RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2216

4. Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.05.2011)RichtlinieBMF-010302/0004-IV/8/2011gilt ab 07.03.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.03.2011 bis 31.05.2011.

Wortlaut laut Findok

4. Einfuhr 4.1. Einfuhrverbot Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Kennzeichnungsbeispiel siehe Abschnitt 2.1. 4.2. Verpflichtende Vorabinformationen und Erklärung 4.2.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht (1) Den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats sind für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren zu übermitteln. (2) Es gelten die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des ZK bzw. ZK-DVO (zu Fristen siehe Artikel 184a ZK-DVO) für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben. Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werden. 4.2.2. Zusätzliche Erklärung Die Person, die die im Abschnitt 4.2.1. genannten Informationen bereitstellt, muss erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste (in Österreich Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005) oder unter die Verordnung fallen. In e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften folgende Dokumentenartencodes zu verwenden: Für Güter der Verordnung: Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"); Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste: 4NAV ("Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis").

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 11)
Gültig
07.03.2011 bis 31.05.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF