Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2852-W/07
Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn an der angegebenen Lieferantenanschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2852-W/07vom 22.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Folgt man der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sind die Grenzen der Verhältnismäßigkeit dann gewahrt, wenn die Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht über das zur Erreichung des Zieles erforderliche Ausmaß nicht hinausgehen (vgl. EuGH vom 12.1.2006, Rs C-354/03 Optigen Ltd; EuGH vom 6.7.2006, Rs C-440/04 Kittel). Der Vorsteuerabzug darf durch die gestellten Anforderungen nicht unmöglich oder übermäßig erschwert werden, allerdings sind durch den Unternehmer alle vernünftigerweise zu treffenden Maßnahmen vorzunehmen, um eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug zu verhindern. Je ungewöhnlicher die Begleitumstände der Geschäftsabwicklung sind und je missbrauchsanfälliger eine Geschäftsbranche sich darstellt, umso qualifizierter müssen diese Anforderungen sein. Nach Ansicht des Berufungssenates wird mit dem alleinigen Abverlangen von Formalnachweisen (z.B. Firmenbucheintragung, Gewerbeberechtigung) zum Nachweis einer gültigen Geschäfts- und Rechnungsadresse den angesprochenen unternehmerischen Obliegenheiten - insbesondere in der bekanntermaßen betrugsanfälligen EDV-Hardware-Handelsbranche - nicht Genüge getan, weil auch unseriöse Unternehmer danach trachten, wenigstens die formalen Erfordernisse zu erfüllen.
Nach Dafürhalten des Berufungssenates kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige sämtliche Maßnahmen gesetzt hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet sind. Allgemein wird dabei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechender Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen. Je ungewöhnlicher sich die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte gestaltet, desto mehr Maßnahmen wird der Abnehmer zu setzen haben, um letztlich in seinem Vertrauen geschützt zu sein (vgl. Achatz, SWK 3/2008, S 86).
Aus den Aussagen des Geschäftsführers AE vom 15. Mai 2007 und vom 25. Juni 2007 ergibt sich, dass die Bw. über ihren ehemaligen, nunmehr bei der Fa. XE beschäftigten, Mitarbeiter CM mit dem Online-Handelsplatz "ITX Trade", einem Händlerpool, in Kontakt kam. Da die Geschäftsführung der Bw. durch die Aufnahme in diesen Händlerpool Ertragschancen erblickte, trat sie diesem gegen die Gebühr von € 1.000,-- bei. Dafür übernahm die Fa. M auch die Abwicklung, Überprüfung und Übergabe der EDV-Komponenten an den Käufer. Persönliche Kontakte zum Lieferanten VL hatte der Geschäftsführer der Bw. keine, sondern wurden sämtliche Geschäfte - wie in der Berufung bzw. in der mündlichen Verhandlung dargestellt - über Mobiltelefon und E-Mail ("vl-consulting@....com") angebahnt und abgewickelt.
Wenngleich für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens unerheblich, lässt aber auch das widersprüchliche Vorbringen des AE Rückschlüsse auf die angebliche Gutgläubigkeit zu, wenn etwa in der Berufung vorgebracht wird, der Geschäftsführer der VL habe den Bescheid über die UID-Nummer übermittelt, hingegen AE in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften (vom 25. Juni 2007 und vom 9. Jänner 2008) sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat, CM habe in seiner Anwesenheit einen Firmenbuchauszug und die UID-Nummernbestätigung eingeholt. Doch selbst wenn man letzterer Aussage des AE Glauben schenkt, wäre durch das "sich Verlassen" und das "nicht in Zweifel ziehen" des Geschäftsführers der Bw., auf die nicht einmal selbst beschafften Daten und Informationen über die liefernde VL, keine Maßnahme zu erblicken, die AE in seinem Vertrauen schützen könnte. Dazu kommt zum einen, dass AE darüber hinausgehende Maßnahmen zur Beschaffung weitergehender Informationen über die VL, obwohl diese zum ersten Mal mit der Bw. in geschäftlichen Kontakt trat, nicht setzte, zum anderen die Ungewöhnlichkeit, mit der diese drei (streitgegenständlichen) Geschäfte angebahnt und abgeschlossen bzw. die diesbezüglichen Zahlungen abgewickelt wurden.
Als unbestritten ist festzuhalten, dass die Bw. bis zum Abschluss des ersten Geschäftes (ABp AS 115) zur VL keinerlei Geschäftskontakt hatte. Der erste Kontakt zur Bw. wurde durch die VL über eine Werbe-E-Mail hergestellt, die weiteren Kontakte erfolgten mittels E-Mail und ausschließlich über das Mobiltelefon. Persönliche und direkte Kontakte zwischen ViLo und AE gab es laut dessen Aussage keine.
Für den Berufungssenat stellen sich die durch die Bw. abgeschlossenen Geschäfte - auch gekennzeichnet durch die hohen Umsätze (gerundet € 114.000,--, € 110.000,-- und € 198.000) als durchaus ungewöhnlich dar, vergegenwärtigt man sich die von der Bw. erklärten (Monats-)Umsätze des Jahres 2006 bis zum Februar 2007, welche im Bereich zwischen (gerundet) € 21.400 bis € 55.200 liegen, während die erklärten Vorsteuern im selben Zeitraum etwa (gerundet) € 4.000 und € 7.600 betragen. Aus diesen Eckdaten leitet der Berufungssenat ab, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Geschäfte die Umsätze der laufenden Geschäftstätigkeit der Bw. der letzten 15 Monate wesentlich - in Summe um das 8-fache - überstiegen und daher für die Bw. als durchaus außergewöhnlich und auffällig zu beurteilen sind.
Die Außergewöhnlichkeit dieser Geschäfte wird überdies durch die zeitliche Nähe der Eingangs- und Ausgangsrechnungen zueinander und weiters auch aus den Aufschlägen der Bw. zwischen dem An- und Verkauf ersichtlich. So wurde die erste Eingangsrechnung am 6. März 2007 (ABp AS 105) und die zwei weiteren am 30. März 2007 (ABp AS 106 und 115) gestellt. Die dazu korrespondierenden Ausgangsrechnungen wurden am 6. März 2007 (ABp AS 106) sowie am 2. April 2007 (ABp AS 112 und 117) von der Bw. gelegt. Neben dieser Auffälligkeit beträgt der Aufschlag der Bw. bei der ersten Ausgangsrechnung € 1.800,-- und beläuft sich der Aufschlag bei den beiden folgenden in Höhe von € 554,40 sowie € 984,40, somit - wie bereits das Finanzamt zutreffend im Schreiben vom 10. April 2008 ausgeführt hat - jeweils weniger als 1% der Nettorechnungssumme, während in anderen Fällen die Aufschläge - unwidersprochen - bei 17% und 24 % lagen.
Nach Angaben des Geschäftsführers der Bw. in der Niederschrift vom 15. Mai 2007 gab ihm ViLo in einer E-Mail die Bank- und Überweisungsdaten bekannt. In weiterer Folge überwies der Geschäftsführer der Bw. den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Begünstigte "Cl International AG" auf ein Konto bei der CS in St. Gallen (ABp AS 107, 110, 116), obwohl auf den Rechnungen die Bankverbindung der VL mit einer Kontonummer bei der "Bank Austria Credit Anstalt" angegeben ist. Eine plausible Erklärung für diese Vorgehensweise - Überweisung des Rechnungsbetrages an jemanden anderen als den Geschäftspartner VL - konnte der Geschäftsführer der Bw. bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht darlegen, zumal ein Zusammenhang zwischen der "Cl International AG" und der VL aus den gegenständlichen Rechnungen nicht ersichtlich ist. Auch erscheint es im Geschäftsleben als nicht unbedingt üblich, dass ein Lieferant seine Verbindlichkeiten gegenüber einem (noch dazu neuen) Geschäftspartner offen legt, indem der Rechnungsempfänger aufgefordert wird, den Rechnungsbetrag nicht auf das in der Rechnung aufscheinende Bankkonto einer österreichischen Bank zu überweisen, sondern direkt - sowie damit verbundenen Spesen - auf das Schweizer Bankkonto einer in der Schweiz ansässigen begünstigten Aktiengesellschaft, auch wenn dies allenfalls eine Abkürzung des Zahlungsweges darstellen mag.
Nach Dafürhalten des Berufungssenates ist eine derartige Vorgehensweise im Rahmen einer erstmaligen Geschäftsverbindung als äußerst ungewöhnlich und erklärungsbedürftig zu beurteilen bzw. wäre zumindest vom Geschäftsführer der Bw. die schuldbefreiende Wirkung seiner Zahlung zu prüfen gewesen. Vom Geschäftsführer der Bw. wurden diese Überweisungen jedoch ohne weitere Rückfragen und Erkundigungen - solche wurden auch gar nicht behauptet - vorgenommen. Nach eigenen Angaben des AE in der Berufungsverhandlung autorisierte er lediglich die von seiner Mutter ausgefüllten elektronischen Banküberweisungen an die "Cl International AG" bei der CS in St. Gallen.
Die wiederholte Verantwortung des AE, die "Cl International AG" sei seiner Ansicht nach eine "Bank", ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, zumal auf den von AE angefertigten Überweisungsbestätigungen im Zuge des Telebanking vom 3. April 2007 (ABp AS 116) und vom 10. April 2007 (ABp AS 110) die "Cl International AG" eindeutig als Begünstigter und die CS in St. Gallen als deren Bankverbindung ausgewiesen ist. Bereits nach dem Ausdrucken der ersten Überweisungsbestätigung vom 8. März 2007 hätte dem Geschäftsführer der Bw. dieser Umstand auffallen müssen. Weitere Erkundigungen des AE beim Geschäftsführer der VL wären unter diesen Umständen jedenfalls angezeigt gewesen. Dass diese erfolgt wären, wurde in der Berufungsverhandlung nicht einmal behauptet.
Als weiteres Indiz für die vom Geschäftsführer an den Tag gelegte Sorglosigkeit beurteilt der Berufungssenat die mangelnde Beachtung der auf den Rechnungen angeführten Festnetz- und Telefaxnummer der VL. Spätestens im Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der Rechnungen hätte der Geschäftsführer bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennen können, dass die darin angegebene Festnetztelefon- und Faxnummer - mit der Vorwahl "2982" - keine Rufnummern in Wien sein können. Ein Anruf bei dieser Telefonnummer hätte für den Geschäftsführer der Bw. diese Offensichtlichkeit nicht nur bestätigt, sondern hätte er auch Kenntnis davon erlangt, dass diese Festnetztelefon- und Faxnummer zum Anschluss der (ehemaligen) steuerlichen Vertretung der VL gehören.
Jedenfalls beurteilt der Berufungssenat den Umstand, dass AE an der auf der Rechnung angegebenen Festnetznummer der VL nicht einmal angerufen hat, nicht als eine Prüfungsmaßnahme, die jenen Rahmen übersteigt, der vernünftigerweise von einem Unternehmer verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet sind.
Diesbezüglich befragt, gab AE in der Berufungsverhandlung an, der Umstand der niederösterreichischen Telefon- und Faxnummer sei ihm nicht aufgefallen und habe ihm keine Gedanken bereitet, weil er davon ausgegangen sei, dass die VL auch anderswo Filialen unterhalten habe. Diese Erklärung verstärkt das durch den Berufungssenat gewonnene Bild der an den Tag gelegten Sorglosigkeit durch den Geschäftsführer der Bw., der von sich selbst aus keine Maßnahmen ergriffen hat, nähere Informationen über die erstmals mit der Bw. in Geschäftsverbindung tretende VL bzw. die Identität des Geschäftsführers ViLo zu beschaffen.
Zwar sichert die "Gutglaubensjudikatur" des Europäischen Gerichtshofes den Unternehmen den Vorsteuerabzug zu, sofern jene alle Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen gesetzt haben, die von einem ordentlichen Geschäftsmann erwartet werden können. Im gegenständlichen Fall jedoch kann bei der Geschäftsabwicklung und insbesondere bei der Überweisung der Rechnungsbeträge an jemand anderen als den Geschäftspartner der Bw. von der Einhaltung einer einen ordentlichen Geschäftsmann treffenden Sorgfaltspflicht nicht mehr ausgegangen werden.
Was die vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.2007, 2004/13/0010 und vom 9.7.2008, 2005/13/0042 betrifft, so vermögen auch diese eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides nicht aufzuzeigen. Im erstgenannten Verfahren hob der Gerichtshof die Berufungsentscheidung insbesondere deshalb als rechtswidrig auf, weil die belangte Behörde aus dem Ruhen der Gewerbeberechtigung des leistungserbringenden Unternehmens zu Unrecht das Fehlen der Unternehmereigenschaft abgeleitet hat und sich aus diesem Grund die zentrale Begründung, auf welche sich die belangte Behörde gestützt hat, als nicht tragfähig erwiesen hat. Im zweit genannten Verfahren wurde die bekämpfte Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der Gerichtshof einerseits entsprechende Sachverhaltsfeststellungen vermisste und andererseits von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mit der Aktenlage in Einklang stehende Feststellungen gerügt wurden. Aber auch der Hinweis auf die Entscheidung des UFS vom 2.9.2010, RV/0437-W/10 erweist sich im Hinblick auf die gebotene Einzelfallbetrachtung angesichts der völlig anders gelagerten Sachverhaltskonstellation als nicht zielführend und vermag an der Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall nichts zu ändern.
Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass von einer Einvernahme des Notars Dr. B, welcher die Anteilsabtretung des Gesellschafters ViLo an CoLiTa notariell beglaubigte, nach Dafürhalten des Berufungssenates abgesehen werden konnte, weil davon keine Klärung des Sachverhaltes bezüglich der nicht vorhandenen Geschäftstätigkeit der VL an der Adresse "X" zu erwarten war. Auch wenn im Zeitpunkt der Anteilsabtretung die vorgenannte Adresse weiterhin als Firmensitz im Firmenbuch aufscheint, ist dies aus den bereits vorstehend dargestellten
Gründen ebensowenig entscheidungsrelevant wie die Einvernahme des nunmehrigen - in Rumänien ansässigen - Geschäftsführers.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2852-W/07
- Stammnummer
- 49857
- Gültig
- 22.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF