 400 Euro ist zu aliquotieren (zum allgemeinen Selbstbehalt siehe ebenfalls Rz 249).
Beispiel:
Ein Dienstleistungsbetrieb hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März gewählt.
Somit kann letztmalig ein Vergütungsantrag für das aus neun Monaten bestehende Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010 eingebracht werden.
Dem Nettoproduktionswert sind die steuerbaren Umsätze und abzugsfähigen Vorleistungen der Monate April bis Dezember 2010 zu Grunde zu legen. Ebenso sind nur die in diesen Monaten entrichteten Energieabgaben für verbrauchte Energieträger zu berücksichtigen. Für die Vergleichsrechnung sind nur die Energieträger dieser neun Monate maßgeblich.
Der allgemeine Selbstbehalt beträgt in diesem Fall 300 Euro (statt ungekürzt 400 Euro).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Körperschaften des öffentlichen Rechtsland- und forstwirtschaftliche BetriebeLandwirtForstwirtLiebhabereiabweichendes WirtschaftsjahrMüllentsorgungAbwasserentsorgungTrinkwasseraufbereitungNettoproduktionswertRumpfwirtschaftsjahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 15.04.2011 bis 28.08.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF