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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0357-F/09

Neuhervorgekommene Tatsachen, Verkehrswertschätzung eines Gebäudes, Anwendungsvoraussetzungen der Befreiung nach § 24 Abs 6 EStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-F/09vom 29.09.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| Ja Die Angaben für Tarifbegünstigungen hat der Berufungsführer folgendermaßen ausgefüllt: | Einkünfte für die ich den Hälftesteuersatz beanspruche (ausgenommen Einkünfte laut Kennzahlen 369, 756, 793, 802, 794, 795) - (Kennzahl 423) | 301.513,36 Die Punkte A 53, B 6, B 7 und B 8 der Ausfüllhilfen zur Einkommensteuererklärung E 1 für 2005 sowie zur Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte für 2005 (E 1a) haben folgenden Wortlaut: "A 53 zu KZ 423: Hier sind Einkünfte einzutragen, die mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern sind, nämlich bestimmte Veräußerungsgewinne und Übergangsgewinne, insbesondere wenn von einem über 60-jährigen Steuerpflichtigen die Erwerbstätigkeit eingestellt wird (siehe auch Punkt 12), Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen oder aus der Verwertung von Patentrechten sowie bei einer Zehn-Jahres-Verteilung eines Nachversteuerungsbetrages nach § 24 Abs 6 der jeweilige Jahresbetrag. B 6 zu KZ 9020: In Kennzahl 9020 ist ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust in voller Höhe unabhängig von steuerlichen Begünstigungen einzutragen. B 7 zu KZ 9020: Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Betriebsinhaber gestorben ist, erwerbsunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, können auf Antrag betriebliche stille Reserven eines Gebäudes, das dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient hat unversteuert gelassen werden. Siehe dazu Rz 5698 ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000. Die Höhe der unversteuert gelassenen stillen Reserven braucht nicht angegeben zu werden. B 8 zu KZ 9030: Siehe dazu auch Punkt 1.4. In Kennzahl 9030 sind insbesondere Auslandsgewinne (betriebsstättenbezogene Auslandsgewinne) - ohne Vorzeichen - einzutragen, die steuerfrei sind und somit in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht eingehen. Hier sind auch Auslandsverluste (betriebsstättenbezogene Auslandsverluste) - mit negativem Vorzeichen - einzutragen, die nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingehen sollen (vgl. Rz 210 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Eintragungen ohne Vorzeichen (Gewinne bzw. Gewinnteile) vermindern insoweit den steuerlichen Gewinn (sind jedoch durch Eintragung in Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen), Eintragungen mit negativem Vorzeichen (Verluste bzw. Verlustteile) vermindern insoweit den steuerlichen Verlust (und sind nicht in Kennzahl 746 der Einkommensteuererklärung aufzunehmen). Eine Eintragung erfolgt hier somit für: • Auslandsgewinne, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei sind sowie • Auslandsverluste, die nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingehen sollen (vgl. Rz 210 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Ist der gesamte Gewinn steuerbefreit, deckt sich der in Kennzahl 9030 einzutragende Betrag mit dem ermittelten steuerlichen Gewinn. Soll der gesamte Verlust nicht ausgeglichen werden, deckt sich der in Kennzahl 9030 einzutragende Verlust mit dem ermittelten steuerlichen Verlust. Ist nur ein Teil des betrieblichen Gewinnes steuerbefreit (zB der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte), wird der auszuscheidende Betriebsstättengewinn durch Eintragung in Kennzahl 9030 ausgeschieden. Soll ein auf eine ausländische Betriebsstätte entfallender Verlust gemäß Rz 210 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 nicht ausgeglichen werden, wird dieser Betriebsstättenverlust durch Eintragung in Kennzahl 9030 ausgeschieden (hinzugerechnet). In dieser Kennzahl sind auch jene Gewinn/Verlustteile einzutragen, die in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebes auf Grund einer aliquoten Einkünfteabgrenzung auf den Rechtsnachfolger bzw. Rechtsvorgänger entfallen (siehe Rz 109 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). In derartigen Fällen ist sowohl vom (für den) Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger eine vollständige Beilage E 1a auszufüllen; beim Rechtsvorgänger ist der auf den Rechtsnachfolger entfallenden Anteil in Kennzahl 9030 auszuscheiden, der Rechtsnachfolger hat den auf den Rechtsvorgänger entfallenden Anteil in Kennzahl 9030 auszuscheiden." Aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 geht daher nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine Betriebsausgabe oder um eine Betriebsveräußerung handelt. Es wurde ein Antrag gemäß § 24 Abs 6 EStG gestellt. Auf Seite 16 des Jahresabschlusses hat der Berufungsführer ausgeführt: "Mit Wirkung 02.01.2005 wurde der Betrieb aufgegeben und in der Folge liquidiert. Die mit der Betriebsaufgabe zusammenhängenden Geschäftsfälle wurde unter den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesen." Auf Seite 17 des Jahresabschlusses führte der Berufungsführer aus: "Das Betriebsgebäude sowie das Kraftfahrzeug wurden in das Privatvermögen übernommen, die restlichen Anlagegüter an den Betriebsnachfolger veräußert. Vorräte: Vorhandene Vorräte bzw. noch nicht abrechenbare Leistungen wurden vom Betriebsnachfolger abgelöst." Weiters wurde auf Seite 18 ausgeführt: "Lieferforderungen: Der ausgewiesene Betrag resultiert zur Gänze aus dem Kaufpreisrest aus der Veräußerung des Betriebes." Auf Seite 21 des Jahresabschlusses wurde ausgeführt: "Die außerordentlichen Erträge ergeben sich aus: | Veräußerung des Kundenstocks | 284.949,45 € | Veräußerung von Umlaufvermögen | 6.699,53 € | Veräußerung von Sachanlagevermögen | 40.140,75 € | Entnahmeeigenverbrauch | 101.766,67 € | | 433.556,40 € Weiters erklärte der Berufungsführer im Jahr 2005 erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2005 ist daher eindeutig hervorgegangen dass es sich um eine Betriebsveräußerung gehandelt hat. Die Tatsache, dass eine Betriebsveräußerung vorliegt ist daher nicht neu hervorgekommen und kann daher nicht als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden. § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I 2005/161 lautet: "Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt: 1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. 2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor. 3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen." Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2008/15/0193). Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2000/14/0178, Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs. 6 EStG 1988. Demnach sollen durch die Begünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben. Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 will somit gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht durch die Versteuerung der stillen Reserven seines bisherigen Hauptwohnsitzes zur Aufgabe seines bisherigen Hauptwohnsitzes gezwungen wird. Daraus ergibt sich, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut (Grund- und Gebäudewert des bisherigen Hauptwohnsitzes) erfasst. Auch § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I 2005/161 stellt ab auf Personen mit betrieblichen Einkünften und Hauptwohnsitz in einem Gebäude, welches wegen der Verwendung für die betriebliche Einkunftsquelle (anteilig) zum Betriebsvermögen gehört. Die Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 hat zur Folge, dass, soweit das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört hat, dessen Übergang in das Privatvermögen die stillen Reserven aufdeckt und Einkommensteuer auslöst. Die Aufdeckung der stillen Reserven durch Überführung in das Privatvermögen bringt allerdings nicht einen Zufluss liquider Mittel für die Begleichung der dadurch ausgelösten Einkommensteuer mit sich. § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I 2005/161 (wie auch in der dem hg. Erkenntnis 2005/14/0038 zu Grunde liegenden Fassung) nimmt auf den besonderen Fall Bedacht, dass die Betriebsaufgabe am Ende des Erwerbslebens des (der) Steuerpflichtigen (typischerweise mit dem Übertritt in die Pension) erfolgt. Für diesen Fall verhindert der Gesetzgeber hinsichtlich jenes Objektes, in welchem sich der Hauptwohnsitz des (der) Steuerpflichtigen befindet, (unter konkret festgelegten Voraussetzungen) die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven. Der Zweck der Regelung steht dabei unzweifelhaft fest: Der Gesetzgeber will verhindern, dass der (die) Steuerpflichtige am Ende des Erwerbslebens gezwungen ist, zur Abtragung der durch die Betriebsaufgabe ausgelösten Einkommensteuerschuld den Wohnsitz zu veräußern. § 24 Abs 6 EStG ist nur im Fall einer Betriebsaufgabe, nicht aber im Fall einer Betriebsveräußerung anwendbar. Im gegenständlichen Fall liegt aber keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsveräußerung vor. § 24 Abs 6 EStG ist daher bereits aus diesem Grund nicht anwendbar. Das Gebäude muss bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein. Liegt nur ein Wohnsitz vor, so ist dieser der Hauptwohnsitz. Bei mehreren Wohnsitzen gilt als Hauptwohnsitz derjenige, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Eine Mindestbestandsdauer für den Hauptwohnsitz besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Die EStR 2000 sehen eine Mindestbestandsdauer für den Hauptwohnsitz dann vor, wenn der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze hat. In diesem Fall genügt es nicht, wenn der Steuerpflichtige nur "kurzfristig" vor der Betriebsaufgabe den Hauptwohnsitz in das auch betrieblich genutzte Gebäude verlegt, die Wohnung also "nur wenige Monate als Hauptwohnsitz gedient hat". Ab der Veranlagung 2005 muss das Gebäude in Anlehnung an § 30 Abs 2 Z 1 in den beiden vor der Erfassung des Aufgabegewinnes liegenden Kalenderjahren durchgehend der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein (EStR 2000 Rz 5708 f). Soweit die Richtlinien verlangen, dass der Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude nicht bloß kurzfristig bestanden hat, ist dies im Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Dass der Hauptwohnsitz alleine deshalb verlegt wird, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, lässt sich mit einer Fristsetzung nicht verhindern; außerdem führt die Voraussetzung, dass der Wohnsitz nicht nur kurzfristig bestanden hat, zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Steuerpflichtigen aufgegeben werden muss. In diesen Fällen wird wohl unstreitig auch ein nur kurz vor der Betriebsaufgabe begründeter Hauptwohnsitz begünstigt sein. Soweit die Richtlinien ab dem Veranlagungsjahr 2005 an die Zweijahresfrist des § 30 Abs 2 Z 1 anknüpfen, ist auch dies im Gesetz nicht gedeckt. Im Entwurf vom AbgÄG 2004 wurde noch verlangt, dass der Hauptwohnsitz mindestens seit zwei Jahren vor der Betriebsaufgabe in diesem Gebäude gelegen ist. Diese Zweijahresfrist ist aber nicht mehr in der beschlossenen Fassung des AbgÄG enthalten. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber keine Zweijahresfrist einführen wollte. Ein Gebäude iSd § 24 wird durch bautechnische Kriterien bestimmt, nicht durch die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit. Mehrere Eigentumswohnungen innerhalb eines Hauses sind jeweils für sich unter dem Begriff "Gebäude" zu subsumieren; im Fall des parifizierten Wohnungseigentums kommt die Begünstigungsvorschrift des § 24 Abs 6 daher nicht zur Anwendung, wenn innerhalb eines Gebäudes in einer Wohnung der Betrieb untergebracht ist und eine andere Wohnung den privaten Wohnbedürfnissen dient. Im gegenständlichen Fall haben der Berufungsführer und seine Ehegattin im Jahr 1987 Wohnungseigentum begründet. Der Ehegattin des Berufungsführers war das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung, dem Berufungsführer das alleinige Nutzungsrecht an der Kanzlei eingeräumt. Da sich beide Eigentumswohnungen im selben Gebäude befunden haben, wurde durch die Aufhebung der Parifizierung wenige Wochen vor der Betriebsveräußerung Miteigentum des Berufungsführers und seiner Ehegattin an der gemeinsamen Ehewohnung und der Kanzlei begründet. Die Kanzlei war daher Teil des Gebäudes in dem sich die Ehewohnung befunden hat. Dieses gesamte Gebäude stand im Miteigentum des Berufungsführers. Die Tatsache, dass erst wenige Wochen vor der Betriebsaufgabe die Parifizierung aufgehoben wurde, ist keine eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende Tatsache, da es entgegen den Aufführungen in Tz 1 des BP-Berichtes für die Nichtversteuerung der stillen Reserven eines ins Privatvermögen übernommenen Gebäudeteiles bei einer Betriebsaufgabe nicht darauf ankommt, dass das Gebäude in den beiden vor der Erfassung des Aufgabegewinnes liegenden Kalenderjahren durchgehend der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist. Auch diese Tatsache kann daher keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Hinsichtlich der Ertragswertberechnung durch die Betriebsprüfung ist folgendes anzumerken: Die Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen (kurz: AGVGA-NRW) geht in ihrem Modell zur Ableitung von Liegenschaftszinssätzen davon aus, dass bei umfassend modernisierten Gebäuden, die bereits über 100 Jahre alt sind und bei denen die übliche Gesamtnutzungsdauer 100 Jahre beträgt, ab dem Zeitpunkt der umfassenden Renovierung mit einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren gerechnet werden kann (Anlage III des Sachwertmodells der AG "Marktanpassungsfaktoren" [Modernisierungs- und Restnutzungsdauertabellen]). im gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Zeitpunkt der umfassenden Modernisierung im Jahr 1987 bereits über 100 Jahre alt. Durch die umfassende Modernisierung hat sich die Restnutzungsdauer daher auf 50 Jahre erhöht. Zum Zeitpunkt der Entnahme des Gebäudes zum 3. Jänner 2005 hatte das Gebäude daher noch eine Restnutzungsdauer von 32,5 Jahren. Der Vervielfältiger beträgt daher bei einem Kapitalisierungszinssatz von 3,5% lediglich ca. 19,23. Die von der BP angewendete Restnutzungsdauer von 50 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entnahme lässt sich daher nach Ansicht des UFS nicht rechtfertigen. Zudem hat das Finanzamt bei der Ertragswertermittlung weder Instandhaltungskosten noch Mietausfalls- bzw. Leerstandsrisiko noch Verwaltungskosten berücksichtigt. Nach Ross-Brachmann, Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen, 29. Auflage, betragen die kalkulatorischen jährlichen Instandhaltungskosten für Bürogebäude zwischen 6,00 € und 9,00 € (Seite 432), das Mietausfalls- und Leerstandsrisiko zwischen 3% und 5% des Rohertrages bei Geschäftsgrundstücken (Seite 433) und die Verwaltungskosten 2% bis 8% des Rohertrages (Seite 430). Die Ertragswertermittlung des Finanzamtes ist daher folgendermaßen zu adaptieren (Änderungen: fett kursiv): | | Miete pro m² | m² | Miete pro Monat | Monate | Jahresmiete | | Büro | 7 | 105,40 | 738,00 | | | | Garage | 2 | 14,70 | 29,40 | | | | Keller | 2 | 20,72 | 41,44 | | | | Summe | | | 808,84 | 12 | 9706,08 | | | | | | | | | Instandhaltungskosten 5 € pro m² | 527,00 | | | | Grundsteuer | 76,16 | | | | Mietausfallswagnis 3% | 291,18 | | | | Instandhaltungskosten 5 € pro m² | 527,00 | | | | Verwaltungskosten 2% | 194,12 | | | | Gebäudeversicherung | 448,63 | | | | Bewirtschaftungskosten | 2.064,09 | | | | Jahresreinertrag | | | 7.641,99 | | | | | | m² | Grundpreis / m² | Grundpreis | Grundstücksfläche | | 1038 | | | Baufläche begrünt | | 840 | | | Baufläche Gebäude | | 198 | | | Anteile Berufungsführer 141/286 | | 510 | 220,00 | 112.200,00 | Anteile Gebäude und Grünland Berufungsführer | | | | | Gebäude | 49,30% | 97,61 | 97,61 | | Grünland | 49,30% | 414,12 | 200,00 | Vorderland (Rest Grünland) für die Boden-wertverzinsung | | | 511,73 | 297,61 | Grundpreis pro m² | | | 220,00 | | Bodenwert für Bodenwertverzinsung | | | 65.475,08 | | | | | | | | | Ertragswertermittlung | | | | | | Jahresmiete | 9706,08 | | | | | Bewirtschaftungskosten | 2.064,09 | | | | | LGZ | 3,50% | | | | | Restnutzungsdauer | 32,50 | | | | | Bodenwert | 65.475,08 | | | | | Jahresreinertrag | 7.641,99 | | | | | Bodenwertverzinsung | 2.291,63 | | | | | Gebäudereinertrag | 5.350,36 | | | | | Kapitalisierungsfaktor | 19,230919 | | | | | Gebäudewert | 102.892,30 | | | | | Bodenwert | 112.200,00 | | | | | Verkehrswert | 215.092,30 | | | | | Verkehrswert gerundet | 215.000,00 | | | | Durch die vom UFS vorgenommenen Änderungen der Ertragswertschätzung der Betriebsprüfung ergibt sich ein nur geringfügig höherer Wert, als der vom Berufungsführer angenommene. Da aber eine Schätzung immer eine gewisse Unsicherheit beinhaltet, der UFS bei Bewertungsspielräumen immer zu Lasten des Berufungsführers ausgegangen ist, beim Ansatz der Instandhaltungskosten nur die Bürofläche, aber nicht die sonstigen Fläche einbezogen hat, rechtfertigt die Abweichung in Höhe von nicht einmal 5% keinesfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Schließlich hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens noch mit Tatsache begründet, dass der Berufungsführer beim Ansatz seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine zu geringe AfA angesetzt hat. Die zu geringe AfA stellt an sich einen Wiederaufnahmegrund dar. Allerdings ist bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens auch das Ermessen zu begründen. Da die Wiederaufnahme des Verfahrens insgesamt zu stark nachteiligen Folgen für den Berufungsführer führen würde, der Wiederaufnahmegrund aber nur positive Folgen für den Berufungsführer zeitigen würde, liegt eine Missverhältnis zwischen Wiederaufnahmegrund und Folgen für den Berufungsführer vor, die einer positiven Ermessensübung entgegenstehen. Ist ein Wiederaufnahmebescheid angefochten, so hat die Berufungsbehörde zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Wiederaufnahmegründe die Wiederaufnahme rechtfertigen; ein Aufgreifen von Wiederaufnahmegründen, die von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogen wurden, überschreitet die durch § 289 Abs 2 BAO eingeräumte Entscheidungskompetenz. § 24 Abs 6 erster Satz EStG lautet: "Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven." Die stillen Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert des Gebäudes. Zu beurteilen, ob die Tatsache, dass der Berufungsführer offensichtlich nicht die stillen Reserven (der in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Gebäudewert wurde vom Entnahmewert nicht abgezogen), sondern den Entnahmewert des Gebäudes gemäß § 24 Abs 6 EStG steuerfrei stellen wollte, eine neue Tatsache darstellt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt, ist nicht Aufgabe des UFS, da wie bereits oben ausgeführt, der UFS keine Wiederaufnahmegründe aufgreifen dar, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Das Finanzamt hat nicht festgestellt, dass die stillen Reserven tatsächlich deutlich niedriger sind als der Entnahmewert. Wie bereits weiter oben ausgeführt, hat der Berufungsführer die Kennzahl 9030 (Auslandsgewinne) ausgefüllt. Nach sämtlichen vorgelegten Unterlagen hat der Berufungsführer aber keine Auslandsgewinne gehabt. Dies ist allerdings bereits aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung hervorgegangen und kann daher wohl keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Zudem hat das Finanzamt dies auch nicht als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht. Die Beurteilung, ob diese Tatsache allenfalls eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO darstellt, ist Sache des Finanzamtes, da das Finanzamt bis dato keinen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 b BAO erlassen hat und der UFS eine allfällige offensichtliche Unrichtigkeit eines Finanzamtbescheides erstinstanzlich nicht berichtigen kann. Der Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens war daher stattzugeben. Durch die Aufhebung des Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2005, tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in das es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Somit ist der neuen Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und der ursprünglichen Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2005 lebt wieder auf. Das heißt aber auch, dass sich die Berufung daher insofern gegen einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid richtete und daher diese als unzulässig zurückzuweisen war. Feldkirch, am 29. September 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0357-F/09
Stammnummer
49456
Gültig
29.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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