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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0043-K/10

Wertfortschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-K/10vom 12.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt beantragte im Vorlageantrag, die landwirtschaftlichen Flächen des Bw. dem Grundvermögen zuzurechnen. Der Bw. spricht sich dagegen aus und sieht darin eine böswillige Voreingenommenheit des Finanzamtes. Dem Ansinnen des Finanzamtes ist mangels Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu entsprechen. Der Unabhängige Finanzsenat hat nach § 260 BAO über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nur die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen bilden den Gegenstand der Berufungsentscheidungen nicht aber allenfalls erstinstanzlich zu treffende Entscheidungen. Forstwirtschaftliche Flächen: In der Berufungsentscheidung vom 26. August 2009, RV/0016-K/09, wird unter "3. Forstwirtschaftliche Flächen" (S 31 ff) zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen (§§ 46, 43, 44 BewG, die für Kleinwälder geltende Kundmachung sowie die Ergebnisse des Lokalaugenscheines des Amtssachverständigen vom 13. November 2007, die errechneten Wertziffer 7 und den Durchschnittshektarsatzes von 95,71 verwiesen. Die vom Bw. ins Treffen geführten Einwendungen - geringe Ertragsfähigkeit, Bestandesschäden, schlechter Standort, schlechte Bringungslage, Umwelteinflüsse, niedrige Produktpreise, fehlende Rentabilität, 50 %ige Kürzung bei Bannwäldern, Fehlen des forstwirtschaftlichen Vermögen als solchem - wurden als unbegründet abgewiesen. Im nunmehrigen Berufungsverfahren wiederholt der Bw. seine Vorbringen (explodierende Borkenkäferplage, Wind- und Schneeeinwirkungen, felsige und schottrige Bodenverhältnisse, überhöhter Wildbestand, Waldsterben, Rot- und Schwarzfäule, stagnierende Wirtschaftslage, Klimaveränderung und hohe Pflegekosten) und meint, dass deshalb der forstwirtschaftliche Einheitswert zu reduzieren sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung RV/0016-K/09, S 31 - 38, verwiesen. Die im gegenständlichen Berufungsfall vorgebrachten Argumente sind - wie jene in der RV/0016-K/09 - nicht geeignet den festgestellten forstwirtschaftliche Einheitswert zu verändern. Der Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt (weiterhin): 15,3465 ha x 95,7148 = 1.468,887 €. Wertfortschreibung Die Einheitswerte sind jeweils zum Hauptfeststellungszeitpunkt festzustellen. In welchen Zeitabständen Hauptfeststellungen stattzufinden haben, ist im § 20 BewG geregelt (vgl. § 20a BewG). Wann ein Wert-, (Art- oder Zurechnungsfortschreibungs)bescheid zu erlassen ist, ergibt sich aus § 21 BewG (Ritz, Bundesabgabenkommentar³, S 516). Ein Einheitswertbescheid wirkt solange fort, als er nicht abgeändert wird. Einheitswertbescheide sind Feststellungsbescheide (§§ 185 ff BAO). Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht (§ 193 Abs. 1 BAO). Der Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, ..., entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder um mehr als "3.650 Euro" von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) (§ 21 Abs. 1 lit. a BewG). Der zum 1. Jänner 2007 festgestellte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ermittelte sich wie folgt: Berechnung des Einheitswertes (Angaben in Euro): | Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 2,5701 ha | x | 232,8110 | = | 598,3478 | forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 15,3465 ha | x | 95,7148 | = | 1.468,8887 | unproduktive Fläche | 0,1361 ha | x | | = | 0,000 | Gesamtgröße | 18,0527 ha | | | | 2.067,2365 | Einheitswert (gerundet gem. § 25 BewG) | | | | 2.000 Die vom Bw. vorgebrachten Argumente waren nicht geeignet eine Wertfortschreibung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2009 zu bewirken. Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen. Klagenfurt am Wörthersee, am 12. November 2010

Normen und Schlagworte

land- und forstwirtschaftlicher Betriebnatürliche Ertragsbedingungenvergleichende BewertungBodenschätzungFeststellungsbescheidwirtschaftliche ErtragsbedingungenBodenklimazahlBetriebszahlErtragswertmündliche Verhandlung an Ort und StelleZeugeneinvernahmeGrundvermögenforstwirtschaftliche FlächenWertfortschreibung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0043-K/10
Stammnummer
50325
Gültig
12.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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