Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0790-G/09
Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-G/09vom 24.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. September 2009, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 25. August 2009, betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat das Finanzamt, entsprechend der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage, einen ausgezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert.
Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die angewendete Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, als verfassungswidrig aufgehoben. Durch diese Entscheidung, in der der Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Entscheidung nicht mehr anzuwenden ist, wurde dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen.
Dieser Bescheid erweist sich aus diesem Grunde nunmehr als rechtswidrig, sodass der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war.
Graz, am 24. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-G/09
- Stammnummer
- 52662
- Gültig
- 24.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF