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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3149-W/02

Honorarzahlungen an Familienmitglieder

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3149-W/02vom 17.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

C war im Kalenderjahr 1997 18 Jahre und D 16 Jahre alt. Beide sind im Kalenderjahr 1997 zur Schule gegangen. Dies bedeutet nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates, dass die angegebenen Arbeiten neben den Schulaufgaben in der Freizeit durchgeführt worden sein mussten. Nach den Dienstzetteln war eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden vereinbart. Aus der Anwesenheitsliste des Kalenderjahres 1997 ist zu entnehmen, dass die Arbeitszeit pro angeführtem Datum 3 Stunden, am 11. und 19. Februar 2 Stunden betragen hat. Die Monatsarbeitszeit hat 39 Stunden betragen. In welcher Form die Mehrarbeitsleistungen abgegolten worden sind, wurde nicht dargelegt. Für Dezember 1997 sind von C laut Anwesenheitsliste keine Stunden und von D 4 Stunden für die Kanzlei aufgezeichnet worden. Laut Lohnkonten wurden das vereinbarte Gehalt und die Sonderzahlung ausbezahlt. Dass im Dezember von C und von D Urlaub konsumiert worden ist oder dass wegen Krankheit die Arbeit nicht verrichtet werden konnte, lässt sich den vorgelegten Aufzeichnungen nicht entnehmen. Aus den zum größten Teil identischen Anwesenheitslisten geht nur die Stundenanzahl, nicht aber deren zeitliche Lagerung hervor. Es erscheint unglaubwürdig, dass Schüler, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch Schulaufgaben zu machen haben, in ihrer Freizeit einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass C und D in der Lage gewesen sind einfache Bürohilfsarbeiten auszuführen. Gibt es doch eine Vielzahl Jugendlicher gleichen Alters, die für einen Beruf ausgebildet werden und die dieselben Tätigkeiten verrichten. Der wesentliche Unterschied ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates aber, dass Jugendliche, welche in einem Lehr - oder Ausbildungsverhältnis stehen, diese Berufstätigkeit nicht in ihrer Freizeit ausüben, sondern in der Arbeitszeit. D hat auch in den Kalenderjahren 1998 und 1999 die Schule (HTL) besucht. C war im Kalenderjahr 1998 noch Schülerin. Im Herbst 1999 hat sie ein Studium aufgenommen. Dies geht aus einer vom Prüfungsorgan durchgeführten Abfrage im Abgabeninformationssystem - welche im Arbeitsbogen aufliegt- hervor. Dies bedeutet, dass die angegebenen Arbeiten neben dem Schulbesuch verrichtet worden sein mussten. Wie bereits ausgeführt, erscheint es unglaubwürdig und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend, dass Schüler neben den Schulaufgaben in ihrer Freizeit einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass D und C in der Lage gewesen sind, einfache EDV - Arbeiten bzw. Bürohilfsarbeiten zu verrichten. Aus den für die Kalenderjahre 1998 und 1999 vorgelegten Vereinbarungen geht hervor, dass D und C als neue Selbständige nach Bedarf für die Bw. tätig werden sollten. Im Erörterungsgespräch hat die Bw. angegeben, dass die Arbeiten je nach Arbeitsanfall vergeben aber nicht in der Kanzlei durchgeführt worden sind. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist es nicht nachzuvollziehen, dass Büroarbeiten bzw. einfache Buchhaltungsarbeiten von den Jugendlichen in deren Wohnung verrichtet worden sind. Gerade einfache Arbeiten fallen üblicherweise laufend in einer Steuerberatungskanzlei an und es erscheint naheliegend, dass diese einfachen Arbeiten in der Kanzlei erledigt werden. Wenn auch die Organisation des Kanzleibetriebes der Bw. obliegt bzw. wie und mit welchem Personal sie den Arbeitsanfall bewältigt, muss ihr entgegen gehalten werden, dass Vereinbarungen bzw. Verträge mit Nahestehenden einem Fremdvergleich stand halten müssen. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates wären die Vereinbarungen mit familienfremden Personen bzw. mit Schülern gleichen Alters nicht in der Form - Verrichtung der Arbeiten außerhalb der Kanzlei - getroffen worden. Wie aus der im Arbeitsbogen erfolgten Zusammenstellung der Ausgaben für D und C ersichtlich ist, wurden Gehalts bzw. Honorarzahlungen auch in den Ferienmonaten Juli und August ausbezahlt. In den Schulferien ist es durchaus üblich, dass Schüler einem Ferialjob nachgehen. Diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Mangels Anerkennung der Vertragsverhältnisse sind daher als Betriebsausgaben folgende Beträge nicht abzugsfähig (Beträge in Schilling): Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben | | 1997 | 1998 | 1999 | C | 36.135,00 | 36.700,00 | 22.500,00 | D | 36.855,00 | 29.650,00 | 14.900,00 H: Mit H wurde am 1. Februar 1999 eine Vereinbarung als neuer Selbständiger für EDV und PC Hilfsarbeiten und einem Stundensatz von S 200,00 abgeschlossen. Die vorgelegte Stundenaufstellung enthält die Stundenanzahl pro Kalendermonat (von Februar bis Dezember 1999), den Betrag und die durchgeführten Arbeiten (zB 29. April Beil. Konzepte Klienten, Datensicherung an allen Comp. 18 Stunden, S 3.600,00). Weitere Angaben sind aus der Stundenliste nicht zu entnehmen. H war im Kalenderjahr 1999 15 Jahre alt und hat die Schule besucht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben Schüler auch Aufgaben zu erledigen. Für die Erledigung von Hausaufgaben ist je nach Begabung des Schülers ein geringerer oder höherer Zeitaufwand notwendig. Die für die Bw. verrichteten Arbeiten müssen daher neben den Schulaufgaben in der Freizeit durchgeführt worden sein. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schüler in diesem Alter neben dem Schulbesuch einer Beschäftigung nachgehen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass H in der Lage gewesen ist, einfache Arbeiten auszuführen. Wie schon obenstehend bei der Tochter der Bw. ausgeführt, werden Jugendliche gleichen Alters oftmals als Lehrling für einen Beruf ausgebildet und sind in der Lage Tätigkeiten zu verrichten, welche den Anfordernissen des gewählten Berufes entsprechen. Vertragsverhältnissen mit nahestehenden Personen müssen die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen erfüllen, um als Betriebsausgaben anerkannt zu werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die getroffene Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Aus der Vereinbarung mit H ist zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis als "neue Selbständigkeit" ab 1. Februar 1999 für EDV - und PC - Hilfsarbeiten abgeschlossen wurde. Bei Fälligkeit des Bezuges ist angeführt, dass eine monatliche Abrechnung nach Fertigstellung erfolgen solle. Bei Einstufung sind S 200,00 angegeben. Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates wäre die Vereinbarung mit einer fremden Person nicht in dieser Form abgeschlossen worden. Die Vereinbarung enthält weder Angaben zum Dienstort und zur Dienstzeit. Eine fremde Person hätte diesem Vertrag bei Fehlen der Angaben zur Arbeitszeit nicht zugestimmt. Eine vertragliche Fixierung der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit ist im Wirtschaftsleben üblich. Aus der vorgelegten Stundenaufstellung geht hervor, dass die Anzahl der Stunden pro Kalendermonat sehr unterschiedlich sind. Im November wurden 11, im April und Oktober je 18, im Juli und August je 19,25 Stunden angegeben. Eine genaue zeitliche Lagerung wann die Arbeiten durchgeführt worden sind, enthält die Aufstellung nicht. Wenn auch die angegebene monatliche Stundenanzahl laut Stundenaufstellung gering erscheint, kommt man bei 20 Arbeitstagen im Monat im Durchschnitt auf eine Arbeitsstunde pro Tag. Betrachtet man die Arbeitsstunden in den Monaten Juli und August von je 19,25, fällt auf, dass auch in der schulfreien Zeit im Durchschnitt eine Stunde pro Tag die Arbeit verrichtet worden sein musste. Dieser Umstand ist ungewöhnlich. Erfahrungsgemäß werden in den Ferien Ferialjobs zu normalen Arbeitsbedingungen - mit 40 Wochenstunden - angeboten. Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nicht gegeben. Wie aus der vorliegenden Aufstellung hervorgeht, hat H auch in den Ferienmonaten Juli und August Beträge für verrichtete Arbeiten aufgelistet. Ferialjobs werden von den meisten Schülern angenommen, da in der schulfreien Zeit die Möglichkeit gegeben ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Diese Beträge sind als Betriebsausgaben - wie schon von der Betriebsprüfung - anzuerkennen. Mangels Anerkennung der Vereinbarung sind Aufwendungen in Höhe von S 30.000,00 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wenn die Bw. mit der Aussage im Erörterungsgespräch, dass die Arbeiten welche die nahestehenden Personen verrichtet haben, in den nachfolgenden Jahren von Studenten der Fachhochschule übernommen worden sind, zum Ausdruck bringen wollte, dass Schüler in der Lage sind, einfache Bürohilfsarbeiten zu verrichten, so muss ihr entgegen gehalten werden, dass in diesem Fall von anderen Voraussetzungen auszugehen ist. Der Besuch einer Fachhochschule ist nach Ablegung der Matura möglich. Wenn Studenten der Fachhochschule im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen, wird dieses Praktikum im Regelfall nicht neben dem Fachhochschulbesuch sondern in der hochschulfreien Zeit angetreten. Auf Grund der Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung sind folgende Honorare bzw. Gehaltszahlungen (Beträge in Schilling) nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen: Zusammenstellung | Jahr | 1997 | 1998 | 1999 | G | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | E | 30.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 | B | | | 5.467,00 | A | 36.135,00 | 24.700,00 | 30.953,00 | C | 36.135,00 | 36.700,00 | 22.500,00 | D | 36.855,00 | 29.650,00 | 14.900,00 | H | | | 30.000,00 | Summe | 149.125,00 | 131.050,00 | 143.820,00 Der Gewinn ist daher wie folgt zu ermitteln (Beträge in Schilling): Gewinnermittlung | Jahr | 1997 | 1998 | 1999 | Gewinn lt Erklärung | 749.593,00 | 747.281,00 | 686.216,00 | Hinzurechnung | 149.125,00 | 131.050,00 | 143.820,00 | Gewinn neu | 898.718,00 | 878.331,00 | 830.036,00 Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 6 Berechnungsblätter Wien, am 17. Februar 2011

Normen und Schlagworte

DienstverhältnisFamilienmitgliederFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3149-W/02
Stammnummer
52026
Gültig
17.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF