Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0011-G/02
Finanzielle Unterstützung eines Not leidenden Klienten durch einen Rechtsanwalt (Abdeckung einer Kontoüberziehung); Angemessenheit von PKW-Anschaffungskosten, Nutzungsdauer (Frankiermaschine, Teppich), IFB-Behaltefrist, geringwertige Wirtschaftsgüter oder Sachgesamtheit, Abzugsfähigkeit diverser Aufwendungen (Staubsauger, Steiermark-Archiv)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-G/02vom 09.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hartberg betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1994 und 1995 vom 28. Oktober 1997, Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 vom 10. November 1997 und Einkommensteuer
für das Jahr 1996 vom 1. Dezember 1997
entschieden: Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995 bleiben
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 1996 sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 1995 und 1996 sind
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 1994 erfahren
gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Rechtsanwalt in
H. selbstständig tätig. Anlässlich einer die Jahre 1994
bis 1996 umfassenden abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurden, wie
aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
2. September 1997 hervorgeht, insgesamt 14 Feststellungen getroffen,
welchen das Finanzamt bei Erlassung der im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1996 gefolgt ist.
Nachdem ursprünglich vom
Bw. sämtliche
Prüfungsfeststellungen (die insgesamt
24
Streitpunkte umfasst haben) in Streit
gezogen worden waren, hat der Bw. im Zuge eines "Erörterungstermines"
(§ 279 Abs. 3 BAO) am 27. Mai 2003
erklärt, dass er sein
Berufungsbegehren auf nunmehr 7
Streitpunkte
einschränke.
Diesen Streitpunkten liegen
nun nachstehende Prüfungsfeststellungen zugrunde:
1)
Ausscheiden der PC-Software:
Im Jahre 1995 wäre
PC-Software noch vor Ablauf der
gesetzlichen Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden worden.
Die im Jahre 1991 geltend gemachten IFB-Beträge (S 1.394,00 und
S 3.000,00) seien daher gewinnerhöhend aufzulösen.
2)
AfA-Korrekturen:
Für folgende
Wirtschaftgüter des Anlagevermögens wäre die Nutzungsdauer zu
erhöhen: Frankiermaschine (Anschaffungskosten: S 19.885,00) -
von 4 Jahre auf 6 Jahre; Orientteppich (Anschaffungskosten:
S 18.000,00) - von 10 auf 20 Jahre. Die Gewinnänderungen auf
Grund dieser Korrekturen betragen in den Streitjahren insgesamt
S 5.043,00.
3)
KfZ-Luxustangente (plus Kaskoversicherung):
Bei dem am
30. Mai 1996 um S 582.000,00 angeschafften BMW 525 TDS Diesel sei
bei der AfA-Berechnung die Luxustangente nicht berücksichtigt worden. Der
AfA-Betrag sei daher um S 14.375,00 zu kürzen und dementsprechend auch
die Kosten für die Kaskoversicherung um S 3.396,00.
4)
Staubsauger:
Die Anschaffung des
Staubsaugers "Innox" vom 11. November 1996 (S 2.192,40 brutto)
sei nicht betrieblich veranlasst gewesen und somit dem Gewinn
hinzuzurechnen.
5)
Geringwertige Wirtschaftsgüter, Erhaltungsaufwand:
Folgende Wirtschaftsgüter
unterliegen der Aktivierungspflicht und könnten nur verteilt auf ihre
Nutzungsdauer zur Abschreibung gelangen: a) Telefonmodul
(S 7.202,25, Nutzungsdauer 5 Jahre); b) Tisch und zwei Sessel
(S 6.666,33, Nutzungsdauer 10 Jahre); c) Leuchten und Montage
(S 7.836,33, Nutzungsdauer 10 Jahre).
6)
Steiermark-Archiv:
Die Aufwendungen für das
Steiermarkarchiv (1995: S 396,00 und 1996: S 2.376,00) seien nicht
betrieblich veranlasst, da es sich dabei nicht um typische Fachliteratur
handle.
7)
Bürgschaftsübernahme für Klienten:
Die
Bürgschaftsübernahme für die
Kontoüberziehung eines Klienten
(Anderkonto) sei nicht in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt erfolgt,
weshalb die Abdeckung des Betrages iHv S 296.518,00 vom
23. Dezember 1996 nicht als betrieblich bedingter Schadensfall
anzuerkennen sei. Es gehöre nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines
Rechtsanwaltes, "Klienten durch Darlehensgewährung oder Eingehen von
Bürgschaftsverpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten eines
solchen Klienten finanziell zu unterstützen". Auch die Absicherung
bestehender Honorarforderungen sei kein Grund, die
Bürgschaftsübernahme als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Die
Drohung des Klienten, dem Bw. sämtliche Causen zu entziehen sowie das
Versprechen, dass hohe Honorareinnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen
Geschäftsgründungen (exklusives Vertretungsrecht) zu erwarten
wären, scheinen angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation des
Klienten und angesichts der Tatsache, dass aus dieser Geschäftsbeziehung
keine weiteren Honorare erzielt worden wären, keine sehr stichhaltigen
Argumente zu sein.
In
seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. zu den einzelnen
Streitpunkten ua. aus:
ad
1) Ausscheiden der PC-Software:
Eine am
24. Jänner 1991 und am 26. Juni 1991 angeschaffte
Software sei zum 31. Dezember 1995 mit dem Vermerk Restwert zum
31. Dezember 1995 "ausgeschieden" worden. Es sei jedoch ziemlich
wahrscheinlich, dass das
tatsächliche Ausscheiden der
Software nicht zum 31. Dezember 1995, sondern faktisch zum Zeitpunkt
der Verfassung des Anlagenverzeichnisses, welches jeweils im "neuen Jahr"
erstellt werde, erfolgt sei. Es werde daher erst zu Beginn jeden Jahres das
Vorhandensein der Anlagegüter überprüft und bei Nichtbedarf
ausgeschieden. Sohin sei das Wirtschaftsgut tatsächlich
mehr als vier Jahre im
Betriebsvermögen verblieben.
In seiner
Stellungnahme führte der
Betriebsprüfer dazu aus, dass der Erstellung des Anlagenverzeichnisses die
Verhältnisse des Jahresabschlussstichtages zugrundezulegen seien.
Außerdem sei festgestellt worden, dass bereits im Laufe des Jahres 1995
die Software durch neuere Produkte ersetzt worden sei, weshalb anzunehmen sei,
dass der Zeitpunkt des Ausscheidens noch
vor dem 31. Dezember 1995
gelegen sei.
In der
Gegenäußerung wies der Bw.
darauf hin, dass gegenständlichenfalls nach der gesetzlichen Formulierung
"mit Ablauf des 4. auf das Jahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres" die gesetzliche
Behaltefrist erfüllt sei. Tatsächlich wären die Produkte volle
vier Jahre, nämlich bis zum 31. Dezember 1995 behalten worden.
Das vierte Jahr sei an diesem Tag abgelaufen.
Dessen ungeachtet bleibe das
Faktum aufrecht, dass das tatsächliche
Ausscheiden erst Anfang des Jahres 1996 erfolgt sei, da Software immer
mehrere Jahre parallel im Einsatz bliebe, um auf diese Daten zurückgreifen
zu können.
ad
2) AfA-Korrekturen (Frankiermaschine, Teppich):
Die
Frankiermaschine habe - gleich allen
anderen der EDV zurechenbaren Maschinen - eine bloß 4-jährige
Nutzungsdauer, weil die elektronischen Frankiermaschinen stark im Vormarsch
seien. Darüberhinaus unterliege sie einem täglichen Gebrauch, sodass
keinesfalls eine 6-jährige Nutzungsdauer angezeigt sei. Bei dem
Orientteppich handle es sich um einen
ganz gewöhnlichen Teppich, wie er in jedem Möbelhaus a` la KIKA
gekauft werden könne; dies belege schon der geringe Anschaffungspreis von
S 18.000,00. Im Übrigen diene der "Teppich nur dem Schutze des
Fertigparkettes um ein Zerkratzen desselben durch die Konferenzsessel zu
verhindern." Folge man der betriebsgewöhnlichen, technischen und
wirtschaftlichen Nutzungsdauer des gegenständlichen Teppiches, seien daher
10 Jahre eher zu lang als zu kurz bemessen, zumal der Teppich durch die
häufige Nutzung schon stark beschädigt sei.
Zu diesem Punkt führte der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme
aus, dass die Frankiermaschine
keine elektronische sondern eine mechanische sei. Der Vergleich mit
EDV-Geräten hinsichtlich einer
vierjährigen Nutzungsdauer scheine
somit sehr weit hergeholt. Lt. AfA-Liste der deutschen Finanzverwaltung
wäre eine fünfjährige
Nutzungsdauer angebracht. Was die Nutzungsdauer des
Orientteppiches anlange, sei diese mit
20 Jahren eher moderat angenommen worden, wenn man sich die ständige
Judikatur des VwGH vor Augen halte, der bei Orientteppichen von einer
Nutzungsdauer von 15 bis 30 Jahre ausgehe. Auch habe eine Beschädigung im
Prüfungsverfahren nicht festgestellt werden können.
In seiner
Gegenäußerung führte
der Bw. zur Nutzungsdauer der Frankiermaschine
aus, dass "EDV-Geräte grundsätzlich eine vierjährige
Nutzungsdauer" hätten. Zudem sei zu Jahresbeginn 1999 wegen der
Euroumstellung eine neue Frankiermaschine anzuschaffen. Hinsichtlich des
Orientteppiches beharre er auf seiner
in der Berufung vertretenen Auffassung.
ad
3) KfZ-Luxustangente (plus Kaskoversicherung):
Im Hinblick auf die
"überzeugenden und von Dr. Gerhard Kohler in SWK-Heft 2/1997, S. 31
vorgetragenen Argumente" (worin insbesondere die Gleichheitswidrigkeit
hervogehoben werde) sei im gegenständlichen Fall nicht einzusehen, dass
zwar die "Kilometergelder nahezu jährlich valorisiert " würden, die
steuerlich anzuerkennenden Anschaffungskosten für PKW von S 467.000,00
- jedoch seit dem 1. Jänner 1998 unverändert geblieben
wären.
Unter Bedachtnahme darauf sei
somit die mit S 582.000,00 angenommene Grenze für die Luxustangente
gewiss gerechtfertigt und eine aliquote Kürzung der Kaskoversicherung nicht
vorzunehmen.
Dazu führte der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme
aus, dass in Anlehnung an den § 20 Abs. 1 Z 2
lit. b EStG 1988 kein Verstoß gegen die bestehenden
Rechtsvorschriften festgestellt werden könne. Zur Feststellung einer
allenfalls vorliegenden Verfassungswidrigkeit sei der Verfassungsgerichtshof
zuständig.
In seiner
Gegenäußerung hielt der Bw.
seinen bisherigen Standpunkt aufrecht.
ad
4) Staubsauger "Innox":
Der Grund für die
Anschaffung diese Staubsaugers wäre gewesen, dass damit - im Gegensatz zu
dem bisher verwendeten Vorwerk-Staubsauger - auch Wasser angesaugt werden
konnte. Einerseits wäre der Fliesenboden häufig von abtropfenden
Schuhen nass und andererseits sei einmal im WC-Bereich durch einen Defekt der
Toilettenanlage das Wasser übergetreten. Ein andermal sei eine Blumenvase
zerbrochen, wofür dieser wassersaugende Staubsauer ebenfalls gute Dienste
geleistet hätte.
In seiner
Stellungnahme führte der
Betriebsprüfer dazu aus, dass sich der Staubsauger zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung im Privathaus des Bw. befunden hätte und daher
jedenfalls entnommen worden sein müsse. Angesichts der Tatsache, dass
zwischen Anschaffungszeitpunkt (11/1996) und Zeitpunkt der Verbringung in den
Privatbereich - die Betriebsprüfung erfolgte im Juli 1997 - maximal 8,5
Monate verstrichen sein können und weiters nur ein fallweiser Einsatz
erfolgt sei, wäre der Entnahmewert in Höhe der Anschaffungskosten
angesetzt worden.
In seiner
Gegenäußerung dazu stimmte
der Bw. der "Eleminierung" des Staubsaugers ungeachtet des Umstandes, dass
derselbe zwischenzeitig 3 x in der Kanzlei im Einsatz gewesen wäre, privat
aber noch nicht verwendet worden wäre, zu.
ad
5) Geringwertige Wirtschaftsgüter, Erhaltungsaufwand:
a)
Telefonmodul: Dieses sei - wie der Bw. unter Hinweis auf eine
Rechnung der Fa. K. GmbH vom 29. März 1996 ausführt - weder
eine Einheit noch in "irgendeiner Form als Gesamtsache zu qualifizieren."
Vielmehr handle es sich um "voneinander vollkommen selbständige
Wirtschaftsgüter, die dementsprechend als geringwertige
Wirtschaftsgüter gemäß
§ 13 EStG 1988" abzusetzen
seien.
Dazu führte der
Betriebsprüfer in seiner
Stellungnahme aus, dass es sich hier
"um eine Ergänzung und nicht Reparatur der Telefonanlage" gehandelt habe.
Außerdem beziehe sich der Bw. auf eine Rechnung "E 94" vom
29. März 1996, während es sich tatsächlich um die
Rechnung "424 E" vom 25. Oktober 1995 gehandelt
hätte.
In seiner in
Gegenäußerung wies der Bw.
darauf hin, dass er "kein Techniker" sei, hingegen offenbar der
Betriebsprüfer "mit technischem Wissen gesegnet" sei. Es wäre daher
die Einholung eines technischen Rates von Ing. G. R. erforderlich, der sein
"Betreuer von der Firma K. GmbH" gewesen sei.
b)
Tisch und zwei Sessel: Für die Konzipientin wären ein
Besprechungstisch und zwei Besprechungsstühle angeschafft und ebenso als
geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt worden. Nachdem "weder eine
Sitzgruppe noch sonst ein Begriff" geeignet sei, den Tisch und die beiden Sessel
zu beschreiben, liege gewiss ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Auch mit
einer Kanzleieinrichtung könnten diese geringfügigen
Wirtschaftsgüter nicht in Zusammenhang gebracht werden, zumal diese
Gegenstände "gesondert angeschafft" worden seien.
Dazu wies der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme
hin, dass die Anschaffung des Besprechungstisches und zweier
Besprechungsstühle im Zusammenhang mit der Einrichtung des
Konzipientenbüros erfolgt sei. Die Tatsache, dass die Einrichtung nicht zu
einem bestimmten Stichtag erfolgt sei, ließe noch nicht den Schluss zu, es
handle sich um keine einheitliche Büroeinrichtung.
In seiner
Gegenäußerung bezog sich der
Bw. zur Untermauerung seines Standpunktes auf das VwGH-Erkenntnis vom 30.6.1987,
87/14/0046, worin eine
Geschäftseinrichtung nicht als
Einheit qualifiziert worden sei.
c)
Leuchten und Montage: Zwei Rasteranbauleuchten seien - zudem
ersatzweise - installiert worden; ein Umstand, der keine Sachgesamtheit erkennen
lasse, weshalb diese Leuchten berechtigterweise als geringwertige
Wirtschaftsgüter abgesetzt worden wären.
Auch diesbezüglich verwies
der Betriebsprüfer in seiner
Stellungnahme darauf hin, dass es vom
zeitlichen Zusammenhang her gesehen naheliegend sei, dass auch "diese Arbeiten
mit dem Büroumbau" im Zusammenhang gestanden wären.
Dies wird vom Bw. in seiner
Gegenäußerung auch gar nicht
in Abrede gestellt, er vertritt jedoch die Auffassung, dass die beiden Leuchten
schon deshalb nicht als Einheit qualifiziert werden könnten, da sie
räumlich getrennt montiert worden seien.
ad
6) Steiermark-Archiv:
"Pikant" sei auch das
Ausscheiden des "Steiermark-Archivs". Dieses Buch nehme unter anderem auf
rechtshistorische Ausführungen Bedacht, wie etwa die Gerichtstafel des
Stadtrichters Niklas Strobel zeige. Auch die Einleitungsworte des
damaligen steiermärkischen Landeshauptmannes Dr. Josef Krainer würden
die für einen "steirischen Juristen erforderlichen Unabdingbarkeiten"
nahelegen.
Er räume allerdings ein,
dass die vom Prüfer vertretene Rechtsauffassung ebenso denkbar sei.
In seiner
Stellungnahme "akzeptierte" der
Betriebsprüfer die Berufungsargumente.
ad
7) Betriebsausgabe vom 23. Dezember 1996
("Bürgschaftsübernahme für Klienten"):
Zunächst werde darauf
hingewiesen, dass weder eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen noch ein
Darlehen gewährt worden sei. Eine Bürgschaftsverpflichtung
bedürfe nämlich eines entsprechenden Vertrages, ein Darlehen "die
Hingabe eines Geldbetrages".
Gemäß dem Eigenbeleg
vom 23. Dezember 1996 läge jedoch keine dieser Rechtsfiguren vor.
Vielmehr ergäbe sich aus dem besagten Eigenbeleg, dass die
Kontoüberziehung (Anderkonto K. E.) rein berufliche Beweggründe gehabt
hätte. Zur Verdeutlichung sei angeführt, dass nach der gewährten
Kontoüberziehung auch tatsächlich Honorare eingegangen seien und damit
tatsächlich das angestrebte berufliche Ziel, nämlich eine
Umsatzerhöhung, erreicht worden wäre. Zudem wäre "eine
weitere Groß-Causa in Aussicht genommen". Herr K. E. sollte nämlich
auftrags eines deutschen Grafen, mit dem der Bw. selbst telefoniert hätte,
einen Betrieb leiten. Mit den damit verbundenen rechtlichen Belangen sollte er
(=Bw.) beauftragt werden. Diese "hohen Honorarerwartungen" (mehr als
S 1,500.000,00 lt. beiliegendem Eigenbeleg) hätten ihn letztlich "dazu
bestimmt, Herrn K. E. die Überziehung des Anderkontos zu gestatten".
Auch ein Vergleich mit dem
Sachverhalt, über den der VwGH am 21.3.1996, 95/15/0092, zu entscheiden
gehabt hätte, sei "ähnlich dem hier zur Entscheidung anstehenden". Der
am 23. Dezember 1996 bezahlte Schadensbetrag sei daher "gewiss als
Betriebsausgabe anzuerkennen".
Sollte daher die Behörde -
so die abschließenden Berufungsausführungen - den Sachverhalt, wie er
im Eigenbeleg vom 23. Dezember 1996 dargestellt sei, in Zweifel
ziehen, werde die Vernehmung des Zeugen K. E. beantragt. Sollte die Behörde
"bloß die rechtliche Beurteilung bekämpfen", werde auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
In der daraufhin erlassenen
Berufungsvorentscheidung folgte das
Finanzamt in der Frage Betriebsausgabe - "Steiermarkarchiv" zur Gänze und
in der Streitfrage Nutzungsdauer - Frankiermaschine teilweise dem
Berufungsbegehren (Nutzungsdauer: 5 Jahre).
In der Folge wurde der Bw. im
zweitinstanzlichen Verfahren mittels Vorhaltes vom 19. Februar 2002
unter Bezugnahme auf die VwGH-Judikatur bezüglich des Streitpunktes
"Betriebsausgabe vom
23. Dezember 1996" aufgefordert, nachstehende Aufträge
(Fragenbeantwortung, Vorlage von Unterlagen) bis
längstens 22. März 2002
(verlängert bis 19. April.2002) zu erfüllen:
Der VwGH habe in ständiger
Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass es
nicht zu den beruflichen Obliegenheiten
eines Rechtswaltes gehöre, notleidende Klienten durch die Gewährung
von Krediten, Eingehen von Bürgschaften oder
"in ähnlicher Weise finanziell zu
unterstützen" (vgl. ua. Erkenntnis vom 4.4.1990,
86/13/0116). Im Erkenntnis vom 20.4.1993, 92/14/02323, habe der VwGH
entschieden, dass die Behauptung des beschwerdeführenden Steuerberaters, er
hätte eine Bürgschaft übernehmen müssen,
"um sich den Dauerklienten zu sichern oder ihn
zu gewinnen", ebensowenig ausreiche, die übernommene Bürgschaft
als "betrieblich veranlasst" anzusehen,
wie die damit verbundene "Aussicht eines
entsprechenden Geschäftserfolges".
Eine betriebliche Veranlassung
könne - ausnahmsweise - allerdings dann angenommen werden, wenn eine
"unmittelbare Abhängigkeit der
Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft"
vorliege; diese
"Abhängigkeit" habe der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 21.3.1996, 95/15/0092, dann als gegeben erachtet, wenn ein
Rechtsanwalt den für ihn finanziell verlockenden Auftrag,
"allgemein rechtlich beratend" als
Syndikus einer GmbH sowie darüber hinaus auch vor Gericht tätig zu
werden, nur deshalb
erhalten hätte, weil
er auch die Bürgschaft übernommen hätte.
Unter Bedachtnahme auf diese
VwGH-Judikatur sei daher im vorliegenden Berufungsfall, worin es um eine
ähnliche Form der finanziellen
Unterstützung eines Klienten ginge (Gewährung der
Überziehung des für diesen eingerichteten Anderkontos), notwendig, die
Frage der unmittelbaren Abhängigkeit
allfälliger Klientenaufträge von der Gewährung der
Kontoüberziehung zu klären.
Der Bw. möge daher die
Frage beantworten, welche konkreten Aufträge in unmittelbarem Zusammenhang
mit der gewährten Kontoüberziehung stünden, also quasi
als Gegenleistung erteilt worden
wären. Bei Vorliegen von Aufträgen wäre mitzuteilen, in welcher
Höhe dafür Honorare eingegangen seien.
Die Beantwortung dieser Frage
sei - so die weiteren Vorhaltsausführungen - deshalb bedeutsam, da lt.
vorgelegtem "Eigenbeleg" vom 23. Dezember 1996 von einer
Auftragserteilung nicht einmal
ansatzweise die Rede sei, sondern nur ganz allgemein von
"umfangreichen Geschäftsgründungen
mit exklusivem Vertretungsrecht" sowie von einem
"zur Disposition stehenden Honoraraufkommen
von mehr als S 1,500.000,00 gesprochen werde. Auf welchen
konkreten Grundlagen beruhte im Übrigen diese
"Honorarschätzung?"
Ebenso unkonkret seien die
Andeutungen in der Berufung bezüglich eines Telefonates mit einem deutschen
Grafen, für den der Klient in Oberösterreich einen Betrieb hätte
leiten sollen. Es werde daher um Bekanntgabe des Namens ihres Klienten sowie
jenes des deutschen Grafen ersucht.
Schließlich seien noch
Auszüge des für den Klienten eingerichteten Anderkontos sowie
sämtliche Honorarnoten, die Herrn K. E. gelegt worden wären,
vorzulegen. Daraus müsste auch ersichtlich sein, wann und in welchen Causen
er für Herrn K. E. tätig geworden sei.
Nachdem der Bw. diesen Vorhalt
bis zum Erörterungstermin am 27. Mai 2003 unbeantwortet gelassen
hatte, hat er anlässlich des Erörterungstermines ergänzend zu
Protokoll gegeben, dass "ein unmittelbarer
beruflicher Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens gegeben war, da
das Einkommen meiner Person zum damaligen Zeitpunkt stark auf die vergangenen
Causen und wegen der Darlehenshingabe auch in Zukunft gegeben war.
Es sind konkret mehr als 60 Einzelfälle
in der Kanzlei anhängig gewesen, wobei ein Fall, nämlich die
Beauftragung mit einem Restaurantunternehmen in L. am See
(ca.S 1,500.000,00) geradezu bedingungsgemäß von der Geldhingabe
abhängig gewesen ist. Im Zuge meiner Übersiedlung von P. nach H.
wurden unter Wahrung der standesrechtlichen Vorschriften die Akte skartiert,
sodass Einzelheiten nur mehr aus den Archivjournalen wiedergegeben werden
können.
Es werde daher beantragt,
zwecks "Präzisierung des unmittelbaren beruflichen Zusammenhanges" eine
Frist von einem Monat - bis
27. Juni 2003 - einzuräumen.
Auch diese dem Bw. als
Fristverlängerung zur Vorhaltsbeantwortung gewährte Frist hat der Bw.
bis zum heutigen Tag ungenützt verstreichen lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
1) Ausscheiden der PC-Software:
Gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG 1988 ist der
Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufzulösen, wenn
Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd geltend gemacht worden
ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen
ausscheiden. Scheidet ein IFB-begünstigtes Wirtschaftsgut mit Ablauf
des letzten Tages der Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, wird man
davon ausgehen können, dass die Behaltefrist als erfüllt anzusehen ist
(Doralt, EStG4,
§ 10 Tz 21).
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. glaubhaft dargestellt, dass die
betroffenen Wirtschaftsgüter (frühestens) mit
Ablauf des
letzten Tages der Behaltefrist
(31. Dezember 1995) - möglicherweise aber auch erst im
Frühjahr 1996, somit jedenfalls
erst nach Ablauf der gesetzlichen
Behaltefristaus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Die gewinnerhöhende
Auflösung (Nachversteuerung) der dafür geltend gemachten
Investitionsfreibeträge (1995: S 4.394,00) ist daher zu Unrecht
erfolgt.
ad
2) AfA-Korrekturen (Frankiermaschine, Teppich):
Gemäß
§
7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren
Vewendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung
oder Nutzung.
Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer ist der für eine Nutzung des Wirtschaftsgutes
objektiv in Betracht kommende Zeitraum,
der grundsätzlich jeweils im Einzelfall
im Wege der Schätzung zu ermitteln ist (ua. VwGH 12.9.1989,
88/14/0162). Anhaltspunkte dafür finden sich in der Judikatur sowie in der
- wenn auch nur als formalrechtlich unverbindliches Hilfsmittel heranzuziehenden
- deutschen AfA-Tabelle. Danach sind Büromaschienen - wie
Frankiermaschinen - auf
fünf Jahre abzuschreiben. (vgl.
Doralt, EStG4,
§ 7 Tz 65 Stichwort "Büromaschinen"); einer Nutzungsdauer, von
der das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgegangen ist und die auch
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates auf die
streitgegenständliche Frankiermaschine
zutrifft.
Dem Ansatz einer vom Bw.
begehrten, bei "EDV-Geräten" grundsätzlich üblichen
4-jährigen Nutzungsdauer kann deshalb nicht gefolgt werden, da es sich
gegenständlichenfalls um ein mechanisches und kein EDV-Gerät handelt.
Ebensowenig vermag der Hinweis, wonach wegen der "Euroumstellung zu Jahresbeginn
1999" eine neue Frankiermaschine angeschafft werden müsste, den Ansatz
einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechtfertigen: Abgesehen davon, dass
der Euro - zwingend - im Postwesen erst mit 1. Jänner 2002
eingeführt worden ist (also zu einem Zeitpunkt, zu dem die 1996
angeschaffte Frankiermaschine ohnedies bereits "abgeschrieben" gewesen ist),
richtet sich die Nutzungsdauer nach der
objektiven Möglichkeit der Nutzung des
Wirtschaftsgutes und nicht danach, wielange das Wirtschaftsgut
voraussichtlich benötigt werden wird bzw. ob es - einmal - durch ein
anderes Wirtschaftsgut ersetzt werden muss.
Was die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Teppiches anlangt, geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich dabei im Hinblick auf die
geringen Anschaffungskosten (m²-Preis von unter S 5.000,00) um
einen "gewöhnlichen" Teppich und
keinen hochwertigen (handgeknüpften)
"Orientteppich" handelt. In Anbetracht dessen ist daher die vom Bw.
angenommene Nutzungsdauer von 10 Jahren angemessen.
Dies bedeutet, dass sich der
Gewinn des Jahres 1996 gegenüber der Berufungsvorentscheidung um
S 900,00 vermindert.
ad
3) KfZ-Luxustangente (plus Kaskoversicherung):
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben,
die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, insoweit
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, als sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt ua. für
Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH erweist sich ein teuerer PKW nicht nur als
gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als
repräsentativer. Im Hinblick auf
das im
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
normierte Abzugsverbot kann dabei der auf die Repräsentation entfallenen
Teil der Aufwendungen für den PKW nicht als Betriebsausgabe anerkannt
werden (ua. VwGH 22.3.2000, 97/13/0207, und die dort zitierte
Vorjudikatur). Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den
Aufwendungen kann nur im Schätzungswege und unter Bedachtnahme auf
§ 184 BAO ermittelt werden.
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates sind nun gegenständlichenfalls unter
Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Bw. PKW-
Anschaffungskosten iHv S 467.000,00 - steuerlich als angemessen anzusehen
und hat daher das Finanzamt den darüber
hinausgehende Teil der Anschaffungskosten - S 115.000,00 - zu Recht dem
Abzugsverbot unterworfen:
Dies vor allem auch deshalb, da
es in der Preiskategorie bis S 467.000,00 im Anschaffungsjahr 1996 eine
Reihe von Fahrzeugen gegeben hätte (zB Audi A6, BMW 520, Volvo S 70,
etc.), die die Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Wirtschaftlichkeit
zumindest in gleicher Weise erfüllt hätten, wie der vom Bw.
angeschaffte BMW 525. Somit waren für die Anschaffung eines
kostspieligeren Typs offensichtlich Gründe der gesellschaftlichen
Repräsentation ausschlaggebend.
Die Tatsache, dass für den
Bw. der Repräsentationsfaktor eine nicht "unwesentliche" Rolle gespielt
hat, zeigt sich im Übrigen darin, dass er - wie sich der langen Liste der
Sonderausstattungen des in Rede stehenden BMW 525 TDS entnehmen
lässt - eine besonders luxuriöse Ausstattungsvariante gewählt
hat:
Montrealblau-Metallic,
Lederpolsterung, LM-Felgen 7Jx15 - 225/60, ohne Modellschrift, Edelholz
Nussbaumwurzel, Sitzheizung Fahrer und Beifahrer, etc..
Der Bw. wendet sich nun zwar
nicht grundsätzlich gegen das Abzugsverbot, vertritt jedoch unter Hinweis
auf einen Kohler-Artikel in der SWK 1997, S. 31, die Auffassung, dass die vom
Finanzamt steuerlich als angemessen anerkannten Anschaffungskosten von
S 467.000,00 - bezogen auf das Anschaffungsjahr 1996 - "zu niedrig" seien.
Dies ua. deshalb, da diese nach dem BMf-Erlass AÖF 1991/55 angemessenen
Anschaffungskosten seit Ergehen des EStG 1988 nicht
valorisiert worden seien und daher
allein durch die Geldentwertung seit 1. Jänner 1989 "falsch"
seien.
Abgesehen davon, dass
erlassmäßigen Regelungen des BMF unabhängig davon, ob die darin
enthaltenen Wertgrenzen "valorisiert" worden sind oder nicht, den
Steuerpflichtigen keine Rechte einräumen, hat der Bw. mit seinem Hinweis
darauf in keiner Weise konkret
dargetan, weshalb bei dem von ihm im Jahr 1996 angeschafften PKW eine
repräsentative Mitveranlassung
nicht vorliegen sollte.
Entsprechend der Kürzung
der Anschaffungskosten war daher auch die - von der Höhe der
Anschaffungskosten abhängige - Kaskoversicherung um die
Repräsentationstangente zu kürzen.
ad
4) Staubsauger "Innox":
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. überzeugend dargetan, dass -
unabhängig von der Häufigkeit der Verwendung - an der betrieblichen
Veranlassung der Anschaffung (11/1996) kein Zweifel bestehen kann. Die Tatsache,
dass sich der Staubsauger - wie in der Stellungnahme zur Berufung argumentiert
wird - anlässlich der Betriebsprüfung (7/97) im Wohnhaus des Bw.
befunden hat, kann nicht dazu führen, den
betrieblich veranlassten Kauf in Abrede
zu stellen. Insoferne muss daher den
Berufungsausführungen gefolgt werden.
Da der Bw. allerdings in seiner
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers der Entnahme
("Eleminierung") des Staubsaugers zugestimmt hat, geht auch der unabhängige
Finansenat - gleich dem Betriebsprüfer - von einer Entnahme des
Staubsaugers noch im Jahr 1996 aus.
Die Höhe des
Entnahmewertes (Anschaffungskosten von S 1.827,00) ist unbestritten. Da die
auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer (S 365,40), soweit der
Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt, nicht abzugsfähig ist
(§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), ergeben
sich aus dieser rechtlichen Beurteilung
keine Änderungen zu der ursprünglich anlässlich der
Betriebsprüfung vorgenommenen Gewinnhinzurechnung von insgesamt
S 2.192,40.
Umsatzsteuerrechtlich bedeutet
dies für das Jahr 1996, dass zwar einerseits die Vorsteuern aus der
Anschaffung abzuziehen sind (S 365,40), andererseits aber der
Eigenverbrauch (S 1.827,00) der Umsatzsteuer unterliegt
(S 365,40).
ad
5) Geringwertige Wirtschaftsgüter, Erhaltungsaufwand:
ad
a) "Telefonmodul":
Diesbezüglich unterliegt
der Bw. offensichtlich einem Irrtum, als er seine Argumentation auf eine
Reparaturrechnung vom
29. März 1996
stützt, die auch von der Betriebsprüfung als solche anerkannt worden
ist ("94 E" - Büromobilumbau - S 17.244,00 S 60 AB). Dies blieb vom
Bw. auch in seiner Gegenäußerung unwidersprochen. Somit kann der Bw.
aber nichts für seinen Standpunkt gewinnen, wonach es sich bei dem auf
Grund der Rechnung vom
25. Oktober 1995
("424 E") installierten Telefonmodul weder um eine Erweiterungsinvestition
noch um ein "einheitliches" Wirtschaftsgut iSd
§ 13 EStG 1988 letzter Satz gehandelt habe, das in
"irgendeiner Form als Gesamtsache zu qualifizieren" sei.
Aus diesem Grund hat sich auch
die Einholung eines - vom Bw. beantragten - "technischen Rates" von Ing. G. R.
erübrigt.
ad
b) Tisch und zwei Sessel:
Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können nach
§ 13 EStG 1988 als Betriebsausgabeben abgesetzt werden, wenn
diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5.000 S nicht übersteigen
(geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 13 EStG 1988
letzter Satz sind
Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, als Einheit aufzufassen, wenn
sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine
Einheit bilden.
Durch den letzten Satz dieser
Gesetzesbestimmung soll (also) verhindert werden, dass Wirtschaftsgüter,
die eine Einheit darstellen, nur zwecks Ermöglichung eines Steuervorteiles
"in Teile zerlegt" werden. Ausschlaggebend für die Zugehörigkeit von
Wirtschaftsgütern zu einer Einheit im Sinne des letzten Satzes ist die
(gemeinsame) Zugehörigkeit derselben zu einer
Sachgesamtheit (zB
VwGH 20.11.64, 1671/63). Der Gedanke der Sachgesamtheit ist also dort
am Platz, wo eben mehrere Sachen zu einer wirtschaftlichen Einheit
zusammengefasst sind, sodass sie nach der Verkehrsauffassung als ein Ganzes
betrachtet werden.
Unter Bedachtnahme auf diese
Grundsätze vertritt nun der unabhängigen Finanzsenat die Auffassung,
dass es sich bei einem
Besprechungstisch sowie zwei darauf
abgestimmten
Besprechungsstühlen
geradezu um einen "klassischen" Fall einer Sachgesamtheit handelt. Das Argument
des Bw., wonach es sich dabei um keine "Sitzgruppe" handle und diese
Wirtschaftsgüter auch nicht mit der - gesondert angeschafften -
Kanzleieinrichtung in Zusammenhang gebracht werden könnten, vermag an
dieser Beurteilung ebensowenig etwas zu ändern wie der Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis vom 30.6.1987, 87/14/0046: In diesem Erkenntnis wird
lediglich zum Ausdruck gebracht, dass allein der Umstand, wonach es sich bei der
Geschäftseinrichtung um die
"Ausstattung eines Nachtlokales" handle, keinen Anhaltspunkt für eine
Gesamtsache ("einheitliches Wirtschaftsgut") darstelle. Dies hat aber mit der
gegenständlichen Streitfrage, ob Wirtschaftsgüter wie ein
Besprechungstisch und zwei Besprechungsstühle als Gesamtsache im Sinne des
§ 13 EStG 1988 zu qualifizieren sind, nichts zu tun.
ad
c) Leuchten und
Montage: Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der grundsätzlichen
Überlegungen auf obige Ausführungen zu Punkt 5b)
verwiesen. Nun ist es
zwar ohne weiteres möglich, dass mehrere Beleuchtungskörper (Leuchten)
derart zu einer Einheit zusammengefasst sind, dass sie schon nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild im Raum
nach der Verkehrsauffassung als ein Ganzes angesehen werden, zu dem die
einzelnen Leuchten - wirtschaftlich betrachtet - bloß Teile darstellen
(vgl. VwGH 20.11.1994, 1671/63).
Im vorliegenden Fall kann diese
Beurteilung aber allein deshalb nicht Platz greifen, da die beiden in Rede
stehenden Leuchten in verschiedenen
Räumen montiert worden sind. Es handelt sich dabei also um zwei
selbständige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sofort
gemäß
§ 13 EStG 1988 abgesetzt werden
können.
Dies bedeutet, dass sich der
Gewinn im Jahr 1996 um S 7.444,00 (S 7.836,00 abzüglich
S 392,00 bisher berücksichtigte AfA) verringert.
ad
6) Steiermark-Archiv:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpfllichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Literatur,
die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist,
befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und
führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung
(VwGH 23.11.2003, 95/15/0203).
Das Steiermark-Archiv bringt -
wie sich der Homepage des Archiv-Verlages entnehmen lässt - eine
"umfassende und aufwendige Darstellung der vielfältigen Schönheiten
und der kulturgeschichtlichen Bedeutung des Landes Steiermark". "Im
Mittelpunkt dieser Sammlung" stünde - so der Herausgeber - "das Bild.
Anhand hervorragender Objekte, Gemälde, Graphiken und alter Photgraphien
werden die verschiedenen Facetten der steirischen Geschichte dokumentiert. Jedes
der Bilder wird in einem Begleittext erläutert, der Wissenswertes dazu
vermittelt und historische Zusammenhänge herstellt. Die Einteilung in
fünf Themengruppen" - 1) Geschichte, 2) Kunstschätze,
3) Wissenschaft, Literatur und Musik, 4) Bauwerke und Ortsansichten
sowie 5) Wirtschaft und Gesellschaft - "soll eine bessere Übersicht
über das gesammelte Material ermöglichen".
Allein aus dieser Beschreibung
wird also deutlich, dass es sich bei dem Steiermark-Archiv geradezu um den
"klassischen" Fall von Literatur handelt, die für einen
nicht abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist, weshalb die dafür getätigten Aufwendungen
unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 zu subsumieren
sind.
Der Umstand, wonach lt. Bw. in
dieser Sammlung unter anderem auch auf "rechtshistorische Ausführungen"
Bedacht genommen werde - wie etwa die Gerichtstafel des Stadtrichters Niklas
Strobel zeige - vermag an dieser rechtlichen Beurteilung ebensowenig etwas zu
ändern wie die Einleitungsworte des damaligen steiermärkischen
Landeshauptmannes Dr. Josef Krainer.
ad
7) Betriebsausgabe vom 23. Dezember 1996 (Abdeckung des
Klientenkontos):
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Dem Bw. wurde nun, um den
Betriebsausgabencharakter der gegenständlichen Zahlungen klären zu
können, mittels zweitinstanzlichen Vorhaltes (vom
19. Februar 2002) - nach ausführlicher Darstellung der
bezughabenden VwGH-Judikatur - entsprechende Aufträge erteilt. Der
Bw. ließ diesen Vorhalt bis zum heutigen Tag unbeantwortet. Auch die
anlässlich des Erörterungstermines vom 27. Mai 2003
gewährte (weitere) Frist von "einem Monat zwecks Präzisierung des
unmittelbaren beruflichen
Zusammenhanges" zwischen der finanziellen Unterstützung des Klienten und
der (erhofften) weiteren Beauftragung als Rechtsanwalt hat der Bw. verstreichen
lassen, ohne diese angekündigte "Präzisierung" vorzunehmen.
Allein deshalb kann daher
mangels Nachweises eines "unmittelbaren Zusammenhanges zwischen finanzieller
Unterstützung seines Klienten und Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt" dem
Berufungsbegehren nicht gefolgt werden.
In diesem Zusammenhang wird
bemerkt, dass die vom Bw. beantragte Befragung des Zeugen - mangels
Namensnennung - ebensowenig durchgeführt werden konnte wie jene des -
gleichfalls ungenannt gebliebenen - deutschen Grafen.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass der VwGH die von ihm in ständiger Judikatur vertretene
Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 27.11.2001, 98/14/0052, neuerlich
bestätigt hat. Danach ist eine betriebliche Veranlassung nur dann gegeben,
wenn die eindeutige und
unmittelbare Verknüpfung zwischen
künftiger Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt und finanzieller
Unterstützung eines Not leidenden Klienten erwiesen ist. Ein
mittelbarer Zusammenhang zwischen der
finanziellen Unterstützung und der (erhofften) weiteren Beauftragung als
Rechtsanwalt reicht demnach lt. VwGH nicht aus, um eine betriebliche
Veranlassung zu begründen; ebensowenig der Umstand, dass es in der Folge
tatsächlich zu den (erwarteten) Betriebseinnahmen aus der Klientenbeziehung
gekommen ist.
Diese Erwägungen
führen zu folgender Neuberechnung der
Einkünfte (Gewinne) aus
selbständiger Arbeit:
|
(Beträge in
Schilling)
|
1995:
|
1996:
|
Gewinn lt. BVE:
|
145.019,00
|
980.475,00
|
Pkt. 1)
|
-
4.394,00
|
|
Pkt. 2)
|
|
-
900,00
|
Pkt. 5c)
|
|
-
7.444,00
|
Pkt. 6)
|
396,00
|
2.376,00
|
Gewinn
lt. BE:
|
141.021,00
|
974.507,00
Der
Gesamtbetrag der Entgelte für das
Jahr 1996 erhöht sich um den
Eigenverbrauch (siehe Pkt. 4)
S 1.827,00) auf S 3,956.297,24 (bisher:
S 3,954.470,24). Die
Vorsteuern für das Jahr 1996
erhöhen sich um S 365,40 auf S 182.565,11 (bisher:
S 182.199,71).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
9. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Finanzielle UnterstützungRechtsanwaltKlientRepräsentationAngemessenheitPKW-AnschaffungskostenLuxustangenteAfANutzungsdauerFrankiermaschineTeppicheBehaltefristgeringwertige WirtschaftsgüterSachgesamtheitLiteraturprivate LebensführungAllgemeinheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-G/02
- Stammnummer
- 5083
- Gültig
- 09.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF