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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0471-G/07

Keine Pflichtveranlagung - Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-G/07vom 08.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. März 2007, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber hat im Oktober 2006 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt eine Abgabennachforderung vorgeschrieben, die im Wesentlichen daraus resultierte, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers für den Bezugszeitraum "Juli 2005" zusätzlich zu den für das ganze Kalenderjahr gemeldeten Daten weitere Lohnzetteldaten gemeldet hatte. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung widerspricht der Berufungswerber im Wesentlichen der Auffassung des Finanzamtes über die steuerliche Behandlung der mit der zusätzlichen Meldung erfassten Bezüge. Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 zog der Berufungswerber schließlich seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Der gegenständliche Sachverhalt gleicht völlig dem, der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.9.2010, 2007/15/0206, zu beurteilen war. Auch im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber des Berufungswerbers zu Unrecht nicht alle an ihn ausgezahlten Bezüge in nur einer Meldung der Lohnzetteldaten erfasst, sodass auch im vorliegenden Fall keine so genannte Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen war. Auch hat im vorliegenden Fall der Berufungswerber den von ihm eingebrachten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wieder zurück genommen. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund dieser Zurücknahme im Ergebnis als rechtswidrig, sodass der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wird zur weiteren Begründung hingewiesen. Graz, am 8. Februar 2011

Normen und Schlagworte

PflichtveranlagungZurücknahmeZurückziehungStadtwerkePensionsbeiträge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0471-G/07
Stammnummer
51819
Gültig
08.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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