Findok · Richtlinien
AH-2216
4. Einfuhr
überholte Fassung (bis 11.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0024-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 11.03.2012.
Wortlaut laut Findok
4. Einfuhr
4.1. Einfuhrverbot
Es ist verboten, die inim Anhang I der Verordnung angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Kennzeichnungsbeispiel siehe Abschnitt 2.1.
4.2. Verpflichtende Vorabinformationen und Erklärung
4.2.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht
(1) Den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats sind für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren zu übermitteln.
(2) Es gelten die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des ZK bzw. ZK-DVO (zu Fristen siehe Artikel 184a ZK-DVO) für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben.
Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werden.
4.2.2. Zusätzliche Erklärung
Die Person, die die im Abschnitt 4.2.1. genannten Informationen bereitstellt, muss erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste (in Österreich Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005) oder unter die Verordnung fallen.
In e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften folgende Dokumentenartencodes zu verwenden:
Für Güter der Verordnung:
Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt");
Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste:
4NAV ("Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis").
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0024-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.06.2011 bis 11.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF