Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1358-L/02
Deutsche Progressionseinkünfte, Berechnungsmodus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1358-L/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wie folgt:
Von Jänner bis März als
Universitätsassistent in Österreich, von April bis Juni als
wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Universitätsinstitutes an einer
österreichischen Universität, von August bis Dezember als Software
Ingenieur in der BRD. Des Weiteren erzielte er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus einem Lehrauftrag an einer Universität
in Österreich von 1. April bis 30. September.
Die Wohnsitze im Jahr 1999 des Bw. würden sich wie
folgt darstellen:
1. Jänner bis 3. September: Wohnung der
Familie in Österreich
3. Juli bis 2. September: Doppelte Haushaltsführung in
einer Übergangswohnung in der BRD bis zum Nachzug der Familie; Suche einer
passenden Wohnung
3. September bis 14. Dezember: Obige Wohnung als
Übergangswohnung für die Familie
Seit 15. Dezember 1999: Neue Familienwohnung in der
BRD
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1999 wurden insgesamt 245.745,34 S an Werbungskosten geltend gemacht.
Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Doppelte Haushaltsführung 3. Juli 1999 - 2.
September 1999
|
|
|
|
Wohnkosten Übergangswohnung (2 mal 600,00
DM)
|
8.640,00 S
|
Verpflegungsmehraufwand (486,00 S pro Tag,
5-Tage-Woche)
|
20.898,00 S
|
Familienheimfahrten zu 4,90 S pro km, Strecke
Übergangswohnung Deutschland nach Familienwohnung Österreich nach
Übergangswohnung Deutschland: 1.120 km, wöchentlich, 8
Fahrten
|
43.904,00 S
|
Anschaffungen für Zweitwohnung
|
|
Tolomeo Standleuchte
|
3.145,00 S
|
Bettsofa und Arbeitstisch
|
29.279,00 S
|
Einziehdecke
|
2.512,80 S
|
Berufsbedingte Übersiedelung (mit
Zwischenlagerung)
|
|
40 Stück Faltkartons
|
580,00 S
|
Übersiedelung
|
34.200,00 S
|
Lagerungskosten der Möbel (2.550,00 S +
6.290,40 S)
|
8.840,40 S
|
Verpflegung der Möbeltransporteure,
Trinkgeld
|
900,00 S
|
Anschaffungen
|
|
Notebook ASUS P6323 mit Zubehör
|
8.589,60 S
|
Preis 3.579,00 DM, 100 % berufliche Nutzung (Fachartikel,
Konferenzen, Dissertation), Lineare Abschreibung auf 3 Jahre, 2.
Jahr
|
|
PCMCIA-Notebook-Modem LASAT Credit 560
|
2.157,91 S
|
Preis: 299,71 DM, 100 % berufliche Nutzung
|
|
Computerkabel (HAMA)
|
228,90 S
|
Monatliche Grundgebühr Mobiltelefon
|
1.258,20 S
|
Jänner bis Juni: 300,00 S, Juli bis September: 99,00
S, 60 % beruflich
|
|
Digitale Videokamera JVC GR-DV1
|
4.747,50 S
|
Preis 18.990,00 S, 75 % berufliche Nutzung, digitales
Video und Bearbeitung, Lineare Abschreibung auf 3 Jahre, 3. Jahr
|
|
Wartung GR-DV1 und Reparatur Akkufachdeckel Kosten
gesamt: 1.803,00 S (75 % beruflich)
|
1.352,25 S
|
Kassetten für digitale Kamera
|
159,00 S
|
Speichermedien
|
|
Zip-100 Medium
|
149,00 S
|
CD-R-Rohlinge (220,00 S + 249,00 S)
|
469,00 S
|
Tintenstahldrucker Epson Stylus Foto 750
|
2.586,60 S
|
Preis: 479,00 DM, 75 % berufliche Nutzung
|
|
Digitaler Fotoapparat Olympus C-900 Zoom
|
1.997,50 S
|
Preis: 7.990,00 S, 75 % berufliche Nutzung, lineare
Abschreibung auf 3 Jahre, 1. Jahr
|
|
Akkus für Olympus C-900, Preis: 269,00 S, 75 %
berufliche Nutzung
|
201,75 S
|
Taschencomputer zur Terminplanung Psion 5mx
PRO, 100 % berufliche Nutzung
|
5.616,00 S
|
Compactflash mit Betriebssystem 16 MB für Psion
5mx
|
1.418,40 S
|
Compact Flash zur Datenspeicherung 30 MB für Psion
5mx
|
2.833,92 S
|
Netzteil zu Psion 5mx
|
352,80 S
|
Fachliteratur
|
|
"Managing Technical People" W.
Humpfrey
|
311,40 S
|
"Forschen auf Deutsch" S.
Bär
|
172,80 S
|
"Kreativität entdecken",
Goleman
|
107,28 S
|
"Digital Nomad" T. Makimoto
|
476,93 S
|
"Taschenbuch der Mathematik" I.
Bronstein
|
417,60 S
|
"Objektorientierte Softwareentwicklung", B.
Österreich
|
561,60 S
|
Computerfachzeitschriften
|
1.992,00 S
|
20 xc ´t (14-tätig) a 38,00 S, 5 mal Screen
Multimedia a 110,00 S, 11 xiX a 62,00 S
|
|
Bewerbungskosten
|
|
Shell Atlas
|
394,00 S
|
Stadtplan München
|
72,00 S
|
Kuverts C6
|
19,90 S
|
Duraclip Mappen
|
223,30 S
|
Briefmarken
|
270,00 S
|
Fotos
|
140,40 S
|
(Fahrtkosten wurden ersetzt)
|
|
Fahrten zu Literaturrecherche, Diskussion und
Probevortrag anlässlich des Doktorratstudiums (erfolgreicher Abschluss am
16. Juni 1999):
|
|
Universität Karlsruhe und Telecooperation Office
Karlsruhe
|
|
20. und 21. Jänner 1999
|
|
1.280 km; 4,90 S pro km
|
6.272,00 S
|
Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 486,00 S pro
Tag
|
972,00 S
|
Universität Wien
|
|
9. März 1999
|
|
430 km, 4,90 S pro km
|
2.107,00 S
|
Universität Karlsruhe und Telecooperation Office
Karlsruhe
|
|
24. und 25. März 1999
|
|
1.280 km; 4,90 S pro km
|
6.272,00 S
|
Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 486,00 S pro
Tag
|
972,00 S
|
Universität Karlsruhe und Telekooperation Office
Karlsruhe
|
|
18. und 19. Mai 1999
|
|
1.280 km; 4,90 S pro km
|
6.272,00 S
|
Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 486,00 S pro
Tag
|
972,00 S
|
Fahrten vom Wohnsitz zum
Arbeitsplatz
|
38.729,60 S
Übergangswohnsitz in Deutschland,
Arbeitsplatz ebenfalls in Deutschland,
Entfernung: 52 km (hin und zurück 104 km)
2. August bis 17. Dezember 1999: 76 Fahrtage (während
dieser Zeit 22 Tage Dienstfahrten, 2 Tage Urlaub)
Berechnungsgrundlage: 4,90 S pro km
Die S-Beträge würden auf einem
DM-S-Kurs von 7,2 beruhen.
Als diejenigen Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen der BRD zusteht,
wurden vom Bw. 350.824,00 S angegeben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erging
am 31. Jänner 2001. Werbungskosten in Höhe von 63.116,00 S wurden
anerkannt. Die ausländischen Einkünfte wurden mit 350.824,00 S
festgesetzt.
Dies im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
Werbungskosten: Die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung, sämtliche Fahrtkosten und etwaiger
Übersiedlungskosten könnten keine Anerkennung finden, da diese
Werbungskosten in keinem Zusammenhang mit der inländischen Einkunftsquelle
stehen würden. Sie würden weder zur Erhaltung, noch zur Sicherung der
inländischen Einkünfte dienen. Da die Besteuerung dieser Einnahmen das
Ausland (Deutschland) vornehme, seien auch die Ausgaben dort zu
beantragen.
Innerhalb offener Frist wurde durch den Bw. Berufung gegen
obigen Bescheid eingelegt. Dies mit folgender
Begründung:
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung,
sämtliche Fahrtkosten und die Übersiedlungskosten würden im
Zusammenhang mit dem gesamten zu versteuernden Jahreseinkommen im Jahr 1999
stehen. Demnach müssten diese bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz einbezogen werden:
|
Einkommen
|
133.737,00 S
|
Ausländische Einkünfte
|
350.826,00 S
|
Werbungskosten Ausland
|
-191.629,00 S
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
292.932,00 S
Eine Nichtberücksichtigung
ausländischer Werbungskosten bei der Berechnung des
Durchschnittsteuersatzes resultiere in einem deutliche zu hohem Steuersatz, der
auf das inländische Einkommen angewandt werden würde. Auf diese Weise
entstünde eine ungerechte Höherbelastung gegenüber Steuerzahlern,
die nur in dem einen oder anderen Land besteuert werden würden. Dies
entspreche nicht dem Geist des Doppelbesteuerungsabkommens.
Durch die Abgabenbehörde 1. Instanz wurde am 9. April
2001 folgender Ergängzunsvorhalt abgefertigt:
Der Bw. würde ersucht werden, sowohl die
deutsche Einkommensteuererklärung samt Beilagen, als auch den deutschen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 nachzureichen, da ansonsten die
Berufung nicht bearbeitet werden könne.
Mit Schreiben vom 13. November 2001 wurde wie folgt
geantwortet:
Es würden folgende Belege in Kopie beigelegt
werden:
deutsche
Einkommensteuererklärung mit Mantelbogen und Anlagen "Kinder",
"N", "AUS"
"Anlage
zur Einkommensteuererklärung 1999" zur deutschen Einkommensteuer
deutsche
Lohnsteuerkarte 1999
deutscher
Steuerbescheid 1999
Der deutschen
Einkommensteuererklärung 1999 wäre eine Kopie des
österreichischen
Einkommensteuerbescheides 1999 beigelegt worden. Kopien der
einzelnen Rechnungsbelege würden bereits vorliegen.
Das deutsche Finanzamt hätte der Berechnung des
Progressionsvorbehaltes zu versteuernde Einkommen gemäß des
österreichischen Einkommensteuerbescheides 1999 zu Grunde gelegt (siehe
Erläuterungen im deutschen Bescheid: 133.737,00 S / 7,2 = 18.574,00 DM).
Diese Möglichkeit hätte dem Bw. der deutsche
Steuerbeamte im persönlichen Gespräch erläutert. Ein
entsprechendes Vorgehen hätte er sich beim Widerspruch zum
österreichischen Einkommensteuerbescheid 1999 vorgestellt - hierzu
wäre noch der deutsche Bescheid erforderlich gewesen, der nun vorliege. Das
zu versteuernde deutsche Einkommen 1999 beliefe sich lt. deutschem Bescheid auf
14.443,00 DM (= 101.614,00 S).
Im beigelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999 des Finanzamtes Schwetzingen vom 9. November 2001 wurde von einem
Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit von 50.117,00 DM
ausgegangen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte würde sich wie folgt
errechnen:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Bruttoarbeitslohn
|
50.117,00 DM
|
Werbungskosten:
|
|
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 76
Tage x 52 km x 0,70 DM: 2.766,40
|
2.767,00 DM
|
Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung
|
12.695,00 DM
|
übrige Werbungskosten
|
8.653,00 DM
|
EINKÜNFTE
|
26.002,00 DM
Nach Abzug von Sonderausgaben würde sich das
zu versteuernde Einkommen wie folgt darstellen:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
|
26.002,00 DM
|
Unbeschränkt abzugsfähige
Sonderausgaben:
|
|
|
|
|
Ausbildungs-/Weiterbildungskosten
|
|
|
1.800,00 DM
|
1.800,00 DM
|
Beschränkt abziehbare Sonderausgaben:
|
|
|
|
|
Summe der Versicherungsbeiträge
|
|
10.316,00 DM
|
|
|
Vorwegabzug
|
12.000,00 DM
|
|
|
|
Minderung nach § 10 (3) Nr.2 EStG
|
8.018,00 DM
|
|
|
|
verbleibender Vorwegabzug
|
3.982,00 DM
|
3.982,00 DM
|
3.982,00 DM
|
|
verbleibende Versicherungsbeiträge
|
|
6.334,00 DM
|
|
|
abziehbar
|
|
5.220,00 DM
|
5.220,00 DM
|
|
verbleiben
|
|
1.114,00 DM
|
|
|
davon 50 vH abziehbar
|
|
557,00 DM
|
557,00 DM
|
|
abzugsfähig im Rahmen des § 10 (3)
EStG
|
|
|
9.759,00 DM
|
9.759,00 DM
|
ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN
|
|
|
|
14.443,00 DM
In den Erläuterungen wurde vermerkt, dass
ausländische Einkünfte in Höhe von 18.574,00 DM in die
Berechnung des Steuersatzes einbezogen worden seien (Progressionsvorbehalt,
§ 32 b dEStG). Als Anlage zur deutschen
Einkommensteuererklärung sei eingereicht
worden:
|
|
Einkünfte und Sozialversicherung
Österreich
|
ATS
|
01-03
|
Universität, nichtselbst.
|
124.135,00 S
|
03
|
Abfertigung mit ermäßigter
Besteuerung
|
194.909,00 S
|
04-06
|
Institut für technische Informatik
|
102.510,00 S
|
04-09
|
Universität, selbst.
|
48.022,00 S
|
|
in Ö abgeführte
Sozialversicherungsbeiträge
|
44.167,00 S
|
|
ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN LAUT ÖSTERREICHISCHEM
EINKOMMENSTEUERBESCHEID 1999
|
133.737,00 S
|
Versicherungen
|
DM
|
Private Kranken-und Pflegeversicherung, Knut, Julius,
Paul (Universa, 808,71 DM + 52,39 DM =
861,10 DM Zuschuss 408,30 DM + 26,20 DM =
434,50 DM 426,60 DM x 5 Monate, August -
Dezember)
|
2.133,00 DM
|
Krankenzusatzversicherung Knut,
Mannheimer (33,59 DM x 7 Monate, Januar-Juli)
|
253,13 DM
|
Krankenzusatzversicherung Stefanie, Julius, Paul,
SDK (97,67 DM x 12 Monate)
|
1.172,04 DM
|
SUMME
KRANKENVERSICHERUNG
|
3.540,17 DM
|
Lebensversicherung Stefanie, R&V
Versicherungen (29,05 DM x 12 Monate)
|
348,60 DM
|
Berufsunfähigkeitsversicherung Knut, Alte
Leipziger (58,04 DM x 12 Monate)
|
696,48 DM
|
SUMME
LEBENSVERSICHERUNG
|
1.045,08 DM
|
Haftpflichtversicherung, Gerling
|
203,80 DM
|
Aufwendungen für Promotion,
Doktoratsstudium (Abschluss am 16. Juni 1999)
|
|
|
Forschung und Entwicklung auf den Gebieten: -
Videobasierte Handgestensteuerung - Virtual-Reality-basiertes
Video-Browsing - "Videoaktoren" -
Promotionsthema - Hintergrundentfernung bei
Videokonferenzen
|
|
|
Notebook ASUS P6323 mit Zubehör
|
1.193,00 DM
|
8.589,60 S
|
Preis 3.579,00 DM, 100 % berufliche Nutzung (Fachartikel,
Konferenzen, Dissertation), Lineare Abschreibung auf 3 Jahre, 2.
Jahr
|
|
|
PCMCIA-Notebook-Modem LASAT Credit 560
|
299,71 DM
|
2.157,91 S
|
Preis: 299,71 DM, 100 % berufliche Nutzung
|
|
|
Computerkabel (HAMA)
|
32,53 DM
|
228,90 S
|
Digitale Videokamera JVC GR-DV1
|
674,79 DM
|
4.747,50 S
|
Preis 18.990,00 S, 75 % berufliche Nutzung, digitales
Video und Bearbeitung, Lineare Abschreibung auf 3 Jahre, 3. Jahr
|
|
|
Wartung GR-DV1 und Reparatur Akkufachdeckel Kosten
gesamt: 1.803,00 S (75 % beruflich)
|
192,20 DM
|
1.352,25 S
|
Kassette für digitale Kamera
|
22,60 DM
|
159,00 S
|
Speichermedien
|
|
|
Zip-100 Medium
|
21,18 DM
|
149,00 S
|
CD-R-Rohlinge (220,00 S + 249,00 S)
|
66,66 DM
|
469,00 S
|
Tintenstahldrucker Epson Stylus Foto 750
|
359,25 DM
|
2.586,60 S
|
Preis: 479,00 DM, 75 % berufliche Nutzung
|
|
|
Digitaler Fotoapparat Olympus C-900 Zoom
|
283,92 DM
|
1.997,50 S
|
Preis: 7.990,00 S, 75 % berufliche Nutzung, lineare
Abschreibung auf 3 Jahre, 1. Jahr
|
|
|
Akkus für Olympus C-900, Preis: 269,00 S, 75 %
berufliche Nutzung
|
28,68 DM
|
201,75 S
|
Fahrten zu Literaturrecherche, Diskussion und
Probevortrag anlässlich des Doktorratstudiums (erfolgreicher Abschluss am
16. Juni 1999):
|
|
Universität Karlsruhe und Telecooperation Office
Karlsruhe
|
|
20. und 21. Jänner 1999
|
|
1.280 km; 0,52 DM pro km
|
665,60 DM
|
Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 46 DM pro
Tag
|
92,00 DM
|
Universität Wien
|
|
9. März 1999
|
|
430 km, 0,52 DM pro km
|
223,60 DM
|
Universität Karlsruhe und Telecooperation Office
Karlsruhe
|
|
24. und 25. März 1999
|
|
1.280 km; 0,52DM pro km
|
665,60 DM
|
Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 46 DM pro
Tag
|
92,00 DM
|
Universität Karlsruhe und Telekooperation Office
Karlsruhe
|
|
18. und 19. Mai 1999
|
|
1.280 km; 0,52DM pro km
|
665,60 DM
|
Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 46 DM pro
Tag
|
92,00 DM
|
SUMME AUFWENDUNGEN FÜR
PROMOTION
|
5.670,92 DM
|
Werbungskosten
|
DM
|
ATS
|
Monatliche Grundgebühr
Mobiltelefon, Januar-Juni 300,00 S, Juli-September 99,00 S, 60%
beruflich
|
178,84 DM
|
1.258,20 S
|
Terminplaner Psion 5mx PRO
|
780,00 DM
|
|
Compactflash mit Betriebssystem
|
197,00 DM
|
|
Compactflash zur Datenspeicherung
|
393,60 DM
|
|
Netzteil
|
49,00 DM
|
|
Fachbücher
|
|
|
"Managing Technical People" W.
Humpfrey
|
43,25 DM
|
|
"Forschen auf Deutsch" S.
Bär
|
24,00 DM
|
|
"Kreativität entdecken",
Goleman
|
14,90 DM
|
|
"Digital Nomad" T. Makimoto
|
66,24 DM
|
|
"Taschenbuch der Mathematik" I.
Bronstein
|
58,00 DM
|
|
"Objektorientierte Softwareentwicklung", B.
Österreich
|
78,00 DM
|
|
Fachzeitschriften
|
|
|
20 xc ´t (14-tätig) a 38,00 S, 5 mal Screen
Multimedia a 110,00 S, 11 xiX a 62,00 S
|
293,13 DM
|
1.992,00 S
|
Bewerbungskosten
|
|
|
Shell Atlas
|
56,00 DM
|
394,00 S
|
Stadtplan München
|
10,23 DM
|
72,00 S
|
Kuverts C6
|
2,83 DM
|
19,90 S
|
Duraclip Mappen
|
31,74 DM
|
223,30 S
|
Briefmarken
|
38,38 DM
|
270,00 S
|
Fotos
|
19,50 DM
|
|
(Fahrtkosten wurden ersetzt)
|
|
|
Berufsbedingter Umzug (mit Zwischenlagerung)
|
|
|
40 Stück Faltkartons
|
82,44 DM
|
580,00 S
|
Übersiedelung
|
4.861,05 DM
|
34.200,00 S
|
Lagerungskosten der Möbel (2.550,00 S +
6.290,40 S)
|
1.256,54 DM
|
8.840,40 S
|
Verpflegung der Möbeltransporteure,
Trinkgeld
|
127,92 DM
|
900,00 S
|
SUMME
WERBUNGSKOSTEN
|
8.652,59 DM
|
|
Doppelte Haushaltsführung 3. Juli 1999 - 2.
September 1999
|
|
|
|
|
|
Wohnkosten Übergangswohnung (2 mal 550,00
DM)
|
1.100,00 DM
|
|
Verpflegungsmehraufwand (43 x
46,00 DM/Tag)
|
1.978,00 DM
|
|
Familienheimfahrten zu 0,52 DM pro km, Strecke
Übergangswohnung Deutschland nach Familienwohnung Österreich nach
Übergangswohnung Deutschland: 1.120 km, wöchentlich, 8
Fahrten
|
4.659,20 DM
|
|
Anschaffungen für Zweitwohnung
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Tolomeo Standleuchte
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447,02 DM
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3.145,00 S
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Bettsofa und Arbeitstisch
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4.161,60DM
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29.279,00 S
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Einziehdecke
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349,00 DM
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GESAMTSUMME DOPPELTE
HAUSHALTSFÜHRUNG
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12.694,82DM
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Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 22. November 2001 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999 wie folgt erlassen:
An Werbungskosten wurde lediglich der Pauschbetrag von
1.800,00 S anerkannt. Die ausländischen Einkünfte im Hinblick auf den
Progressionsvorbehalt wurden mit 101.614,00 S
festgesetzt.
Dies mit folgender Begründung:
Laut vorgelegten Unterlagen (deutscher
Einkommensteuerbescheid 1999) gehe hervor, dass sämtliche in der
österreichischen Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten
schon im deutschen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden seien.
Eine nochmalige, dass heißt doppelte Berücksichtigung der
Werbungskosten im österreichischen Steuerbescheid sei daher nicht mehr
möglich.
Im österreichischen Einkommensteuerbescheid sei daher
lediglich das deutsche Einkommen in der Höhe von 101.614,00 S als
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz zu Grunde gelegt
worden.
Am 19. Dezember 2001 wurde der Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde 2. Instanz
eingebracht.
Dies erfolgte mit folgender Begründung:
Bezugnehmend auf die Begründung des Finanzamtes: Im
geänderten Steuerbescheid seien die Werbungskosten nicht mehr
berücksichtigt worden. Im deutschen Steuerbescheid seien die
"Aufwendungen für Promotion, Doktorratstudium" mit 1.800,00 DM
(von 5.671,00 DM) angerechnet worden. Diese Aufwendungen seien vom Zeitraum her
als Werbungskosten dem österreichischen Einkommen zuzurechnen - der
Anrechnung auf die deutsche Steuer hätte er bereits widersprochen. Damit
würden diese Werbungskosten in Österreich angerechnet werden
können.
Die betroffenen Positionen aus der Anlage zur
österreichischen Steuererklärung würden nochmals beigelegt
werden. Zur deutschen Anlage würden Unterschiede im Bereich der Fahrtkosten
auf Grund unterschiedlicher Tages- und km-Sätze bestehen.
Sobald der geänderte deutsche Steuerbescheid 1999
zugehe, werde dieser übersandt. Beigelegt wurde folgende
Aufstellung:
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Aufwendungen für Promotion,
Doktoratsstudium (Abschluss am 16. Juni 1999)
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Forschung und Entwicklung auf den Gebieten: -
Videobasierte Handgestensteuerung - Virtual-Reality-basiertes
Video-Browsing - "Videoaktoren" -
Promotionsthema - Hintergrundentfernung bei
Videokonferenzen
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Notebook ASUS P6323 mit Zubehör
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1.193,00 DM
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8.589,60 S
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Preis 3.579,00 DM, 100 % berufliche Nutzung (Fachartikel,
Konferenzen, Dissertation), Lineare Abschreibung auf 3 Jahre, 2.
Jahr
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PCMCIA-Notebook-Modem LASAT Credit 560
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299,71 DM
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2.157,91 S
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Preis: 299,71 DM, 100 % berufliche Nutzung
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Computerkabel (HAMA)
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32,53 DM
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228,90 S
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Digitale Videokamera JVC GR-DV1
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674,79 DM
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4.747,50 S
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Preis 18.990,00 S, 75 % berufliche Nutzung, digitales
Video und Bearbeitung, Lineare Abschreibung auf 3 Jahre, 3. Jahr
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Wartung GR-DV1 und Reparatur Akkufachdeckel Kosten
gesamt: 1.803,00 S (75 % beruflich)
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192,20 DM
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1.352,25 S
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Kassette für digitale Kamera
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22,60 DM
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159,00 S
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Speichermedien
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Zip-100 Medium
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21,18 DM
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149,00 S
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CD-R-Rohlinge (220,00 S + 249,00 S)
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66,66 DM
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469,00 S
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Tintenstahldrucker Epson Stylus Foto 750
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359,25 DM
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2.586,60 S
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Preis: 479,00 DM, 75 % berufliche Nutzung
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Digitaler Fotoapparat Olympus C-900 Zoom
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283,92 DM
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1.997,50 S
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Preis: 7.990,00 S, 75 % berufliche Nutzung, lineare
Abschreibung auf 3 Jahre, 1. Jahr
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Akkus für Olympus C-900, Preis: 269,00 S, 75 %
berufliche Nutzung
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28,68 DM
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201,75 S
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Fahrten zu Literaturrecherche, Diskussion und
Probevortrag anlässlich des Doktorratstudiums (erfolgreicher Abschluss am
16. Juni 1999):
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Universität Karlsruhe und Telecooperation Office
Karlsruhe
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20. und 21. Jänner 1999
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1.280 km; 4,90 S pro km
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6.272,00 S
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Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 486,00 S pro
Tag
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972,00 S
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Universität Wien
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9. März 1999
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430 km, 4,90 S pro km
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2.107,00 S
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Universität Karlsruhe und Telecooperation Office
Karlsruhe
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24. und 25. März 1999
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1.280 km; 4,90 S pro km
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6.272,00 S
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Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 486,00 S pro
Tag
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972,00 S
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Universität Karlsruhe und Telekooperation Office
Karlsruhe
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18. und 19. Mai 1999
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1.280 km; 4,90 S pro km
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6.272,00 S
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Verpflegungsmehraufwand 2 Tage, 486,00 S pro
Tag
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972,00 S
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Gesamt in ATS
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46.478,01 S
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2002 wurde der
geänderte deutsche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 7.
Jänner 2002 eingereicht. Die Berechnung des zu versteuernden
Einkommens stellt sich hier wie folgt dar:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Bruttoarbeitslohn
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50.117,00 DM
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Werbungskosten
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 76
Tage x 52 km x 0,70 DM
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2.767,00 DM
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Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung
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12.695,00 DM
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übrige Werbungskosten
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8.653,00 DM
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GESAMTBETRAG DER EINKÜNFTE
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26.002,00 DM
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich wie
folgt:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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26.002,00 DM
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Sonderausgabenpauschbetrag
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216,00 DM
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Beschränkt abziehbare Sonderausgaben:
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Summe der Versicherungsbeiträge
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10.316,00 DM
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Vorwegabzug
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12.000,00 DM
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Minderung nach § 10 (3) Nr.2 EStG
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8.018,00 DM
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verbleibender Vorwegabzug
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3.982,00 DM
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3.982,00 DM
|
3.982,00 DM
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verbleibende Versicherungsbeiträge
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6.334,00 DM
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abziehbar
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5.220,00 DM
|
5.220,00 DM
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verbleiben
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1.114,00 DM
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davon 50 vH abziehbar
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557,00 DM
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557,00 DM
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abzugsfähig im Rahmen des § 10 (3)
EStG
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9.759,00 DM
|
9.759,00 DM
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ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN
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16.027,00 DM
Ausländische Einkünfte in Höhe von
18.574,00 DM seien zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtig
worden (Progressionsvorbehalt, § 32 b dEStG).
Am 9. Jänner 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 22. April 2003 wurde der Bw.
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten bzw. die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Bei Anwendung eines Progressionsvorbehaltes sei das
Welteinkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG zu ermitteln,
die darauf entfallende österreichische Einkommensteuer zu errechnen und der
Durchschnittsteuersatz zu berechnen. Diese werde dann auf den Teil des
Einkommens angewandt, der in Österreich besteuert werde. Der Bw. würde
daher aufgefordert werden, eine Auflistung sämtlicher (in- und
ausländischer) Werbungskosten, Sonderausgaben und sonstiger Beträge
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
vorzunehmen. Sämtliche eingereichten Beträge seien zu
erläutern, um die Einkünfteminderung nach österreichischem Recht
überprüfbar zu machen. Insbesondere sei auch der Betrag von
9.759,00 DM als beschränkt abziehbare Sonderausgaben zu erläutern und
belegmäßig nachzuweisen.
Des Weiteren würde der Bw. aufgefordert werden, die
laut deutschem Einkommensteuerbescheid vom 7. Jänner 2002
berücksichtigten Werbungskosten von 24.115,00 DM gesondert
aufzulisten.
Bezüglich der österreichischen Werbungskosten
werde um genaue Auflistung derjenigen ersucht, die laut Berufung nun geltend
gemacht werden würden. Die Werbungskosteneigenschaft und der Bezug zu den
inländischen Einkünften sei zu erläutern.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 wurde durch den Bw. wie
folgt geantwortet:
Zu 1.: Eine Auflistung sämtlicher (in- und
ausländischer) Werbungskosten, Sonderausgaben und sonstiger Beträge
liege mit der Steuererklärung 1999 für Österreich
(Steuererklärung vom 29. Dezember 2000) und Deutschland (Anlage zum
Schreiben vom 13. November 2001) vor. Auf Grund der unterschiedlichen Rechtslage
ergebe sich eine leicht unterschiedliche Gruppierung und eventuell auch
kalkulatorische Unterschiede (z.B. Fahrtkosten würden unterschiedlich
angesetzt). Die entsprechenden Dokumente würden nochmals beigelegt
werden.
Bei dem Betrag in Höhe von 9.759,00 DM handle es sich
um die steuerkalkulatorische Reduktion des Betrages von 10.316,00 DM, der sich
wie folgt ergeben würde:
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64 Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag
(Steuerkarte)
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5.525,00 DM
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68 Kranken-und Pflegeversicherung
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3.541,00 DM
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70 Lebensversicherung
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1.046,00 DM
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71 Haftpflichtversicherung
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204,00 DM
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SUMME
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10.316,00 DM
Die Versicherungen hätte der Bw. in Österreich
nicht geltend gemacht, da es sich um deutsche Versicherungsgesellschaften handle
und diese nach seinem Kenntnisstand dort nicht anerkannt werden würden. Es
sei die Aufschlüsselung der Anlage zur deutschen
Einkommensteuererklärung zu entnehmen. Der Arbeitnehmeranteil sei der
Steuerkarte zu entnehmen.
Belege zu den weiteren Punkten seien beigelegt. Zur
Lebensversicherung Stefanie würde ein Kontoauszug in Kopie beigelegt worden
sein, weitere Belege zur Beitragszahlung würden nicht vorliegen. Bei der
privaten Krankenversicherung Knut, Julius & Paul würde es eine
Differenz von 3,90 DM geben, die daraus resultiere, dass der Beleg für den
Arbeitgeber bestimmt sei und dieser den Auslandsschutz nicht fördere (3 mal
1,30).
Zu 2.: Die Werbungskosten 24.115,00 DM würden sich aus
a) Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte 2.767,00 DM, b) doppelte
Haushaltsführung 12.695,00 DM und c) übrige Werbungskosten 8.653,00 DM
zusammensetzen.
Die Aufstellung zu b) und c) seien der Anlage zur deutschen
Einkommensteuererklärung zu entnehmen. Die Punkte wären auch in der
österreichischen Einkommensteuererklärung enthalten.
Zu 3.: Laut Berufung werde der Teil der Werbungskosten
geltend gemacht der in der Anlage zur deutschen Steuererklärung mit
"Aufwendungen für Promotion, Doktorratstudium" (5.671,00
DM) überschrieben worden seien. Diese seien zeitlich eindeutig dem Zeitraum
der österreichischen Einkünfte zuzuordnen und seien im finalen
deutschen Steuerbescheid vom 7. Jänner 2002 nicht erfasst worden.
Im österreichischen Steuerbescheid vom 31. Jänner
2001 wären diese Werbungskosten noch akzeptiert worden, seien jedoch im
Bescheid vom 22. November 2001 nicht mehr berücksichtigt worden, da diese
Werbungskosten zunächst versehentlich auch in Deutschland enthalten gewesen
wären - dies sei revidiert worden.
Durch die unterschiedliche Berechnung der Fahrtkosten in
Österreich ergebe sich ein höherer Betrag von 46.478,00 S, der in der
Anlage des Schreibens vom 22. November 2001 kalkuliert worden sei. Auch diese
Berechnungen hätte er nochmals beigelegt. Aus den dargestellten
Gründen würde er mit einer zusätzlichen Berücksichtigung der
Werbungskosten in Höhe von 46.478,00 S rechnen. Beigelegt wurden nochmalig
die zitierten Aufstellungen, sowie Bestätigungen für sämtliche
angeführten Versicherungen.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 wurde der Bw. durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz neuerlich aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten:
Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche Risiken seien
versichert, stelle die Versicherung auf ein berufsspezifisches Risiko
ab?
Haftpflichtversicherung: Welches Risiko sei
diesbezüglich versichert?
Sei die Übergangswohnung in der BRD mit einer
Küche ausgestattet gewesen? Mit Schreiben vom
29. Mai 2003 wurde wie folgt geantwortet: 1.
Berufsunfähigkeitsversicherung In Deutschland sei seit
einigen Jahren die Berufsunfähigkeitsversicherung für Personen seines
Alters nicht mehr in der allgemeinen Sozialversicherung enthalten und müsse
nun privat abgesichert werden. Die ersten 6 Wochen nach einer Erkrankung zahle
der Arbeitgeber das Gehalt weiter, danach für maximal sechs Wochen die
Krankenkasse. Sobald eine Berufsunfähigkeit für voraussichtlich
mindestens 6 Monate festgestellt werde (auch innerhalb der 12 Wochen), erfolge
keine Zahlung mehr vom Arbeitgeber oder Krankenkasse - hier greife eine
Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn vorhanden. Im Fall einer privaten
Krankenversicherung seien übrigens auch die Beiträge bei Erkrankung zu
zahlen und nicht freigestellt. Versichert sei eine vollständige oder
teilweise Berufsunfähigkeit in Folge Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls, so dass eine Berufsausübung voraussichtlich mindestens
6 Monate nicht erfolgen könne ("..., dass der versicherte außer
Stande sei, eine Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgeübt werden könne und seiner bisherigen
Lebensstellung entspreche."). Ein berufsspezifisches Risiko werde nicht
besonders abgesichert. 2.
Haftpflichtversicherung "...Versicherungsschutz für
den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte,
für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch
genommen wird." Mitversichert seien: Ehegatte, unverheiratete Kinder,
soweit minderjährig oder in Schul- oder Berufsausbildung. Deckungssumme
pauschal 5 Mio € je Wagnis, maximal 10 Mio € pro
Jahr. 3. Übergangswohnung in der BRD Die
Übergangswohnung in der BRD hätte eine ausgestattete Küche
gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich
mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben. Wesentlich ist dabei nicht, ob
die Einkünfte aus dem In- oder Ausland fließen. Die
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht iSd § 1 Abs. 1 EStG 1988
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (siehe auch das Erkenntnis des
VwGH vom 21.5.1985, 85/14/0001). Von 1. Jänner 1999 bis
2. September 1999 verfügte der Bw. über einen Wohnsitz in
Österreich, der auch gleichzeitig den Wohnsitz seiner Familie
darstellte. Der Bw. ist daher in Österreich ansässig gewesen
iSd Art. 4 DBA-BRD.
Unstrittig ist, dass
gemäß Art. 23 Abs 2 lit a DBA-BRD iVm Art. 15 Abs. 1 DBA-BRD im
Hinblick auf die vom Bw. bezogenen nichtselbständigen Einkünfte in
Deutschland auch Deutschland das Besteuerungsrecht
zusteht. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit d DBA-BRD hindert diese
grundsätzliche Ausnahme von der Besteuerung in Österreich jedoch
nicht, dass diese Einkünfte in Österreich bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen miteinbezogen werden. Die
Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist im gegenständlichen Fall nicht
strittig.
Der
gegenständliche Erstbescheid ist von einzubeziehenden ausländischen
Einkünften von 350.824,00 S ausgegangen. In der
Berufungsvorentscheidung wurden an Hand des ersten deutschen
Einkommensteuerbescheides 101.614,00 S (14.443,00 DM)
festgesetzt.
Es ist jedoch die Höhe der
deutschen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
Die Berechnung laut deutschem Bescheid ist keineswegs bindend. Bei
Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist das Gesamteinkommen nach den
österreichischen Vorschriften zu ermitteln, es wird die darauf entfallende
österreichische Einkommensteuer errechnet und der Durchschnittssteuersatz
berechnet. Dieser wird dann lediglich auf jenen Einkommensanteil angewandt, der
in Österreich besteuert werden darf (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
23.10.1997, 96/15/0234).
Es ist daher grundsätzlich
von 50.117,00 DM Bruttoeinkommen auszugehen. Folgende Beträge
sind daher auf ihre Berücksichtigung laut österreichischem Steuerrecht
zu überprüfen:
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte: 2.767,00 DM: Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig solche Aufwendungen, die zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen verausgabt werden.
Grundsätzlich fallen daher auch Kosten zwischen Wohnort und Dienstort unter
diesen Begriff. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
diese jedoch durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschbeträge
abgegolten (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2000,
97/14/0103). Im gegenständlichen Fall hat der Bw. eine einfache
Strecke von 26 km angegeben. Daraus folgt, dass ihm das kleine Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 zusteht in den Monaten, in
denen er im Lohnzahlungszeitraum diese Fahrten überwiegend
zurücklegt. Laut Aktenlage ist dies in den Monaten August bis
Dezember der Fall gewesen. Das kleine Pendlerpauschale von 2.200,00 S
für fünf Monate entspricht - gerechnet mit dem vom Bw.
vorgeschlagenen Umrechnungsfaktor von 7,2 - 306,00 DM.
Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung: 12.695,00 DM: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind die abzugsfähigen Kosten für
Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988
beschränkt. Es handelt sich hierbei um 28.800,00 S pro Jahr,
somit 2.400,00 S pro Monat, was einem Betrag von 12.000,00 S bzw.
1.667 DM für 5 Monate entspricht. Es war folglich auch nur
dieser Betrag anzuerkennen.
Wie der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 16.3.1998, 85/13/0154, ausführt, ist Verpflegungsmehraufwand
im Hinblick auf eine doppelte Haushaltsführung dann nicht abzugsfähig,
wenn am Zweitwohnsitz ein eigener Haushalt geführt wird. Nach Angaben des
Bw. war die Übergangswohnung in der BRD mit einer kompletten Küche
ausgestattet. Es gab daher grundsätzlich keine Notwendigkeit,
üblicherweise zu Hause eingenommene Mahlzeiten auswärtig zu
konsumieren. Da sich im gegebenen Fall der Zweitwohnsitz jedoch im
Ausland befindet, ist ein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand anzusetzen.
Dieser ist jedenfalls zu schätzen. Es bietet sich konkret der
Differenzbetrag zwischen dem Tagesdiätensatz für Österreich zum
Taggeldsatz für Reisen nach Deutschland an (siehe auch VwGH vom 11.8.1993,
91/13/0150). Dieser ergibt sich aus 486,00 S minus 360,00 S =
226,00 S (31,00 DM). Für die angegebenen 43 Tage ergibt
das einen abzugsfähigen Betrag von 1.333,00 DM.
Insgesamt sind daher unter dem
Titel "doppelte Haushaltsführung" 9.058,00 DM nach
österreichischem Steuerrecht abzugsfähig.
Übrige Werbungskosten:
8.653,00 DM: Sämtliche unter dieser Rubrik aufgelisteten
Werbungskosten werden anerkannt.
Es ergibt sich somit ein
Gesamtbetrag der deutschen Einkünfte von
32.100,00 DM. Zusätzlich sind als Werbungskosten iSd
§ 16 Abs. 2 Z 4 lit a EStG zur Gänze die Kosten Arbeitnehmeranteil
Gesamtversicherungsbeitrag in Höhe von 5.525,00 DM
abzugsfähig. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Abzug
von Sonderausgaben beträgt daher 26.575,00 DM.
Ein Sonderausgabenpauschbetrag
gemäß
§ 18 EStG 1988 kann nur dann Abzug finden, wenn keinerlei
Sonderausgaben beantragt werden. Im vorliegenden Fall liegen jedoch solche
vor. Es wurden vom Bw. Versicherungskosten in Höhe von insgesamt
10.316,00 DM als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Betrag von
204,00 DM für eine allgemeine Haftpflichtversicherung ist jedoch nach
österreichischem Recht gemäß
§ 18 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.6.1988,
85/14/0150). Die Höhe des Sonderausgabenabzuges ist für die
übrigen Versicherungen (Kranken- und Lebensversicherungen) von in Summe
4.791,00 DM mit einem Höchstbetrag von 40.000,00 S
beschränkt. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich diese Grenze auf
80.000,00 S. Von den 4.791,00 DM ist lediglich ein Viertel als
Sonderausgaben abzugsfähig, was einen Betrag von 1.198,00 DM
ergibt.
Als zu versteuerndes Einkommen
ergibt sich somit ein Betrag von 25.377,00 DM, was einem solchen von
182.714,00 S entspricht. 182.714,00 S sind daher als
ausländische Einkünfte den österreichischen
hinzuzurechnen. Da trotz Aufforderung im Ergänzungsvorhalt
vom 22. April 2003 die beantragten Beträge nicht vollständig
erläutert worden sind, wurde deren Abzugsfähigkeit laut Aktenlage
geprüft.
Die vom Bw. im Rahmen der
österreichischen Einkünfte beantragten Werbungskosten in Höhe von
46.478,00 S werden als abzugsfähig anerkannt. Als
Anmerkung wird hinzugefügt, dass auf Grund des internen
Berechnungsprogrammes im vorliegenden Fall keine Löschung des
Sonderausgabenpauschales möglich ist, und deshalb als Umweg die
Progressionseinkünfte mit 183.533,00 S festgesetzt worden
sind.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1358-L/02
- Stammnummer
- 4991
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF