Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0150-S/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das sich ständig im Ausland aufhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-S/07vom 30.12.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, vom 7. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch H, vom 6. November 2000 betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden:
Die Berufung betreffend den Zeitraum November und Dezember 1997 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt diesen Zeitraum betreffend unverändert.
Die Berufung betreffend den Zeitraum Jänner 1998 bis Mai 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird diesen Zeitraum betreffend abgeändert.
Entscheidungsgründe
I) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz
1.) Überprüfung des Anspruches Juli 1997
Im Juli 1997 wurde Berufungswerberin aufgefordert, den Anspruch auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D, durch Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
In Beantwortung dieses Ersuchens (2. September 1997) wurde ausgeführt, dass D eine vollzeitige Mission in Washington D. C. absolviere, die ihn nach 24 Monate berechtige, das Lehramt an österreichischen Schulen für Mormonismus auszuüben. Diese Ausbildung, welche nach den Angaben der Berufungswerberin im September 1996 begonnen habe, dauere bis zum 31. Oktober 1998. Als Wohnanschrift des Sohnes wurde 4 angegeben und dass D nicht bei der Berufungswerberin wohne. In einem weiteren Schriftsatz vom 22. September 1997 wurde ausgeführt, dass D seine Matura im Jahr 1996 abgelegt habe und seit Oktober 1996 die Ausbildung im Rahmen der K im Bundesstaat Washington absolviere. Die Familienbeihilfe für den Sohn D sei daher bis zum Ablauf dieser Ausbildung im Oktober 1998 zu gewähren.
Mit Vorhalt vom 16. September 1997 wurde die Berufungswerberin aufgefordert anzugeben, ob ihr Sohn eigene Einkünfte und gegebenenfalls in welcher Höhe beziehe. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde ausgeführt, dass D während seiner Ausbildung keinerlei Einkünfte beziehe und seine Unkosten von den Eltern bestritten würden.
Mit 12. September 1998 wurde die Berufungswerberin nochmals aufgefordert eine Schulbesuchsbestätigung für den Sohn D vorzulegen. In Beantwortung dieses Schreibens, welche am 23. September 1997 bei der Abgabenbehörde erster Instanz einlangte, führte die Berufungswerberin aus, dass eine Schulbesuchsbetätigung nicht vorgelegt werden könne, weil D zur Zeit eine 24-monatige Ausbildung der in Österreich anerkannten K absolviere.
In einem weiteren Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein Schriftsatz des E, welcher von einer Sekretärin "im Auftrag" unterfertigt wurde, ein dem eine "Bestätigung" der Abgabenbehörde erster Instanz vorangegangen sein dürfte, in der der Bezug der Familienbeihilfe bis zum Abschluss der Ausbildung des Sohnes D im Oktober zugesagt worden sei. Allerdings sei noch die Zeit von Oktober 1996 bis zur Gewährung ungeklärt und es werde um Überprüfung und Nachzahlung der Familienbeihilfe gebeten.
Im November 1997 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine Bestätigung des Gemeindesekretärs der K. der Gemeinde F ein, in der ausgeführt wurde, dass D. zwei Jahre lang in den USA von der K ausgebildet werde. Diese Ausbildung habe im Oktober 1996 begonnen und werde bis Oktober 1998 dauern. Diese Ausbildung gelte als Berechtigung für das Ausüben des Lehramtes.
Mit Bescheid vom 18. November 1997 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Priester- oder Religionslehrerausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle und der Antrag daher abzuweisen gewesen sei.
1.1 Berufung, Berufungsvorentscheidung
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und unter anderem ausgeführt, dass der zweijährige Missionsdienst für die staatlich anerkannte K..... als Berufsausbildung und zur Erlangung der Lehrberechtigung geeignet sei und sich die Abgabenbehörde erster Instanz dieser Regelung angeschlossen habe, indem für D die Familienbeihilfe bis Oktober 1997 auch ausbezahlt worden sei und sich der § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes seit Juli 1997 nicht geändert habe. Es werde daher beantragt die Familienbeihilfe umgehend auszuzahlen.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, die nachweislich am 13. Jänner 1998 zugestellt worden ist, abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für die Zeit des Missionsdienstes im Dienste der K... auf Grund der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Umwelt und Familien, die als Weisung für die Abgabenbehörde erster Instanz gelte, nicht beansprucht werden könne.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Antrag des E , Abweisung des Antrages
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2000 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des E , den Antrag auf Erlassung eines Bescheides und die "Kinderbeihilfe" für den Sohn D für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 auszuzahlen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass E Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten K. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die K derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die K Lehrer zur Verfügung, wobei der CES - Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.
Grundlage der Beziehung zwischen der K und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten, der
Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst,
die Würdigung laut Fragebogen,
und die Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden.
Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten.
Für seinen Sohn D habe E für die Zeit von November 1997 bis September 1998 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. Beide Söhne des E hätten das Berufsziel eines Religionslehrers der K....... Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, hätten beide Söhne des E diese Ausbildung absolviert, ohne dass E in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte. Obwohl E am 23.11.1999 sowie am 3.12.1999 schriftlich urgiert habe, sei bislang noch kein Bescheid erlassen worden. Mit Schriftsatz vom 11. 2. 2000 sei E von einem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt worden, dass eine negative Erledigung seines Antrages nicht als Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft zu verstehen sei, sondern die Lösung einer reinen Rechtsfrage sei, die Zeit in Anspruch nehme.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 wurde die Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, dass der rechtsfreundliche Vertreter eine Zustellvollmacht habe.
Mit Bescheid vom 15. September 2000, welcher an die Kanzleiadresse des rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurde der Antrag des E auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn D abgewiesen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass gemäß
§ 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Anspruch des Elternteils auf Gewährung der Familienbeihilfe, der den Haushalt führe. Bis zum Nachweis des Gegenteils werde vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führe und diese daher die Anspruchsberechtigte sei, wobei die Mutter (als vorrangig Anspruchsberechtigte) auf ihren Anspruch verzichten könne (Verzichtserklärung). Da eine diesbezügliche Verzichtserklärung nicht vorliege, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe des E abzuweisen.
1.3 Antrag R.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 beantragte die Berufungswerberin die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D . In der Begründung führte sie unter anderem aus, dass diese Angelegenheit nunmehr lange genug hinausgezögert worden sei und eine Auszahlung selbstverständlich begründet sei, da die zweijährige Mission für die staatlich anerkannte K zugleich berechtigte, an allgemein bildenden Pflicht- und weiterführenden Schulen als Lehrer zu agieren. Diese stelle auf jeden Fall eine Ausbildung entsprechend den Festlegungen der Republik Österreich dar. Sollte der zweijährige Missionsdienst nicht als Ausbildung anerkannt werden, sei die Republik Österreich verpflichtet, für entsprechende Ausbildungsstätten zu sorgen und den Lehrkörper für alle in Österreich lebenden HLT- Mitglieder zu bezahlen. Da eben dies vermieden werden solle, sei seinerzeit die Regelung getroffen worden, dass die Kirche für die Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer selbst sorgen müsse und dass der zweijährige Missionsdienst diese Ausbildung sei.
1.3.1 Zurückweisung des Antrages, Berufung, Berufungsvorentscheidung
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D bereits am 18.11.1997 abgewiesen und am 7.1.1998 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen sei, die mit 13.1.1998 zugestellt worden sei und in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen. Der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und dessen Aufhebung beantragt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Berufungswerberin Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten K. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die K derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die K Lehrer zur Verfügung, wobei der CES-Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.
Grundlage der Beziehung zwischen der K und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten:
Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst
Würdigung laut Fragebogen
Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden
Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Der zweijährige Missionsdienst sei absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Für ihren Sohn D habe die Berufungswerberin für die Zeit von November 1997 bis Mai 1999 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. D.., der Sohn der Berufungswerberin, habe das Berufsziel eines Religionslehrers der K...... . Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, habe der Sohn der Berufungswerberin diese Ausbildung absolviert, ohne dass die Berufungswerberin in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte. Mit 27. September 2000 habe die Berufungswerberin den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D gestellt, der zurückgewiesen worden sei. In der Begründung habe die Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass bereits am 18.11.1997 ein Abweisungsbescheid und am 7.1.1998 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen sei. Die Berufungswerberin bringe das Rechtsmittel der Berufung aus jenem Grund ein, da sich sowohl der Abweisungsbescheid des 18.11.1997 und die abweisende Berufungsvorentscheidung des 7.1.1998 auf den Zeitraum 1.11.1997 bis 30.11.1997 bezogen habe. Eine Abweisung künftiger Ansprüche sei dem Bescheid vom 18.11.1997 keinesfalls zu entnehmen und es sei zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht klar gewesen, ob der Sohn der Berufungswerberin seine Ausbildung in den Vereinigten Staaten beenden werde bzw. auch sei das Monat seiner Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fixiert gewesen.
Aus diesen Gründen werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufungswerberin die "Kinderbeihilfe" für ihren Sohn D.. für den Zeitraum 1.12.1997 bis 31.5.1999 ausbezahlt werde.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass die Priester- oder Religionsausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle und daher sei die Berufung vom 7.12.2000 die Familienbeihilfe für den Sohn D im Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 auszuzahlen abzuweisen.
1.3.2 Vorlageantrag, Berufungsentscheidung
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz gestellt.
Mit Berufungsentscheidung vom 12. Juni 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt sei, der jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Zustellvollmacht gehabt habe. Eine "BVE" sei damit nicht ergangen und das Verfahren befinde sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom 7. Dezember 2000. Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt worden.
II) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz
Die durch die "Zurückweisung des Vorlageantrages noch unerledigte Berufung" wurde im März 2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt und der rechtsfreundliche Vertreter von der Vorlage verständigt.
1) Vorhalt an die Berufungswerberin und dessen Beantwortung
An die Berufungswerberin erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:
"1) Zeitraum des Antrages vom 4. Oktober 2000
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 haben Sie einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D gestellt. Diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum Sie die Auszahlung der Familienbeihilfe beantragen.
Aus dem Antrag ihres Ehemannes E sowie den an ihn ergangenen Abweisungsbescheid vom 15. September 2000 ist zu ersehen, dass ihr Ehemann für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 die Familienbeihilfe für ihren Sohn D ausbezahlt haben wollte. In der Berufung führt ihr rechtsfreundlicher Vertreters aus, dass die Auszahlung der "Kinderbeihilfe" für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 beantragt wird.
Ihr Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 wird vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf ihre Ausführungen "da Sie sich jetzt offensichtlich auf eine Formalie retten wollen, stelle ich hiermit erneut den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für die Söhne D und B" daher so verstanden, dass Sie mit ihrem Antrag die Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 gemeint haben, obwohl Sie im zweiten Absatz ihres Antrages nur die zweijährige Missionszeit ihres Sohnes D... anführen. Andernfalls wäre es dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates verwehrt, erstmals über den Zeitraum (November 1998 bis Mai 1999) zu entscheiden, da über diesen Zeitraum die Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht abgesprochen hätte."
In der Beantwortung wurde ausgeführt:
"Der Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sohn D betrifft den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 und war dies auch im Schriftsatz des 04.10.2000 so gemeint."
"2) Nichtgewährung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe, Präsenzdienst
Aus den vorliegenden Akt der Abgabenbehörde erster Instanz ist ersichtlich, dass Sie für ihren Sohn D von 11/1997 bis 5/1999 keine Familienbeihilfe bezogen haben bzw. ihr Sohn - u. a. nach ihren Angaben - bis Oktober 1998 in den USA (4 ) gewesen sein soll um eine vollzeitige Mission in Washington D. C. zu absolvieren, die von Oktober 1996 bis Oktober 1998 gedauert haben soll. In der Zeit vom 28.9.1998 bis 27.5.1999 leistete ihr Sohn D seinen Präsenzdienst - siehe Anlage I und II - und hat ab Juni 1999 ein Studium (Psychologie) betrieben und Ihnen wurde die Familienbeihilfe gewährt.
Sie werden gebeten, einen Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes, ihres Sohnes D in den USA zu erbringen.
Sie werden ersucht anzugeben,
wann ihr Sohn D in die USA reiste,
wann und wie lange die Mission dauerte und
wann er aus den USA zurückkehrte."
In der Beantwortung wurde ausgeführt:
"Der Sohn D hat die Vollzeitmission im Ausmaß von 24 Monaten von Oktober 1996 bis September 1998 (Datum der Entlassungsurkunde 18.09.1998) erfolgreich absolviert.
Vom 28.09.1998 bis 27.05.1999 wurde laut Dienstzeitbescheinigung der ordentliche Präsenzdienst abgeleistet. In der Folge hat er zu studieren begonnen."
"3) Mission
3.1 Fehlende Nachweise
Der Rechtsmittelbehörde liegen im Zusammenhang mit der Mission ihres Sohnes nur eine Bestätigung des V (Gemeindesekretär der K. vom 7. November 1997 vor, in der ausgeführt wird, dass die Ausbildung im Oktober 1996 begonnen habe und im Oktober 1998 abgeschlossen werde.
Sie werden daher gebeten, folgende Nachweise zu erbringen:
Bestätigung der K....., ob ihr Sohn D seine Mission erfolgreich erfüllt hat und welches seine Berufungen in der Zeit seiner Mission waren.
Kopie der Entlassungsurkunde als Missionar
3.2 Informationsstand der Abgabenbehörde zweiter Instanz
3.2.1 Vorhalt 28. November 2003
Der Rechtsmittelbehörde ist aus einem anderen Verfahren, dem offenbar ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eines Mitglieds der K..... zu Grunde lag, bekannt dass der/die Sohn/Tochter als Missionar der K..... tätig gewesen ist und für den/die für die Zeit der Missionstätigkeit ebenfalls ein Antrag auf Familienbeihilfe bei dieser Abgabenbehörde gestellt worden ist.
Von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz erging am 28. November 2003 ein Vorhalt an den österreicherischer Kirchenvorstand der K..... mit folgendem Inhalt, der hiermit auch an Sie gerichtet wird:
"1) Im Schreiben vom 18. August 1998 zitieren sie die Begriffe "ein in Ausbildung Stehender" und "Erwerb der Fachbefähigung". Es wird ersucht, diese Begriffe genau zu erläutern.
2) Welche kircheninternen Normen sind außer der Missionstätigkeit, die auf freiwilliger Basis beruht, Voraussetzung für den Unterricht an den Grundschulen (Volksschulen, Hauptschulen) und an allgemein bildenden höheren Schulen?
3) Gibt es außer den kircheninternen Richtlinien weitere Erfordernisse und pädagogische Vorbildungen zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer?
4) Wem obliegt die Entscheidung in der K..... , wer nach Abschluss der Missionstätigkeit geeignet ist, an Grundschulen oder allgemein bildenden höheren Schulen zu unterrichten?
5) Wird nach Abschluss der Ausbildung eine Anhörung durch den österreichischen Kirchenvorstand oder in eine andere geeignete Person bzw. Institution durchgeführt, in welcher festgestellt wird, ob dieser junge Mensch geeignet ist zu unterrichten?
6) Außerdem wird ersucht eine genaue umrissene Ausbildungsordnung zum Religionslehrer vorzulegen."
3.2.1.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:
"Frage 1) Ein in Ausbildung Stehender" hat keine über den normalen Wortgebrauch hinausgehende Bedeutung, das heißt, es handelt sich dabei um eine zielgerichtete Schulung, die Religion der K..... zu lehren.
"Erwerb der Fachbefähigung: "Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis, nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen Genehmigung.
Frage 2) Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der Kirche sowie eine den Grundsätzen und der der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung.
Frage 3) Es gibt keine weiteren Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der K..... und entsprechend der einschlägigen Gesetze obliegt die diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die K...... in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig ist.
Frage 4) Siehe Antwort zu Frage 3). Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.
Frage 5) Der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen regelmäßig Anhörungen (mindest jährlich) - kirchenintern sprechen wir von Interviews / Unterredungen - mit den entsprechenden Personen durch. Hiebei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen hinterfragt.
Frage 6) Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der Missionszeit
Studium der heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch "Mormon", Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle).
Studium von Sekundärliteratur der K...... u. a.
Jesus der Christus,
Unser Weg glücklich zu sein,
Die Glaubensartikel,
Der große Abfall (vom Glauben),
Seine Kirche wiederhergestellt,
Ein wunderbares Werk,
Ja ein Wunder.
Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer
Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat.
Sozialarbeit in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro Woche).
Besuch der Priesterversammlung für Angehörige des männlichen Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche 1 Stunde)
Besuch der Sonntagschule (einmal pro Woche 1 Stunde)
Unterricht abhalten für Nichtmitglieder oder Mitglieder (pro Woche 10 bis 15 Stunden)
Bei Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land: täglich 90 Minuten Sprachstudium
Besuch des Trainingszentrums in O, USA bzw. N, GB oder an anderen Orten für 4 bis 8 Wochen
Ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, d.h.: kein Alkohol, kein Tabak, kein Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer Veröffentlichungen, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder anderen Geschlechtes, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen.
Der Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet) ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildung und stellt die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche ehrenhafte Vollzeitmission per "Entlassungsurkunde" (Entlassung aus dem vollzeitlichen Missionarsdienst).
(Anmerkung: Eine wesentliche Nichteinhaltung oben aufgeführte Punkte führt zur sofortigen Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall nicht ausgestellt)."
Sind diese Ausführungen zutreffend?
Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.
In Beantwortung der Fragen 3) und 4) wird ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichten darf, dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die K...... in allen Angelegenheiten nach außen vertritt, trifft. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig ist. Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.
Da bisher außer der Bestätigung des V (Gemeindesekretär der K. vom 7. November 1997 vor, in der ausgeführt wird, dass die Ausbildung im Oktober 1996 begonnen habe und im Oktober 1998 abgeschlossen werde, kein Nachweis erbracht wurde, ob ihr Sohn D berechtigt ist, Religionsunterricht zu erteilen, werden Sie ersucht, den Nachweis dafür zu erbringen.
Treffen die Ausführungen in Beantwortung der Frage 6) - Inhalte der Ausbildung während der Missionszeit - auch auf die Missionszeit ihres Sohnes D zu?
3.2.2 Vorhalt 2. März 2004
Am 3. März 2004 erging neuerlich ein Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz an den österreichischer Kirchenvorstand der K..... mit folgendem Inhalt, der hiermit auch an Sie gerichtet wird:
"1) Welche Unterschiede bestehen in der Ausbildung zum Missionar und zum Religionslehrer und in der Tätigkeit als Missionar und als Religionslehrer?
2) Es wird ersucht, neuerlich bekannt zu geben, um welche Normen der Kirche es sich handelt, damit als Religionslehrer unterrichtet werden darf, da diese Frage in Ihrem Schreiben vom 23. Februar 2004 nicht ausreichend beantwortet wurde?
3) Wird bei den wöchentlichen Lehrveranstaltungen, bei den Ausbildungsseminaren usw. darauf Bedacht genommen, ob es sich bei den Auszubildenden um angehende Religionslehrer handelt? Wenn ja, in welcher Art und Weise?
4) Werden bei der Tätigkeit als Missionar bereits Unterschiede herausgearbeitet, wer befähigt ist, im Anschluss an diese Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar zu
arbeiten?
5) Wird nach Abschluss der Missionstätigkeit in einem Schriftstück bzw. Dokument schriftlich festgehalten, wer als Religionslehrer oder Missionar tätig sein darf?
6) Welche Unterschiede liegen in der 18 bzw. 24-monatigen Missionstätigkeit?"
3.2.2.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:
"Zu Frage 1):Wie bereits im Schreiben vom 23. Februar 2004 ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGB!. 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt.
Zu Frage 2): Gerne legen wir Ihnen nochmals die Normen dar:
a) Mitgliedschaft in der Kirche (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom 23. Februar 2004).
b) Eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom 23. Februar 2004).
c) Die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (siehe schon unser Schreiben vom 18. August 1998 und 6. November 2003, 23. Februar 2004, insbesondere auch Antwort zu Frage 6).
Zu Frage 3) und 4): Wie bereits mehrfach ausgeführt hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen allein dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der K..... .
Zu Frage 5): Jeder Missionar, der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde (siehe bereits unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6). Aufgrund der Festlegung des österreichischen Kirchenvorstandes ist diese Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes ausdrückt.
Zu Frage 6): Der Unterschied begründet sich im Geschlecht des Missionars: eine 18-monatige Missionstätigkeit ist für Frauen und eine 24-monatige ist für Männer vorgesehen."
h) Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 und die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 16.2.2006
Auf Grund einer schriftlichen Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 teilte der rechtsfreundliche Vertreter am 16.2.2006 Nachstehendes mit:
"Wir beantworten die darin gestellten Fragen wie folgt: Zur besseren Übersicht sind die vom Ministerium gestellten Fragen den in fett dargestellten Antworten vorangestellt. Die zeitliche Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. In der fraglichen Zeit ist es bei den verantwortlichen Gremien zu mehreren Änderungen gekommen.
1.) Es wird ersucht, die Verfassung der Kirche zu übermitteln und mitzuteilen, ob es einen rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers - die im "Memorandum Familienbeihilfe" ausgeführt sind - gibt.
Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt: Aufgrund des Statuts der K...... in Österreich ("Verfassung der Kirche"), genauer dessen § 3 Abs. 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs. 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 1 ReIUG)fest. Gleiches gilt für en Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom 7. Oktober 2004 nochmals niedergelegt.
Zum Zusammenhang mit dem "Memorandum Familienbeihilfe" siehe Punkt 2.
2.) Es wird ersucht, zu erläutern wie der übermittelte Beschluss in Bezug auf die Verfassung rechtlich zu qualifizieren ist bzw. welche Rechtsnatur das "Memorandum Familienbeihilfe" in diesem Zusammenhang hat. Gibt es zu diesem Memorandum noch ein allfälliges Statut oder andere schriftliche verbindliche Dokumente, die die angeführten Ausbildungsteile festlegen? Woraus ergibt sich allenfalls sonst, dass diese Ausbildungsteile verbindlich zu absolvieren sind?
Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen, wie in Punkt 1. erläutert. Der Beschluss vom 7. Oktober 2004 ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das "Memorandum Familienbeihilfe" hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom 7. Oktober 2004 erfolgt. Das "Memorandum Familienbeihilfe" schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des "Memorandum Familienbeihilfe" bestätigt.
3.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Heiligen Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare/andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?
4.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 3, 4, 5, 8 und 11: Welche Inhalte werden hier vermittelt; sind Prüfungen abzulegen; ist der positive Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer; wie wird gegenüber der Kirche der positive Abschluss dokumentiert?
5.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 6, 7 und 9: Sind diese Tätigkeiten - insbesondere die Unterweisung durch den Missionspräsidenten - ausschließlich für jene vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder auch für Missionare/andere Mitglieder der Kirche?
6.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 10: In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?
Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen.
Die Fragen 3. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom 7. Oktober 2004 die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.
Wie ausgeführt, sind die vom jeweils zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.
Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2. des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden. Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zur Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."
Sind diese Ausführungen zutreffend?
Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.
3.2.3 Kopien der "Mormon-Doctrine" von C
(Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von C ; aus dem Englischen übersetzt von W)
Aus der "Mormon-Doctrine" von C geht hervor, dass Vollzeitmissionare ihre zeitliche Beschäftigung aufgeben würden und 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde arbeiten würden und vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums verkünden würden. Auslandsmissionen gäbe es in vielen Ländern der Erde. In ihnen gehe die Bekehrungsarbeit voran. Hier würden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen würden, allmählich verwirklicht. Die K..... unterhalte keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche habe auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hänge von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben habe. Die Kirche unterhalte jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden würden. Sie unterhalte auch Seminare und Religionsinstitute in Gebäuden, die der Kirche gehören würden und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen würden. In diesen Seminaren und Instituten würden die Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten lernen.
3.2.3.1 Missionare (Seite 36)
Siehe auch Älteste, Bekehrung, Botschaft der Wiederherstellung, Erretter der Menschen,
Evangelium, Mission, Siebziger, Zeugnis
Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar und ist dafür verantwortlich, den übrigen Kindern unseres himmlischen Vaters durch Wort und Tat das Evangelium zu verkünden. Dies obliegt jedem bereits allein auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Kirche, ohne besondere Berufung. Die Mitglieder der Kirche stehen unter dem Bündnis, das sie bei der Taufe gemacht haben:
"Und da ihr willens seid mit den Trauernden zu trauern, ja, und diejenigen zu trösten, die Trost brauchen und willens, allzeit und in allem wo auch immer ihr euch befinden mögt, ja selbst bis in den Tod, als Zeugen Gottes aufzutreten, damit Gott euch erlöse und ihr zu denen von der ersten Auferstehung gezählt werdet, damit ihr ewiges Leben habet (Mos 18:9). Sie sollen die göttliche Aufforderung befolgen: - Ich habe euch ausgesandt, Zeugnis zu geben und die Menschen zu warnen; und wer gewarnt worden ist, dem kommt es zu, seinen Nächsten zu warnen« (LuB 88:81).
Außerdem dienen viele Tausende offiziell als Missionare in den Pfählen, Regionen und Missionen der Kirche, Tausende haben bereits gedient, und Tausende werden noch dienen. PfahImissionare dienen als Teilzeit- oder Vollzeitmissionare in den Pfählen. Örtliche Mitglieder werden auch als Teilzeitmissionare in den Missionen berufen. Vollzeitmissionare geben ihre zeitliche Beschäftigung auf und arbeiten 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde und verkünden vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums. Ein wichtiger Beweis für die Göttlichkeit der großen Arbeit in diesen letzten Tagen ist die Tatsache, dass Hunderttausende Mitglieder der Kirche jederzeit und auf eigene Kosten an die Enden der Erde reisen, um Christus und die Wiederherstellung des Evangeliums durch Joseph Smith zu bezeugen (LuB 133:36-40). Keine andere Kirche kann auf solche Leistungen im Dienst des Herrn verweisen.
3.2.3.2 Mission - Seite 37
Siehe auch Distrikt, Kirchenorganisation, Missionare, Missionspräsident,
Pfahl- und Auslandsmissionen sind ein Teil der Organisation des irdischen Reiches Gottes. Pfahlmissionen haben die Aufgabe, im Gebiet eines Pfahls Menschen zu bekehren. Regionalmissionen haben die besondere Aufgabe, in einer Region, die aus mehreren Pfählen besteht, unter Minderheiten und Volksgruppen, die eine Fremdsprache sprechen, die Botschaft der Wiederherstellung zu verkünden. Auslandsmissionen gibt es in vielen Ländern der Erde. In ihnen geht die Bekehrungsarbeit voran. Hier werden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen, allmählich verwirklicht. Zu Verwaltungszwecken sind Missionen außerhalb der Pfähle in Distrikte unterteilt, die wiederum in Zweige gegliedert sind.
3.2.3.3 Religionsunterricht - Seite 136
Siehe auch Hilfsorganisationen, Priestertumskollegien, Wissen
Da der Mensch nicht schneller errettet werden kann, als er Kenntnis von Christus und den errettenden Prinzipien des Evangeliums erlangt (Teachings, S. 217) und da ein Mensch nicht in Unwissenheit von Gott und seinen ewigen Gesetzen errette. werden kann (LuB 131:6), folgt daraus, dass die wahre Kirche ihren Mitgliedern umfangreiche religiöse Kenntnisse im Religionsunterricht vermitteln muss.
Die K..... unterhält keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche hat auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hängt von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben hat. Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges, und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden. Sie unterhält auch Seminare und Religionsinstitute, in Gebäuden, die der Kirche gehören und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen. In diesen Seminaren und Instituten lernen Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten.
Aber noch wichtiger als diese Erziehungsanstalten sind die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen der Kirche, die so eingerichtet sind, dass sie Evangeliumswahrheiten unterrichten. Für einzelne Mitglieder der Kirche sorgen so genannte stehende Räte, mit deren Hilfe man selbst in den Schriften forschen und privat die Prinzipien des Evangeliums studieren kann. Sowohl in religiösen Angelegenheiten als auch auf weltlichem Gebiet sind die Mitglieder der Kirche als Ganzes die bestinformierte Gemeinschaft auf der Erde. Sie sammeln Erkenntnis durch Lerneifer und auch durch Glauben« (LuB 88 :118). Sie belehren einander in der Lehre des Reiches und im Gesetz des Evangeliums und sie suchen Erkenntnis in den Wissenschaften. in der Philosophie und der Geschichte. so daß sie die große Aufgabe, die ihnen aufgetragen worden ist, wirksamer erfüllen können (LuB 88:77-81).
Die wahren Heiligen der Letzten Tage überragen alle anderen an Wissen und Weisheit, denn sie haben den Geist Christi (1 Kor 2) und werden aus der Höhe durch den Geist belehrt. Gott wird euch durch seinen Heiligen Geist, ja, durch die unaussprechliche Gabe des Heiligen Geistes, Erkenntnis geben, die von Anfang der Welt bis heute nicht offenbart worden ist. (LuB 121:26). Gott wird ihnen die Geheimnisse des Reiches offenbaren und ihnen die Wunder der Ewigkeit auf die Seele träufeln (LuB 76:1 - 10; 121:45,46).
3.2.4 Handbuch für Missionare
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Kopie eines "Handbuchs für Missionare" vor. Darin enthalten ist folgender empfohlener Tagesplan für den Missionar:
Darin enthalten ist folgender Tagesplan für den Missionar:
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Uhrzeit
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Tätigkeit
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06.30
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Aufstehen
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07.00
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Studium mit dem Mitarbeiter
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08.00
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Frühstück
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08.30
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Persönliches Studium
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09.30
|
Missionieren
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12.00
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Mittagessen
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13.00
|
Missionieren
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17.00
|
Abendessen
|
Uhrzeit
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Tätigkeit
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18.00
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Missionieren
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21.30
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Missionieren beenden; den nächsten Tag planen
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22.00
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Bettruhe
In diesem Handbuch für Missionare finden sich u. a. folgende Themen:
In diesem Handbuch für Missionare befinden sich u.a. folgende Themen:
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THEMA
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ANLEITUNG
|
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Ihre Berufung
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Der Herr möchte, dass sich jeder Mensch bekehrt. Durch Ihre Bekehrungsarbeit können Sie den Menschen helfen ..Halten Sie sich beim Missionieren an das "Verpflichtungsmuster" .. (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine weitere, nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anleitung für die Missionare", ..) . Bereiten Sie die Menschen ... darauf vor ... fordern Sie sie auf, sich dazu zu verpflichten, dass sie .... sich schließlich taufen lassen. ...
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3 - 6
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Der Aufbau der Mission
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Der Missionspräsident hat zwei Assistenten ... Die Mission ist in Zonen und Distrikte aufgeteilt ...
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14
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Missionarsregeln
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Dieser Teil enthält Anweisungen zu den Themen AUFTRETEN, KLEIDUNG UND ÄUßERE ERSCHEINUNG, TAGESPLAN, SONN- UND FEIERTAGE, VORBEREITUNGSTAG, BEZIEHUNG ZU DEN MITMENSCHEN, LANDESGESETZE UND LANDESSITTEN, DIENST AN DER ALLGEMEINHEIT, WOHNUNG, FASTEN, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, FINANZEN und FAHRZEUGGEBRAUCH
|
15 - 46
|
Heilige Handlungen des Priestertums
|
Dieser Teil befasst sich mit der Anführung von Richtlinien für religiöse Handlungen
|
46 - 62
3.2.5 Ersuchen um Stellungnahme
3.2.5.1 Zu den Auszüge aus den Mormon-Doctrine" von C
In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.3 - wurden Ihnen Angaben aus den Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) sowie einzelnen Themen zitiert.
Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der K..... vollständig übereinstimmen.
Ist dies richtig?
Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmen nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der K.....
überein.
3.2.5.2 Handbuch für Missionare
In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.4 - wurden der Tagesablauf eines Missionars sowie einzelne Themen aus dem Handbuch für Missionare der K..... erwähnt.
Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf für jeden Missionar der K..... , der "auf Mission ist", verpflichtend ist und daher strikt eingehalten werden muss und somit auch ihr Sohn D diesen Tagesablauf während seiner Missionszeit einzuhalten hatte.
Ist dies richtig?
Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt, frei, ihren/seinen Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50: 13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?"
Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates richtig, dass ihr Sohn D während der - nach den bisherigen Angaben - 24 Monate dauernden Mission in den USA, die von Oktober 1996 bis Oktober 1998 gedauert haben soll, in diesem Zeitraum nicht nach Österreich zurückkehrte sondern erst nach Absolvierung der Mission?"
In der Beantwortung wurde ausgeführt:
"Der Rechtsmittelbehörde werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
./1 Schreiben der K..... des 23.07.1996
./2 Entlassungsurkunde (Certificate of Release) des 18.09.1998
Die Entlassungsurkunde stellt die Bestätigung der K..... dar, dass die Mission erfolgreich absolviert wurde.
Den Ausführungen auf Seite 3 - 9 (bis zur Mitte) wird im Wesentlichen zugestimmt und sind die Ausführungen zutreffend.
Die K..... stellt eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft dar. Grundlage der Beziehung zwischen der K..... und dem Staat ist, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und autonom geregelt werden. Aus diesem Grund sind daher die von der K..... festgelegten Kriterien für Personen, die entgeltlich Religionsunterricht abhalten wollen, vom Staat und seinen Institutionen, als auch der Finanzverwaltung anzuerkennen. Die zweijährige Vollzeitmission ist absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich bietet in ihren Bildungsinstitutionen das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben, notwendigerweise eine zweijährige Vollzeitmission absolvieren müssen.
Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der K..... und entsprechend dem Gesetz obliegt diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die K..... in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind, obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen alleine dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der K..... .
Die Mitglieder der K..... haben das Recht auf Religionsunterricht an Pflichtschulen und sonstigen öffentlichen Schulen. Die Abhaltung des Religionsunterrichtes an Pflicht- und öffentlichen Schulen ist an bestimmte Voraussetzungen und Qualifikationen geknüpft. Da der Staat keine Ausbildungsmöglichkeiten für Religionslehrer für das Fach Mormonismus zur Verfügung stellt oder anbietet, sondern dies der K.....
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-S/07
- Stammnummer
- 51051
- Gültig
- 30.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF