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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1595-W/08

Grundstückstausch, verdeckte Ausschüttung, Übertragung stiller Rücklagen, Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1595-W/08vom 18.01.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bw. erläutert, die Bp. gehe von einem Verkaufserlös der m i.H.v. € 970.000,- aus. Auf die Liegenschaft h, die im Zuge des Tauschvorganges in die Bw. ,hereingenommen' worden sei könnte nur eine stille Rücklage in Höhe eines dieser Liegenschaft von Seiten der Bp. zugemessenen Wertes von € 604.000,- übertragen werden. Für den Fall, dass die Wertansätze bestätigt würden werde beantragt, die Differenz i.H.v. € 366.000,- einer Rücklage gemäß § 12 (8) EStG 1988 zuzuführen. Die Bp. erläutert in der Folge dem Antrag auf Zuführung des Betrages könne nur teilweise zugestimmt werden. Die verdeckte Ausschüttung teile sich in die Komponenten Minderwert der Gegenleistung (Differenz zwischen € 604.000,- und € 750.000,-=146.000,-) und andererseits dem Mehrwert der hingegebenen Liegenschaft (Differenz zwischen € 970.000,- und € 750.000,- ergibt € 220.000,-) auf. Nach Ansicht der Bp. könne nur jener Teil der Gegenleistung einer Rücklage zugeführt werden, der in den ursprünglich erfassten Erträgen in Höhe von € 750.000,- auch Deckung finde. Der diesen Teil übersteigende Betrag entspreche der Bw. vorenthaltenen Erträgen die keiner bilanziellen Rücklage zuzuführen seien, weshalb dem Anbringen insofern Folge zu leisten sei, als ein Teilbetrag von € 146.000,- einer Rücklage gemäß § 12 (8) EStG 1988, die im übrigen 2005 wieder aufzulösen sei, zugeführt werden könne. Festzustellen war, dass die Bp. den Gewinn aus Gewerbebetrieb um den Betrag der von ihr angenommenen verdeckten Ausschüttung i.H.v. € 366.000,- erhöht hat. Bei Zuführung in eine Rücklage wäre dieser Zurechnungs-(betrag) - folgt man der Darstellung der Bp. - um € 146.000,- auf € 220.000,- zu reduzieren gewesen. Den Überlegungen der Bp. können indes dahingestellt bleiben, da der Wert der hingegebenen Liegenschaft gegenständlich mit € 725.000,- angesetzt wurde. Der Bw. vorenthaltene Erträge liegen nicht vor. Soweit die stillen Reserven (Differenzbetrag zwischen Buchwert der Liegenschaft m und gemeiner Wert) nicht auf die eingetauschte Liegenschaft h übertragen werden können, kann daher eine Rücklage i.S.d. § 12 (8) EStG 1988 gebildet werden (vgl. die untenstehende Rechnung). Da die aufgedeckten stillen Reserven vollständig a) auf die Liegenschaft h und b) einer Rücklage gemäß § 12 (8) EStG 1988 zugeführt werden können, bleibt der Gewinn durch den Grundstückstausch unverändert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Ertragswert h | lt. Bw. | lt. Bp. | lt. UFS | | € | € | € | Jahresrohertrag lt. Bw. | 47.843 | 47.843 | 47.843 | abzüglich Verwaltungskosten 3% | -1.435 | -1.435 | -1.435 | abzüglich Mietausfallswagnis lt. Detailb. | -967 | -967 | -967 | abzüglich Instandhaltungsaufwand | -13.800 | -13.800 | -20.700 | Jahresreinertrag | 31.640 | 31.640 | 24.740 | | | | | Liegenschaftsreinertrag | 31.640 | 31.640 | 24.740 | abzügl. Bodenwertverzinsung | -6.231 | -6.231 | -6.231 | Reinertrag d. baulichen Anlagen | 25.409 | 25.409 | 18.509 | | | | | Reinertrag d. baulichen Anlagen | 25.409 | 25.409 | 18.509 | Vervielfältiger lt. Tabelle | 22,9 | 19,59 | 19,59 | Gebäudeertragswert | 581.873 | 497.768 | 362.597 | | | | | Gebäudeertragswert gerundet | 581.900 | 497.800 | 362.600 | Reparaturrückstau | | -50.000 | | Bodenwert gerundet | 155.800 | 155.800 | 155.800 | Ertragswert der Liegenschaft | 737.700 | 603.600 | 518.400 | Ermittlung der stillen Reserven | 2004 | | € | gemeiner Wert m lt. Gutachten | 725.000,00 | Buchwertabgang m | -10.755,67 | stille Reserven | 714.244,33 | | | Übertragung der stillen Reserven | | gemeiner Wert h lt. UFS | 518.400,00 | Nebenkosten h | 37.357,75 | Anschaffungskosten h | 555.757,75 | Übertragung stiller Reserven | -555.757,75 | Buchwert h | 0,00 | | | Dotierung Übertragungsrücklage § 12 (8) EStG 1988 | 158.486,58 Die Übertragungsrücklage ist unter Beachtung der Bestimmung des § 12 (8) EStG 1988 aufzulösen. | | 2004 | | € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bp. | 413.525,69 | abzüglich Gewinnerhöhung lt. Bp. | -366.000,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bw. bzw. UFS | 47.525,69 | gemeiner Wert h lt. UFS | 518.400,00 | gemeiner Wert m lt. Gutachten | 725.000,00 | Differenz = verdeckte Ausschüttung | 206.600,00 Die Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: Körperschaftsteuer | | 2004 | | € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 47.525,69 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 47.525,69 | | | Einkommen | 47.525,69 | Körperschaftsteuer 34% | 16.158,73 Kapitalertragsteuer | | 2004 | | € | verdeckte Ausschüttung netto | 206.600,00 | zuzüglich KESt | 68.866,67 | verdeckte Ausschüttung brutto | 275.467,67 | davon 25% KESt | 68.867,67 Wien, am 18. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1595-W/08
Stammnummer
51371
Gültig
18.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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