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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1795-W/10

Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO nach Bescheidkontrolle; Ausgaben eines Alleinstehenden für doppelte Haushaltsführung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1795-W/10vom 10.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu ist festzustellen, dass Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte steuerlich abzugsfähig sind. Der Nachweis von Fahrtkosten hat jedoch grundsätzlich mittels Fahrtenbuch zu erfolgen. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnung eine verlässliche Beurteilung möglich ist. Nach § 184 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Der Bw. hat im vorliegenden Fall keine ausreichenden Angaben über Art und Umfang der betrieblich veranlassten Fahrten gemacht. Die betrieblichen Fahrten werden daher im Wege der Schätzung ermittelt. Die Fahrtkosten sind daher mangels Nachweise unter Verweis auf die Benützung der öffentlichen Wiener Linien nur mit 50% anzuerkennen. Betreffend Telefon- (Handy) und Internetkosten erscheint das Vorbringen des Bw. betreffend Vereinbarung einer "flat rate" glaubhaft, wonach das ganze Jahr gleich hohe monatliche Rechnungsbeträge zu zahlen sind. Die vorgelegten Rechnungsbeträge (59 € für Handy und 49,80 € für Internet) 12x jährlich sind daher unter Ausscheidung eines im Schätzungsweges ermittelten Privatanteils von 40% als Betriebsausgaben anzuerkennen (gesamt 783,36 €). Die Aufwendungen für ein Handy ("Nokia 6300"; Rechnung N. 17.12.2007, 29 €) werden ebenso zu 60% (= 17,40 €) als Betriebsausgaben anerkannt. Auf Basis der vorgelegten Belege sind weiters die Betriebsausgaben für Hefte, Druckerpatronen und Computerzubehör, Büroartikel, das Lehrbuch "Deutsche Sprachlehre" sowie "LOE MatheNetz9" in Höhe von insgesamt 183,86 € anzuerkennen, nicht jedoch die Rechnungen von Fa.X vom 19.12.2007 in Höhe von 49,99 € ("XOR.HSD 2200 Silber"), Fa.Y vom 19.12.2007 in Höhe von 99,00 € sowie X vom 15.5.2007 (268,75 €) mangels nachvollziehbarer Angabe des gekauften Produkts. Betreffend die beantragte Aufwendungen für Fachliteratur wie "Fahrenheit 451" (Rechnung X-Buchhandlung vom 3.11.2007; 9,50 €) handelt es sich um Literatur, die für eine breite Bevölkerungsschicht von Interesse ist; die Kosten sind gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Betreffend das Begehren des Bw. das Werbungskostenpauschale von 132 € zu berücksichtigen, wird angemerkt, dass der Bw. auf Werkvertragsbasis tätig ist und dem Finanzamt Mitteilungen gemäß § 109a EStG übermittelt wurden. Da der Bw somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht und nichtselbständige Einkünfte nicht vorliegen, kann keine Werbungskostenpauschale berücksichtigt werden. Das Begehren des Bw. die Aufwendungen für Kreditrückzahlungen und Zinsen für Studienfinanzierung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wird festgestellt, dass diese bereits mangels Nachweise betreffend Studienkosten und Angaben zu allfälligen Aus- oder Fortbildungskosten nicht anzuerkennen sind. Hinsichtlich des Vorwurfs des Bw, er hätte dem Finanzamt sämtliche Belege betreffend Betriebsausgaben vorgelegt und diese seien beim Finanzamt verblieben, wurde vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass keine entsprechenden Belege vorliegen. ad Aufwendungen 2008) Der Bw führt an, dass er laut Auskunft der SVA im Jahr 2008 ein Einkommen (gemeint wohl: Einnahmen) in Höhe von 26.115 € vom I. -Bildungsinstitut erhalten habe. Von I. wurde dem Finanzamt eine Mitteilung gemäß § 109a EStG in Höhe von 26.489,63 € übermittelt. Laut telefonischer Rückfrage bei I. handelt es sich bei dem Differenzbetrag von 374,63 € um den Beitrag zur "Abfertigung neu". Es liegen somit Pflichtbeiträge im Sinne des BMSVG vor; der Betrag von 374,63 € ist als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 Iit c EStG zu berücksichtigen. Zum Vorbringen des Bw. "den vom Gesetzgeber vorgesehenen Pauschalbetrag von 13.200 €" zu berücksichtigen, wird festgestellt: Gemäß § 17 Abs. 1 EStG beträgt das Pauschale bei unterrichtender Tätigkeit 6% der Umsätze, höchstens 13.200 €. Im Jahr 2008 beträgt das Betriebsausgabenpauschale des Bw somit 6% von 26.289,63 €, das sind 1.589,38 €; daneben sind noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4611,76 € sowie die Beiträge iSd BMSVG in Höhe von 374,63 € zu berücksichtigen. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, berufliche Fahrten, Arbeitsmittel, Handy- und Internetkosten sowie Aus- oder Fortbildung könnten neben der Pauschale gemäß § 17 EStG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen werden daher die tatsächlichen Kosten und nicht das Pauschale berücksichtigt. Da eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung für die Dauer von 6 Monaten anerkannt wird sind für das Jahr 2008 4 Monatsmieten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Laut vorgelegter Rechnung (Monatsvorschreibung ab 4/2008, 49/2008/E) beträgt die monatliche Miete ab April 2008 503,19 €. Für die Monate Jänner bis März geht das Finanzamt mangels Vorlage gegenteiliger Belege davon aus, dass die monatliche Miete 497,59 € (wie im Jahr 2007, 59/2007/E) betragen hat. Es ergeben sich somit für 4 Monate Betriebsausgaben in Höhe von 1.995,96 €. Betreffend Telefon- (Handy) und Internetkosten sind entsprechend dem Vorbringen des Bw. im Berufungsjahr 2007 eine "flat rate" vereinbart zu haben, die beantragten Aufwendungen von 869,52 € als Betriebsausgaben anzuerkennen (Privatanteil 40% bereits berücksichtigt). Hinsichtlich des vom Bw beantragten "gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages" von 2.931,- € wird darauf hingewiesen, dass aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 Iit e EStG kein gesetzliches Recht auf Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe des Pendlerpauschales ableitbar ist; vielmehr sind die Aufwendungen im Einzelfall nachzuweisen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176; UFS 8.1.2009, RV/1933-W/03). Betreffend die Aufwendungen für das Buch "Der Vorleser" (Rechnung X-Buchhandlung vom 2.1.2008; 8,90 €) wird festgestellt, dass es sich ebenso um Literatur handelt, die für eine breite Bevölkerungsschicht von Interesse ist; die Kosten sind nicht abzugsfähig gemäß § 20 EStG. Die Aufwendungen für "Dec. 2 Fundgrube Kopiervorlagen CD" (Re.K., 29,80 €) können nicht im Jahr 2008 berücksichtigt werden, weil das Rechnungsdatum 18.9.2006 (mit Kugelschreiber auf 2008 ausgebessert) ist und der Mittelabfluss gemäß § 19 EStG bereits im Jahr 2006 erfolgte. Die Einkünfte für die Jahre 2007 und 2008 werden wie folgt ermittelt: | In Euro | 2007 | 2008 | Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit | 26.198,00 | 26.489,63 | Aufwendungen doppelte Haushaltsführung: | | | Mietaufwendungen | 995,18 | 1.995,96 | Provision 1.628,46, Vermittlungsgebühr 542,82 und Vergebührung 179,13 | 2.350,41 | | Sozialversicherung | 4.548,00 | 4.986,39 | Fahrtkosten | 229,00 | 229,00 | Telefonkosten | 800,76 | 869,52 | Berufliche Aufwendungen, Notebook-Afa | 183,86 | 99,50 | Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt. BE | 15.933,11 | 18.309,26 | Einkommensteuer | 2.251,36 | 3.162,22 ad Einkommensteuervorauszahlungen 2009 und 2010) Die bescheidmäßige Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen erfolgt entsprechend der Bestimmung nach § 45 EStG unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einkommensteuerveranlagung 2008. Dabei sind die Vorauszahlungen für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr um 4% bzw. 5% für jedes weitere Jahr zu erhöhen. Die Einkommensteuer 2008 lautet auf € 3.162,22, die Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 und 2010 werden daher mit € 3.288,71 festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 10. März 2011

Normen und Schlagworte

BescheidaufhebungErmessenDoppelte HaushaltsführungFahrtkosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1795-W/10
Stammnummer
52488
Gültig
10.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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