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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0653-L/05

Strittige Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0653-L/05vom 27.09.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von W Herbert und Helga, Adresse, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Bl, 1234 D, vom 14. Jänner 2005 und vom 12. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch A, vom 9. Dezember 2004 und vom 9. November 2005 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1993 bis 2004 nach der am 19. August 2010 in 1234 D, Bhf, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: 1) Der Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1993 bis 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß §188 BAO in folgender Höhe festgestellt: | Jahr | Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1993 | ATS 237.380,00 € 17.251,08 | 1994 | ATS 236.940,00 € 17.219,10 | 1995 | ATS 242.880,00 € 17.650,78 | 1996 | ATS 240.240,00 € 17.458,92 | 1997 | ATS 252.780,00 € 18.370,24 | 1998 | ATS 221.760 € 16.115,93 | 1999 | ATS 221.980 € 16.131,92 | 2000 | ATS 208.780 € 15.172,63 | 2001 | ATS 166.412 € 12.093,63 Die Anteile der Beteiligten sind der angeschlossenen Beilage zur Berufungsentscheidung zu entnehmen. Sie bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. 2) Der Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 2002 bis 2004 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. 3) Den Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 bis 2004 wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Zeitraum vom 5. Juli 2002 bis 23. September 2004 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung statt. Diese umfasste den Zeitraum 1993 bis 2000. Im Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2004 finden sich folgende Feststellungen: Allgemeines zur Schlussbesprechung: Die Schlussbesprechung habe am 23. September 2004 beim Finanzamt D stattgefunden. Im Zuge der Schlussbesprechung sei seitens Herrn Herbert W eine Auflistung von Unternehmen vorgelegt worden, für welche laut seiner Aussage seine Gattin Helga W die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt habe. Bei den für jedes Unternehmen bekannt gegebenen Beträgen handle es sich, nach Aussage von Herrn W, um Jahresbeträge. Von seiner Seite her habe nicht festgestellt werden können, ob ein Klient das ganze Jahr über betreut worden sei und somit tatsächlich der gesamte von ihm genannte Betrag an seine Gattin bezahlt worden sei. Weiters führte er dazu an, dass seine Gattin maximal 7.000,00 S pro Klient und Jahr bekommen habe. Zahlungsbestätigung gebe es über die Entlohnung keine. Im Zuge der Schlussbesprechung sei von ihm zu jedem einzelnen Klienten Stellung genommen worden. Dies sei in der Niederschrift vom 23. September 2004 dokumentiert worden. Weiters sei von Herrn W ausdrücklich das Vorliegen einer Personengesellschaft verneint worden. Nach Würdigung der vorgelegten Beweismittel, sei die Finanzbehörde zur Ansicht gelangt, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO zur Gänze aufrecht bleibe. Zur Beweiswürdigung sei angemerkt, dass von Herbert W auch in der Schlussbesprechung erneut seine intensive Mitarbeit an dem Erstellen der Steuererklärungen bzw. monatlichen Abrechnungen bestritten worden sei, obwohl genügend Beweismittel vorliegen würden, die überwiegend bzw. ausschließlich seine Handschrift aufweisen würden. Weiters sei von seiner Gattin zu keinem Zeitpunkt Aussagen getätigt worden, aus denen ersichtlich sei, dass von ihr die Buchhaltungsarbeiten ausgeführt worden seien. Auch im Zuge der Schlussbesprechung seien die Aussagen zu den einzelnen Klienten ausnahmslos von Herbert W getätigt worden, obwohl seine Gattin die Ansprechperson zu den Klienten hätte sein sollen und daher über mehr Detailwissen hätte verfügen müssen. Da über die Behauptungen keinerlei stichhaltige Beweise vorgelegt hätten werden können, sei in der Schlussbesprechungsprogramm dargelegten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgehalten worden. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23. September 2004 wird ausgeführt: Im Zuge der Schlussbesprechung seien folgende Argumente seitens des Ehepaares W vorgebracht worden: 1) Vorgelegt worden sei eine Auflistung für die Jahre 1993 bis 2000 in der dargestellt werde, welche Beträge von welchen Unternehmen eingenommen worden seien. Laut Aussage des Herrn W handle es sich dabei um mit Kunden vereinbarte Jahresbeträge. Es habe aber nicht eruiert werden können, ob diese Beträge jedes Jahr zur Gänze angefallen seien oder ob diese nur aliquot anzusetzen wären, da sich sämtliche Unterlagen, aus denen dies ersichtlich sei, beschlagnahmt worden seien. 2) Es werde seitens des Herrn W ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Einnahmen seiner Gattin zuzurechnen seien. Das Vorliegen einer Personengesellschaft werde ausdrücklich bestritten. 3) Auf die Frage, woraus sich die Bareinzahlungen auf dem Konto des Herrn W ergeben würden, wurde ausgeführt, dass Herr W nach seiner Scheidung im Jahr 1982 noch 350.000,00 S zur Verfügung gehabt hätte, die sich zur Gänze zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch bei ihm zu Hause befunden hätten. Weiters seien im Prüfungszeitraum 3 Bausparverträge aufgelöst worden. Auch dieses Geld habe Herr W für die laufenden Ausgaben zur Verfügung gehabt. 1999 sei von Herrn W ein Grundstück an seinen Sohn Günther W verkauft worden (KG U, EZ 437). Der Kaufpreis habe 600.000,00 S betragen und sei von Günther W durch Aufnahme eines Kredites finanziert worden. Weiters habe Herr W von seinem Vater Konrad W im Prüfungszeitraum Beträge in Höhe von 45.000,00 und 155.000,00 S bekommen. Bei den beschlagnahmten Unterlagen müssten sich für die 155.000,00 S Notariatsunterlagen befinden. Weiters habe Herr W jährlich weitere kleine Geldbeträge von seinem Vater erhalten. Außerdem habe es im Zeitraum Februar bis Juli 2000 Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit Frau Romana X in Höhe von rund 370.000,00 ATS gegeben. Ab August 2000 seien keine Auszahlungen mehr erfolgt. Ein Gerichtsverfahren sei noch anhängig. Herr W möchte anführen, dass die Beteiligung nicht gewinnbringend gewesen sei, da bis dato hohe Prozesskosten angefallen seien. Im März 2000 sei von Herrn W ein Kredit in Höhe von 300.000,00 S für diese Gesellschaftereinlage aufgenommen worden. Außerdem seien bei Casinobesuchen Gewinne erspielt worden. Die Unterlagen müssten sich bei den beschlagnahmten Unterlagen befinden. Weiters habe Frau W einen Geldbetrag von 45.000,00 S im März 2000 von ihrer Mutter bekommen. 4) Herr W habe die Angewohnheit immer einen höheren Geldbetrag mit sich mitzuführen bzw. in seinem Safe zu Hause auf zu bewahren. 5) Herr W bekräftige noch einmal, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Zahlen um die tatsächlichen Beträge handle, die seine Gattin von ihren Klienten (es handle sich dabei ausschließlich um Kleinstbetriebe) vereinnahmt habe. Laut Herrn W können von ihm folgende Angaben zu den einzelnen Kunden gemacht werden: a) J Franz: Es gebe eine Rechung über 20.000,00 S die an die Verlassenschaft nach J gelegt worden sei. Es handle sich dabei um 5.000,00 S die Frau W noch für ihre Buchhaltungsarbeiten bekommen habe. Bei den restlichen 15.000,00 S handle es sich um die Rückzahlung eines Betrages, den Herr W Herrn J geborgt habe. Unterlagen dazu seien keine vorhanden. b) Ru Helmut: Der Scheckeingang über 25.000,00 S könne von Herrn W wie folgt erklärt werden. Ein Betrag in Höhe von 5.000,00 S sei für die Buchhaltungsarbeiten des Einzelunternehmens Ru, die durch Frau W erfolgt seien. Weiters sei von Herrn Ru eine GesmbH gegründet worden. Dafür habe Herr W den Betrag von 20.000,00 S bekommen, den er jedoch an einen Mitarbeiter der Steuerkanzlei Dr. Rb (Name möchte von Herrn W nicht mitgeteilt werden) in Z für dessen Buchhaltungstätigkeiten weiter gegeben habe. c) L Wolfgang: Es handle sich dabei um den Stadtbaudirektor der Stadt Z , für den seitens Herrn W nur geringfügige Tätigkeiten (jährliche Steuererklärung für Eingang eines Honorars, Sonderausgaben udgl.) durchgeführt worden sei. Herr W wolle dafür kein Geld nehmen. Doch wurden ihm jährlich 1.000,00 S von Herrn L übergeben. d) Fu Helmut: Der in der Zeugenniederschrift genannte Betrag von 30.000,00 S für die Lohnverrechnungsarbeiten für 2 Jahre würden nicht der Wahrheit entsprechen. Laut Aussage von Herrn W seien nur 7.000,00 S pro Jahr für Buchhaltungstätigkeiten vereinbart und bezahlt worden. Die Lohnverrechnung sei nur für einen Beschäftigen für 6 Monate pro Jahr angefallen. e) Fu Christiana: Von ihr sei ein Pauschalbetrag von jährlich 7.000,00 S für die monatliche Buchhaltung inklusive der Lohnverrechnung sowie für den Jahresabschluss an Frau W bezahlt worden. f) Bu Christine: Dazu gebe Herr W an, dass es sich um die geschiedene Gattin des Herrn J Franz handle. Die Hintergründe, wie sich der Betrag von 20.000,00 S zusammensetze seien bereits oben unter Punkt a) erläutert worden. g) Zu den anderen Klienten werde seitens Herrn W angeführt, dass es sich bei der von ihm übergebenen Auflistung um die vereinbarten und tatsächlich vereinnahmten Beträge für die Buchhaltungstätigkeiten seiner Gattin handle. Weiters möchte Herr W anführen, dass diese Beträge in etwa einem Drittel bis zur Hälfte jenes Honorars ausmachen, die ein Steuerberater dafür vereinnahmen würde. Weiters werde seitens des rechtlichen Vertreters noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die seitens der Finanzbehörde geschätzten Besteuerungsgrundlagen jedweder Grundlage entbehren. Die für die Schätzung herangezogenen Erfahrungswerte würden mit Sicherheit auf dieses Verfahren nicht zutreffen, da es sich bei den Klienten um Kleinstbetriebe handle, die mit Sicherheit nicht bereit wären, jährliche Beträge in Höhe von 20.000,00 bis 26.000,00 S an Frau W zu bezahlen. Abschließend werde bemerkt, dass für sämtliche Barzahlungen der Klienten an die Ehegatten W keinerlei Belege angefertigt wurden. Schriftliche Aufzeichnungen würden nicht existieren. In der Folge wurde mit Bescheiden vom 9. Dezember 2004, alle zugestellt am 13. Dezember 2004 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 1993 bis 2000, sowie die Umsatzsteuer 2000 nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung festgesetzt. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung findet sich das Besprechungsprogramm zur Niederschrift über die Schlussbesprechung, datiert vom 19. Juli 2004 und wird dort ausgeführt: 1) Zur Person Herbert W: Herbert W sei seit 1997 mit Helga W (vormals Ba) verheiratet. Es würden keinerlei Sorgepflichten bestehen. Er habe in einem Dienstverhältnis zur FLD Oberösterreich gestanden und sei als Ab beim Finanzamt Z tätig gewesen. Seit Mitte des Jahres 1999 befinde er sich in Pension. 2) Zur Person Helga W: Helga W, geb. 9. Jänner 1956, habe bis einschließlich 1997 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Nebenbei habe sie geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Erstellen von Buchhaltungen erzielt. Ab 1998 habe sie in geringem Umfang nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 3) Eigentums- bzw. Vermögensverhältnisse und 4) Ausgangs- und Verdachtslage (...) 5) Ermittlungen 5.1) Hausdurchsuchung: Aufgrund der angeführten Verdachtsmomente sei am 5. Dezember 2001 bei den Ehegatten W unter anderem Hausdurchsuchungen durchgeführt worden und die dabei beschlagnahmten Unterlagen bzw. Beweismittel in der Folge ausgewertet worden. Es habe sich dabei überwiegend um Buchhaltungsunterlagen bzw. Steuererklärungen bzw. Jahresabschlüsse von mehreren Personen bzw. Firmen gehandelt. Die Namen seien aus der Liste der beschlagnahmen Unterlagen ersichtlich. Weiters seien auch handschriftliche Aufzeichnungen (zB. Ermittlung des Eigenverbrauchs, ausgefüllte Umsatzsteueranmeldungen) vorgefunden und beschlagnahmt worden. 5.2) Ausfolgerung der Prüfungsauftrage gem. § 151 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG: 5.3) Vernehmungen: 5.3.1) Vernehmungsniederschriften Herbert W: a) Inhalt der Niederschrift vom 17. Dezember 2001, Past D: Herbert W gebe zu den Vorwürfen darin auszugsweise Folgendes an: "Es wurde bereits vor Jahren geklärt, dass meine Gattin die Buchhaltungsarbeiten durchführt und nicht ich. Daran hat sich nichts geändert. Meine Frau ist beim Finanzamt steuerlich erfasst" "...gleichzeitig nie mehr als ca. 20 Kunden betreut wurden." "... sowohl die Maschinen geschriebenen als auch die händisch erstellten Schriftstücke werden fast ausschließlich von meiner Gattin Helga erstellt. Es ist in Einzelfällen vorgekommen, dass ich ihr beim Ausfüllen von Formularen oder ähnliches im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht geholfen habe." b) Inhalt der Niederschrift vom 01. Februar 2002, Past D: Herbert W gebe darin auszugsweise Folgendes an: Auf Vorhalt, dass anlässlich der Einvernahme von Frau X als Zeuge diese ausgesagt habe, dass ich im August 2000 100.000,00 S schwarz eingenommen habe: "Ich habe mit Sicherheit nie zu Frau X gesagt, dass wir 100.000,00 S schwarz eingenommen hätten". Auf Vorhalt, dass nach einem Schriftvergleich festgestellt wurde, dass ein Großteil der handschriftlich erstellten von ihm stammen: "Ich bestreite nicht, dass ein Teil der Jahresabschlüsse von mir erstellt wurden, ... die Hauptarbeit sind sicherlich die laufenden Buchhaltungsarbeiten und diese werden ausschließlich von meiner Gattin durchgeführt ...". Auf Vorhalt, dass bei mehreren Betriebsprüfungen er als Ansprechpartner aufgetreten sei und nicht seine Gattin "... nicht um viele Prüfungen gehandelt haben. Wenn, dann war meine Frau sicherlich verhindert ...". c) Inhalt der Niederschrift vom 5. Juli 2002, Past D: Herbert W gebe darin auszugsweise Folgendes an: "... ich habe Frau Ba zwar auch schon vor meiner Ehe mit ihr geholfen, eine Lebensgemeinschaft bestand jedoch vor 30. August 1997 nicht ..." "... es ist richtig, dass ich die Gewinnermittlung für meine Gattin handschriftlich erstellt habe ..." 5.3.2. Vernehmungsniederschrift Helga W: a) Inhalt der Niederschrift vom 13. März 2002, Past D: Helga W gebe darin an, dass sie nicht bereit sei, irgendeine Frage zu beantworten. 5.3.3. Prüfungsrelevante Niederschriften mit Zeugen/Verdächtigen/Beschuldigten: Diese geben darin auszugsweise und sinngemäß an: 5.3.3.1. Inhalt der Niederschrift mit Wilhelm Ha vom 18. Dezember 2001, Past D: Herbert W habe Jahresabschlüsse und sonstige steuerliche Arbeiten betreffend der Jahre 1992 bis 2001 unentgeltlich erledigt. Er sei der Firmparte seiner beiden Söhne. Er bekomme beim Einkauf einen Rabatt von 5 %. 5.3.3.2. Inhalt der Niederschrift mit Anna Le vom 18. Dezember 2001, Past D: Frau Ba mache seit 1990 die Buchhaltungsarbeiten für das Gasthaus. Nähere Informationen zur Frau Ba seien ihr nicht bekannt. Sie bezahle für ihre Arbeiten 400,00 S pro Monat in bar ohne Rechnung. 5.3.3.3. Inhalt der Niederschrift mit Elfriede Ed vom 18. Dezember 2001, Past D: Herbert W sei ihr von der Vorbesitzerin als Steuerberater empfohlen worden. Die Unterlagen würden von Frau W monatlich geholt. Sie bezahle monatlich 300,00 S an Frau W. Sie habe das Lokal im April 2001 übernommen. 5.3.3.4. Inhalt der Niederschrift mit Sonja Sch vom 18. Dezember 2001, Past D: Sie hätten vor ca. 2 ½ Jahren das Lokal von Herrn J übernommen. Dieser habe Frau W empfohlen. Sie würden monatlich 500,00 S in bar bezahlen und zusätzlich 1.000,00 S für das Erstellen der Bilanz. Hin und wieder hätten die Ehegatten W im Lokal gegessen. 5.3.3.5 Inhalt der Niederschrift mit Hans-Peter Pf vom 18. Dezember 2001, Past D: Seit Juli 2001 mache Frau Helga W für uns die Buchhaltung. Sie erhalte dafür 500,00 S pro Monat in bar. Herbert W sei ihm bekannt, ob er mit meiner Buchhaltung betraut sei, könne er nicht angeben. 5.3.3.6. Inhalt der Niederschrift mit Edith Hg vom 8. Juli 2003, Past D: Herbert W habe für seine Tätigkeit in unregelmäßigen Abständen 500,00 S bekommen. Für den Jahresabschluss bekam er noch einmal 500,00 bis 1.000,00 S in bar. 5.3.3.7. Inhalt der Niederschrift mit Elfriede Hf vom 18. Dezember 2001, Past D: Helga W mache seit 1980 für mich die Buchhaltung. Sie habe bis einschließlich 1999 für ihre Tätigkeit zwischen 4.000,00 und 5.000,00 S pro Jahr erhalten. Ab 1999 habe sie nur noch 3.000,00 S pro Jahr in bar erhalten. 5.3.3.8. Inhalt der Niederschrift mit Helmut Hs vom 18. Dezember 2001, Past D: Seit ca. 8 Jahren mache Herbert W für ihn die Buchhaltung und den Jahresabschluss. Er erhalte dafür von mir 3.000,00 S im Jahr in bar. Er habe steuerlich nur mit Herbert W zu tun gehabt. 5.3.3.9. Inhalt der Niederschrift mit Christiana Fu vom 18. Dezember 2001, Past D: Die Erstellung der monatlichen UVA´s erfolge durch Herbert W. Auch wurden die Berechnung der Aushilfslöhne und der Jahresabschluss von W erstellt. Er habe dafür zwischen 8.000,00 und 10.000,00 S pro Jahr in bar für den Zeitraum 1993 bis 1997 erhalten. 5.3.3.10 Inhalt der Niederschrift mit Helmut Fu vom 18. Dezember 2001, Past D: Herbert W habe für ihn die Lohnverrechnung erledigt. Er habe ihm 30.000,00 S für den Zeitraum von 2 Jahren in bar bezahlt. 5.3.3.11 Inhalt der Niederschrift mit Martina Pö vom 10. Jänner 2002, Past D: Helga W habe die Buchhaltungsarbeiten für das Gasthaus übernommen. Monatlich habe sie 500,00 S an sie in bar bezahlt. Sie führe das Lokal erst seit Jänner 2001. 5.3.3.12. Inhalt der Niederschrift mit Erwin Ma vom 10. Jänner 2002, Past D: Durch einen gemeinsamen Bekannten sei ihm Herbert W als Buchhalter vermittelt worden. Er habe dafür zwischen 3.000,00 und 4.000,00 S pro Jahr für die laufende Buchhaltung und 2.500,00 S für die Jahreserklärung erhalten. 5.3.3.13 Inhalt der Niederschrift mit Franz Ed vom 10. Jänner 2002, Past D: Monatlich bezahle er 500,00 S in bar an Helga W. Für die Jahreserklärung erhalte sie 1.000,00 S. 5.3.3.14. Inhalt der Niederschrift mit Gerlinde Bx vom 10. Jänner 2002, Past D: Frau W erledige die Buchhaltungsarbeiten und bekomme dafür 500,00 S pro Monat in bar. Bei der Prüfung durch das Finanzamt Ast habe sie Herbert W unentgeltlich vertreten. 5.3.3.15 Inhalt der Niederschrift mit Christine Buglmüller vom 18. Februar 2002, Past D: Buchhaltungsarbeiten seien ihres Wissens von Frau Helga W geführt worden, jedenfalls hätten sie immer mit ihr zu tun gehabt. Für ihre Arbeiten habe sie laut Kopie 20.000,00 S in Rechnung gestellt. 5.4 Auflistungen der vorgefundenen und beschlagnahmten Unterlagen (...) 5.5. Auswertung vorgelegter Bankkontodaten: 5.5.1. Gehaltskonto N1 lautend auf Herbert W: Kontoeingänge: Beim gegenständlichen Konto handle es sich um ein Girokonto, auf welches die Gehälter inklusive der Reisekostenersätze von der WA, Familienbeihilfen, Versicherungsvergütungen, Ersätze Krankenkasse etc. überwiesen wurden. Weiters seien folgende zusätzliche Bankeingänge (Bareinzahlungen) festgestellt worden (ab 1.000,00 S): | 1993 | 50.000,00 S | 1994 | 358.000,00 S | 1995 | 94.000,00 S | 1996 | 75.000,00 S | 1997 | 68.000,00 S | 1998 | 106.500,00 S | 1999 | 34.000,00 S | 2000 | 30.000,00 S | 2001 | 22.375,44 S | gesamt | 837.875,44 S Bei diesen Eingängen handle es sich ausnahmslos um Bareinzahlungen deren Herkunft nicht geklärt ist. Wie sich die Jahressummen zusammensetzen, sei aus der Anlage 1 ersichtlich. Obige Bankeingänge würden sich auch nicht durch zeitnahe oder betragsmäßig annähernde gleiche Behebungen von anderen bisher bekannten Bankkonten begründen lassen. 5.5.2. Sparbuch N2 lautend auf Herbert W: Das Sparbuch sei am 7. März 1996 eröffnet worden, die letzte vorliegende Eintragung sei am 2. Jänner 2001 erfolgt. Einlagen: Folgende ungeklärte Einzahlungen seien festgestellt worden: | 1996 | 157.280,00 S | 1997 | 131.311,90 S | 1998 | 84.804,65 S | 1999 | 69.438,00 S | 2000 | 185.000,00 S | gesamt | 627.834,55 S Wie sich die Jahressummen zusammensetzen sei aus der Anlage 2 ersichtlich. 6. Prüfungsfeststellungen 6.1. Allgemeines: Aufgrund einer Zusammenfügung aller oa. Ermittlungen von Sachverhalten und Beweismittel habe im gesamten Prüfungszeitraum 1993 bis 2001 eine Pfuschertätigkeit von Herbert W und für den gleichen Zeitraum eine Pfuschertätigkeit gegen Entgelt nachgewiesen werden können. Herbert W habe somit neben seinen Einkünften als Finanzbeamter weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, indem er Buchhaltungsarbeiten, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Steuererklärungen, sowie Beratungen für diverse Klienten, teils auf eigenen Namen, teils zusammen mit seiner Ehegattin erledigte und die daraus erzielten Einkünfte bisher steuerlich nicht erklärt habe. Helga W habe somit neben ihren Bezügen von Arbeitsmarktservice und Gebietskrankenkasse weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, indem sie Buchhaltungsarbeiten, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Steuererklärungen sowie Beratungen für diverse Firmen teils auf eigenen Namen, teils zusammen mit ihrem Ehegatten erledigte und die daraus erzielten Einkünfte bisher steuerlich nicht zur Gänze erklärt habe. Die Entgelte für diese Tätigkeiten seien überwiegend direkt von den Ehegatten W in der Regel bar kassiert bzw. durch entsprechende Gegenleistungen abgegolten worden. Von Herbert W seien bis dato keine Einkünfte aus Buchhaltungstätigkeiten beim Finanzamt erklärt worden. Helga W habe in den Jahren 1994 bis 2001 geringfügige Einnahmen aus dem Erstellen von Buchhaltungen und Jahresabschlüssen erklärt. Es sei daher der Tatbestand gem. § 33 Abs. 1 FinStrG bei Herbert und Helga W zumindest für die Jahre 1994 bis 2001 verwirklicht. 6.2. Aufzeichnungen: Es seien von den Ehegatten W keine bzw. unzureichende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben betreffend der Buchhaltungstätigkeiten geführt worden. Daher sei die Abgabenbehörde berechtigt, die Höhe des Umsatzes und des Gewinnes im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO zu ermitteln. 6.3. Bemessungsgrundlagen für die steuerlichen Festsetzungen: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sei den Beilagen zu entnehmen. 7. Rechtliche Würdigung: 7.1. Schätzung gemäß § 184 BAO: 7.1.1. Einnahmen: Da keine Aufzeichnungen über die Einnahmen geführt wurden, würden diese unter Zugrundelegung aller im Punkt 5 geführten Ermittlungen geschätzt. 7.1.2 Ausgaben: Da keine Aufzeichnungen über Ausgaben geführt wurden, würden diese gemäß § 17 EStG pauschal mit 12 % der Bruttoeinnahmen angesetzt. 7.2. Zurechnung bzw. Aufteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Da nicht genau gesagt werden könne, wer von den Ehegatten W welche Tätigkeiten gemacht habe, würden die durch die Betriebsprüfung festgestellten Umsätze und Gewinne für den Zeitraum von 1994 bis 2001 im Rahmen einer Personengesellschaft festgesetzt. Vom so ermittelten Gewinn würden je 50 % auf Herbert und Helga W entfallen. 7.3. Bemessungsgrundlagen: Auf die Beilagen werde verwiesen. Gegen die aus der Betriebsprüfung resultierenden Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide wurde mit Schreiben vom 13. Jänner 2005, eingelangt beim Finanzamt ABC am 14. Jänner 2005, Berufung erhoben und ausgeführt: Es wurden folgende Anträge gestellt: Die Berufungsbehörde möge a) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführten sowie b) die Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 2000 auf der Basis der von uns anlässlich der steuerlichen Schlussbesprechung vom 23. September 2004 vorgelegten Aufstellung festsetzen sowie c) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechen der von uns anlässlich der steuerlichen Schlussbesprechung vom 23. September 2004 vorgelegten Aufstellung festsetzen und die Aufteilung der Einkünfte zwischen Herbert und Helga W entsprechend den tatsächlich relevanten Zuordnungskriterien vornehmen und d) die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde aufheben und diese zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Die Berufung werde wie folgt begründet: 1) Vorweg werde festgehalten, dass sich die Bw. durch die Vorgehensweise der Finanzbehörde im gegenständlichen Verfahren der Bw erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt erachten würden. Es sei unverständlich, weshalb mit einer derartigen Massivität (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmen, die bis zum heutigen Tag andauern, jede Grundlage entbehrenden Schätzungen) gegen die Bw vorgegangen werde. Die Bw seien durch die Vorgangsweise der Finanzbehörde derart belastet, dass sie bereits an gesundheitlichen Schaden leiden. Helga W habe aufgrund der Belastungen mittlerweile einen Herzinfarkt erlitten und befinde sich im Krankenhaus in Behandlung. Dass offensichtlich willkürlich vorgegangen werde und sachliche, von den Bw vorgetragene Argumente nicht berücksichtigt würden, habe auch der Verlauf der steuerlichen Schlussbesprechung vom 23. September 2004 gezeigt. Obwohl in dieser Schlussbesprechung eine konkrete Aufstellung der tatsächlichen Einkünfte aus den gegenständlichen Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten vorgelegt worden sei, wurde hierauf ebenso wenig eingegangen wie auf die Angaben während der Schlussbesprechung. Der Verlauf der Schlussbesprechung lasse nur den Schluss zu, dass das Ergebnis der Besprechung von vornherein festgestanden sei und seitens der Behörde nicht einmal ansatzweise ein Wille gezeigt worden sei, eine für beide Seiten vertretbare und durch die Urkundenlage nachvollziehbare Lösung zu finden. Vor diesem Hintergrund leide das erstinstanzliche Verfahren an erheblichen Verfahrensfehlern und werde gehofft, dass der UFS ein korrektes Ermittlungsverfahren durchführe und die jedweder Grundlage entbehrende erstinstanzliche Bescheide entsprechend korrigieren werde. 2) Es werde nochmals festgehalten, dass die tatsächlich erzielten (zum Teil leider nicht deklarierten) Einkünfte wahrheitsgemäß in der Aufstellung zusammengestellt und der Behörde vorgelegt worden seien. Die Aufstellung decke sich vollinhaltlich mit den Beweisergebnissen, insbesondere den Angaben bei der ersten Instanz vernommenen Zeugen. Soweit es diesbezüglich Abweichungen gebe, seien diese glaubhaft und nachvollziehbar erklärt worden. Die Erstbehörde habe es nicht der Mühe wert gefunden, auf diese Argumente einzugehen und allenfalls entsprechende weitere Beweisaufnahmen durchzuführen. 3) Im Bescheid sei angeführt, dass das Schlussbesprechungsprogramm bzw. die Niederschrift über die Schlussbesprechung einen integrativen Verfahrensbestandteil (Bescheidbestandteil) bildet. Es werde in keiner Weise auf das Vorbringen anlässlich der Schlussbesprechung eingegangen. Es werde in keiner Weise auf die von uns vorgelegte Einnahmenaufstellung Bezug genommen. Es werde auch nicht begründet, weshalb man sich damit nicht auseinandergesetzt bzw. auf welcher konkreten Grundlage die Berechnungen der Abgabenbehörde beruhen würde. Es werde hier offenkundig Willkür geübt und entbehre die Schätzung jedweder nachvollziehbarer Grundlage. Es sei unverständlich, weshalb einerseits die Kunden zeugenschaftlich befragt würden andererseits aber die Ergebnisse dieser Aussagen - offenkundig weil sie für die Abgabenbehörde nicht befriedigend gewesen seien - dann der Steuerbemessung bzw. der behördlich vorgenommenen Schätzung nicht zu Grunde gelegt würden. Die von der Behörde vorgenommene Schätzung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und auch nicht den Kriterien des VwGH an eine gesetzesgemäße und damit korrekte Schätzung. Die Ausführungen der Behörde hinsichtlich an sich ungeklärter Eingänge auf dem Bankkonto seien ebenso lebensfremd wie unrichtig. Tatsächlich sei kein einziger Schilling nicht deklarierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf sein Bankkonto gelegt worden. Eine derartige Vorgangsweise würde auch jeder wirtschaftlicher Vernunft widersprechen und könne daher von vornherein nicht unterstellt werden. Es seien glaubhaft Quellen für Einzahlungen auf das Konto dargelegt worden (Hausverkauf, Casinogewinne, etc.). Die diesbezüglichen Unterlagen würden bei der Behörde aufliegen. Sie seien uns nicht zugänglich, da aus unverständlichen Gründen die behördliche Beschlagnahmen nach wie vor aufrechterhalten würden. Umso weniger sei es verständlich, weshalb sich die Behörde, obwohl sie über alle Unterlagen verfüge, es nicht der mühe wert finde, unseren diesbezüglichen Angaben nachzugehen und die beschlagnahmen Unterlagen zu sichten und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. 4) Zu beachten sei, dass die verrechneten Sätze für die erbrachten Leistungen nicht mit jenen eines Steuerberatungsbüros vergleichbar seien, sondern deutlich darunter liegen würden. Es sei schon dadurch erklärbar, da die Bw keinen Verwaltungsapparat zu finanzieren hätten, wie dies ein freiberuflich tätiger Steuerberater aufzuweisen habe. Dazu komme, dass die durchgeführten Buchhaltungen zum Teil äußerst geringfügig gewesen seien, zum Teil Freundschafts- bzw. Bekanntschaftsverhältnisse bestanden, so dass die verrechneten Sätze tatsächlich nicht höher gewesen seien, als die mit der Aufstellung dargelegten und dies auch von den Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden sei. Es gäbe keine Rechtsvorschrift der Welt, die uns vorschreiben könnte, in welcher Höhe wir für unsere Aktivitäten Entgelte ansetzen. 5) In den angefochtenen Bescheiden sei eine Aufteilung der Einkünfte je zur Hälfte auf Helga und Herbert W erfolgt. Diese Aufteilung sei unrichtig, da sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Dazu ist auszuführen, dass die Buchhaltungsarbeiten zur Gänze handschriftlich erfolgt seien und damit eine Zuordnung an Helga und Herbert W nach der Handschrift möglich sei. Es sei unerklärlich, weshalb von uns zwar Schriftproben genommen worden seien, diese Schriftproben dann aber bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden. Eine Zuordnung der Buchhaltungstätigkeiten anhand der Schriftproben zeige, dass die Buchhaltungsarbeiten ausschließlich von Frau Helga W durchgeführt worden seien und von dieser verrechnet worden seien und von Herbert W nur einige wenige Kunden teilweise betreut wurden. Dementsprechend hätte auch eine Aufteilung der Einkünfte - auf Basis der von uns vorgelegten Aufscheinung - vorgenommen werden müssen. Der Erstbescheid der Erstbehörde erweise sich auch insofern als rechtswidrig. 6) Es werden entscheidungswesentliche Feststellungs- und Begründungsmängel geltend gemacht und werde die Berufungsbehörde ersucht, den Argumenten in gesetzesgemäßer Form nachzugehen. Auf der Grundlage der unrichtigen Einkommensfeststellungen seien auch unrichtige Umsatzsteuerbescheide ergangen, deren Rechtswidrigkeit ebenso evident ist. Es werde die Aussetzung der Einhebung beantragt. Bescheinigungsmittel: (PV, weitere Beweise vorbehalten). In der Folge wurde von der Prüfungsabteilung Strafsachen eine Stellungnahme zur Berufung ausgefertigt und ausgeführt: 1) Zum in der Berufung dargestellten Einwand, das Verfahren sei mangelhaft: Am 30. November 2001 sei vom zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates ein Hausdurchsuchungsbefehl gegen das Ehepaar W, sowie deren Kinder Stefan, Ewald und Gerhard erlassen worden, da der begründete Verdacht bestanden habe, dass Herbert W zumindest ab 1991 Buchhaltungsarbeiten für Firmen durchgeführt habe und die daraus erzielten Einnahmen steuerlich nicht erklärt habe. Unterstützt sei er dabei von seiner jetzigen Ehegattin Helga W geworden. Die Durchführung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der vorgefundenen Unterlagen sei gerechtfertigt gewesen, da gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG vor Beginn der Durchsuchung den Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die gesuchten Unterlagen freiwillig herauszugeben und er somit die Hausdurchsuchung abwenden hätte können, dies jedoch nicht getan habe. Ob durch die Vorgangsweise der Finanz dem Beschuldigten bzw. seiner Gattin gesundheitliche Probleme entstanden seien, könne und werde hier auch nicht kommentiert werden. Zu dem Vorwurf, dass Parteiengehör sei nicht gewahrt worden, werde angemerkt, dass Herbert W insgesamt 3 Mal zu den Anschuldigungen befragt worden sei. In der Vernehmung vom 17. Dezember 2001 sei von ihm behauptet worden, dass seine jetzige Gattin Helga W sowohl die maschingeschriebenen als auch die händisch erstellten Schriftstücke fast ausschließlich selber erstellt habe. In der Einvernahme vom 01. Februar 2002 seien handschriftliche erstellte Schriftstücke vorgelegt worden, deren Schriftbild dem des Beschuldigten gleiche (Vorbehaltlich eines graphologischen Gutachtens). Nachdem diese Beweise dem Beschuldigten vorgelegt worden seien, wurde von ihm zugegeben, dass die Abschlüsse großteils von ihm erstellt worden seien. Die Hauptarbeit sei jedoch die laufende Buchhaltung und diese werde von seiner Gattin gemacht. In der dritten Einvernahme vom 5. Juli 2002 bekräftigte Herbert W noch einmal seine Aussage, dass er nur die Abschlüsse erstellt habe und das die daraus erzielten Einnahmen der Höhe nach mit den erklärten Einnahmen identisch seien. Als Herbert W mit dem Schlussbesprechungsprogramm auszugsweise die Zeugenaussagen übergeben worden seien, seien von ihm im Rahmen der Schlussbesprechung eine Auflistung vorgelegt worden, aus denen laut seiner Aussage die tatsächlichen Einnahmen dargestellt würden. Dieser von ihm genannte Betrag, sei höher, als der bisher erklärte. Aus den Aussagen von Herbert W sei ersichtlich, dass von ihm immer nur jener Teil den Einvernahmen bzw. Besprechungen zugegeben worden sei, der durch entsprechende Beweismittel bereits als erwiesen angesehen werden konnte. 2) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb: Wie bereits oa., sei im Rahmen der Schlussbesprechung eine Auflistung mit den erzielten Einnahmen vorgelegt worden. Als Grundlage dieser Auflistung diene in erster Linie die von den Zeugen getroffenen Aussagen, wobei von W angemerkt worden sei, dass es ihm unverständlich sei, dass die Finanz sich nicht an diese Beträge halte, sondern im Schätzungswege höhere Einnahmen zum Ansatz bringe. Gleichzeitig sei von ihm jedoch angemerkt worden, dass einige Zeugen nicht die Wahrheit sagen würden, da der von ihnen genannte Betrag überhöht sei. Nachweis für die genannten Beträge und über deren Bezahlung (Überweisungsbeträge, Barbelege, udgl.) gebe es nicht. Ein Nachweis, dass es sich bei den vorgelegten Zahlen um die tatsächlich vereinnahmten Beträge handle, wäre eventuell im Fall "Ru Helmut" möglich, da laut Aussage von Herbert W ein Betrag von 20.000,00 S an einen Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei weiter gegeben worden sei. Um wen es sich dabei gehandelt habe, wollte W nicht sagen, sodass eine Befragung dieser Person nicht möglich gewesen sei. Zu den ungeklärten Eingängen auf dem Bankkonto werde angemerkt, dass es nicht möglich sei festzustellen, woher diese Bargelder kommen. Im Rahmen der Schlussbesprechung sei als Herkunft dieser Barbeträge ua. der Verkauf einer Liegenschaft an den Sohn (600.000,00 S) und die Zuteilung eines Kredites (300.000,00 S) angeführt worden. Dazu könne nur gesagt werden, dass diese Eingänge auf dem Girokonto exakt nachvollziehbar seien und somit in der Auflistung der ungeklärten Kontoeingänge nicht aufscheinen würden. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage von Herbert W, dass er im Rahmen seiner Scheidung 1982 350.000,00 S bekommen hätte und sich dieser Geldbetrag zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (5. Dezember 2001; also 19 Jahre später) noch zur Gänze in seinem Tresor befunden hätte. Abgesehen davon, dass dies jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechen würde, wäre dieser Betrag im Rahmen von Sicherstellungsmaßnahmen von den Beamten beschlagnahmt und mitgenommen worden. Außerdem werde noch angemerkt, dass, wie im Schlussbesprechungsprogramm angemerkt, die ungeklärten Bareinzahlungen keinen Ansatz gefunden hätten, weil sie zur Gänze in der Zuschätzung Deckung gefunden hätten. Zur Bemessungsgrundlage: Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen seien die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe und die Artikel über die selbständigen Buchalter herangezogen worden. In diesem Artikel werde von einem Nettostundenlohn von 500,00 S (maximale Untergrenze) und 900,00 S (83,00 € abzüglich 20 %) gesprochen. Der Mittelwert betrage somit 700,00 S pro Stunde, wobei es sich hierbei um einen Nettostundenlohn handle. Der Bruttostundenlohn würde 840,00 S betragen. Bei diesem Betrag handle es sich somit um den durchschnittlichen, offiziellen Bruttosatz pro Stunde. Da davon ausgegangen werden könne, dass die Unternehmer nicht bereit seien, diesen Stundensatz an einen nichtoffiziellen Buchhalter zu bezahlen, sei dieser Stundensatz für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen nur zu einem Drittel angesetzt worden. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 4 Stunden pro Unternehmen pro Monat ergebe dies einen Monatsbetrag von 1.120,00 S und somit einen Jahresbetrag von 13.440,00 S. Für das Erstellen des Jahresabschluss und das Ausfüllen und Einreichen der Jahreserklärungen seien 6.000,00 S geschätzt worden, sodass sich ein gerundeter Gesamtbetrag von 20.000,00 S Brutto in den ersten Jahren ergeben hätte. Dieser Betrag sei alle 3 Jahre um 3.000,00 S im Schätzungswege erhöht worden. Angemerkt werde noch, dass es datiert mit 4. Februar 2000, eine Arbeitsvereinbarung zwischen Herbert W und einer Frau Brigitte G gebe, wo vereinbart werde, dass Frau G im Buchhaltungsunternehmen des Herbert W als Mitarbeiterin tätig werde und dafür 250,00 S Netto pro Stunde erhalten solle. Bei der angegebenen voraussichtlichen monatlichen Stundenanzahl zwischen 60 und 70 Stunden, würde diese eine Entlohnung von 18.000,00 bis 21.000,00 S Brutto monatlich bedeuten. Somit wären auch die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen bei durchschnittlich 28 Klienten (1.120,00 x 28 = 31.600,00 S) erklärbar und plausibel. Die Aufteilung der Einkünfte sei im Schätzungsweg erfolgt, wobei dem Ehepaar W mit jeweils 50 % der Einkünfte zugerechnet worden sei. Diese Aufteilung sei gewählt worden, da es nicht möglich sei, konkret festzustellen, wer welche Aufgabe erledigt. Auch würden die vorliegenden handgeschriebenen Schriftstücke, sowie die Aussage des Herbert W, dass es sich um sein Buchhaltungsbüro gehandelt habe (laut Arbeitsvereinbarung) dafür sprechen, dass die Tätigkeit des Herbert W den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht bei weitem übersteige und somit eine Personengesellschaft vorliege. Abschließend sei vermerkt, dass sämtliche in der Schlussbesprechung vorgebrachten Einwendungen in der Niederschrift festgehalten worden seien und das Helga W bis dato zu keine Aussage bereit gewesen sei und somit auch keinerlei Nachweise erbracht habe, dass die Buchhaltungsarbeiten ausschließlich durch sie erbracht worden seien. Auch im Rahmen der Schlussbesprechung seien von ihr keine Aussagen getroffen worden. Sämtliche Klienten betreffende Fragen seien ausschließlich von Herbert W beantwortet worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde seitens der steuerlichen Vertretung zur Stellungnahme der BP wie folgt ausgeführt: 1) Zunächst werde vollinhaltlich auf die Berufungsschriftsätze vom 13. Jänner 2005 und die dort gestellten Anträge verwiesen. 2) Wenn in der Stellungnahme der Past darauf verwiesen werde, seinem Mandanten, Herbert W wäre vor Beginn der Durchführung die Möglichkeit eingeräumt worden, die gesuchten Unterlagen freiwillig herauszugeben, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Seinem Mandanten sei der Beschluss über die Durchführung der Hausdurchsuchung ausgehändigt worden. Doch als er mit dem Durchlesen dieses Papiers beschäftigt gewesen sei, hätten die Beamten bereits mit der Hausdurchsuchung begonnen. Herr W habe keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen freiwillig herauszugeben. Abgesehen davon seien parallel dazu bei allen Kindern des Herbert W Hausdurchsuchungen durchgeführt worden und auch bei einer fremden Person (angeblich "Freund"). Die gegenteiligen Behauptungen der Past würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Vorwurf wesentlicher Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens bleibe aufrecht. Die Schlussbesprechung habe nicht der Erörterung der Beweismittel gedient und habe man es nicht der Mühe wert gefunden, die Unterlagen zu sichten und sich mit den Argumenten des Mandanten auseinanderzusetzen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass Herbert W im Zuge des Verfahrens mehrmals kursorisch befragt worden sei. Es stelle sich für die Bw die Frage, weshalb man Unterlagen kistenweise beschlagnahme, jahrelang zurückbehalte und es dann nicht der Mühe wert finde, die vorliegenden Unterlagen zu sichten und den Ermittlungen zu Grunde zu legen. Dazu werde vorgebracht, dass es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen für jeden Kunden eine Schnellheftermappe befinde. Eine Durchsicht dieser Unterlagen könne für jeden Kunden bestätigen, wer von den beiden Bw. tatsächlich die gegenständlichen Arbeiten durchgeführt habe und welchen Umfang diese Tätigkeiten aufweisen würden. Die Behörde habe es während des gesamten Verfahrens ebenso wenig wie in der Schlussbesprechung der Mühe wert gefunden, diese Unterlagen tatsächlich anzusehen und daraus die erforderlichen Schlüsse zu ziehen. Die Bw. seien davon überzeugt, dass im Zuge des Verfahrens vor dem UFS diese Verfahrensfehler beseitigt und ein korrektes Ermittlungsergebnis der Bescheidfindung zu Grunde gelegt werden könne. 3) Auch die Ausführungen des Herrn W betreffend Herrn Helmut Ru seien nicht berücksichtigt worden. Herr Ru habe zwei Firmen. Die Einzelfirma sei im Rahmen der Einnahmen- Ausgabenrechnung von Frau W betreut worden, hierfür wurden 5.000,00 s verrechnet. Daneben habe Herr Ru eine GmbH, die Bilanzierung und Jahresabschlusserstellung sei von Herrn W an einen Steuerberater weiter gegeben worden und seien hiefür 20.000,00 S bezahlt worden, lediglich 5.000,00 S würden daher auf die tatsächlich von Frau W durchgeführten Buchhaltungs- und Steuererklärungsarbeiten entfallen. Es sei daher in keiner Weise sachgerecht, 25.000,00 S der Schätzung und Beurteilung anderer Klienten seiner Mandanten zu Grunde zu legen. Dass Herr W jenen Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei, der die doppelten Buchhaltungsarbeiten sowie die Bilanzerstellung durchführte, nicht bekannt gebe, sei sein gutes Recht. Daraus könne aber nicht die Unglaubwürdigkeit bzw. Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben abgeleitet werden. Tatsache sei, dass weder Herr W noch Frau W eine doppelte Buchführung durchgeführt hätten, ebenso wenig eine Jahresabschlusserstellung. 4) Die 350.000,00 S, die Herr W im Rahmen seiner Scheidung erhalten habe, seien im Laufe der letzten Jahre verbraucht worden. Sie seien im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht mehr in seinem Tresor vorhanden gewesen. Wenn sich aus dem Schlussbesprechungsprotokoll diesbezüglich etwas anderes ergeben soll, beruhe dies auf einem Missverständnis. Zu berücksichtigen sei aber weiters, dass Herr W seine 6 mittlerweile erwachsenen Kinder im Laufe der Jahre Geldbeträge geborgt habe und es diesbezüglich immer wieder Rückflüsse kleinerer Geldbeträge auf sein Konto gegeben habe. Auf diese Art und Weise seien die ungeklärten Bareinzahlungen erklärbar. Tatsächlich habe sein Mandant nicht nichtdeklarierte Einnahmen aus Buchhaltungstätigkeiten auf sein Konto einbezahlt. Auch in diesem Zusammenhang halte er ausdrücklich fest, dass im Zuge der Schlussbesprechung immer wieder die Hinweise auf die beschlagnahmten Unterlagen gemacht worden seien, die Unterlagen aber niemals angesehen worden seien. 5) Nach Lehre und Rechtsprechung müsse die Schätzung der Realität möglichst nahe kommen. Die von der Erstbehörde durchgeführte Schätzung entspricht diesen Anforderungen überhaupt nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die Kunden der Mandanten kleine Betriebe geführt hätten und zum erheblichen Teil der Buchhaltungsaufwand einen Zeitraum von 20 bis 30 Minuten pro Monat nicht überschritten habe. Lediglich für wenige größere Auftraggeber war ein Buchhaltungsaufwand von maximal 1,5 Stunden pro Monat relevant. Wenn die Erstbehörde von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 4 Stunden pro Unternehmen im Monat ausgeht, so sei dies völlig realitätsfremd. Hätte sich die Erstbehörde die Mühe gemacht, die beschlagnahmen Aktenordner betreffend der Kunden tatsächlich zu sichten und zu überprüfen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Mandanten den Tatsachen entsprechen würden und dass im Zuge der Schätzung angenommene Durchschnittsaufwand unrealistisch hoch eingeschätzt werde. Herr W habe im Zuge des Verfahrens wiederholt angeboten, ein Mitarbeiter des Finanzamtes möge seine Frau bei den Buchhaltungsarbeiten begleiten und sich so ein Bild vom Umfang der Aktivitäten machen. Dies sei aber nicht geschehen. Wenn für das Erstellen von Jahresabschlüssen und das Ausfüllen der Jahreserklärungen 6.000,00 S im Schätzungswege angenommen würden, so sei auch dieser Betrag auch unrealistisch hoch. Auch die angenommenen Stundensätze würden nicht der Realität entsprechen. Ebenso wenig gebe es eine Rechtfertigung dafür, die geschätzten Beträge alle 3 Jahre um 3.000,00 S zu erhöhen. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass im Zuge der Schlussbesprechung eine exakte Aufstellung vorgelegt worden sei. Die Erstbehörde habe bis heute nicht nachvollziehbar begründet dargelegt, weshalb diese Aufstellung unrichtig sein solle. Es müsse daher jedenfalls diese Aufstellung, die jeder unabhängigen Überprüfung standhalte, der Schätzung und damit der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich beantragt, dass sämtliche beschlagnahmten Unterlagen zur Berufungsverhandlung im Berufungsverfahren beigeschafft würden und diese vom zuständigen Senat auch tatsächlich eingesehen und überprüft würden. 6) Eine Arbeitsvereinbarung mit Frau Brigitte G bestehe nicht. Die offensichtlich aufgefundene Bestätigung, die Herbert W Frau G ausgestellt habe, stelle lediglich eine aus privaten Gründen verfasste Gefälligkeitsbestätigung dar, tatsächlich habe Frau Brigitte G für Herrn W und seine Frau keinerlei Arbeiten durchgeführt. Frau G wäre aufgrund ihrer Schulbildung und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen auch nicht in der Lage, derartige Arbeiten tatsächlich durchzuführen. Aus der Bestätigung des Herbert W sei daher für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. 7) Verwiesen werde letztlich darauf, dass unter den beschlagnahmten Unterlagen sich auch viele private Aufzeichnungen (zB. Krankengeschichten) befinden würden, die Mandanten würden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Berechtigung der Abgabenbehörde bestreiten diese Schätzung aufrecht zu erhalten. Außerdem werde nach wie vor darauf bestanden, dass endlich offen gelegt werde, wer die gegenständliche Anzeige vorgenommen habe und wer die zum Teil verleumderischen und ehrenrührigen, wahrheitswidrigen Anschuldigungen erhoben habe. Mit Bescheiden vom 9. November 2005 wurden Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide für den Zeitraum 2001 bis 2004 erlassen. Begründend wurde ausgeführt: Hinsichtlich des Vorliegens der Personengesellschaft werde auf den Bericht der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 10. Dezember 2004 verwiesen. Da trotz Aufforderung für die Jahre 2001 bis 2004 keine ausgefüllten Erklärungen die Einkünfte von Personengesellschaft vorgelegt worden sein, müssen die Besteuerungsgrundlagen für diese Jahre gemäß § 184 BAO geschätzt werden. 2001: Die Hausdurchsuchung fand im Dezember 2001 statt, deshalb sei bei der Schätzung dabei ausgegangen worden, dass die Einkünfte in etwa denen des Jahres 2000 entsprechen. 2002 - 2004: Schätzung der Einkünfte der Jahre 2002 bis 2004 sei unter der Annahme erfolgt, dass sie durch das Finanzstrafverfahren ca. die Hälfte der Klienten verloren hätten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 wurde gegen diese Bescheide Berufung erhoben und ausgeführt: Es werde vollinhaltlich auf das anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Kalenderjahre 1993 bis 2000 zu StNr. 123, sowie 234, sowie 345 verwiesen. Der Ausgang dieses Abgabenberufungsverfahren sei präjudiziell für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren. Es werde daher die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem anhängigen Abgabenverfahren betreffend die Kalenderjahre 1993 bis 2000 beantragt. 2) Die Abgabenbehörde unterstelle das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Herbert W und Helga W. Diese Annahme sei eine reine Fiktion, die jedweder Grundlage entbehre. Ein Steuersubjekt Herbert und Helga W als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht. Dies gelte insbesondere für die hier verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre 2001 bis 2004, wie Herbert W in seinem Schreiben vom 30. September 2005 klargestellt habe, habe niemals eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden und sei es im Zuge unqualifizierter Äußerungen der Past im Zuge der Erhebungen in den Jahren 2001 und 2002, sowie durch entsprechende Äußerungen der erhebenden Beamten gegenüber Kunden von Frau Helga W, bei künftigen Prüfungen werde es Schwierigkeiten geben dazu gekommen, dass fast alle Kunden verloren gegangen seien. Nur noch ganz wenige Kleinstbetriebe seien übrig geblieben, welche nach wie vor ausschließlich von Helga W bearbeitet würden. Die Richtigkeit dieser Ausführungen sei jederzeit überprüfbar, zumal die Buchhaltungsaufzeichnungen handschriftlich durchgeführt würden und sämtliche verfügbare Aufzeichnungen ausschließlich die Handschrift von Helga W tragen würden. Herbert W habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Einkünfte aus Buchhaltungs- oder aus Steuererklärungstätigkeiten erzielt, ebenso wenig existiere eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie von der Abgabenbehörde unterstellt werde.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0653-L/05
Stammnummer
49399
Gültig
27.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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