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Findok · Richtlinien

VB-0335

Anlage 2

überholte Fassung (bis 15.11.2015)RichtlinieBMF-010311/0086-IV/8/2014gilt ab 21.09.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0335

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2011 bis 15.11.2015.

Wortlaut laut Findok

Anlage 2 Bescheinigung für Robbenerzeugnisse Vordruckmuster [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Erläuterungen Allgemeines: In Druckbuchstaben auszufüllen | Feld 1. | Ausstellende Stelle | Name und Anschrift der anerkannten Stelle angeben, die die Bescheinigung ausstellt. | Feld 2. | Für die Zwecke des ausstellenden Landes | Platz für Anmerkungen des ausstellenden Landes. | Feld 3. | Bescheinigungs-Nr. | Ausstellungsnummer der Bescheinigung angeben. | Feld 4. | Land des Inverkehrbringens | Das Land angeben, in dem das Robbenerzeugnis voraussichtlich erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wird | Feld 5. | ISO-Code | Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 4 genannte Land angeben. | Feld 6. | Verkehrsbezeichnung | Die Verkehrsbezeichnung des (der) Robbenerzeugnisses (-e) angeben. Die Beschreibung muss mit dem Eintrag in Feld 8 übereinstimmen. | Feld 7. | Begründung | Das betreffende Feld ankreuzen. | Feld 8. | Wissenschaftlicher Name | Die wissenschaftlichen Namen der Robbenarten angeben, aus denen das Robbenerzeugnis hergestellt wurde. Bei aus mehreren Arten bestehenden zusammengesetzten Erzeugnissen eine neue Zeile für jede Art verwenden. | Feld 9. | HS-Position | Den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angeben. | Feld 10. | Land der Erlegung | Das Land angeben, in dem die Robben in freier Wildbahn erlegt wurden. | Feld 11. | ISO-Code | Den zweistelligen Code des in Feld 10 genannten Landes angeben. | Feld 12. | Nettogewicht | Gesamtgewicht in kg angeben, definiert als Nettomasse der Robbenerzeugnisse ohne unmittelbare Umhüllung oder Verpackung, ausgenommen Stützen, Abstandshalter, Etikette usw. | Feld 13. | Anzahl Packstücke | Gegebenenfalls Zahl der Packstücke angeben. | Feld 14. | Besondere Kennzeichen | Gegebenenfalls Besonderheiten angeben, wie z. B.zB Losnummer oder Nummer des Frachtbriefs. | Feld 15. | Individuelle Kennung | Auf den Erzeugnissen selbst zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit aufgebrachte Kenncodes angeben. | Feld 16. | Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle | Dieses Feld ist vom bescheinigungsbefugten Beamten mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und mit dem offiziellen Stempel der ausstellenden Stelle zu versehen. | Feld 17. | Sichtvermerk der Zollstelle | Die Zollbehörde gibt für weitere Bezugnahmen die Nummer der Zollanmeldung an und fügt ihre Unterschrift und ihren Stempel an.  

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0086-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0074-IV/8/2010
Stammnummer
48543
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 10)
Gültig
21.09.2011 bis 15.11.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF