Findok · Richtlinien
AH-2216
4. Einfuhr
überholte Fassung (bis 12.03.2015)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2012gilt ab 12.03.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2012 bis 12.03.2015.
Wortlaut laut Findok
4. Einfuhr
4.1. Einfuhrverbot
EsGemäß Art. 2 Abs. 2 VO 204/2011 ist verboten, die im Anhang I der Verordnung angeführtenes untersagt, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in gemäß der Europäischen Union habenListe im Anhang I der Verordnung, unmittelbarmit oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungenohne Ursprung in Libyen oder zur Verwendung, in Libyen zu verkaufenerwerben, zu liefern, weiterzugebenaus Libyen einzuführen oder auszuführenzu befördern.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Kennzeichnungsbeispiel siehe Abschnitt 2.1.
4.2. Verpflichtende Vorabinformationen und Erklärung
4.2.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht
(1) DenGemäß Art. 4 VO 204/2011 sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats sind für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren zu übermitteln.
(2) Es gelten die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des ZK bzw. ZK-DVO (zu Fristen siehe Artikel 184a ZK-DVO) für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben.
Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werden.
4.2.2. Zusätzliche Erklärung
DieGemäß Art. 4 VO 204/2011 muss die Person, die die im Abschnitt 4.2.1. genannten Informationen bereitstellt, muss erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste (in Österreich Anlage zursiehe Außenhandelsverordnung 2005AH-3210) oder unter die Verordnung fallen.
In e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften folgende Dokumentenartencodes zu verwenden:
Für Güter der Verordnung:
Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt");
Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste:
4NAV ("Nicht in der Liste derVerteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnisund Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr").
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 4 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0016-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 11)
- Gültig
- 12.03.2012 bis 12.03.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF