Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0653-L/05
Strittige Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0653-L/05vom 27.09.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Borgen von Geldbeträgen an die Kinder samt der damit verbundenen Rückflüsse kleinerer Geldbeträge vermögen die festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse ebenfalls nicht zu erklären. Immerhin wurden in den Jahren 1996 bis 2000 ATS 627.834,55 ungeklärte Einzahlungen auf das Sparbuch und in den Jahren 1993 bis 2001 ATS 837.875,44 ungeklärte Bankeingänge auf das Girokonto festgestellt.
Auch die im Zuge der Schlußbesprechung vorgebrachten Geldgeschenke des Vaters von Herrn W in Höhe von ATS 45.000 und ATS 155.000 und weiterer kleinerer Beträge vermögen diese ungeklärten Zuflüsse nicht abzudecken. Ebensowenig die Schenkung von ATS 45.000 von der Mutter von Frau W.
Die Referentin geht demnach davon aus, dass die Bankeinzahlungen nicht aufgeklärt werden konnten.
Mit einem Sicherheitszuschlag von 150 % wird nach Ansicht der Referentin ein Ergebnis erreicht, das, wie von der Rechtsprechung des VwGH gefordert, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt. Der Referentin ist bewusst, dass der Sicherheitszuschlag sehr hoch ist, sie geht jedoch davon aus, dass die Gesamtbetrachtung des Falles diese Höhe rechtfertigt und auch ein realistisches Ergebnis liefert. Der Einwand des Herrn W, ein derartig hoher Sicherheitszuschlag sei ihm in seiner langen Tätigkeit als Prüfer nie vorgekommen, geht demnach ins Leere.
b) Höhe der Ausgaben
Auf Grund der Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Belegen sind auch die Betriebsausgaben zu schätzen. Die Betriebsausgaben werden für die Jahre 1993 bis 2000 mit 12 % der im Schätzungsweg ermittelten Erlöse angesetzt. Dies erfolgt in Anlehnung an die Bestimmung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22. 2. 2007, 2005/14/0111).
Die von Helga W für den Zeitraum 1993 bis 2000 erklärte Ausgaben sind deutlich niedriger als das Pauschale, höhere Ausgaben wurden nicht nachgewiesen.
[Grafik]
Für 2001 werden die höheren erklärten Ausgaben (Pauschale für 2001 würde ATS 28.470 betragen) der Besteuerung zugrunde gelegt.
Dem Vorbringen der Bw. im Schreiben vom 25. März 2010, wonach die Gewinnschätzung zu hoch sei, da die Folgejahre zeigen würden, dass nur ca. 20 % des Umsatzes als Gewinn anfallen würden (bzw. zwischen 17% und 30 % nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung) wird entgegengehalten: Für die Schätzung von Betriebsaugaben in dieser Höhe liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal es die Bw. überhaupt unterlassen haben, die Betriebsausgaben ziffernmäßig zu konkretisieren. Da die Tätigkeit in der eigenen Wohnung ausgeübt wird und auch keine Personalkosten anfallen, erscheint der Referentin die Betriebsausgabenschätzung mit dem Pauschale als angemessen.
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Es ergeben sich folgende festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 bis 2001 (Beträge in ATS):
[Grafik]
7) Umsatzsteuer
Durch die Schätzung der Referentin entfällt die Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung). Den diesbezüglichen Berufungen war stattzugeben.
8) Sonstige Berufungspunkte
Zum Argument, die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig: Diesbezüglich wäre eine Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl möglich gewesen (§ 93 Abs. 7 FinStrG). Allerdings ist die Rechtswidrigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht maßgeblich. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (VwGH 16.3.1993, 89/14/0281) Eine Prüfung, ob eine solche Rechtsverletzung vorlag, wurde demnach seitens der Referentin nicht vorgenommen.
Die beantragte Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen wurde im Zuge des Erörterungstermines im Oktober 2009 durchgeführt.
Weiters wurde im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens angeregt, Frau Wieser bei ihrer Tätigkeit zu begleiten um sich ein Bild von ihrer Tätigkeit zu machen. Dies wurde seitens der Betriebsprüfungsabteilung zu Recht abgelehnt. Ein Bild der Tätigkeit wurde bereits durch die Einholung der Zeugenaussagen gewonnen.
9) Zusammenfassung
Helga und Herbert W haben nach den bisherigen Ausführungen somit in den Jahren 1993 bis 2001 Einkünfte aus Buchhaltungsarbeiten erzielt und diese nicht (bzw. Helga W nicht zur Gänze) ordnungsgemäß erklärt. Dass die Einkünfte zum Teil nicht deklariert wurden,wurde auch in der Berufung vom 13. Jänner 2005 zugestanden. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG ist somit verwirklicht. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 18 Berechnungsblätter zur Einkünfteaufteilung
Linz, am 27. September 2010
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Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0653-L/05
- Stammnummer
- 49399
- Gültig
- 27.09.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF